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Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

I. Verkaufsprospekt

7. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

7.1 Anlageziel und Anlagestrategie

Der Fonds ist ein Geldmarktfonds. Die Auswahl der für den Fonds vorgesehenen Vermögensgegenstände ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den Deutsche Börse EUROGOV® Germany Money Market nachzubilden. Dieser Index enthält maximal 15 Deutsche Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit zwischen 2 und 12 Monaten. Ziel der Anlagepolitik ist, den Wert des investierten Geldes zu erhalten und eine Wertsteigerung entsprechend den Geld-marktzinssätzen zu erwirtschaften. Zu diesem Zweck dürfen ausschließlich Geldmarktinstrumente und Einlagen bei Kreditinstituten für den Fonds erworben bzw. hereingenommen werden. Der Erwerb von Verbriefungen, forderungsunterlegten Geldmarktpapieren (Asset Backed Commercial Paper) und Anteilen an Geldmarktfonds sowie der Abschluss von

Finanzderivaten, Wertpapierpensionsgeschäften und umgekehrten Wertpapierpensionsgeschäften sind ausgeschlossen. Auch der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften und sonstigen nach der MMFR unzulässigen Transaktionen ist ausgeschlossen.

Der zugrunde liegende Index berücksichtigt keine E (Environmental/Umwelt), S (social/sozial) und G

(Governance/Unternehmensführung) -Kriterien (ESG-Kriterien).

Dennoch werden im Investmentprozess dieses Fonds Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition des Fonds haben können. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen. Die Betroffenheit, Wahrscheinlichkeit und Schwere von Nachhaltigkeitsrisiken unterscheidet sich je nach Branche, Geschäftsmodell und Nachhaltigkeitsstrategie des Emittenten.

Die Analyse der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt auf Basis von öffentlich verfügbaren Informationen der Emittenten (z.B.

Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte) oder einem internen Research sowie unter Verwendung von Daten und ESG-Ratings von Research- bzw. Ratingagenturen.

Die Gesellschaft setzt ein Non-Financial-Risk-Komitee als Kontrollinstrument ein, welches kontinuierlich die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken einzelner Emittenten überprüft und konkrete Vorgaben für das unter Nachhaltigkeitsrisiken investierbare Anlageuniversum gibt. Hierzu gehören neben Informationen auf Einzelemittentenebene ebenso

Einschätzungen, welche auf Basis einer globalen

Wirtschaftsanalyse getroffen werden (Einfluss von ESG-Kriterien auf das Wirtschaftswachstum oder die soziodemographisch-bedingte Nachfragesituation). Hierbei wird bis auf

Branchenebene beleuchtet, wie ESG-Kriterien makroökonomische Trends bilden.

Zudem wird ein betriebsinternes ESG-Risikostufenmodell genutzt, welches für die jeweiligen Emittenten eine ESG-Risikoeinstufung vornimmt und Emittenten, die eine gewisse Mindesteinstufung nicht überschreiten, aus dem

Anlageuniversum ausschließt. Demnach erfolgen im Rahmen der physischen Replikation des zugrunde liegenden Index keine Investitionen in Emittenten, die sehr hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen. Des Weiteren schließt die Gesellschaft die Investition in Unternehmen, die geächtete Waffen oder Handfeuerwaffen herstellen, weitestgehend aus. Dieser Ausschluss kommt dann zum Tragen, wenn entsprechende Unternehmen im zugrunde liegenden Index enthalten sind.

Geächteten Waffen sind Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition (“Oslo-Konvention“) und B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC).

Darüber hinaus nimmt die Gesellschaft ihre Rolle als Investor aktiv wahr und setzt sich im Dialog mit den Emittenten für eine nachhaltige Unternehmensführung ein.

Nachhaltigkeitsrisiken können sich im Investmentprozess negativ auf die Rendite dieses Fonds auswirken. Insbesondere können diese zu einer wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage, der Rentabilität oder der Reputation der Emittenten führen und sich erheblich auf das Bewertungsniveau der Investition auswirken.

Die diesem Fonds zugrunde liegenden Investitionen

berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Informationen zu den Basiswerten sind unter www.deka-etf.de erhältlich. Der Fonds strebt als Anlageziel die Erzielung einer Wertentwicklung an, welche die des zugrunde liegenden Index widerspiegelt. Zu diesem Zweck wird eine exakte Nachbildung des Index angestrebt. Erträge werden grundsätzlich

ausgeschüttet.

Grundlage hierfür ist, dass die Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie über deren Gewichtung im Fonds von dem zugrunde liegenden Index abhängig sind (passives Management).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass der exakten Nachbildung des Index bestimmte Faktoren entgegenstehen.

Transaktionskosten und Verwaltungskosten, die sich wertmindernd auf die Anteilspreisentwicklung auswirken, werden beispielsweise nicht in die Berechnung des Index einbezogen.

Die Indexzusammensetzung wird durch den Indexanbieter monatlich angepasst. Durch die Nachbildung dieser Änderungen im Fonds können Transaktionskosten entstehen.

ES KANN KEINE ZUSICHERUNG DAFÜR GEMACHT WERDEN, DASS DAS ANLAGEZIEL ERREICHT WIRD.

Der Fonds bildet den Deutsche Börse EUROGOV® Germany Money Market (Preisindex) ab. Der Deutsche Börse EUROGOV®

Germany Money Market (Preisindex) wird von der STOXX Ltd.

administriert. Der Administrator, STOXX Ltd., ist bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA in ein

öffentliches Register von Administratoren von Referenzwerten und von Referenzwerten eingetragen.

Darüber hinaus hat die Gesellschaft einen Notfallplan erstellt, in dem sie Maßnahmen für den Fall vorsieht, dass sich ein Index wesentlich ändert oder eingestellt wird. Ferner orientiert sich die Gesellschaft in der Gestaltung der Vertragsbeziehung mit ihren Kunden an diesen Plänen. Sofern vergleichbare Indizes als Referenzwert verwendet werden können, kann ein Austausch des Index die Folge sein.

7.2 Anlagegrundsätze 7.2.1 Allgemeines

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben, die darauf gerichtet sind, den zugrunde liegenden Index abzubilden:

Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 10 MMFR, sofern sie auf Euro lauten und

Einlagen bei Kreditinstituten gemäß Artikel 12 MMFR, sofern sie auf Euro lauten.

7.2.2 Prognostizierter Tracking Error

Die Gesellschaft errechnet einen prognostizierten Tracking Error unter normalen Marktbedingungen, die Angabe erfolgt als Bandbreite. Unter Tracking Error versteht man die Volatilität der Differenz zwischen der Rendite des Fonds, der einen Index nachbildet und der Rendite des nachgebildeten Index. Die Ermittlung der Rendite des Fonds erfolgt gemäß der BVI-Methode. Die BVI-Methode unterstellt eine unverzügliche Wiederanlage der Ausschüttungen und abgeführten Steuern durch den Fondseigentümer zum gültigen Fondspreis. Die Rendite des nachgebildeten Index wird auf Basis des

Performanceindex ermittelt. Dies gilt auch für Fonds, die einen Preisindex abbilden. Für die Ermittlung des prognostizierten Tracking Error wird auf historische Daten des Fonds und des Index zurückgegriffen. Auf Basis der vergangenen

Geschäftsjahre wird ein annualisierter Mittelwert des historischen Tracking Error ermittelt. Ausgehend von diesem Mittelwert erfolgt für die Untergrenze der Bandbreite ein Abschlag von 50 % des Mittelwertes, maximal jedoch 20 Basispunkte. Für die Obergrenze der Bandbreite erfolgt ein Aufschlag von 50 % des Mittelwertes, maximal jedoch 20 Basispunkte. Sollte noch kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorliegen bzw. nicht ausreichend Datensätze vergangener Geschäftsjahre vorliegen, werden anstelle der historischen Daten, Schätzwerte für die Berechnung herangezogen.

Der prognostizierte Tracking Error für den Fonds beträgt:

0,04 % bis 0,11 %.

Die aktuelle Bandbreite des prognostizierten Tracking Errors kann für das jeweils laufende Geschäftsjahr des Fonds auf der

Produktseite über www.deka-etf.de abgerufen werden. Der tatsächliche Tracking Error des abgelaufenen Geschäftsjahres kann dem Jahresbericht entnommen werden.

7.3 Vermögensgegenstände

Die geltenden Anlagegrenzen und nähere Erläuterungen zu den zuvor bereits genannten erwerbbaren Vermögensgegenständen sind nachfolgend dargestellt.

7.3.1 Geldmarktinstrumente

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, wenn

entweder deren rechtliche Fälligkeit bei der Emission in nicht mehr als 397 Tagen ist, oder

sie eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen haben;

und der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments im Rahmen des internen

Verfahrens der Gesellschaft für die Kreditrisikobewertung eine positive Bewertung erhalten haben.

Dessen ungeachtet darf die Gesellschaft für Rechnung des Fonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte

Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder -index anzupassen.

Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,

3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen

Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines

Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,

sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,

4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält,

6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten

a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder

mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder

c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktinstrumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapieren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed Securities).

Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie selbst und ihr Emittent im Rahmen der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität eine positive Bewertung erhalten haben. Die gilt nicht für

Geldmarktinstrumente, die von der Europäischen Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.

7.3.2 Anlagegrenzen für Geldmarktinstrumente und Bankguthaben

Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des Fonds in alle zulässigen Geldmarktinstrumente sowie in Bankguthaben anlegen.

Allgemeine Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf in Geldmarktinstrumente desselben

Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen.

Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.

Die Gesellschaft darf nur bis zu 10 % des Wertes des Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.

Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Geldmarktinstrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. In Pension genommene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.

Die Gesellschaft kann in Geldmarktinstrumente der

Bundesrepublik Deutschland

bis zu 100 % des Fondsvermögens anlegen.

Die im Fonds gehaltenen Geldmarktinstrumente dieses Emittenten müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Fondsvermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

Kombination von Anlagegrenzen

Die Gesellschaft darf höchstens 15 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

von ein und derselben Einrichtung begebene Geldmarktinstrumente,

Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben.

Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Abschnitt

„Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

Sonstige Anlagebeschränkungen und Anlagegrenzen Nicht zulässige Anlageinstrumente

Die Gesellschaft darf keine Vermögensgegenstände erwerben, deren Wertentwicklung unmittelbar oder mittelbar von der Wertentwicklung von Aktien und Rohstoffen abgeleitet ist.

Gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer

Die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer sämtlicher Vermögensgegenstände des Fonds beträgt nicht mehr als 6 Monate.

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit sämtlicher Vermögensgegenstände des Fonds beträgt nicht mehr als 12 Monate. Die Gesellschaft stellt für die Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögensgegenstandes grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur rechtlichen Endfälligkeit des Instruments ab.

Mindestgrenzen für Fälligkeiten

Mindestens 7,5 % der Vermögensgegenstände des Fonds müssen aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, bestehen.

Mindestens 15 % der Vermögenswerte des Fonds müssen aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, bestehen.

Geldmarktinstrumente dürfen bis zu einer Obergrenze von 7,5

% zu den wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

7.3.3 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Bankguthaben halten, bei denen es sich um Sichteinlagen oder jederzeit kündbare Einlagen handelt und die in höchstens zwölf Monaten fällig werden.

Diese Guthaben sind bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat, dessen

Aufsichtsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden, zu unterhalten.

7.4 Kreditaufnahme

Die Aufnahme von Krediten ist für den Fonds nicht zulässig.

7.5 Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko des Fonds und seinem Nettoinventarwert. Jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht

(Hebelwirkung), wirkt sich auf den Leverage aus. Solche Methoden sind insbesondere der Abschluss von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften sowie der Erwerb von Derivaten mit eingebetteter Hebelfinanzierung. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten und des Abschlusses von

Wertpapier-Darlehensgeschäften sowie Pensionsgeschäften wird im Abschnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und -grenzen

– Vermögensgegenstände – Derivate bzw. – Wertpapier-Darlehensgeschäfte und Pensionsgeschäfte“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kreditaufnahme ist im Abschnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und -grenzen – Kreditaufnahme“

erläutert.

Die Gesellschaft kann für den Fonds maximal bis zur Höhe der Marktrisikogrenze Leverage einsetzen (vgl. Abschnitt

„Anlageziele, -strategie, -grundsätze und -grenzen – Vermögensgegenstände – Derivate“).