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ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft

I. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände zu Inves-titionszwecken erwerben:

1. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi-kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publi-kums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die folgende Vermögensgegenstände erwerben dürfen:

a) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Ge-sellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zu ihrer Bewirtschaftung erforderlichen Vermögensge-genstände und VermögensgeVermögensge-genstände gemäß nachfol-genden Nummern 3 bis 5 oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen;

b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;

c) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi-kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Pu-blikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforde-rungen unterliegt, die nur Immobilien sowie Vermögens-gegenstände gemäß Buchstaben a) und b) und gemäß nachfolgenden Nummern 3 bis 5 erwerben dürfen;

d) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spe-zial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Ver-bindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlage-politik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die nur Immobilien sowie Vermögensgegenstände gemäß Buch-staben a) und b) und Vermögensgegenstände gemäß nachfolgenden Nummern 3 bis 5 erwerben dürfen;

e) Vermögensgegenstände gemäß nachfolgenden Num-mern 3 bis 5;

2. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichba-ren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände gemäß den Buchstaben a) bis e) der vorstehenden Nummer 1 erwerben dürfen;

3. Wertpapiere gemäß § 193 KAGB;

4. Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB;

5. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

§ 2 Anlagegrenzen

(1) BVT Zweitmarkt Büro II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG.

Die Gesellschaft erwirbt im Umfang von mindestens 30 % des investierten Kapitals Anteile an dem durch die Kapital-verwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen geschlos-senen Spezial-AIF BVT Zweitmarkt Büro II GmbH & Co. Ge-schlossene Investment KG, der folgende Investitionskriterien erfüllen muss:

Der Spezial-AIF erwirbt im Umfang von mindestens 60 % des investierten Kapitals Vermögensgegenstände im Sinne der Buchstaben a) bis d) des § 1 Absatz 1 Nummer 1, die nachfolgend als „Anteile an Zielvermögen“ bezeichnet wer-den. Der Spezial-AIF investiert in Anteile an Zielvermögen wie folgt:

1. Nutzungsart. Zielvermögen sind nur solche, die (gemes-sen an der auf die Nutzungsart entfallenden vermietbaren Fläche) überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, in Immobi-lien mit der Nutzungsart Büro investieren.

2. Sitzstaaten. Mindestens 60 % des investierten Kapitals des Spezial-AIF werden in inländische Zielvermögen (mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland) investiert.

3. Belegenheitsstaaten: Mindestens 60 % des investierten Kapitals des Spezial-AIF werden in Zielvermögen ange-legt, die überwiegend in Immobilien in der Bundesrepub-lik Deutschland investieren.

4. Beteiligungshöhe: Durch den Spezial-AIF werden nur Min-derheitsbeteiligungen eingegangen, d. h. der Spezial-AIF erlangt weder eine Kapital- noch eine Stimmenmehrheit noch auf sonstige Weise die Kontrolle über Zielvermögen.

5. Wertschöpfungsstrategie: Der Spezial-AIF erwirbt die An-teile an den Zielvermögen, um sie langfristig zu halten. Bei Eintritt unerwarteter Wertentwicklungen der Zielvermögen kann der Spezial-AIF auch opportunistisch handeln.

(2) BVT Zweitmarkt Handel II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG.

Die Gesellschaft erwirbt im Umfang von mindestens 30 % des investierten Kapitals Anteile an dem durch die Kapital-verwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen geschlos-senen Spezial-AIF BVT Zweitmarkt Handel II GmbH & Co.

Geschlossene Investment KG, der folgende Investitionskri-terien erfüllen muss:

Der Spezial-AIF erwirbt im Umfang von mindestens 60 % des investierten Kapitals Vermögensgegenstände im Sinne der Buchstaben a) bis d) des § 1 Absatz 1 Nummer 1, die nachfolgend als „Anteile an Zielvermögen“ bezeichnet wer-den. Der Spezial-AIF investiert in Anteile an Zielvermögen wie folgt:

1. Nutzungsart. Zielvermögen sind nur solche, die (gemes-sen an der auf die Nutzungsart entfallenden vermietbaren Fläche) überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, in Einzel-handels-, Logistik-, Wohn- oder Serviceimmobilien inves-tieren. Der auf Serviceimmobilien entfallende Anteil darf, bezogen auf die Summe der vermietbaren Fläche aller Zielvermögen, maximal 15 % betragen.

2. Sitzstaaten. Mindestens 60 % des investierten Kapitals des Spezial-AIF werden in inländische Zielvermögen (mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland) investiert.

3. Belegenheitsstaaten: Mindestens 60 % des investierten Kapitals des Spezial-AIF werden in Zielvermögen ange-legt, die überwiegend in Immobilien in der Bundesrepub-lik Deutschland investieren.

4. Beteiligungshöhe: Durch den Spezial-AIF werden nur Min-derheitsbeteiligungen eingegangen, d. h. die Gesellschaft erlangt weder eine Kapital- noch eine Stimmenmehrheit noch auf sonstige Weise die Kontrolle über Zielvermögen.

5. Wertschöpfungsstrategie: Der Spezial-AIF erwirbt die An-teile an den Zielvermögen, um sie langfristig zu halten. Bei Eintritt unerwarteter Wertentwicklungen der Zielvermögen kann die Gesellschaft auch opportunistisch handeln.

(3) Risikomischung.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für die Gesellschaft nur nach dem Grundsatz der Risikomischung gemäß § 262 Abs. 1 KAGB investieren. Die Gesellschaft muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt inves-tiert sein.

(4) Wertpapiere.

Bis zu 20 % des Investmentvermögens dürfen in Wertpa-pieren gehalten werden. Diese Anlagegrenze gilt erst nach Ablauf von 18 Monaten nach Beginn des Vertriebs.

(5) Geldmarktinstrumente.

Bis zu 20 % des Investmentvermögens dürfen in Geldmarkt-instrumenten gehalten werden. Diese Anlagegrenze gilt erst nach Ablauf von 18 Monaten nach Beginn des Vertriebs.

(6) Bankguthaben.

Bis zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen nach Maßgabe dieser Anlagebedingungen wird das Invest-mentvermögen in Bankguthaben gehalten. Die Bankgutha-ben können bis auf eine Mindestliquiditätsreserve verringert werden.

Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft 70

(7) Staaten.

Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände in allen Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum erwerben sowie, begrenzt auf jeweils bis zu 10

% des Wertes des Investmentvermögens, in folgenden Staa-ten: Australien, Neuseeland, Schweiz, Vereinigtes Königreich (sofern es nach dem Austritt aus der Europäischen Union kein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr ist).

(8) Währungsrisiko.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände der Gesellschaft nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Gesellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Ver-fügung stehen, nicht übersteigt.

§ 3 Leverage und Belastungen

(1) Kreditaufnahmen sind bis zur Höhe von 20 % des aggregier-ten eingebrachaggregier-ten Kapitals und noch nicht eingeforderaggregier-ten zugesagten Kapitals der Gesellschaft möglich, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung ste-hen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüb-lich sind.

(2) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu der Ge-sellschaft gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnah-men erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Zudem darf die Belastung insgesamt 20 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Gesellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den An-legern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht überschreiten.

(3) Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Gesellschaft, längstens jedoch für einen Zeit-raum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.

§ 4 Verwahrstelle

(1) Für die Gesellschaft wird eine Verwahrstelle gemäß § 80 KAGB beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft und ausschließlich im In-teresse der Gesellschaft und ihrer Anleger.

(2) Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

(3) Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwah-rer) auslagern.

(4) Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Finanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanz-instrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde.

Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurück-zuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Hand-lungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haf-tet auch gegenüber der Gesellschaft oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Ver-pflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt.

Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 unberührt.

§ 5 Derivate

Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung der von der Gesellschaft gehaltenen Vermögensge-genstände gegen einen Wertverlust getätigt werden.

II. ANTEILKLASSEN

§ 6 Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiede-ne Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs.

1 KAGB werden nicht gebildet.