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Anhang C: Hintergrundinformationen über die rechtlichen

Im Folgenden werden kurz die zentralen rechtlichen Grundlagen des Zusammenhangs zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosengeld II und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dargestellt.

Krankengeld

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankengeld im Falle einer Kran-kenhausbehandlung, einer stationären Rehabilitation oder ansonsten ab dem Tag, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Das Krankengeld wird ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit längstens jedoch für 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren. Auf diese Dauer werden die Zeiten angerechnet, in denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeit-geber bestand (regelmäßig sechs Wochen). Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeit-raumes besteht nach § 48 Absatz 2 SGB V wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit min-destens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig war oder wenn er erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld von Beginn dieser Leistung an (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 1 SGB V). Außerdem wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, wenn diese Leistungen von einem Zeit-punkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung aner-kannt werden.

Aufforderung der Antragsstellung durch die Krankenkasse

Teilhabe- und Rentenleistungen hängen in der Regel von einem Antrag ab. Eine

Prü-Vorschrift dem Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der er einen Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsle-ben zu stellen hat. Stellt der Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Absatz 3 Satz 1 SGB V).

Voraussetzung für die Aufforderung ist, dass „die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet ist“. Bloße Atteste oder Bescheinigungen reichen nicht aus. Im Rahmen von § 51 SGB V hat die Krankenkasse nur die Möglichkeit, den Ver-sicherten eine Frist für einen Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben zu stellen. Die Möglichkeit zur Aufforderung zur Stel-lung eines Rentenantrages ergibt sich nicht unmittelbar.

Umdeutung des Antrags auf Rehabilitation und Teilhabe in einen Antrag auf Rente

Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben gilt jedoch als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert er-werbsfähig ist und entweder ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilita-tion oder zur Teilnahme am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder diese Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhin-dert haben (§ 116 Absatz 2 SGB VI). Damit ist die entscheidende Frage, ob Maßnah-men zur Rehabilitation zur Teilnahme am Arbeitsleben entsprechende Erfolgsaussich-ten haben oder entsprechenden Erfolg gehabt haben. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Rentenantrag als gestellt und die weiteren Voraussetzungen sind im Rentenverfahren zu prüfen.

Faktisch haben damit die Krankenkassen die Möglichkeit, den Versicherten zu einem Antrag aufzufordern, der als Rentenantrag umgedeutet wird und damit dann wohl auch zur Rente führt, wenn der Versicherte nicht seinen Anspruch auf Krankengeld verlieren möchte.

Rentenanspruch

Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt voraus (versicherungs-rechtliche Voraussetzungen wie Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und der soge-nannten 3/5-Belegung ausgeklammert), dass der Versicherte „wegen Krankheit oder

Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingun-gen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).

Nach der Rechtsprechung kommt bei der Beurteilung der Frage der Leistungsfähigkeit der tatsächlich geleisteten Arbeit ein höherer Beweiswert als medizinischen Befunden zu. Werden aus einer Tätigkeit Einkünfte in einer Höhe erzielt, die mindestens der Hälfte dessen entspricht, was eine Vergleichsperson zu erwerben in der Lage ist, dann wird ein Gericht auch bei anderslautenden medizinischen Befunden davon ausgehen, dass die Person nicht erwerbsgemindert ist. Es gibt davon Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Tätigkeit unter unzumutbaren Schmerzen ausgeübt wird oder objektiv zu ei-ner Verschlechterung der Gesundheit führt.

Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt voraus (versiche-rungsrechtliche Voraussetzungen ausgeklammert), dass der Versicherte „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den übli-chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen kann es zu einem „Gutachtenmarathon“ kom-men. Zunächst können bereits im Verwaltungsverfahren mehrere Begutachtungen er-folgen. Dann wird ein Gericht gegebenenfalls erneut einen unabhängigen Gutachter beauftragen und auch die Parteien im Prozess können unter Umständen Gutachter beauftragen beziehungsweise vernehmen lassen.

Allerdings sind Versicherte, deren Restleistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden täglich liegt, dennoch voll erwerbsgemindert, wenn ihnen der Teilzeit-arbeitsmarkt verschlossen ist. Es kommt also nicht allein darauf an, dass der Versi-cherte medizinisch in der Lage ist noch (in Teilzeit) zu arbeiten, sondern auch auf die Lage am Arbeitsmarkt. Das bedeutet, die Voraussetzungen der vollen

Erwerbsminde-Nach § 102 Absatz 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit grundsätzlich auf längstens drei Jahre befristet. Ausnahme hiervon sind Ren-ten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

Diese werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wobei hiervon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist (§ 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Wird eine Rente unbefristet geleistet, besteht grundsätzlich kein Anlass mehr, die Voraussetzun-gen erneut zu überprüfen.

Ein Verdienst bis zur Hinzuverdienstgrenze bleibt beim Bezug von Erwerbsminde-rungsrenten ohne Auswirkungen (vergleiche §§ 96a, 313 SGB VI). Danach wird sie gemindert oder entfällt. Die Hinzuverdienstgrenze ist abhängig von der jeweils gelten-den Bezugsgröße. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können derzeit 450 Euro im Monat ohne Auswirkungen hinzuverdient werden.

Arbeitslosengeld I

Eine ähnliche Vorschrift findet sich in § 145 Absatz 2 SGB III. Nach § 145 Absatz 1 SGB III besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange eine verminderte Erwerb-fähigkeit nicht festgestellt worden ist. Nach § 145 Absatz 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Mo-nats einen Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag fristgemäß gestellt, so gilt er (rückwirkend) als zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld gestellt und die Feststellung kann getroffen werden. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-geld.

Arbeitslosengeld II

Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, soweit dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftig-keit erforderlich ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter Umständen zu Leistungs-kürzungen führen.

11. Literatur16

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