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Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die vorliegende Vermögensrechnung ist in Euro aufgestellt. Die in den vergangenen Jahresabschlüssen dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften werden grundsätzlich fortgeführt (Grundsatz der Bilanzkontinuität). Auf die Angabe von Posten, für die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Betrag auszuweisen ist, wird verzichtet.

Alle Investitionen des Anlagevermögens der LHW wurden grundsätzlich mit den AHK aktiviert.

Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen dem Aktivierungsverbot. Investitionszuschüsse an Dritte sind als immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen ausschließlich linear. Die Nutzungsdauer für die einzelnen Wirtschaftsgüter orientiert sich im Allgemeinen an der kommunalen Abschreibungstabelle Hessen.

Außerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, sofern von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist. Bei der Bewertung der Finanzanlagen kommen dabei in der Regel die fortgeführten AHK zur Anwendung. Ausnahme bilden die Eigenbetriebe, welche mit der fortgeführten Eigenkapitalspiegelbildmethode bewertet werden.

Seit 2013 werden Grundstücke, für die ein Erbbaurecht vergeben wurde, analog zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz abgewertet.

Für Vorräte wird aufgrund ihres wertmäßig geringen Bestandes bei der LHW eine Verbrauchsfiktion unterstellt und folglich kein Wert angesetzt.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nennwert ausgewiesen. Dabei werden, differenziert nach Forderungsarten, angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt.

Die Forderungen wurden entsprechend ihrer Art und des Alters in verschiedene Klassen eingeteilt, für die dann pauschale Berichtigungsraster definiert wurden. Forderungen an andere Behörden werden nicht wertberichtigt, Forderungen bei denen sich die Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden, werden generell i. H. v. 98 % bzw. 100 % (Gewerbesteuerforderungen) wertberichtigt.

Gewerbesteuerforderungen über 50 Tsd. € werden unabhängig von ihrem Alter zum Bilanzstichtag auf Werthaltigkeit überprüft und falls notwendig mit bis zu 100 % einzelwertberichtigt.

Die Forderungen und Verbindlichkeiten werden nicht saldiert ausgewiesen. Debitorische Kreditoren oder kreditorische Debitoren werden entsprechend zu den sonstigen Forderungen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert.

Flüssige Mittel

Die flüssigen Mittel werden zum Nominalbetrag bilanziert.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden nur gebildet, wenn ihre Werte mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind und sie einen Betrag von 10.000 € übersteigen.

Eigenkapital

Die Nettoposition (Basiskapital) ergab sich als Saldo von Vermögen mit (zweckgebundenen) Rücklagen, Sonderrücklagen und Schulden in der Eröffnungsbilanz. Sie verändert sich

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lediglich, wenn ein Verlustvortrag durch die Ergebnisse der folgenden fünf Jahre nicht ausgeglichen werden kann (§ 25 Abs. 3 S. 2 GemHVO–Doppik).

Sonderposten

Erhaltene investive Zuschüsse, Zuweisungen und Beiträge sind als Sonderposten ausgewiesen und werden, soweit sie einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzuordnen sind, grundsätzlich ertragswirksam über den gleichen Zeitraum wie der „bezuschusste“ Vermögensgegenstand aufgelöst. In allen anderen Fällen erfolgt die Auflösung linear über die durchschnittliche Nutzungsdauer der entsprechenden Vermögenskategorie. Pauschale Investitionszuwendungen werden über 20 Jahre aufgelöst (z. B. Schulbaupauschale, allgemeine Investitionspauschale).

Rückstellungen

Die Bildung der Rückstellung für die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergibt sich aus § 39 Abs. 1 GemHVO-Doppik, Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen ergeben sich aus dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG).

Der Bewertung der Pensionsverpflichtungen liegt der Datenbestand zum 01.10.2017 zugrunde.

Zum Jahresabschluss 2017 wurde die Buchung der Rückstellung für die Pensionsverpflichtungen auf das Bruttoprinzip umgestellt. Durch die Umstellung der Buchungstechnik erhöhen sich die Zuführung sowie die Auflösung / Inanspruchnahme der Rückstellung.

Die Berechnung der Pensionsrückstellungen erfolgte nach dem Teilwertverfahren gemäß

§ 6a Einkommenssteuergesetz 71 . Den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Teilwerten liegt unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck ein Rechnungszinsfuß von 4,5 % zugrunde. Unter Anwendung des zehnjährigen Durchschnittszinses nach § 253 Abs. 2 HGB (zum Stichtag 31.12.2017 in Höhe von 3,68 %) ergeben sich stille Lasten in Höhe von ca. 50.904 Tsd. €. Real sind diese stillen Lasten höher, da sich auch diese Verzinsung derzeit am Markt mündelsicher kaum erreichen lässt.

Die Bewertung unterstellt eine monatliche vorschüssige Zahlungsweise. Die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Witwen- bzw. Witwergeld erfolgte nach der kollektiven Methode. Dabei wurde generell eine Anwartschaft auf Witwen- bzw. Witwergeld in Höhe von 55 % (60 % bei Eheschließung vor dem 01.01.2002) des Ruhegehalts angesetzt, das der/die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er/sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Anwartschaft auf Waisengeld beträgt 12 % für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen.

Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen wurden mangels exakter Datenbasis folgende Näherungen angesetzt:

Als Eintrittsdatum für den Finanzierungsbeginn gemäß § 6a EStG sowie als Beginn der Dienstzeit zur Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 HESBeamtVG72 wurde bei den Beamtinnen/

Beamten der gemeldete Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zugrunde gelegt.

Zur Vermeidung des unverhältnismäßig hohen Aufwands, der bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in jedem Einzelfall entstanden wäre, wurden pauschale Annahmen zum Arbeitszeitverhalten nach den Erfahrungswerten des Personal- und

71 Im Folgenden EStG.

72 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz

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Organisationsamtes zugrunde gelegt. Die Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit wurden dabei gesondert betrachtet.

Die Zuschüsse nach der Hessischen Beihilfenverordnung stellen eine unmittelbare Verpflichtung der LHW dar. Für die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Anspruchsberechtigten ist eine Rückstellung zu bilden. Bei der Bewertung der Beihilfeverpflichtungen zum Stichtag 31.12.2017 wurde eine durchschnittliche Beihilfezahlung in Höhe von 4.603 € p. a. in Ansatz gebracht. Dafür wurde die durchschnittliche Beihilfezahlung pro Versorgungsempfänger über die letzten drei Vorjahre für die Prognose angesetzt.

Die Ermittlung der Rückstellung für Altersteilzeit erfolgte auf Basis der Stellungnahme des IDW vom 19.06.2013 zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 3). Sie wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Anwendung eines Rechnungszinses von 4,5 % ermittelt. Für Tarifbeschäftigte richten sich Art und Umfang der Altersteilzeitleistungen nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.02.2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 29.04.2016 in Verbindung mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vom 23.07.1996 in der jeweils geltenden Fassung.

Die Rückstellung für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt (2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten) und dem Teilbetrag i.H. v. 6 % des Tabellenentgelts des Monats Septembers, der im Dezember an die Beschäftigten ausgezahlt wird. Dieser Differenzbetrag wird entsprechend der Dienstvereinbarung jeweils im Juni des Folgejahres nach Leistungsgesichtspunkten ausgezahlt.

Bei den Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten handelt es sich überwiegend um Altlastenentsorgungsverpflichtungen, die über den ermittelten Wert des Grund und Bodens hinausgehen, deswegen nicht aktivisch abgesetzt werden können und auf der Passivseite als Rückstellungen ausgewiesen werden.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen ungewisse Verbindlichkeiten z. B. für einen Anteil von ca. 39 % des negativen Eigenkapitals eines Zweckverbandes.

Die Rückstellungen für Instandhaltungen werden seit dem Jahresabschluss 2013 auf Basis des Quotienten in Höhe von 3,5 % der Instandhaltungsaufwendungen gebildet. Frühere Verfahren haben sich bei der Vielzahl der Objekte als nicht praktikabel erwiesen.

Verbindlichkeiten sind zum voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten werden nur gebildet, wenn ihre Werte mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind und sie einen Betrag von 10 Tsd. € im Einzelfall übersteigen.

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4 Tabellenteil

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