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Andere rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

Im weitaus größten Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gilt derzeit der Durchfüh-rungsplan D 83 / 51 vom 12. Juni 1953. Er weist überwiegend Geschäftsgebiet viergeschossig (G 4) aus. Beidseits des Heidenkampswegs lautet die Ausweisung Geschäftsgebiet fünfge-schossig (G 5). Zwischen Sachsenstraße und Wendenstraße wird eine Fläche für besondere Zwecke ausgewiesen. Dort beginnt auch eine planungsrechtlich ausgewiesene Grünfläche, die sich bis zum Hochwasserbassin erstreckt. Weiterhin werden blockweise Mindestgrund-stückgrößen von 1.000 bis 3.000 m² bestimmt.

Für den Eckbereich Hammerbrookstraße / Nordkanalstraße gilt der Durchführungsplan D 83 – 3 vom 28. Februar 1961 zur Änderung des Durchführungsplans D 83 / 51. Er stellt eine Baukörperausweisung an der Hammerbrookstraße mit Geschäftsgebiet fünfgeschossig in ge-schlossener Bauweise (G 5 g) fest und begrenzt die Gebäudetiefe auf maximal 12 m. An der Nordkanalstraße ist eine weitere Baukörperausweisung mit Geschäftsgebiet zweigeschossig (G 2 g) ausgewiesen. Außerdem werden öffentliche Erschließungsflächen festgesetzt.

Die Ausweisung vier Vollgeschosse (G 4) des Durchführungsplans D 83 / 51 ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Februar 2013, Az. 2 Bf 17/11) funktionslos. Für das fünfgeschossige Geschäftsgebiet und den Bereich des Durchführungsplans D 83-3 gilt diese Feststellung des Gerichts nicht.

3.2.2 Denkmalschutz / Erhaltungsverordnung

Im Plangebiet befinden sich zwei Baudenkmale, die nach § 6 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in die Denkmalliste eingetragen sind. Es handelt sich um das Gebäude Hammerbrookstraße 93, Denkmalnummer 14189, eine Mietfabrik von 1906 (Entwurf: Albert Lindhorst), und um den Gewerbebau Heidenkampsweg 32, Denkmalnummer 14192 von 1928 (Entwurf: Fritz Höger). Außerdem sind der Mittelkanal und das Hochwasser-bassin als Kulturdenkmal „Hammerbrooker Kanäle“ mit der Denkmalnummer 44134 als „ge-schütztes Gewässer“ verzeichnet.

3.2.3 Altlastverdächtige Flächen

Für das Plangebiet Hammerbrook 13 sind im Fachinformationssystem Altlasten der Freien und Hansestadt Hamburg sieben Altlastverdächtige Flächen, ein Grundwasserschaden sowie eine Altlast eingetragen.

Altlastverdächtige Fläche 6634-034/00, Wandalenweg 5, Altstandort, Einstufung: Hand-lungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen, Zuständigkeit: Bezirksamt Hamburg Mitte, Verdachtsmoment: vor 1912 bis vor 1944 Metallgießerei.

Altlastverdächtige Fläche 6834-017/01, Heidenkampsweg 41, Altstandort, Einstufung:

Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen sowie dekontaminiert (teilweise), Zuständigkeit: Bezirksamt Hamburg Mitte, Verdachtsmoment: 1958 bis 1986 Tank-stelle.

Im Jahr 1986 wurde auf dem Grundstück ein Bürogebäude errichtet. Beim Aushub der Bau-grube wurden etwa ab der vorgesehenen BauBau-grubensohle bis 1 m darunter Verunreinigungen von Mineral- und Steinkohlenteerölen gefunden. Verunreinigungen durch Steinkohlenteeröle finden sich hierbei unterhalb der Bauschuttauffüllung in Höhe des aufgefüllten Kleis und men daher wahrscheinlich aus dem Trümmerschutt. Mineral- und Altölverunreinigungen stam-men dagegen wahrscheinlich aus der Nachkriegszeit.

Der Mineralölschaden wurde nur im Bereich der Baugrube für einen Neubau untersucht und saniert. Entsprechende Verunreinigungen sind auch auf dem übrigen Grundstück nicht auszu-schließen. Aufgrund der Nutzung und Versiegelung des Grundstücks geht von diesen jedoch kein akuter Handlungsbedarf aus. Bei Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen ist mit wei-teren Untersuchungen und u.U. mit Mehrkosten durch Entsorgungsmaßnahmen zu rechnen.

Altlastverdächtige Fläche 6834-048/00, Süderstraße 61, Altstandort, Einstufung: Hand-lungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen, Zuständigkeit: Bezirksamt Hamburg Mitte, Verdachtsmoment: 1910 bis min. 1992 Industriegelände "Süderhof".

Altlastverdächtige Fläche 6834-125/00, Frankenstraße 18, Altstandort, Einstufung: Hand-lungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen, Zuständigkeit: Bezirksamt Hamburg Mitte, Verdachtsmoment: 1888 bis 1923 Herstellung von Speiseölen und Nahrungs-fetten.

Auf der Fläche erfolgte von 1888 bis 1923 die Herstellung von Speiseölen und Nahrungsfetten bzw. wurde ab 1929 eine Kaffeerösterei betrieben.

Im Rahmen eines Bauvorhabens wurden von 2004 bis 2006 orientierende Untersuchungen und daraus resultierend eine Bodensanierung durchgeführt. Zeitgleich wurde das Grundwas-ser überwacht.

Bei zukünftigen Eingriffen in den Boden ist mit Mehrkosten für die Entsorgung des Bodenaus-hubs bzw. mit Mehrkosten für eine Wasserhaltung zu rechnen.

Im Falle einer eventuell geplanten Änderung hinsichtlich einer sensibleren Nutzung sind bei Wegfall der Oberflächenversiegelung repräsentative Oberbodenuntersuchungen gemäß Bun-des-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504, 3505), zu empfehlen. Nach erfolgtem Boden-austausch in einigen Bereichen ist weiterhin mit einer Grundwasserbelastung zu rechnen.

Nachgewiesen wurde eine lokale Stauwasserbelastung mit LCKW.

Altlast 6634-043/00, Hammerbrookstraße 69, Altstandort, Einstufung: dekontaminiert (teil-weise) und Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung oder baulichen Änderungen, Verdachts-moment: Mineralölverarbeitung.

Anfang der 1960er Jahre erfolgte im Zuge der Baugrubenherstellung für das mehrstöckige Betriebsgebäude und die darunter liegende Tiefgarage ein umfangreicher Erdaushub. Hierbei sollten etwaige nutzungsbedingte Belastungen in der Auffüllung und oberflächennahen Bo-den-schichten aus der Zeit von 1905 bis 1940 (Verdachtsmoment Ölfabrik) weitgehend besei-tigt worden sein. In der Folgenutzung wurden in den 1960er Jahren Tankanlagen betrieben, die als potentielle Immissionsquellen gelten.

2007 wurden im Vorfeld von Baumaßnahmen festgestellte Bodenverunreinigungen (MKW) auf einer Teilfläche saniert. Die Fläche wurde auf den nicht sanierten Bereich verkleinert. Bei Bau-maßnahmen in diesem Bereich ist anfallender Bodenaushub abfallrechtlich gemäß

LAGA-Richtlinien zu bewerten. Für den Bodenaushub sind erhöhte Verwertungs-/Entsorgungskosten zu erwarten.

Den o.g. Verdachtsmomenten ist im Zuge der Gefahrenabwehr ausreichend nachgegangen worden. Nach dem jetzigen Kenntnisstand wird bei Beibehaltung der Nutzung und der Versie-gelung der Flächen zurzeit kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.

Im Falle einer Umnutzung der Flächen hin zu einer bodenschutzrechtlich sensibleren Nutzung (Wohnen, Nutzgarten, Freizeit, Kinderspielflächen) ist sicherzustellen, dass der vorhandene Oberboden für diese sensible Nutzung geeignet ist. Repräsentative Oberbodenuntersuchun-gen gemäß BBodSchG sind zu empfehlen. Für die Bewertung sind die Prüf- und Maßnahmen-werte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1554), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504, 3505), im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Mensch heranzuziehen.

Für o.g. Flächen werden im Baugenehmigungsverfahren konkrete Auflagen in Abhängigkeit von den geplanten Nutzungen formuliert.

Auf allen genannten Flächen ist bei Bauvorhaben mit Erdbaumaßnahmen mit Mehrkosten für die Entsorgung des Bodenaushubs und ggf. für Mehrkosten aufgrund einer Wasserhaltung zu rechnen.

Der weiterhin bestehende Untersuchungsbedarf auf dem Grundstück Frankenstraße 18 (6834-125/00) tangiert die plangemäße Nutzung der Fläche nicht. Hier ist zu klären, ob auf-grund der nachgewiesenen lokalen Stauwasserbelastung mit LCKW ein Handlungsbedarf hin-sichtlich des Wirkungspfades Boden – Grundwasser besteht.

Aus Sicht des Bodenschutzes ergeben sich hieraus keine Anforderungen für das Planverfah-ren.

Altlastverdächtige Fläche 6834-134/00, Süderstraße 93, Altstandort, Einstufung: in Detail-untersuchung, Zuständigkeit: Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Umweltschutz -U2-, Verdachtsmoment: 1936 bis 1944 Chemische Fabrik und Herstellung von Schädlingsbekämp-fungsmitteln

Der auf dem heutigen Grundstück Süderstraße 83/87 wasserseitig vorhandene mehrgeschos-sige Speicher wurde vor und während des Zweiten Weltkrieges als Lager für Chemikalien ge-nutzt (Lehmann & Voss, Chemische Fabrik & Handel). Im Krieg wurde das Gebäude stark beschädigt. Insbesondere durch die Beschädigung (Löscharbeiten) kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass gelagerte Chemikalien in den Untergrund gelangt sind. Außerdem wurden - wahrscheinlich in einem weiter südliche gelegenen (heute nicht mehr vorhandenem) Gebäude - vor dem Krieg Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt.

Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials sollten für diesen Bereich der Verdachtsfläche Untergrunduntersuchungen zur Ermittlung der tatsächlichen Belastungssituation durchgeführt werden.

Im östlichen Bereich der Verdachtsfläche (heutige Grundstücke Heidenkampsweg 82 und Hei-denkampsweg 84) wurden im Zuge von Baumaßnahmen Tiefgaragen errichtet.

Es kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aufgrund historischer potenziell relevanter Nutzungen eventuell vorhandene Untergrundverunreinigun-gen im Rahmen der Erdaushubmaßnahmen ausreichend entfernt wurden. Dieser Bereich der Verdachtsfläche kann somit als dekontaminiert eingestuft werden.

6834-G011 „Fahne Friesenstraße 13“

Grundwasserschaden 6834-G011, Süderstraße o. Nr., Quelle Altstandort, Einstufung: in Über-wachung, Zuständigkeit: Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Umweltschutz -U2-, Ver-dachtsmoment: Fahne konnte bisher nicht sicher einer Quelle zugeordnet werden - wahr-scheinlich: Heidenkampsweg 96.

Bei den Untersuchungen im Rahmen der Grundwasserüberwachung im Jahr 2010 wurden in der Messstelle im Bereich Heidenkampsweg/Süderstraße, in welcher die Grundwasserbelas-tung erstmals festgestellt wurde und die mit 722 μg/l Vinylchlorid im Jahr 2008 die Maximal-konzentration aufwies, lediglich 2,05 μg/l im März und 1,5 μg/l Vinylchlorid im Mai ermittelt. Bei der am weitesten nördlich im Abstrom kurz vor dem Südkanal gelegenen Messstelle wurden im März 5,7 μg/l und im Mai 3,9 μg/l Vinylchlorid gegenüber 8,8 μg/l im Jahr 2008 ermittelt.

Die Herkunft der Grundwasserbelastung konnte bislang nicht eindeutig ermittelt werden.

Die Erkundung der Grundwasserfließrichtung im Zeitraum November 2010 bis November 2011 ergab im Bereich der Grundwasserverunreinigung Heidenkampsweg/Süderstraße jedoch stark wechselhafte Strömungsverhältnisse.

Es ergeben sich im südlichen Bereich Strömungsrichtungen nach Westen mit zeitweiliger Um-kehr nach Osten. Dabei ist für den Beobachtungszeitraum die resultierende Transportrichtung nach Westen gerichtet. Im nördlichen Bereich dagegen finden sich Hauptströmungsrichtungen nach Nordwesten mit zeitweiliger Umkehr nach Südosten. Die Strömungsrichtungen ändern sich innerhalb kürzester Zeit.

Die Ursachen hierfür sind zurzeit nicht bekannt. Die Umkehr von Strömungsrichtungen inner-halb weniger Stunden macht eine anthropogene Ursache, insbesondere in der Regulierung der umliegenden Oberflächengewässer (Kanäle), wahrscheinlich.

Die effektiven Transportrichtungen sind während des Beobachtungszeitraums jedoch eindeu-tig zu definieren und unterscheiden sich signifikant von den Verhältnissen bei älteren Untersu-chungen (2005 - 2008).

Die Ausbreitung der Schadstoffe in diesem Bereich wird durch wechselnde und geringe Strö-mungs-geschwindigkeiten bestimmt. Geringe Einflüsse in der Regulierung der Oberflächen-gewässer oder Wasserhaltungen im Zuge von Baumaßnahmen können damit die Schadstoff-verteilung steuern. Über die aktuelle Verteilung der Schadstoffe im Grundwasser sind daher auf der Grundlage des vorhandenen Messnetzes keine abschließenden Aussagen möglich.

Die Schadstofffahne aus der Erkundung 2005 - 2008 wies nur eine Breite von rund 25 m auf, sodass diese unter veränderten Strömungsbedingungen von den vorhandenen GWM nicht erfasst wird.

Altlastverdächtige Fläche 6834-076/00, Heidenkampsweg 58, Altstandort, Einstufung: de-kontaminiert (teilweise), Zuständigkeit: Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Umwelt-schutz -U2-, Verdachtsmoment: 1886 bis 1964 Herstellung und Lagerung organischer Grund-stoffe, Chemikalien und Pharmaka sowie Tankstelle.

Vorlaufend sowie parallel zum Tankstellenabriss und zum Neubau des Bürohauses im Jahr 1997 wurden alle erforderlichen Untersuchungs-, Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen durchgeführt. Der verunreinigte Boden ist z.T. bis auf die Kleischicht ausgehoben und entsorgt worden. Die nach Sanierungsmaßnahmen verbliebene Restbelastung stellt für die nach BBodSchG zu betrachtenden Wirkungspfade keine Gefahr dar. Die Fläche ist vollständig be-baut und als teilweise dekontaminiert eingestuft.

Der Bebauungsplan Hammerbrook 13 befindet sich in einem Gebiet, in dem organische Weichschichten (Klei, Torf, Mudde) im Untergrund vorhanden sind. Infolge von Zersetzungs-prozessen in diesen Böden können auf natürliche Weise Bodengase (Methan [CH4] und Koh-lendioxid [CO2]) entstehen. Die Bodengase können bis in die oberflächennahen Bodenschich-ten aufsteigen und sich insbesondere unter versiegelBodenschich-ten/bebauBodenschich-ten Flächen anreichern und ggf.

in bauliche Anlagen eindringen. Hierdurch können Explosions- oder Erstickungsgefahren ent-stehen.

Bei der Errichtung von Bauwerken sind daher vorsorglich bauliche Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Gasansammlungen und Gaseintritten in das Gebäude vorzusehen (§ 16 Hamburgische Bauordnung [HBauO] vom 14. Dezember 2005 [HmbGVBl. S. 525, 563], zuletzt geändert am 26. November 2018 [HmbGVBl. S. 371]).

Die detaillierten Sicherungsmaßnahmen werden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik können der Broschüre „Methan aus Weichschichten, Sicheres Bauen bei Bodenluftbelastung“ abrufbar unter: http://www.ham-burg.de/altlasten entnommen werden. Diese Broschüre liegt auch in den Um-weltdienststellen der Bezirksämter und dem Stadtmodell der Behörde für Umwelt und Energie als Druck-exemplar aus.

Die Bauflächen im Bebauungsplan werden aufgrund der nach der Erschließung und Bebauung veränderten Bodensituation insgesamt als “im Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stof-fen verunreinigte Fläche“ gekennzeichnet.

3.2.4 Kampfmittelverdacht

Nach heutigem Kenntnisstand kann im Plangebiet das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden.

Vor Eingriffen in den Baugrund oder vor Beginn eines Bauvorhabens muss der Grundeigentü-mer oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Kampfmittelfrage klären. Hierzu kann ein Antrag auf Gefahrerkundung / Luftbildauswertung bei der Feuerwehr, Gefahrerkundung Kampfmittelverdacht gestellt werden.

3.2.5 Baumschutz

Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359, 369).

3.3 Andere planerisch beachtliche Rahmenbedingungen