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an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

bis zu

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

————

Träger

Zahl der Gruppen Zahl der

betreuten Kinder

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

ehem.

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

Zahl der Gruppen Zahl der

betreuten Kinder

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

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an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

bis zu

Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit)

Forchheim

Hof

Kronach

Kulmbach

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Gebiet 1)

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an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Erlangen

Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit)

Oberfranken

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

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Träger

Zahl der Gruppen Zahl der

betreuten Kinder in Gruppen mit

… Kindern 2) Spanien

Fürth

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Ansbach

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Würzburg

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60

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

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Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Gebiet 1)

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Träger

Zahl der Gruppen

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

Donau-Ries

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1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.

Pfaffenhofen a. d. Ilm ...

Neuburg-Schrobenhausen ....

Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Oberbayern

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1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.

Neustadt a. d. Waldnaab ...

Oberfranken

Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

7 1 - - 6 - - - 4 - 5

Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

Fürth ...

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.

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Dillingen a. d. Donau ...

Oberallgäu ...

1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.

Bayern

Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011

————— 1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs.1 BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heil-pädagogische Förderlehrer.

Tabelle 33. Stunden an Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und Stunden für Mobile Sonder-in den bayerischen Regierungsbezirken am 1.10.2011 nach Lehramt/abgelegter Prüfung

in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe erteilt

durch sons-tiges Personal