bis zu
53
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
————
Träger
Zahl der Gruppen Zahl der
betreuten Kinder
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
54
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
ehem.
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
55
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
Zahl der Gruppen Zahl der
betreuten Kinder
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
56
an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
bis zu
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit)
Forchheim
Hof
Kronach
Kulmbach
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Gebiet 1)
57
an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Erlangen
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit)
Oberfranken
58
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
————
Träger
Zahl der Gruppen Zahl der
betreuten Kinder in Gruppen mit
… Kindern 2) Spanien
Fürth
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Ansbach
59
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Würzburg
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60
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
61
Noch: Tabelle 31. Gruppen sowie ausländische Kinder nach dem Herkunftsland (Staatsangehörigkeit) an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Gebiet 1)
————
Träger
Zahl der Gruppen
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Zur Ermittlung der Gruppenstärke wird zunächst die Anzahl der "Nur-Vormittagskinder" und der "Nur-Nach-mittagskinder" ermittelt; die größere Anzahl wird dann zur Zahl der "Ganztagskinder" dazuaddiert. - 3) Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.
Donau-Ries
62
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.
Pfaffenhofen a. d. Ilm ...
Neuburg-Schrobenhausen ....
Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Oberbayern
63
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.
Neustadt a. d. Waldnaab ...
Oberfranken
Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
7 1 - - 6 - - - 4 - 5
Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
Fürth ...
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.
65
Dillingen a. d. Donau ...
Oberallgäu ...
1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs. 1 des BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heilpädagogische Förderlehrer.
Bayern
Noch: Tabelle 32. Erziehungspersonal an Schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern am 1.10.2011
————— 1) Maßgeblich für die Zuordnung ist der Sitz der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, die gemäß Art. 22 Abs.1 BayEUG die Schulvorbereitende Einrichtung leitet. - 2) Einschl. kirchlicher Religionslehrkräfte (Laienkatecheten und Geistliche) sowie abgeordneter Gymnasial-, Realschul- bzw. Berufsschullehrkräfte. - 3) Heilpädagogische Unterrichtshilfen (einschl. Werkmeister und Erzieher/Kindergärtner) und heil-pädagogische Förderlehrer.
Tabelle 33. Stunden an Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und Stunden für Mobile Sonder-in den bayerischen Regierungsbezirken am 1.10.2011 nach Lehramt/abgelegter Prüfung
in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe erteilt
durch sons-tiges Personal