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Allgemeines/ Definitionen

Entsandte Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen, die ständig im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes tätig sind, und deren Familienangehörige (Zuständigkeit: Ref. 703)

Vorbemerkungen:

Sofern in diesem Kapitel Einzelheiten des Visumverfahrens erläutert werden, so setzen diese eine etwaige Visumpflicht voraus (s. Kap. 4.).

Für Rückfragen zum Vorgehen steht Ref. 703 gerne, auch im Vorfeld der Antragstellung, zur Verfügung.

Bis auf die in Ziff. 3.3 angesprochenen Ausnahmen sind unter dem Begriff „Kinder“ in diesem Kapitel ausschließlich Kinder im rechtlichen Sinne zu verstehen.

3.1. Entsandte Bedienstete

Als entsandte Bedienstete können grundsätzlich nur Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses anerkannt werden, die zur Aufnahme einer Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Entsendestaates in Deutschland einreisen wollen.

Neben der üblichen Verbalnote des Außenministeriums sind Visa mit dem beiliegenden verkürzten Antragsformular (Anl. 4) zu beantragen. Es bestehen keine Bedenken, vor Ort Formulare in der Landessprache herzustellen. In Fällen, in denen kein/e Vorgänger/in benannt wird (Einrichtung einer neuen Stelle), ist eine kurze Vorstellung des Aufgabengebietes für diese neue Stelle beim Außenministerium des Entsendestaates anzufordern.

Die in Kap. 4., Ziff. 2.1. und 2.2. bezeichneten Antragsteller/innen erhalten nationale Visa (Kat. D) mit einer Nutzungsfrist von 90 Tagen und mehreren Einreisen, sofern keine

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speziellen bilateralen Vereinbarungen getroffen wurden. Je nach Funktion des Antragstellers erhält das Visum den Hinweis ,,Diplomatisches Visum” oder ,,Dienstliches Visum“.

Anmerkung:

Voraussetzung für den Beginn der Privilegien ist neben der Einreise auch die Anmeldung/

Akkreditierung beim Empfangsstaat. Damit also insbesondere bei visumfreier Einreise bereits ab dem Tag der Einreise Vorrechte und Befreiungen geltend gemacht werden können, ist die rechtzeitige Notifizierung der bevorstehenden Entsendung per Verbalnote durch die Botschaft des Entsendestaates in Deutschland erforderlich.

3.2. Familienangehörige von entsandten Bediensteten 3.2.1. Allgemein

Die Frage der Antragsberechtigung und damit ggf. verbundene Vorfragen (Sorgerecht, Wirksamkeit von Eheschließungen oder Adoptionen, Pflegschaften etc.) sind von den Auslandsvertretungen vorab zu prüfen, auf eventuelle Problemstellungen ist im Mailbericht hinzuweisen. Gegebenenfalls ist Ref. 703 bzw. Ref. OR02 entsprechend zu beteiligen.

Grundsätzlich ist im Wege der Gegenseitigkeit auf die in der vorgelegten Verbalnote des Entsendestaats gemachten Angaben zu vertrauen, vorgelegte Urkunden sind grundsätzlich keiner besonderen Förmlichkeit oder Urkundenüberprüfung zu unterziehen oder zu übersetzen.

Bei Familienangehörigen, die Inhaber eines amtlichen Passes (Diplomaten- oder Dienstpasses) des Entsendestaats des entsandten Bediensteten sind, richtet sich das anzuwendende Verfahren nach Kap. 4., Ziff. 1. oder 2., je nachdem, ob der Ausstellerstaat in Anl. 1, 2 oder 3 aufgeführt ist.

Sonderfall Reisepassinhaber:

Viele Staaten stellen z.B. Ehepartnern oder Ehepartnerinnen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen, keine amtlichen Pässe aus; bisweilen erhalten z.B. selbst (volljährige) Kinder keine amtlichen Pässe, obwohl sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen.

Sofern Familienangehörige Inhaber eines normalen Reisepasses sind, richtet sich das anzuwendende Verfahren zwar grundsätzlich ebenfalls nach Kap. III, Ziff. 1. oder 2. Jedoch beruht die Visumpflicht oder Visumfreiheit auf den Bestimmungen des allgemeinen Aufenthaltsrechts für Daueraufenthalte. Falls demnach Visumpflicht besteht, ist auch bei Reisepassinhabern die Ausländerbehörde nicht zu beteiligen. Das Visum erhält den Auflagentext „Visa de Courtoisie“, und die eventuell erforderliche Beteiligung des BfV (vgl.

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Kap.4., Ziff. 2.2.) richtet sich in analoger Anwendung nach Anl. 3. Ist die Beteiligung des BfV hiernach nicht erforderlich, wird in analoger Anwendung der Anl. 2 das Schweigefristverfahren durchgeführt.

3.2.2. Ehepartner/in und Kinder

Als Familienangehörige von Entsandten gelten grundsätzlich ein Ehepartner (ungeachtet des Geschlechts) und die minderjährigen Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Auch volljährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten als Familienangehörige, sofern sie wirtschaftlich vom entsandten Bediensteten abhängig sind, und in dessen Haushalt (oder zum Schulbesuch, zu Ausbildungs- oder Studienzwecken an einem anderen Ort in der Bundesrepublik) leben, und gemeinsam mit dem Bediensteten oder später während seiner Standzeit einreisen. Diese Voraussetzungen sind vom Bediensteten im Rahmen des Visumverfahrens schriftlich zu versichern (Anl. 11, entweder in deutscher, englischer oder französischer Sprache). Die unterschriebene Anl. 11 ist zusammen mit dem Mailbericht zu übersenden.

3.2.3. Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften

Der Familiennachzug eines Lebenspartners bzw. einer Lebenspartnerin als Familienangehöriger im Sinne des WÜD/ WÜK oder eines Lebensgefährten, bzw.

Lebensgefährtin als Angehöriger des Haushalts nach § 27 Abs. (1) Nr. 5 AufenthV erfordert eine ausführliche Prüfung des Sachverhalts. Die Vertretungen werden gebeten, im Falle eines solchen Antrags zu den nachfolgend genannten Punkten unter Verwendung des Berichtsmusters nach Anl. 6 (Übersendung des Originalantrags an BfV jedoch nur für Staaten der Anl. 3) zu berichten. Das Visum ist -nicht- ohne ausdrückliche Zustimmung von Ref.

703 zu erteilen.

3.2.3.1. Verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften

(sowohl informelle als auch eingetragene Partnerschaften; z.B. auch Common-Law-Partnerschaften)

(1) Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder

Für die Visumbeantragung eines verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin des entsandten Bediensteten sind als Anlage zum Mailbericht folgende Unterlagen zu übersenden:

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• Begleitnote des Außenministeriums mit Zusicherung der Gegenseitigkeit

• Schriftliche Erklärung des oder der Bediensteten (Anl. 13), dass er oder sie alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Kosten übernimmt und gleichzeitig versichert, dass umgehend nach Einreise eine Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung) für den Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin abgeschlossen wird, deren Leistungen denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, und die für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten wird. Anerkannt werden können Versicherungen von allen deutschen Krankenversicherungsträgern und allen Versicherungsgesellschaften innerhalb der EU/ des EWR, die mit einer Niederlassung in Deutschland vertreten sind

• Vor der Visumerteilung ist hingegen eine dort anerkannte Reisekrankenversicherung für den Gültigkeitszeitraum des Visums vorzulegen.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist darüber zu belehren, dass der Lebensgefährte /die Lebensgefährtin nach Einreise und Anmeldung in Deutschland einen Protokollausweis erhält, der ihm/ihr den Aufenthalt ohne Privilegien nach dem WÜD/ WÜK, insbesondere ohne Immunität oder persönliche Unverletzlichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Sollten die Angehörigen von Entsandten wegen geltender Bestimmungen im Entsendestaat nur mit regulärem Reisepass reisen, erhält das Visum den Auflagetext „Visa de Courtoisie“.

(2) Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Kind/ gemeinsamen Kindern, für die das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird

Für die Visumbeantragung eines/r verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten/-in und eines gemeinsamen Kindes/ gemeinsamer Kinder mit dem entsandten Bediensteten sind als Anlage zum Mailbericht folgende Unterlagen zu übersenden:

• Begleitnote des Außenministeriums mit Zusicherung der Gegenseitigkeit

• Nachweis darüber, Eltern des gemeinsamen Kindes/ der gemeinsamen Kinder zu sein

• Nachweis darüber, dass beide Lebensgefährten das Sorgerecht gemeinsam innehaben

• Ausdrücklicher Hinweis im Visumbericht, dass der Entsendestaat dem/n gemeinsamen Kind/ern einen Diplomaten-/ Dienstpass ausgestellt hat (bzw. dass der Entsendestaat dies grundsätzlich in dieser spezifischen Konstellation (Begründung) nicht tut)

• falls zutreffend: Erklärung für volljährige Kinder (Anl. 11)

Hinweis: Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin und das Kind/ die Kinder nach Einreise Protokollausweise mit dem gleichen

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Status wie der oder die entsandte Bedienstete. Lebensgefährten eines Konsularbeamten und das gemeinsame Kind/ die gemeinsamen Kinder erhalten den Status eines Familienangehörigen nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK).

3.2.3.2. Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften

Für die Visumbeantragung eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners oder einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin des entsandten Bediensteten sind als Anlage zum Mailbericht folgende Unterlagen zu übersenden:

• Begleitnote des Außenministeriums mit Zusicherung der Gegenseitigkeit

• Nachweis einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ analog den Bestimmungen des früheren deutschen Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

• ausdrücklicher Hinweis im Visumbericht, dass der Entsendestaat dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin einen Diplomaten-/ Dienstpass ausgestellt hat (bzw. dass der Entsendestaat dies grundsätzlich in dieser spezifischen Konstellation (Begründung) nicht tut)

Hinweis: Liegen diese Voraussetzungen vor, erhält der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin nach Einreise einen Protokollausweis mit dem gleichen Status wie der oder die entsandte Bedienstete. Lebenspartner eines Konsularbeamten erhalten den Status eines Familienangehörigen nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK).

3.2.3.3. Gleichgeschlechtliche nicht eingetragene Lebensgemeinschaften (Lebensgefährten)

Für die Visumbeantragung eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin des/der entsandten Bediensteten, ohne den Nachweis einer eingetragenen Partnerschaft analog den Bestimmungen des früheren deutschen Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), sind als Anlage zum Mailbericht folgende Unterlagen zu übersenden:

• Begleitnote des Außenministeriums mit Zusicherung der Gegenseitigkeit

• Schriftliche Erklärung des oder der Bediensteten (Anl. 13), dass er/sie alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Kosten übernimmt und gleichzeitig versichert, dass umgehend nach Einreise eine Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung) für den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin abgeschlossen wird, deren Leistungen denen der deutschen gesetzlichen

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Krankenversicherung entsprechen, und die für die gesamte Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten wird. Anerkannt werden können Versicherungen von allen deutschen Krankenversicherungsträgern und allen Versicherungsgesellschaften innerhalb der EU/ des EWR, die mit einer Niederlassung in Deutschland vertreten sind

• Vor der Visumerteilung ist hingegen eine dort anerkannte Reisekrankenversicherung für den Gültigkeitszeitraum des Visums vorzulegen.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist darüber zu belehren, dass der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin nach Einreise und Anmeldung in Deutschland einen Protokollausweis erhält, der ihm/ihr den Aufenthalt ohne Privilegien nach dem WÜD/ WÜK, insbesondere ohne Immunität oder persönliche Unverletzlichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Sollten die Angehörigen von Entsandten wegen geltender Bestimmungen im Entsendestaat nur mit regulärem Reisepass reisen, erhält das Visum den Auflagetext „Visa de Courtoisie“.

3.2.4. Sonstige Familienangehörige (z.B. Eltern, Pflegekinder)

Grundsätzlich ist der Kreis der Familienangehörigen auf die in den vorigen Ziffern genannten Personengruppen beschränkt. Sofern der Nachzug eines nicht bereits in den vorigen Ziffern genannten Familienangehörigen gewünscht wird, wird um frühestmögliche Kontaktaufnahme mit Ref. 703 gebeten.