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Allgemeine Merkmale des Vorhabens

2. BESCHREIBUNG DES VORHABENS (NR. 1, ANLAGE 4 UVPG)

2.4 Allgemeine Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale des Vorhabens im Sinne der Anlage 4 UVPG sind, soweit sie umweltseitig Auswirkun-gen hervorrufen, von Bedeutung. Sie werden, soweit möglich, aus den vorlieAuswirkun-genden Informationen abgeleitet und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung beurteilt. Hierbei wird übli-cherweise unterschieden zwischen den einzelnen Aspekten des Vorhabens:

Planungsphase

Errichtungsphase

Betriebsphase

Stilllegung und Abbau

Die Betriebsphase ist normalerweise von besonderer Bedeutung, da sie üblicherweise die längste Phase im Lebenszyklus eines Vorhabens bildet. Gemäß Anlage 4 Nr. 1. c) UVPG sind hier die Pro-zesse mit ihren potenziell umweltrelevanten Merkmalen zu beschreiben.

Bei dem hier betrachteten Vorhaben handelt es sich jedoch um die Stilllegung und den Abbau einer Anlage, deren Betriebszweck (Energieerzeugung) erfüllt ist. Die eigentliche Betriebsphase (Energie-erzeugung) wird als Leistungsbetrieb bezeichnet. Diesem schließt sich der Nachbetrieb an, der bei Inanspruchnahme der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in den Restbetrieb übergeht (vgl.

Glossar). Der Restbetrieb umfasst den Betrieb aller noch erforderlichen Systeme und Einrichtungen sowie alle unterstützenden Tätigkeiten, die zur Einhaltung der verbliebenen Schutzziele sowie zum Abbau des KKI 2 erforderlich sind.

Die Restbetriebssysteme sind aus dem Nachbetrieb bereits vorhanden und können unverändert oder modifiziert weiter betrieben werden. Sie werden den betrieblichen Erfordernissen des Abbaus und dem Abbaufortschritt angepasst. Gegebenenfalls werden anstelle von Restbetriebssystemen (z. B.

Lüftung, elektrische Energieversorgung) Ersatzsysteme errichtet, wenn dies unter technischen und / oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorhaben auf die Stilllegung und den Abbau des KKI 2. In dieser Phase können sich Umweltauswirkungen ergeben durch:

den Restbetrieb

die Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen an sich

Errichtung und Bereitstellung von vorübergehend zu nutzenden Flächen, z.B. zur Lagerung radio-aktiver Stoffe

ggf. auftretende Störfälle

Nach dem Ende des Abbaus ist entweder der konventionelle Abbruch der verbliebenen Gebäu-destrukturen oder eine Nachnutzung von Gebäuden und Flächen vorgesehen.

Die Merkmale des Vorhabens zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 2 werden explizit den betroffe-nen Schutzgütern nach UVPG gegenübergestellt und in einer Relevanzmatrix dargestellt (Tabelle 2-2). Neben den direkten Auswirkungen auf ein Schutzgut werden auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern berücksichtigt. Aus den Merkmalen des Vorhabens und den dadurch hervorgerufe-nen Auswirkungen auf die Schutzgüter bestimmen sich Größe und Abgrenzung des jeweils schutz-gutspezifisch zu untersuchenden Raums (vgl. Tabelle 5-1).

Tabelle 2-2 Merkmale des Vorhabens und betroffene Schutzgüter

Schutzgüter

Merkmale Menschen,

menschliche Gesundheit

Tiere, Pflanzen,

biol. Vielfalt Fläche Boden Wasser Luft Klima Landschaft Kulturelles Erbe, sonst.

Sachgüter

Flächeninanspruchnahme - x x x x - - - x

Errichtung von Baukörpern - - - -

Direktstrahlung x x - - - -

Ableitung radioaktiver Stoffe (Fortluft) x x - x x x - - -

Ableitung radioaktiver Stoffe (Abwasser) x x - x x - - - -

Emission von Luftschadstoffen x x - x x x - - x

Emission von Schall x x - - - -

Emission von Erschütterungen x x - x - - - - x

Emission von Wärme - - - - x - - - -

Emission von Licht - - - -

Visuelle Wirkungen von Baukörpern - - - -

Bauwerksgründung, Bodenaushub - - x x - - - - -

Wasserentnahme aus Oberflächengewässern - x - - x - - - -

Wasserentnahme aus dem Grundwasser - x - - x - - - -

Grundwasserhaltung - - - -

Abwärme bzw. Abwärmenutzung - - - -

Ableitung von Kühlwasser - - - -

Ableitung von konventionellen Abwässern - x - - x - - - -

Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen x x - x x x - - -

Anfall radioaktiver Reststoffe oder Abfälle x x - x x - - - -

Anfall konventioneller Abfälle x x - x - x - - -

Strahlenexposition durch Störfälle x x - x x x - - x

Konventionelle Störfälle - - - -

2.4.1 Abbau

Für den Abbau von Anlagenteilen stehen derzeit eine Vielzahl von Verfahren und Geräten für Aus-bau, Demontage, Zerlegung und Konditionierung zur Verfügung, die entsprechende Einsatzeignung in Vorläuferprojekten bewiesen haben und den Stand der Technik darstellen. Gleichzeitig stehen zahlreiche kompetente Expertenteams (auch externe Anbieter) für diese Aufgabe zur Verfügung. Als Auswahlkriterien von Abbauverfahren werden insbesondere berücksichtigt:

zu erwartende Strahlenexposition des Personals

potenzielle Freisetzung von Aktivität in die Umwelt

Produktion von Sekundärabfall

Zeitbedarf

Effizienz

Beim Abbau von Anlagenteilen wird insbesondere die Rückwirkungsfreiheit auf Maßnahmen zur Ein-haltung der zu besorgenden Schutzziele sichergestellt, insbesondere die Rückwirkungsfreiheit auf die für die Lagerung und Handhabung der Brennelemente entscheidenden Schutzziele „Unterkritikalität“

und „Abfuhr der Nachzerfallswärme“.

2.4.2 Dekontamination

Das jeweils eingesetzte Dekontaminationsverfahren wird in Abhängigkeit von Beschaffenheit (Materi-alart, Oberflächenbeschaffenheit), Art der Kontamination und Menge der im Abbau anfallenden Rest-stoffe - sowie von der dabei auftretenden Strahlenbelastung des Personals und der Menge der anfal-lenden Sekundärabfälle ausgewählt.

Es wird u.a. zwischen mechanischer, chemischer und elektrochemischer Dekontamination unterschie-den.

2.4.3 Minimierung radioaktiver Abfälle

Die Gesamtkonzeption der Entsorgung ist an folgenden fünf wesentlichen Grundsätzen in der darge-stellten Reihenfolge ausgerichtet:

1. Vermeidung des Anfalls zusätzlicher radioaktiver Reststoffe.

2. Bevorzugte Zuführung radioaktiver Reststoffe in die Wiederverwendung oder zur kontrollierten Verwertung im kerntechnischen Bereich.

3. Radioaktive Reststoffe soweit wie möglich der Freigabe zuführen.

4. Volumenreduzierung des radioaktiven Abfalls.

5. Entsorgung als radioaktiver Abfall.

Zur Minimierung radioaktiver Abfälle werden im Vorhaben Stilllegung und Abbau KKI 2 die folgenden Maßnahmen durchgeführt:

Reduzierung des Anfalls radioaktiver Reststoffe

Optimierte Reststoffsammlung und –sortierung im Hinblick auf die angestrebten Entsorgungsziele

Zuordnung zu den Entsorgungszielen in der Prioritätenfolge direkte Wiederverwendung, kontrol-lierte Verwertung, Freigabe nach §§ 31 ff. StrlSchV, radioaktiver Abfall

Zur Reduzierung der radioaktiven Reststoffe unterliegen die in den Kontrollbereich eingebrachten Stoffe einem Kontrollverfahren. Bei der Festlegung der Verfahren zur Demontage, Zerlegung von Komponenten und Dekontamination wird Art und Menge der entstehenden Sekundärabfalle berück-sichtigt.

Zur Minimierung des Anfalls radioaktiver Abfälle werden zusätzlich zur Minimierung des Anfalls radio-aktiver Reststoffe daher

die Sortierung, Behandlung und Konditionierung anfallender radioaktiver Reststoffe im Hinblick auf die angestrebten Entsorgungsziele optimiert und

die Prioritätenfolge bei der Bewertung und Zuordnung zu den Entsorgungszielen - Wiederverwendung und kontrollierte Verwertung im kerntechnischen Bereich, - Freigabe nach §§ 31 – 42 StrlSchV oder

- radioaktiver Abfall berücksichtigt.

Die Trennung der radioaktiven Reststoffe nach ihrem Entsorgungsziel wird bereits bei der Planung der Abbaumaßnahmen berücksichtigt. Die Trennung erfolgt soweit möglich bereits bei der Demon-tage vor Ort. Die Stoffströme innerhalb der Anlage werden entsprechend gelenkt.

Durch angemessene Dekontamination wird der Anteil der freigebbaren Reststoffe erhöht.

Vor der Zuführung zur Entsorgung werden die Optionen einer Wiederverwendung in einer anderen kerntechnischen Anlage sowie die kontrollierte Verwertung unter Beachtung der radiologischen Gege-benheiten und wirtschaftlichen Zumutbarkeit geprüft.

2.4.4 Freigabe und Herausgabe

Die Freigabe von radioaktiven Stoffen sowie beweglichen Gegenständen, Gebäuden/Gebäudeteilen, Bodenflächen, Anlagen oder Komponenten als nicht radioaktive Stoffe aus der atomrechtlichen Über-wachung erfolgt entsprechend den Regelungen der §§ 31 ff. StrlSchV. Die Vorgehensweise der Frei-gabe ist am Standort KKI 2 etabliert und soll auf Basis bestehender Regelungen fortgeführt werden.

Wenn Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude/Gebäudeteile, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile nicht aus dem Kontrollbereich stammen und weder aktiviert noch kontaminiert sind und daher nicht in den Regelungsbereich der §§ 31 ff. StrlSchV fallen, erfolgt eine Herausgabe. Beide Vorgehensweisen werden bereits im KKI 2 auf Basis bestehender Regelungen durchgeführt und im Sicherheitsbericht beschrieben (PEL 2021).

2.4.5 Beseitigung radioaktiver Abfälle

Radioaktive Abfälle werden entsprechend der mit der zuständigen Behörde abgestimmten

Ab-lauf- / Prüffolgepläne konditioniert. Bei der Konditionierung wird eine Reduzierung des Abfallvolumens angestrebt. Ziel dabei ist die Herstellung der fachgerechten Verpackung i.S.d. Entsorgungsüber-gangsgesetzes.

Die Konditionierung kann am Standort oder an externen Konditionierungsstätten durch Dienstleister erfolgen.

Die konditionierten radioaktiven Abfälle werden gemäß § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverord-nung (AtEV) an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle ab-gegeben. Bis zum Abruf durch diese Anlage werden sie in der KKI-BeHa am Standort oder in einem externen Zwischenlager aufbewahrt.

2.4.6 Zeitlicher Ablauf

Der gesamte Abbau des KKI 2 (Phase 1 und Phase 2) bis zur Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung wird nach derzeitigem Planungsstand ca. 14 Jahre in Anspruch nehmen (Abschluss voraussichtlich im Jahr 2037).

2.5 Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger