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1. Wenn die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes zu Zweifeln Anlass gibt oder wenn dieserLücken enthält, entschei-det das Präsidium mit bindender Wirkung für die beteiligten Senate.

2. Die Zuweisung in dem Abschnitt A gilt für alle vom 1. Januar 2022 an eingehenden Sachen. Sachen, in denen ein Rechts-mittel gegen eine Entscheidung eingelegt wird, die das Landgericht oder Amtsgericht nach Aufhebung einer früheren Entscheidung und Zurückverweisung der Sache getroffen hat, gelten als neue Sachen im Sinne dieser Bestimmung.

3. Für die bis zum 31. Dezember 2021 eingegangenen Sachen bleibt – soweit nicht das Präsidium ausdrücklich eine andere Entscheidung getroffen hat – die nach der an diesem Tag geltenden Geschäftsverteilung begründete Zuständigkeit eines Senats bis zur Erledigung der Sache bestehen. Das gilt auch für Sachen, die zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, sofern sie nicht ausdrücklich an einen anderen Senat verwiesen werden.

Erfolgt die Zurückverweisung nicht an einen bestimmten anderen Senat, so ist – soweit keine besondere Regelung in der Geschäftsverteilung getroffen ist – der Senat zuständig, dessen Beisitzer gemäß Abschnitt C. zur Vertretung berufen sind.

4. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Die Tätigkeit in den Notar- und Kar-tellsenaten sowie im Hessischen Dienstgerichtshof für Richter geht der Tätigkeit im Zivilsenat oder im Familiensenat vor.

Die Tätigkeit in den Staatsschutzsenaten geht der Tätigkeit in anderen Senaten vor.

5. Alle Eingänge in Zivilsachen, für die Frankfurter, Darmstädter oder Kasseler Zivilsenate zuständig sind, sind der jeweili-gen Eingangsstelle in Frankfurt, Darmstadt oder Kassel zuzuleiten. Dort erhalten sie in der Reihenfolge ihres Eingangs einen besonderen Eingangsstempel sowie daneben eine jeden Tag mit 1 neu beginnende Kennziffer. Sachen, die in der Eingangsstelle gleichzeitig eingehen (z. B. aus der gemeinsamen Briefannahmestelle oder aus den Nachtbriefkästen), er-halten aufeinanderfolgende Kennziffern in der Reihenfolge der Bearbeitung. Sodann werden die Sachen von der Ein-gangsstelle an die Verteilungsstelle abgegeben.

6. In der Verteilungsstelle erhalten die U-Sachen, die in die Sonderzuständigkeit eines Zivilsenats gemäß Abschnitt A gehö-ren, die Zuteilungskennzeichnung, die aus der Ordnungsnummer (Spalte des zuständigen Senats im Verteilungsschema), dem Buchstaben U (für U-Sachen), dem Buchstaben S (für Sonderzuständigkeiten) und der Turnusnummer (fortlaufende Nummer in der Reihenfolge der auf den Senat entfallenden Sachen) besteht, wobei in den Turnusfeldern nicht die aus dem Verteilungsschema ohnehin ersichtlichen jeweiligen Turnuszeilen, sondern unter jeder Ordnungsnummer die - am 1. Ja-nuar 2022 mit 1 neu beginnend - fortlaufenden Ziffern (entspricht dem Aktenzeichen) eingetragen werden (wird z. B. im Verteilungsschema in der 14. Turnuszeile in der Spalte der Ordnungsnummer 1 der Eintrag S 12 vorgenommen, entspricht dies dem Aktenzeichen 1 U 12/04 und belegt, dass die betreffende U-Sache zur Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats gehört und als solche in der 14. Turnuszeile unter dem nächstfreien Aktenzeichen 12 dem 1. Zivilsenat unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt worden ist).

Berufungen in Baulandsachen („Baul“), Berufungen in Kartellsachen („U Kart“), Freigabeverfahren („AktG“), Schieds-gerichtssachen („Sch“) und Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer („EK“) sind den im Satz 1 genannten U-Verfahren entsprechend zu behandeln, wobei Berufungen in Baulandsachen wie eine U-Sache, die in die Sonderzuständigkeit des 1.

Zivilsenats fällt, und Berufungen des 1. Kartellsenats wie eine U-Sache, die in die Sonderzuständigkeit des 11. Zivilsenats fällt, behandelt werden.

Ist für einen Senat am Ende des Geschäftsjahres ein Überhang im Turnusschema entstanden, weil ihm – z.B. wegen seiner Sonderzuständigkeit oder wegen der Zuweisung von Sachen aufgrund Sachzusammenhangs – mehr Sachen zugewiesen wurden, als ihm nach dem Turnusschema im Vergleich zu den anderen am Turnus teilnehmenden Senaten hätten zuge-wiesen werden dürfen, wird dieser Überhang ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in der Weise, dass für jedes Turnusfeld, das im Anschluss an diejenige Turnuszeile belegt worden ist, in der das bei dem jeweiligen Standort am letzten Werktag des Geschäftsjahres zuletzt eingegangene Turnusverfahren ein Feld belegt hat, im nachfolgenden Geschäftsjahr in den nächsten freien Turnuszeilen des jeweiligen Verteilungsschemas jeweils ein Freikreuz erteilt wird.

7. Die Sonderzuständigkeit eines Zivilsenats nach Sachgebieten geht jeder anderen Zuständigkeitsbestimmung vor. Maß-geblich für die Sonderzuständigkeit eines Senats ist die Hauptberufung; eine Anschlussberufung oder eine Klageerweite-rung ändern die Zuständigkeit nicht. Kommt für eine Sache die Zuweisung kraft Sonderzuständigkeit sowohl an den 1.

Zivilsenat als auch an den 6. Zivilsenat in Betracht (z. B. eine Sache gegen eine öffentlich-rechtliche Brandversicherungs-anstalt wegen unlauteren Wettbewerbs), so geht die letztere Zuweisung vor; bei Streitigkeiten aus Versicherungsverhält-nissen und in Pressesachen geht die Zuständigkeit des 7. bzw. des 3. oder des 16. Zivilsenats jeweils der Zuständigkeit des 1. Zivilsenats vor, die Zuständigkeit des 4. Zivilsenats gemäß Abschnitt A. Buchstabe a) geht der Zuständigkeit des 1., 3. und 7. Zivilsenats vor.

Die Zuständigkeit eines Senats für Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Kammern für Handelssachen begründet keine Sonderzuständigkeit.

Die Sonderzuständigkeit eines Zivilsenats nach Sachgebieten begründet zugleich die Zuständigkeit für die Rechtsmittel in Regressprozessen gegen Rechtsanwälte aufgrund ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit in diesen Sach-gebieten zugehörigen Sachen. Dies gilt auch für Honorarprozesse von Rechtsanwälten, jedoch für die Sonderzuständig-keiten des 6., 11. und 26. Zivilsenats nur, soweit nicht aufgrund des § 9 der Justizzuständigkeitsverordnung die auswärti-gen Senate des Oberlandesgerichts zuständig sind.

Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zuständig wäre.

59 8. Hält ein Zivilsenat sich für unzuständig, ist die Sache unverzüglich an die Eingangsstelle zurückzugeben. Die Abgabe mangels Zuständigkeit ist, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gesetzlich begründet ist, nicht mehr zulässig

a) nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO, nach Übertragung auf den Einzelrichter gemäß

§ 526 ZPO oder nach der Terminsbestimmung,

b) wenn ein Senat nach Eingang des Rechtsmittels beim Oberlandesgericht im Rahmen von Verfahren zur Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels entschieden hat,

c) drei Monate nach Eingang der Berufungsbegründung, wenn bei Eingang der Berufungsbegründung die Zuständig-keit des anderen Senats objektiv bereits gegeben war.

Mit dem Eintritt der Unzulässigkeit der Abgabe gilt der Senat, bei dem die Sache anhängig ist, unabhängig von den sonstigen Regelungen der Geschäftsverteilung als der zuständige Senat.

Bei Meinungsverschiedenheiten der Senate über die Zuständigkeit ist die Sache dem Präsidium zur Entscheidung vorzu-legen. Wird die Sache durch das Präsidium nicht dem Senat zugewiesen, bei dem sie zuletzt eingetragen war, ist sie unverzüglich über die Eingangsstelle der Verteilerstelle zum Zwecke der Zuteilung entsprechend dem Präsidiumsbe-schluss zuzuleiten.

9. Sachen, für die keine Sonderzuständigkeit besteht, werden in jeweils einem Turnuskreis für Berufungssachen (U-Sachen) und in einem Turnuskreis für Beschwerdesachen (W-Sachen) verteilt. Andere Sachen, die nach der Aktenordnung weder als U- noch als W-Sache einzutragen sind, werden ungeachtet ihrer registermäßigen Behandlung im Turnuskreis für Be-schwerdesachen verteilt mit Ausnahme der in die Sonderzuständigkeit des 13., 14. und 11. Zivilsenats fallenden Zustän-digkeitsbestimmungen gemäß § 36 ZPO (SV-Sachen).

Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist sie unverzüglich der gangsstelle zuzuleiten. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Eingänge ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Ein-gangsstelle die neue Sache als solche behandelt.

10. Die Verteilung erfolgt in den Turnuskreisen nach Maßgabe der folgenden Regelung:

a) Die U-Sachen erhalten in der Reihenfolge der von der Eingangsstelle für den jeweiligen Tag vergebenen Kennzif-fern die Zuteilungskennzeichnung, die aus der dem nächsten freien Feld der Turnuszeile im Verteilungsschema zu entnehmenden Ordnungsnummer (Nummer des entsprechenden Senats), dem Buchstaben U (für U-Sachen), dem Buchstaben T (für Turnuszuteilung) und der Turnusnummer besteht (wird z. B. im Verteilungsschema in der 16.

Turnuszeile in der Spalte der Ordnungsnummer 2 der Eintrag T 13 vorgenommen, entspricht dies dem Aktenzei-chen 2 U 13/01 und belegt, dass die betreffende U-Sache in keine Sonderzuständigkeit fällt und im Turnus in Turnuszeile 16 unter dem nächsten freien Aktenzeichen 13 dem 2. Zivilsenat zugeteilt worden ist).

b) Bei der Turnusverteilung für die Frankfurter Zivilsenate bleiben die Ordnungsziffern 12, 13, 14, 15, 20, 22, 24, 25, 27 und 28 (=Senate, die nicht am Turnus teilnehmen), für die Darmstädter Zivilsenate die Ordnungsziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28 und 29, für die Kasseler Zivilsenate die Ordnungsziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 und 29 unberücksichtigt.

c) Die am Turnus teilnehmenden (übrigen) Ordnungsziffern bleiben in der entsprechenden Turnuszeile unberücksich-tigt, soweit dort bereits eine Sache aufgrund Sonderzuständigkeit (gemäß Nummer 7) oder Sachzusammenhangs oder aber ein Freikreuz gemäß nachstehender Regelungen eingetragen ist.

d) Die Berufungen

- die in den Zuständigkeitsbereich des 1. Kartellsenats fallen,

- gegen Entscheidungen die Rechtsstreitigkeiten über Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht sowie das Halb-leiterschutzgesetz nebst Verträgen hierüber, einschließlich der Schadensersatzansprüche gegen einen Patent-anwalt aus Anlass einer Berufstätigkeit und der Honoraransprüche der Patentanwälte betreffen,

- gegen Entscheidungen die Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Benutzung eines Geheimverfahrens oder über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse betreffen,

- aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen,

werden in der Weise bei den Frankfurter Senaten auf den Turnus in U – Sachen angerechnet, dass mit Eintragung jeder Sache der entsprechende Zivilsenat bzw. beim 1. Kartellsenat der besetzungsgleiche 11. Zivilsenat im nächsten freien U – Turnusfeld ein Freikreuz erhält.

e) Die Berufungen

- gegen Entscheidungen in Schadensersatzangelegenheiten wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften, - gegen Entscheidungen in Rechtstreitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der sog.

„Schwellenwerte“ – und damit außerhalb der Geltung des GWB – einschließlich der Schadensersatzforderun-gen in diesen Fällen werden in der Weise bei den Frankfurter Senaten auf den Turnus in U-Sachen angerech-net, dass mit Eintragung jeder zweiten Sache der entsprechende Zivilsenat im nächsten freien U-Turnusfeld ein Freikreuz erhält.

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f) Die Berufungen

- gegen Entscheidungen in Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 119a Satz 1 Nr. 3 GVG), - gegen Entscheidungen aus Bau-, Bauträger- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit

sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 119a Satz 1 Nr. 2 GVG) sowie aus entsprechenden Bürg-schaften und Ansprüchen, die auf Grund des BauFordSiG geltend gemacht werden,

- gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen, soweit sie in die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats fallen,

- gegen Entscheidungen über Streitigkeiten aus Gesellschaftsverhältnissen einschließlich der Auseinanderset-zung von Gesellschaftsverhältnissen mit Ausnahme von in den sachlichen Anwendungsbereich des § 71 Abs.

2 Nr. 3 GVG fallenden Sachverhalten

sowie Freigabeverfahren nach dem Aktien- und dem Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG) werden in der Weise bei den Frankfurter und Darmstädter Senaten auf den Turnus in U – Sachen angerechnet, dass mit Eintragung jeder vierten Sache der entsprechende Zivilsenat im nächsten freien U – Turnusfeld ein Frei-kreuz erhält.

g) Die Berufungen gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 119a Satz 1 Nr. 4 GVG) werden in der Weise bei den Frankfurter und Darmstädter Senaten auf den Turnus in U – Sa-chen angerechnet, dass mit Eintragung jeder fünften Sache der entspreSa-chende Zivilsenat im nächsten freien U – Turnusfeld ein Freikreuz erhält.

h) In der Verteilungsstelle wird bezüglich der Berücksichtigung der vorstehenden Verfahrensgewichtungen ein ge-sondertes Verzeichnis geführt. Sofern bei Eingang der U-Sachen eine erhöhte Gewichtung angenommen wird, wird das Aktenzeichen dieser Sache in dieses Verzeichnis eingetragen und die Berücksichtigung auf der U-Sache dokumentiert. Mit Eintragung der erforderlichen Anzahl von U-U-Sachen in dieses Verzeichnis erhält der entsprechende Senat im nächsten freien U-Turnusfeld ein Freikreuz. Sofern sich erst zu einem späteren Zeitpunkt eine erhöhte Gewichtung bzw. eine irrtümlich berücksichtigte erhöhte Gewichtung herausstellt, ist die Sache an die Eingangsstelle zurückzugeben. In der Verteilungsstelle wird sodann die erhöhte Gewichtung nachträglich berücksichtigt bzw. die irrtümlich berücksichtigte erhöhte Gewichtung durch eine Feldteilung ausgeglichen.

i) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Gewichtung ist die Sache dem Präsidium zur Entscheidung vorzulegen.

11. Im Turnus für Beschwerdesachen der Zivilsenate (W-Sachen) werden lediglich Beschwerden verteilt, die nicht in die Sonderzuständigkeit eines Zivilsenats (z. B. Kostenbeschwerden) fallen. Soweit in der Hauptsache eine Sonderzuständig-keit gemäß Abschnitt A besteht, ist der zuständige Zivilsenat auch für die Beschwerdeentscheidung zuständig. Die Zu-weisung nach Sonderzuständigkeiten sowie die Verteilung im Turnus erfolgt entsprechend den für die U-Sachen geltenden Bestimmungen.

Die Beschwerdesachen werden in der Weise bei den Frankfurter, Darmstädter und Kasseler Senaten auf den Turnus in U-Sachen angerechnet, dass mit Eintragung jeder dritten W-Sache der entsprechende Zivilsenat im nächsten freien U-Tur-nusfeld ein Freikreuz erhält; entsprechend ist hinsichtlich der vom 26. Zivilsenat bearbeiteten SchH-Sachen zu verfahren.

Entsprechend ist hinsichtlich der vom 13. und 11. Zivilsenat bearbeiteten SV-Sachen zu verfahren, jedoch mit der Maß-gabe, dass nach der in einem gesonderten Verzeichnis vorzunehmenden Eintragung jeder vierten SV-Sache im nächsten freien U-Turnusfeld ein Freikreuz eingetragen wird.

Sofortige Beschwerden, mit denen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung angegriffen wird, werden im Vergleich zu anderen W-Sachen doppelt gewichtet.

Als Beschwerden in Kostensachen gelten nicht:

1. Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen über die Kostentragungspflicht, 2. Beschwerden gegen Nachzahlungsbeschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren, 3. Streitwertbeschwerden.

12. Zum Ausgleich der unterschiedlichen Besetzungsstärke erhalten in jedem Turnus (bestehend aus 50 Turnuszeilen) - bei den Frankfurter Zivilsenaten:

der 1. Zivilsenat (4,9)

in der 25. Turnuszeile Freikreuze, der 3. Zivilsenat (4,75)

in der 5., 45. und 50. (1/2) Turnuszeile Freikreuze, der 4. Zivilsenat (4,4)

in der 2., 30., 35., 40., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 5. Zivilsenat (4,3)

in der 5., 10., 15., 20., 25., 30. und 34. Turnuszeile Freikreuze,

61 der 6. Zivilsenat (4,4)

in der 10., 15., 20., 25., 30., und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 7. Zivilsenat (3,45)

in der 5., 6., 10., 14., 15., 16., 20., 25., 30., 34., 35., 40., 41., 45., 46. und 50. (1/2) Turnuszeile Freikreuze, der 8. Zivilsenat (4,5)

in der 5., 20., 25., 30., und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 9. Zivilsenat (1,55)

in der 1., 2., 3., 5., 6., 7., 9., 10., 11., 13., 14., 16., 19., 20., 21., 24., 25., 27., 28., 29., 31., 32., 34., 35., 37., 38., 39., 41., 42., 43., 45., 46., 47., 49. und 50. (1/2) Turnuszeile Freikreuze,

der 10. Zivilsenat (3,8)

in der 17., 20., 25., 30., 35., 37., 38., 39., 40., 41., 45. und 47. Turnuszeile Freikreuze,

der 11. Zivilsenat (2,8 wegen 0,45 Arbeitskraftanteilen für Vergabe-, Kartellbußgeld- und Energiewirtschaftssachen) in der 5., 9., 10., 11., 13., 15., 19., 20., 21., 25., 27., 28., 29., 30., 35., 37., 38., 39., 40., 41., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze,

der 16. Zivilsenat (3,75)

in der 5., 10., 15., 20., 24., 25., 27., 28., 30., 35., 40., 45. und 50. (1/2) Turnuszeile Freikreuze, der 17. Zivilsenat (4,0)

in der 5., 10., 15., 20., 28., 35., 38., 39., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 19. Zivilsenat (4,0)

in der 5., 10., 15., 16., 20., 28., 29., 35., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze,

der 21. Zivilsenat (1,35 wegen 2,0 Arbeitskraftanteilen für Sonderzuständigkeit nach a) bis d))

in der 2., 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 20., 21., 23., 25., 27., 28., 29., 31., 32., 34., 35., 37., 39., 40., 41., 42., 43., 45., 46., 47., 48., 49. und 50. (1/2) Turnuszeile Freikreuze,

der 23. Zivilsenat (3,4 wegen 0,3 Arbeitskraftanteil für KapMuG)

in der 2., 5., 9., 10., 14., 15., 20., 25., 35., 37., 38., 39., 45., 46., 47. und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 26. Zivilsenat (1,3)

in der 1., 2., 3., 5., 6., 7., 9., 10., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 20., 21., 23., 24., 25., 27., 28., 29., 31., 32., 34., 35., 37., 38., 39., 41., 42., 43., 45., 46., 47., 48., und 50. Turnuszeile Freikreuze,

der 29. Zivilsenat (3,7)

in der 5., 14., 20., 25., 31., 32., 35., 37., 38., 41., 42., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze,

- bei den Darmstädter Zivilsenaten:

der 12. Zivilsenat (4,5)

in der 17., 20., 29., 35. und 45. Turnuszeile Freikreuze, der 22. Zivilsenat (4,0)

in der 17., 18., 19., 20., 26., 29., 32., 35., 38. und 45. Turnuszeile Freikreuze, der 24. Zivilsenat (3,5)

in der 2., 5., 8., 11., 14., 17., 20., 26., 29., 32., 35., 38., 41., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze,

- bei den Kasseler Zivilsenaten:

der 14. Zivilsenat (4,0)

in der 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40., 45. und 50. Turnuszeile Freikreuze, der 15. Zivilsenat (4,0)

in der 5., 10., 14., 15., 19., 24., 29., 39., 40. und 44. Turnuszeile Freikreuze, der 25. Zivilsenat (4,0)

in der 5., 14., 20. 23., 26., 29., 35., 45., 47. und 50. Turnuszeile Freikreuze.

13. Jede Übernahme einer Sache durch einen anderen Senat (gem. Nummer 8.) hat zur Folge, dass der übernehmende Senat bei der nächsten Turnuszuteilung nicht, der abgebende Senat doppelt zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Fall der Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO. Wird ein weiteres Rechtsmittel (z. B. Berufung der anderen Partei gegen die-selbe Entscheidung) eingelegt, so ist abweichend von Satz 1 bei dem Senat, dem das erste Rechtsmittel zugeteilt worden ist, das weitere Rechtsmittel nicht auf den Turnus anzurechnen. Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zum Ein-gang der abgegebenen Sache in der EinEin-gangsstelle bereits mit einer Kennziffer versehenen Sachen nicht berührt.

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14. Durch eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung wird die Zuteilung der danach zugeteilten Sachen nicht berührt.

15. Soweit zwischen verschiedenen Sachen ein Sachzusammenhang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besteht, werden diese Sachen von dem Senat bearbeitet, bei dem die erste Sache noch anhängig, bereits entschieden, durch Pro-zessvergleich oder auf andere Weise nach mündlicher Verhandlung oder nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beendet worden ist. Gehen sachlich zusammenhängende Sachen gleichzeitig bei der Posteingangsstelle ein, ist für die Zuständigkeit eines Senats der Eingang bzw. die erste Zuordnung bei der Eingangsstelle des Oberlandesgerichts maßgeb-lich. Die Zuweisung erfolgt wie im Rahmen einer Sonderzuständigkeit im Sinne der Ziff. 6 unter Anrechnung auf den Turnus und wird im Verteilungsschema mit dem Buchstaben Z (für Sachzusammenhang) eingetragen. Die Abgabe erfolgt nach Nummer 8.

Als zusammenhängend gelten

a) verschiedene im selben Rechtsstreit anhängig werdende Rechtsmittelverfahren,

b) Rechtsmittel in mehreren Rechtsstreitigkeiten, an denen mindestens auf einer Seite dieselbe Partei beteiligt ist, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalten beruhen. Im Bankenturnus wird ein Sachzusammenhang nur angenommen, wenn darüber hinaus ausschließlich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht werden. Ein Sachzusammenhang wird ungeachtet des Vorliegens der vorstehend genannten Voraussetzungen nicht begründet, sofern es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit unerlaubten Abschalteinrichtungen zum Zweck der Abgasmanipulation handelt.

Einem Rechtsmittel im Sinne von a) und b) steht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gleich.

Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges im Sinne von b) besteht nicht, wenn die früher anhängig gewesene Sache bei Eingang der an sich im Sachzusammenhang stehenden Sache bereits seit mehr als zwei Jahren erledigt ist oder wenn sowohl der mitwirkende Vorsitzende als auch der Berichterstatter oder im Falle der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder der originären Zuständigkeit des Einzelrichters dieser Einzelrichter des ersten Verfahrens im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache dem Senat nicht mehr angehören.

Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhanges wird nicht begründet für Berufungen, wenn es sich bei dem vorhergehen-den Verfahren um ein Beschwerdeverfahren gehandelt hat, es sei vorhergehen-denn, die Beschwerde richtete sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe in der Hauptsache mangels Erfolgsaussichten oder es handelte sich um ein Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung oder ein Freigabeverfahren (z. B. nach § 16 Abs. 3 UmwG).

Die Sonderzuständigkeit der Senate geht der Zuständigkeitsregelung bei Sachzusammenhang vor.

16. Das Verteilungsschema für Banksachen (Frankfurter Zivilsenate) wird zusätzlich zu dem allgemeinen Verteilungs-schema für den Turnus in Zivilsachen (Frankfurter Zivilsenate) geführt. Es dient der gleichmäßigen Verteilung der Ein-gänge in Banksachen auf die Banksenate entsprechend ihrem in Abschnitt A ausgewiesenen Anteil an Banksachen, ins-besondere in den Fällen des Sachzusammenhangs.

Soweit zwischen verschiedenen Banksachen ein Sachzusammenhang nach Maßgabe der Bestimmungen von Ziffer 15 besteht, werden diese Sachen von dem Senat bearbeitet, bei dem die erste Sache noch anhängig, bereits entschieden, durch Prozessvergleich oder auf andere Weise nach mündlicher Verhandlung oder nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beendet worden ist. Gehen sachlich zusammenhängende Sachen gleichzeitig bei der Posteingangsstelle ein, ist für die Zuständigkeit eines Banksenats der Eingang bzw. die erste Zuordnung bei der Eingangsstelle des Oberlandes-gerichts maßgeblich.

Die Zuweisung erfolgt wie im Rahmen einer Sonderzuständigkeit im Sinne der Ziff. 6 sowohl unter Anrechnung auf den allgemeinen Turnus als auch unter Anrechnung auf den Turnus für Banksachen und wird in beiden Verteilungsschemata mit dem Buchstaben Z (für Sachzusammenhang) eingetragen. Die Abgabe erfolgt nach Nummer 8. Nummer 13 gilt ent-sprechend. Nr. 6 Abs. 3 (Überhänge) gilt entent-sprechend.

17. Eine durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts oder des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen aufgehobene und zurückverwiesene Sache gilt als neue Sache, für die der Senat zuständig ist, der früher in der Sache entschieden hat, es sei denn, dass die Sache ausdrücklich an einen anderen Senat verwiesen worden ist. Ist die Sache an einen anderen, aber nicht näher bestimmten Senat verwiesen worden, ist der Senat zuständig, dessen Beisitzer gemäß Abschnitt C zur Vertretung berufen sind.

Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt in all diesen Fällen nur dann, wenn die Sache an einen anderen Senat als den, der früher in der Sache entschieden hat, verwiesen worden ist.

Eine vom Oberlandesgericht zurückgewiesene Sache, die erneut zum Oberlandesgericht gelangt, gilt als neue Sache, für die unter Anrechnung auf den Turnus der Senat zuständig ist, der früher in der Sache entschieden hat.

Das gleiche gilt, wenn eine vom Oberlandesgericht zurückverwiesene Sache erneut zum Oberlandesgericht gelangt.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Verfahren auf Vollstreckungsabwehrklagen werden für den Fall, dass der Rechts-streit, in welchem der Titel erlassen wurde, in die Sonderzuständigkeit eines Senats fiel, von diesem unter Anrechnung auf den Turnus bearbeitet. Gleiches gilt für Vollstreckungsabwehrklagen gegen außergerichtliche Vollstreckungstitel, wenn der titulierte Anspruch der Sache nach einen Gegenstand betrifft, für den die Sonderzuständigkeit eines Senats begründet ist. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Verfahren nach § 826 BGB ist der Senat zuständig, der das

63 Rechtsmittelverfahren bezogen auf den Titel geführt hat, an den der Schadensersatzanspruch anknüpft. In

63 Rechtsmittelverfahren bezogen auf den Titel geführt hat, an den der Schadensersatzanspruch anknüpft. In