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Akteure und Verfahren der Datenübermittlung

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B. HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN IM RAHMEN DES GELTENDEN RECHTS

3. Akteure und Verfahren der Datenübermittlung

Unter Datenübermittlung i.S.v. § 303b SGB V wird hier ein erster Schritt hin zur Schaffung von Datentransparenz verstanden, bei dem die Datensätze zunächst „intern“ übermittelt und gespeichert werden, um sie dann später dritten Institutionen „extern“ zur Verfügung stellen zu können. Bei der Übermittlung und der Speicherung der Daten spielen verschiedene Institutio-nen eine Rolle. Dies hat einerseits damit zu tun, dass die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Daten sichergestellt werden muss. Andererseits dient dies auch dem Datenschutz. Die Daten-übermittlung ist demnach ein erster, die spätere Bereitstellung an nutzungsberechtigte Stellen vorbereitender Schritt. Das Verfahren hierfür richtet sich nach den §§ 303b bis 303d SGB V.

Relevante Akteure sind dabei das Bundesversicherungsamt (BVA; dazu a)), das Bundesminis-terium für Gesundheit (BMG; dazu b)) sowie die Vertrauensstelle (dazu c)) und die Datenauf-bereitungsstelle (dazu d)) beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-mation (DIMDI).

140 Vgl. hierzu Fischinger/Monsch, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, SGB V § 303b Rn. 3.

141 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs 18/1657 S. 68, wo von einer Verbesserung der „Datenlage für die Versorgungsforschung“ die Rede ist.

52 Bundesversicherungsamt (BVA)

Das BVA ist gemäß § 303b Abs. 1 S. 1 SGB V Ausgangspunkt der Datensammlung, zumal es nach § 268 Abs. 3 S. 14 i.V.m. S. 1 Nrn. 1 bis 7 SGB V die „Risikostrukturausgleichsdaten“142 von den Krankenkassen erhält. Gemäß § 303b Abs. 1 S. 2 SGB V prüft das BVA die zu über-mittelnden Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität. Anschließend gibt das BVA gemäß

§ 303b Abs. 1 S. 1 SGB V den Datensatz pseudonymisiert an die Datenaufbereitungsstelle i.S.v. § 303d SGB V weiter. Die dazugehörigen Pseudonyme und die Krankenversicherungs-nummer übermittelt das BVA der Vertrauensstellen nach § 303c SGB V.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Eine wichtige Rolle spielt auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Zunächst kann es gemäß § 303a Abs. 1 S. 2 SGB V durch Verordnung bestimmen, welche öffentliche Stelle Datenaufbereitungs- bzw. Vertrauensstelle ist. Nach § 303a Abs. 2 SGB V hat das BMG zu-dem eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf den Datenumfang, das Verfahren der Daten-übermittlung nach den §§ 303a bis 303e SGB V, das Pseudonymisierungsverfahren und die Kriterien der Bereitstellung von nicht anonymisierten Daten. Von dieser Verordnungsermäch-tigung wurde mit der Datentransparenzverordnung (DaTraV) Gebrauch gemacht. Zudem ist das BMG Rechtsaufsichtsbehörde der Datenaufbereitungsstelle nach § 303c Abs. 4 S. 2 SGB V und der Vertrauensstelle gemäß § 303d Abs. 2 S. 2 SGB V.

Vertrauensstelle nach § 303c SGB V, Deutsches Institut für Medizinische Do-kumentation und Information (DIMDI)

Nach § 2 Abs. 1 DaTraV ist die Aufgabe der Vertrauensstelle i.S.v. § 303c SGB V dem Deut-schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zugewiesen. Das DIMDI ist eine dem BMG nachgeordnete nichtrechtsfähige Bundesanstalt mit verschiedenen gesetzlichen Aufgaben im medizinischen Bereich.143 Unter anderem zählt es zu den Aufgaben des DIMDI, medizinische Datenbanken anzulegen und zu unterhalten und daraus

142 Vgl. Torbohm, in: Kingreen/Kühling (Hrsg.), Gesundheitsdatenschutzrecht, 2015, S. 363 f.

143 Vgl. § 1 des Erlasses über die Errichtung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information vom 1. September 1969, abrufbar unter https://www.dimdi.de/dynamic/de/das-dimdi/aufga-ben/rechtliche-grundlagen/, abgerufen am 24.6.2019.

53 nen für die durch Gesetz und Verordnungen bestimmten Zwecke zugänglich zu machen. Ge-mäß § 303c Abs. 4 S. 2 SGB V unterliegt die Vertrauensstelle dem Sozialgeheimnis. Zustän-dige Rechtsaufsichtsbehörde ist das BMG.

Als Vertrauensstelle i.S.v. § 303c SGB V ist es nach den Absätzen 1 und 2 Aufgabe des DIMDI, die vom BVA übermittelte Liste temporärer Pseudonyme in permanente Pseudonyme zu überführen.144 Die temporären Pseudonyme werden mit regelmäßig wechselnden Schlüsseln erzeugt, so dass hier zunächst keine langfristige Zuordnung von Leistungsdaten zu einem be-stimmten Versicherten möglich wäre.145 Diese langfriste Zuordenbarkeit ist notwendig, damit beispielsweise in der epidemiologischen Forschung Längsschnittanalysen durchgeführt wer-den können.146 Mit einem von der Vertrauensstelle zu generierenden permanenten oder auch periodenübergreifenden Pseudonym ist der einem konkreten Versicherten zugewiesener Da-tensatz auch über längere Zeiträume oder auch über den Wechsel der Krankenkasse hinweg nachverfolgbar.147 Näheres zu diesem Verschlüsselungsverfahren regelt neben § 303c Abs. 2 SGB V auch § 4 Abs. 1 DaTraV. Zudem ist nach § 303c Abs. 1 SGB V das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in das anzuwendende Verfahren einzubinden.

Relevant ist darüber hinaus § 303c Abs. 2 S. 2 SGB V, der klarstellt, dass eine Reidentifikation des Versicherten über das permanente Pseudonym durch die Vertrauensstelle, die Datenaufbe-reitungsstelle oder eine nutzungsberechtigte Stelle nicht möglich sein darf. Das Verfahren der Ableitung des permanenten Pseudonyms ist so auszugestalten, dass eine Ableitung der Kran-kenversicherungsnummer nicht möglich ist.

Schließlich übermittelt die Vertrauensstelle nach § 303c Abs. 3 S. 1 SGB V die permanenten Pseudonyme an die Datenaufbereitungsstelle. Danach ist in § 303c Abs. 3 S. 2 SGB V die Lö-schung sowohl der permanenten als auch der temporären Pseudonyme bei der Vertrauensstelle vorgesehen.

144 Vgl. Michels, in: Becker/Kingreen (Hrsg.), SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018,

§ 303c Rn. 3.

145 Vgl. Michels, in: Becker/Kingreen (Hrsg.), SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018,

§ 303c Rn. 1.

146 Vgl. Hess, in: Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 103. EL März 2019, SGB V § 303d Rn. 3.

147 Vgl. Michels, in: Becker/Kingreen (Hrsg.), SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018,

§ 303c Rn. 5.

54 Datenaufbereitungsstelle nach § 303d SGB V, Deutsches Institut für Medizini-sche Dokumentation und Information (DIMDI)

Zuständig für die Aufgabe der Datenaufbereitungsstelle i.S.v. § 303d SGB V ist gemäß

§ 2 Abs. 2 DaTraV ebenfalls das DIMDI. Dies scheint zunächst widersprüchlich, denn

§ 303c Abs. 4 S. 1 SGB V schreibt vor, dass die Vertrauensstelle räumlich, personell und or-ganisatorisch eigenständig zu führen ist. Dass nun das DIMDI sowohl Vertrauens- als auch Datenaufbereitungsstelle sein kann, wird durch eine vollständige organisatorische Trennung innerhalb des DIMDI realisiert. Vollständig getrennt sind hierbei nicht nur Datenaufberei-tungs- und Vertrauensstelle voneinander, sondern auch die beiden Stellen jeweils von den rest-lichen organisatorischen Einheiten des DIMDI und vom BMG. Dies ist in § 3 Abs. 3 DaTraV festgeschrieben und wird dadurch abgesichert, dass die verschiedenen Aufgaben von unter-schiedlichen Organisationseinheiten wahrgenommen werden müssen, die räumlich, personell und organisatorisch getrennt voneinander arbeiten.

Das DIMDI erhält als Datenaufbereitungsstelle – wie bereits erläutert (s.o. B. II. 3. a)) – den Datensatz vom BVA im Zuge des Übermittlungsvorgangs nach § 303b Abs. 1 S. 1 SGB V.

Von der Vertrauensstelle erhält die Datenaufbereitungsstelle die permanenten Pseudonyme.

Gemäß § 303d SGB V ist es nun die Aufgabe dieser öffentlichen Stelle, den Datensatz mit dem entsprechenden permanenten Pseudonym zu verknüpfen und so aufzubereiten, dass er durch eine der in § 303e Abs. 1 SGB V genannten Stellen und insbesondere zu einem der in § 303e Abs. 2 genannten Zwecke genutzt werden kann.

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