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4.2 Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit für

4.2.3 Nicht-akademische Fachkräfte nach

angesehen werden kann. In diesem Bericht werden daher nicht-akademische Fachkräfte im Rahmen der Beschäftigungsstatistik anhand dieser beiden Anforde-rungsniveaus definiert.

Handelt es sich nicht um einen in der Positivliste auf-geführten Mangelberuf, kann dennoch eine Zustim-mung nach § 18 Abs. 4 erteilt werden, wenn die qua-lifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolviert wurde (§ 6 Abs. 1 BeschV).24 Zudem regelt § 6 Abs. 2 BeschV, dass ausländische Fachkräfte mit im Ausland erworbener, gleichwertiger Qualifikation insbesondere dann zugelassen werden können, wenn Fachkräfte auf der Grundlage einer Vermittlungsabsprache der BA an-geworben werden (so z. B. bei Pflegefachkräften; hier bestehen Absprachen mit Bosnien und Herzegowina, Serbien, den Philippinen, Tunesien und China).

Insgesamt wurden die Möglichkeiten der Zuwan-derung und Erwerbstätigkeit von Personen mit Be-rufsausbildung durch die Einführung der Positivliste erweitert. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht-akade-mische Fachkräfte über eine Qualifikation verfügen, die mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbil-dung vergleichbar ist, bzw. in reglementierten Berufen, wie z. B. im Pflegebereich, in Deutschland anerkannt ist; non-formale Qualifikationen werden von dieser Regelung nicht erfasst. Für Personen, die über viel Be-rufserfahrung verfügen, aber keinen Abschluss vor-weisen können, greifen diese Regelungen somit nicht (siehe hierzu SVR-Forschungsbereich 2018: 20).

4.2.4 Ausblick: Neue Regelungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Um die Möglichkeiten für die Zuwanderung von Fach-kräften weiter zu vereinfachen, wurde am 7. Juni 2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch den Deut-schen Bundestag verabschiedet und tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes wird dabei in den Abschnitten der Bildungs- und Er-werbsmigration komplett erneuert. Dazu werden die Aufenthaltstitel zur Ausbildung, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit übersichtlicher aufgeführt.

Die mit dem Gesetz eingeführten Neuerungen be-deuten für un- bzw. geringqualifizierte Zuwandernde keine Änderungen bezüglich des

Arbeitsmarktzugan-24 Des Weiteren gilt zudem für alle Berufsgruppen, dass eine Beschäftigung nach Einzelfallprüfung immer dann möglich ist, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftli-ches oder arbeitsmarktpolitiswirtschaftli-ches Interesse besteht (§ 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

ges. Auch für hochqualifizierte Akademikerinnen und Akademiker gibt es keine inhaltlich weitreichenden Änderungen.

Für Zuwandernde aus Drittstaaten mit qualifizierter Berufsausbildung gibt es dagegen zahlreiche Erleichte-rungen. Folgende Punkte sind hierbei hervorzuheben:

  Während zuvor unter ‚Fachkräften‘ oftmals aus-schließlich Hochschulabsolventinnen und -absol-venten gefasst waren, zählen durch das Fachkräfte-einwanderungsgesetz sowohl Hochqualifizierte als auch Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufs-ausbildung als Fachkräfte.

  Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechen-den Aufenthaltstitels ist weiterhin, dass eine Aner-kennung der Qualifikation vorliegt. Eine Ausnahme bilden dabei IT-Spezialistinnen und Spezialisten.

Diese können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung bzw. ohne formalen Ab-schluss erwerbstätig werden. Zudem müssen gene-rell gute Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 vorhanden sein.

  Die zuvor für Personen mit abgeschlossener Be-rufsausbildung gültige Begrenzung der Zuwande-rungsmöglichkeiten auf Engpassberufe entfällt.

  Bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages und einer an-erkannten Qualifikation entfällt die Vorrangprü-fung der BA. Diese kann bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage allerdings kurzfristig per Verord-nung wiedereingeführt werden.

  Zudem ist es für Personen möglich, innerhalb eines Berufsfeldes zu arbeiten, zu dem sie ihr jeweiliger Abschluss zwar befähigt, dieser aber nicht vollstän-dig der jeweiligen Stelle entspricht (z. B. können Personen mit einer Bäckereiausbildung auch eine Stelle in der Konditorei besetzen). Dabei ist es auch zulässig, dass Personen mit Hochschulausbildung Tätigkeiten ausführen, für die lediglich eine Berufs-ausbildung vonnöten ist.

  Die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsplatzsu-che wird auch Fachkräften mit qualifizierter Be-rufsausbildung ermöglicht. Voraussetzung dafür sind Deutschkenntnisse und die Lebensunterhalts-sicherung in Deutschland. Der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche kann für bis zu sechs Mo-nate erteilt werden. Wer unter 25 Jahre alt ist, darf zudem auch zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes für sechs oder neun Monate einrei-sen. Während der Suche ist eine Erwerbstätigkeit

nicht gestattet. Während dieser Zeit darf allerdings im Rahmen einer Probearbeit (z. B. in Form eines Praktikums) eine Tätigkeit von bis zu zehn Wo-chenstunden ausgeübt werden. Diese Regelung ist vorerst auf fünf Jahre befristet.

  Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizie-rungsmaßnahmen in Deutschland werden ver-bessert. Anerkennungsverfahren können im Rah-men von Vermittlungsabsprachen der BA nun vollständig im Inland durchgeführt werden, da auch für Maßnahmen zur Anerkennung ausländi-scher Berufsqualifikationen eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden kann sowie für nachholende Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung bei Vorliegen einer Teilanerkennung. Während der Zeit einer Qualifizierungsmaßnahme ist eine davon un-abhängige Beschäftigung von bis zu zehn Stunden je Woche erlaubt.

  Um die Verwaltungsverfahren in Zukunft effizien-ter zu gestalten, sollen die Zuständigkeiten in den Bundesländern für die Einreise zur Erwerbsmigra-tion bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte gegen Gebühr eingeführt werden.

Damit Erwerbsmigration und Asyl formal getrennt bleiben, gibt es für geduldete Personen durch das ‚Ge-setz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung‘

eigene neue Regelungen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sowie die Ehegatten oder -gattinnen bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner erhalten demnach eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate, wenn sie u. a seit mindestens 12 Monaten eine Dul-dung besitzen, eine sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochen-stunden (Alleinerziehende: 20 WochenWochen-stunden) seit mindestens 18 Monaten ausüben und ihren Lebensun-terhalt eigenständig sichern können. Zudem müssen sie deutsche Sprachkenntnisse vorweisen bzw. einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben, wenn eine Teilnahmepflicht besteht. Die Regelung bleibt allerdings auf Personen beschränkt, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind. Sie ist zudem bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Zudem wurde die bereits bestehende Regelung zur Ausbildungsduldung (‚3+2-Regelung‘, s. o.) überarbei-tet, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erleichtern. Die Ausbildungsduldung kann außerdem zukünftig auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf erteilt werden, wenn im Anschluss

eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll, für den die BA einen Engpass festgestellt hat. Eine Ausbildungszusage hierzu muss vorliegen. Für künftige Ausbildungsduldungen gilt dabei eine Wartefrist von drei Monaten nach Ableh-nung des Asylantrags. Für ausländische Staatsangehö-rige, die vor dem 1. Januar 2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, wird bis Oktober 2020 auf den Vorbe-sitz einer Duldung verzichtet, d. h. sie können ohne Wartefrist eine Ausbildungsduldung erhalten (siehe dazu auch Kapitel 6).

Entwicklung der Zahl

ausländischer Fachkräfte in Deutschland

5

Während sich Prognosen für den Bereich der Beschäf-tigungspotenziale und -notwendigkeiten für auslän-dische Arbeitskräfte als stark annahmeabhängig und volatil darstellen, kann die Entwicklung der auslän-dischen Beschäftigung für die vergangenen Jahre an-hand verschiedener Datenquellen gut dargestellt wer-den. Einerseits stellt die BA Daten zur Anzahl bei ihr gemeldeter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit ausländischer Staatsangehörigkeit zur Verfügung, andererseits können auch aus dem AZR Angaben zu in Deutschland erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen gewonnen werden, sobald diese sich im Rahmen einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bzw. einer Blauen Karte EU oder einer (Mobiler-)ICT-Karte zur Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten. Aufgrund diverser, im Folgenden näher dargestellter Faktoren kann keine der genannten Datengrundlagen ein exak-tes Bild der in Deutschland erwerbstätigen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit zeichnen, den-noch bieten sie die bestmögliche Basis, die Entwick-lung der jüngeren Vergangenheit abzubilden.

5.1 Beschäftigtenzahlen