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Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Im Dokument Aktenstück Nr. 16 A (Seite 67-71)

Abschnitt 3 Durchführung der Wahl

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 44 – aufgehoben –

§ 25 Personalgemeinden

(1) In Personalgemeinden werden Kirchenvorstände nach diesem Kirchen-gesetz gebildet, soweit nicht nach den Bestimmungen der Kirchengemein-deordnung abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 45 Militärkirchengemeinden und personale Seelsorgebereiche Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und für die rechtliche Zuordnung der Militärgeistlichen und der Angehörigen der per-sonalen Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemein-den, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich erstreckt, gelten die besonderen Bestim-mungen, die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der beteiligten Kirchen erlassen werden.

[Fortsetzung von § 25]

(2) Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und die Beteiligung personaler Seelsorgebereiche in Kirchenvorständen gelten besondere Vorschriften.

§ 46 Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen

Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist in der

1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt, 2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,

3.

Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.

§ 47 Erprobung

(1) 1Zur Erprobung im Interesse einer Steigerung der Wahlbeteiligung kön-nen die obersten Kirchenbehörden zulassen, dass abweichend von § 26 Ab-sätze 2 bis 3 alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es dafür eines persönlichen Antrages bedarf. 2Die Gele-genheit zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 25 muss für eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden gewährleistet sein.

(2) 1Die obersten Kirchenbehörden entscheiden über die Erprobung im Ein-vernehmen mit dem Kirchenvorstand nach Anhörung des Kirchenkreisvor-stands. 2Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat, so beschlie-ßen über das Herstellen des Einvernehmens der Kirchenvorstand und der Gemeindebeirat in gemeinsamer Sitzung. 3Die Erprobung wird für eine Wahl-periode erteilt.

(3) 1Die Kirchengemeinde hat mit Unterstützung der obersten Kirchenbe-hörde sicherzustellen, dass das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausrei-chend dokumentiert und ausgewertet wird. 2Die Kirchengemeinde hat zu

einem von der obersten Kirchenbehörde festzulegenden Zeitpunkt einen Er-fahrungsbericht vorzulegen.

§ 48 Ausführungsbestimmungen

Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 26 Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 49 (Inkrafttreten, Übergangsvorschriften) (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Die Vorschriften über die Zusammensetzung der Kirchenvorstände gel-ten erstmalig für die nächsgel-ten Neubildungen der Kirchenvorstände.

§ 50 (Schlussvorschriften)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten diejenigen Bestim-mungen der beteiligten Kirchen außer Kraft, die den Vorschriften dieses Kir-chengesetzes entsprechen oder widersprechen.

(2) Die beteiligten Kirchen geben in ihren amtlichen Verkündungsblättern im Einvernehmen mit dem Rat jeweils bekannt, welche ihrer Vorschriften außer Kraft getreten sind.

Artikel 2

Änderung der Kirchengemeindeordnung

§ 40 Vorsitz

(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen in der Regel ein Mitglied kraft Amtes, werden in geheimer Wahl von dem Kirchenvorstand gewählt. 2Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. 3Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 4Wiederwahl ist zulässig.

5Wird ein Mitglied kraft Amtes zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden ge-wählt, so muss der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorste-her oder eine KirchenvorsteKirchenvorste-herin sein. 6Scheidet der oder die Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand aus, ist auch der oder die stellvertretende

§ 40 Vorsitz

(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen in der Regel ein Mitglied kraft Amtes, werden in geheimer Wahl von dem Kirchenvorstand gewählt. 2Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. 3Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 4Wiederwahl ist zulässig.

5Wird ein Mitglied kraft Amtes zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden ge-wählt, so muss der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorste-her oder eine KirchenvorsteKirchenvorste-herin sein. 6Minderjährige Mitglieder des Kir-chenvorstandes können nicht zur oder zum Vorsitzenden oder

Vorsitzende für den Rest der Amtszeit nach Satz 2 neu zu wählen. 7Das

glei-che gilt bei Niederlegung des Amtes. stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. 7Scheidet der oder die Vor-sitzende aus dem Kirchenvorstand aus, ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende für den Rest der Amtszeit nach Satz 2 neu zu wählen. 8Das glei-che gilt bei Niederlegung des Amtes.

§ 42a Teilnahmerechte

(5) An den Beratungen bestimmter Angelegenheiten sind auf ihr Verlangen zu beteiligen

1. der Landesbischof oder die Landesbischöfin, 2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof, 3. der Superintendent oder die Superintendentin,

4. Vertreter oder Vertreterin des Landeskirchenamtes oder des Kir-chenkreisvorstandes.

§ 42a Teilnahmerechte

(5) Der Kirchenvorstand kann bis zu zwei Gemeindemitglieder, die das 14.

Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu seinen Sitzungen einladen.

(6) An den Beratungen bestimmter Angelegenheiten sind auf ihr Verlangen zu beteiligen

1. der Landesbischof oder die Landesbischöfin, 2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof, 3. der Superintendent oder die Superintendentin,

4. Vertreter oder Vertreterin des Landeskirchenamtes oder des Kir-chenkreisvorstandes.

§ 43 Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Kirchenvorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gege-ben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.

§ 43 Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Kirchenvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglie-der, mindestens jedoch von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2Ist die Be-schlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebun-den, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wor-den sind.

§ 49 Vertretung der Kirchengemeinde

(3) 1Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde oder eine örtliche kirchliche Stiftung Rechte oder Pflichten begründet, ver-ändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzen-den und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und

§ 49 Vertretung der Kirchengemeinde

(3) 1Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde oder eine örtliche kirchliche Stiftung Rechte oder Pflichten begründet, ver-ändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzen-den und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und

schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet wer-den, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Pfarramtes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorge-schrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechts-wirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Ge-schäftsverkehrs.

schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet wer-den, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Pfarramtes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorge-schrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechts-wirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Ge-schäftsverkehrs. 5Minderjährige Mitglieder des Kirchenvorstandes können keine Erklärungen nach Satz 1 abgeben.

Im Dokument Aktenstück Nr. 16 A (Seite 67-71)