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Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Umwandlung und Wartestand

Im Dokument 2011/076 PfDG EKD (Seite 187-200)

§ 77 Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertra-gung einer der Ausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienst-herrn unter Beibehaltung der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages im Sinne des § 25. Die Abordnung erfolgt im dienstlichen Interesse. Sie kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Pfar-rerin oder des Pfarrers, wenn sie

1. bei einer teilweisen Abordnung insgesamt länger als zwölf Monate dauert oder

2. bei einer Abordnung im Ganzen insgesamt länger

3. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Ein-verständnis ist schriftlich zu erklären.

(4) Für die abgeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienst-herrn geltenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über die Amtsbezeichnung (§ 29), die Zahlung von Bezü-gen, von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Ge-burtsfällen und von Versorgung (§ 49 Absatz 1).

§ 78 Zuweisung

(1) Eine Zuweisung ist die befristete oder unbefriste-te Übertragung einer der Ausbildung der Pfarrerin oder des Pfarrers entsprechenden Tätigkeit bei einer Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes. Die Zu-weisung kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Rechtsstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers bleibt unberührt.

(2) Die Zuweisung erfolgt im kirchlichen Interesse.

Sie bedarf der Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrern mit einer Stelle oder einem Auftrag im Sinne des § 25 in einer Einrich-tung, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder der Diako-nie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zustim-mung im kirchlichen Interesse eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zu-gewiesen werden.

(4) Die Zuweisung endet mit Ablauf der festgelegten Dauer. Sie kann im dienstlichen oder kirchlichen In-teresse beendet werden.

(5) Bei einer Zuweisung von insgesamt nicht mehr als einem Jahr tritt ein Verlust der Stelle nur mit

Zu-stimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers ein. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.

§ 79 Versetzung

(1) Versetzung ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 unter Verlust der bisherigen Stelle oder des bis-herigen Auftrages.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unab-hängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn sie sich um die andere Verwendung bewerben oder der Versetzung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Inte-resse liegt insbesondere vor, wenn

1. die befristete Übertragung einer Stelle oder eines Auftrages im Sinne des § 25 endet,

2. die Wahrnehmung eines Aufsichtsamtes endet, das mit der bisherigen Stelle oder dem bisherigen Auftrag im Sinne des § 25 verbunden ist,

3. aufgrund verbindlich beschlossener Stellenpla-nung ihre Stelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll, oder wenn ihr Dienstbereich neu geordnet wird,

§ 35. (1) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle oder einer anderen Planstelle sind, können grundsätzlichwährend der Dauer der Übertragung der Pfarrstelle oder Planstel-le nicht ohne ihre Zustimmung aus ihrer StelPlanstel-le ver-setzt werden.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können durch schriftli-che Erklärung gegenüber der Kirschriftli-chenleitung auf ihre Pfarrstelle verzichten.

(3) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Pfarr-stelle oder eine andere PlanPfarr-stelle übertragen, die der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben dient, hat die Kirchenleitung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zeitdauer über eine Verlängerung zu be-schließen und die Entscheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Vor der Be-schlussfassung hat das zuständige Leitungsorgan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch zu führen, in dem die bisherige Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuwerten ist. Beschließt das zuständige Leitungsorgan die Fortsetzung der Tätig-keit, so kann die Kirchenleitung die Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle um die vorgesehene Zeit-dauer verlängern. Nach Vollendung des 58. Lebens-jahres verlängert sich die Übertragung bis zum Be-ginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers er-folgen. Wiederholung ist möglich.

(4) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Ge-meindepfarrstelle übertragen, hat der Kirchenvor-stand rechtzeitig vor Ablauf von zehn Jahren der

--> Ziffer 3 ist in der EKHN bisher in § 5 PfStG geregelt:

„§ 5. (1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des De-kanatssynodalvorstandes eine gemeindliche Pfarr- oder Pfarrvikarstelle als Ergebnis des Zuwei-sungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 auch dann ver-ändern oder aufheben, wenn sie einer Inhaberin oder einem Inhaber auf Dauer übertragen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine übergreifende Neuordnung von Pfarrstellen in einem Dekanat er-folgt. Eine Veränderung oder Aufhebung der Stelle soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Übertra-gung der Stelle erfolgen. Die Inhaberin oder der In-haber ist vorher zu hören.

(2) Die Einschränkung und die Aufhebung der Stelle

4. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Ge-samtbesetzung der Stellen im Bereich ihres Dienst-herrn notwendig ist,

keit in geheimer Abstimmung zu beschließen. Vor der Beschlussfassung hat der Kirchenvorstand mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Beisein der Deka-nin oder des Dekans oder einer oder einem von die-sen benannten Vertreterin oder Vertreter ein Ge-spräch zu führen, in welchem das Konzept der pas-toralen Arbeit der Stelleninhaberin oder des Stellen-inhabers im Blick auf die Anforderungen in der Ge-meinde auszuwerten ist. Die Pröpstin oder der Propst ist zu beteiligen (Artikel 56 Absatz 5 Kirchen-ordnung). Beschließt der Kirchenvorstand mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglie-der (§ 22 Absatz 2 Pfarrstellengesetz) die Fortset-zung der Tätigkeit, so wird die Übertragung der Pfarrstelle um fünf Jahre verlängert. Rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verlängerung hat der Kir-chenvorstand erneut über die Fortsetzung der Tätig-keit in geheimer Abstimmung gemäß der Sätze 1 bis 4 zu beschließen. Nach der Vollendung des 58. Le-bensjahres verlängert sich die Übertragung der Pfarrstelle bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist mög-lich.

(5) Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 4 Satz 4 oder 5 nicht zustande, ist die Abstimmung in einer Frist von mindestens einer Woche und höchstens einem Monat zu wiederholen. Wird auch dann die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat sich die Pfarrerin oder der Pfarrer unverzüglich um eine an-dere Pfarrstelle zu bewerben. Die Übertragung der Gemeindepfarrstelle wird zu diesem Zweck bis zu zwei Jahre verlängert.

satz 1 schriftlich bekannt zu geben und werden erst nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe wirk-sam. Mit der Aufhebung der Stelle erlöschen die Rechte als Stelleninhaberin oder Stelleninhaber.“

--> Diese Regelung ist im Pfarrstellengesetz zu streichen und folgende Ausführungsbestim-mung zu formulieren:

§ 11. Versetzung (Zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 3 PfDG.EKD).

Steht aufgrund verbindlich beschlossener Stellen-planung fest, dass ihre Stelle aufgehoben wird, un-besetzt sein oder einen anderen Dienstumfang er-halten soll, oder wenn ihr Dienstbereich neu geord-net wird, können Pfarrerinnen und Pfarrer versetzt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.

An der bisherigen „Schutzfrist“ von fünf Jahren wird nicht festgehalten. Eine gesamtkirchliche Steuerung ist wichtiger denn je. Der Schutz der Pfarrperson wird gewährleistet durch einen „in-dividuellen Sozialplan“, da bei einer Versetzung auf die Situation des Pfarrers/der Pfarrerin Rück-sicht genommen wird (Ermessenentscheidung der Kirchenleitung, die gerichtlich überprüfbar ist).

--> Ziffer 4: einen solchen Versetzungstatbe-stand sah das Recht der EKHN bisher nicht vor.

Es besteht zwar die Möglichkeit, diesen Verset-zungstatbestand auszuschließen, davon wird aber kein gebrauch gemacht. Eine gesamtkirch-liche Steuerung ist wichtiger denn je. Der Schutz der Pfarrperson wird gewährleistet durch einen

„individuellen Sozialplan“, da bei einer Verset-zung auf die Situation des Pfarrers/der Pfarrerin

5. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrneh-mung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,

6. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Ausübung ihres bisherigen Dienstes wesentlich be-einträchtigt sind.

(3) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinen kirchlichen Stelle oder einem allgemeinen kirchli-chen Auftrag im Sinne des § 25 sowie Gemeinde-pfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 27), die keine Stelle innehaben, können über die in Absatz 2 ge-nannten Gründe hinaus ohne ihre Zustimmung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag ver-setzt werden, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.

(4) Sieht das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder glied-kirchlichen Zusammenschlüsse vor, dass zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils einge-schränkt ist, gemeinsam eine Stelle übertragen wer-den kann, so kann, wenn das Pfarrdienstverhältnis einer beteiligten Person verändert wird oder endet, auch die andere beteiligte Person versetzt werden.

Die §§ 83 bis 85 sind anwendbar.

(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüs-se können durch KirchengeZusammenschlüs-setz je für ihren Bereich von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2

Num-§ 35a

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können abweichend von

§ 35 ohne ihre Zustimmung aus ihrer Stelle versetzt werden, wenn

a) sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Füh-rung ihres Amtes erheblich behindert sind, oder b) aus anderen Gründen eine gedeihliche Führung ihres Amtes als Inhaberinnen oder Inhaber der Stelle nicht mehr zu erwarten ist; die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe nicht in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.

(2) Eine Versetzung nach Absatz 1 ist unzulässig, sobald gegen Pfarrerinnen und Pfarrer ein förmli-ches Disziplinarverfahren, ein Verfahren nach dem Kirchengesetz über das Kollegium für theologische Lehrgespräche oder ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet ist.

§ 36

(1) Das Verfahren nach § 35a Absatz 1 a wird von der Kirchenleitung eingeleitet und durch eine Ent-scheidung abgeschlossen.

(2) Vor der Entscheidung der Kirchenleitung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenvorstand, bei Inhaberinnen oder Inhabern einer Dekanats- oder Verbandspfarrstelle der Dekanatssynodalvor-stand oder der VerbandsvorDekanatssynodalvor-stand, zu hören. Die Kir-chenleitung und der Pfarrerausschuss haben die Pfarrerin oder den Pfarrer auf ihren oder seinen

An-Rücksicht genommen wird (Ermessenentschei-dung der Kirchenleitung, die gerichtlich über-prüfbar ist). Die Sicherung einer ordnungsgemä-ßen Gesamtbesetzung der Stellen setzt ein struk-turelles Defizit voraus.

--> Ziffer 5: bisher „Ungedeihlichkeitsverfahren“;

§§ 35a bis 38

Diese §§ sollten nicht wieder übernommen wer-den, da sie sich in der Praxis als schwer durch-führbar erwiesen haben und sie nicht den erhoff-ten Schutz für die Pfarrerinnen und Pfarrer gebo-ten haben.

Das Verfahren sollte wie in § 80 Absatz 2 PfDG.EKD übernommen werden (siehe dort).

oder er hinzuweisen. Bei Anhörung und auch in dem weiteren Verfahren kann die Pfarrerin oder der Pfar-rer eine Person ihres oder seines Vertrauens und eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beteiligen. Bevollmächtigte müssen die Voraus-setzungen für Bevollmächtigte nach dem Kirchenge-setz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwal-tungsgericht erfüllen. Der Pfarrerausschuss ist nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen.

(3) Die Entscheidung der Kirchenleitung ist zu be-gründen und der Pfarrerin oder dem Pfarrer schrift-lich bekannt zu geben.

§ 36a (1) Wird über die Notwendigkeit der Verset-zung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 35a Absatz 1 b im Kirchenvorstand beraten, so darf ein dahingehender Beschluss erst gefasst werden, nachdem eine gemeinsame Beratung mit dem De-kanatssynodalvorstand stattgefunden hat und ein Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Ein vorher gefasster Beschluss ist unwirksam. Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, bei eigener Be-troffenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unterrichtet unverzüglich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes.

(2) Führen die Gespräche des Dekanatssynodalvor-standes mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nicht zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten, so stellt er fest, dass ein Schlichtungsverfahren erfor-derlich ist, und teilt dies der Pröpstin oder dem Propst mit. Gleichzeitig fordert er den Kirchenvor-stand und die Pfarrerin oder den Pfarrer auf, binnen vier Wochen jeweils eine Schlichterin oder einen Schlichter aus einer Liste von Personen zu benen-nen, die vom Leitenden Geistlichen Amt dafür all-gemein als Schlichterin oder Schlichter empfohlen

werden.

(3) Als Schlichterin oder Schlichter kann nicht tätig sein, wer einer Kirchengemeinde desselben Deka-nats angehört oder Angehörige oder Angehöriger der Pfarrerin oder des Pfarrers oder eines Mitglieds des Kirchenvorstandes im Sinne von § 42 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung ist. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenvorstand können eine Schlichterin oder einen Schlichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre oder seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. Seine Entscheidung ist endgültig. Wird von einer Seite in-nerhalb der Frist keine Schlichterin oder kein Schlichter benannt, gilt die Schlichtung als geschei-tert.

(4) Die Schlichtung dient dem Ziel einer einvernehm-lichen Behebung der Unstimmigkeiten. Die beiden gemäß Absatz 2 benannten Schlichterinnen oder Schlichter führen die dazu erforderlichen Gespräche, in jedem Fall mit dem Kirchenvorstand und der Pfar-rerin oder dem Pfarrer. Beide Seiten können dazu eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Bleibt das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten seit der Feststellung des Dekanatssynodalvor-standes nach Absatz 2 ohne Erfolg, gilt die Schlich-tung als gescheitert. Die KirchenverwalSchlich-tung kann diese Frist auf übereinstimmenden Antrag des Kir-chenvorstandes und der Pfarrerin oder des Pfarrers einmalig um höchstens zwei Monate verlängern.

Findet während des Schlichtungsverfahrens eine Gemeindeversammlung statt, regelt der Dekanats-synodalvorstand die Leitung und nimmt zusammen mit den Schlichterinnen oder den Schlichtern daran teil.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist tei-len die Schlichterinnen und Schlichter dem Deka-natssynodalvorstand schriftlich mit, ob das Schlich-tungsverfahren Erfolg hatte. Der Dekanatssynodal-vorstand unterrichtet den KirchenDekanatssynodal-vorstand, die Pfar-rerin oder den Pfarrer, die Pröpstin oder den Propst und die Kirchenverwaltung.

(6) Kommt es innerhalb von sechs Jahren nach Ab-schluss eines Schlichtungsverfahrens bei unverän-derter Besetzung der Pfarrstelle wieder zu Unstim-migkeiten, so ist ein erneutes Schlichtungsverfahren nicht einzuleiten. Diese Feststellung trifft der Deka-natssynodalvorstand. Danach unterrichtet er den Kirchenvorstand, die Pfarrerin oder den Pfarrer, die Pröpstin oder den Propst und die Kirchenverwaltung.

§ 36b (1) Ist die Schlichtung gescheitert oder entfal-len, so muss der Kirchenvorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung des Dekanats-synodalvorstandes gemäß § 36a Absatz 5 oder 6 in einer Sitzung entscheiden, ob er eine Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers nach § 35a Absatz 1 b beantragt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodal-vorstandes beruft diese Sitzung unverzüglich ein und leitet sie. Die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 36 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ist nicht zulässig. Die Pfarrerinnen und Pfarrer mit ei-nem Dienst in der Gemeinde nehmen an der Bera-tung und der Abstimmung nicht teil. § 42 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung ist zu beachten. Die Pröpstin oder der Propst und die Dekanin oder der Dekan sind einzuladen.

(3) Der Kirchenvorstand ist in dieser Sitzung be-schlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ge-setzlichen Zahl seiner zu wählenden Mitglieder zu-züglich der berufenen Mitglieder anwesend sind. Die

nach § 42 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung nicht stimmberechtigten Mitglieder werden nicht mit-gerechnet. Wird die Beschlussfähigkeit nicht er-reicht, so ist unverzüglich eine neue Sitzung des Kirchenvorstandes einzuberufen. Der Zeitpunkt die-ser Sitzung darf höchstens vierzehn Tage später liegen. Bei dieser zweiten Sitzung, die dieselbe Ta-gesordnung wie die erste haben muss, ist der Kir-chenvorstand beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten und berufenen stimmberechtigten Mit-glieder anwesend ist. Bei der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Gründe für und gegen eine Versetzung sind zu erörtern. Über einen Antrag auf Versetzung ist geheim und schriftlich abzustimmen. Der Antrag be-darf zu seiner Annahme der Mehrheit der gewählten und berufenen stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes.

(5) Die vorgebrachten Gründe für und gegen eine Versetzung sind in einer Sitzungsniederschrift fest-zuhalten. Im übrigen gilt § 39 der Kirchengemeinde-ordnung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodal-vorstandes legt die Niederschrift über die Sitzung des Kirchenvorstandes unverzüglich der Kirchenlei-tung und der Pröpstin oder dem Propst vor.

§ 36c (1) Im Fall des § 35a Absatz 1 b leitet die Kir-chenleitung innerhalb von vier Wochen auf An-trag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen ein Versetzungsverfahren ein.

(2) In dem Verfahren ist die Pfarrerin oder der Pfar-rer zu hören. Sie oder er kann eine mündliche Anhö-rung durch die Kirchenleitung und den

Pfarreraus-hinzuweisen. Sie oder er kann eine Person ihres oder seines Vertrauens beiziehen. Bevollmächtigte müssen die Voraussetzungen für Bevollmächtigte nach dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfas-sungs- und Verwaltungsgericht erfüllen.

(3) Wurde das Verfahren von Amts wegen eingelei-tet, so ist auch der Kirchenvorstand zu hören.

(4) Die Kirchenleitung kann schriftliche Stellung-nahmen der Pröpstin oder des Propstes, der Deka-nin oder des Dekans und des Dekanatssynodalvor-standes einholen.

(5) Der Pfarrerausschuss ist nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen.

(6) Die Kirchenleitung entscheidet binnen zwei Mo-naten nach Einleitung des Verfahrens über die Ver-setzung.

§ 37 (1) Die Kirchenleitung kann die Pfarrerin oder den Pfarrer vor einer Entscheidung nach § 35a Ab-satz 1 längstens für drei Monate ganz oder teilweise vom Dienst beurlauben oder ihr oder ihm einen an-deren Dienstauftrag erteilen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.

(2) Eine Klage gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kirchliche Ver-fassungs- und Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

§ 38 (1) Stellt die Kirchenleitung nach Abschluss des Verfahrens fest, dass eine Versetzung der Pfar-rerin oder des Pfarrers notwendig ist, und stehen die Gründe dafür einer anderweitigen Verwendung nicht entgegen, fordert sie sie oder ihn auf, sich innerhalb

einer Frist von längstens sechs Wochen um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder innerhalb die-ser Frist einen anderen von der Kirchenleitung erteil-ten Dienstauftrag zu übernehmen. Die Bewerbungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenverwaltung.

Die Bewerbung um eine Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist unzulässig.

(2) Eine Beurlaubung nach § 37 verlängert sich bis zur Übernahme eines neuen Dienstauftrages oder einer Versetzung in den Wartestand nach § 39.

§ 38a

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle oder einer anderen Plan-stelle sind, können versetzt werden. Sie müssen versetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b vorlie-gen.

(2)Im Fall des Absatz 1 Satz 2 sind die Pfarrerinnen und Pfarrer vor der Entscheidung zu hören. Bei der Erteilung eines neuen Dienstauftrages ist nach Mög-lichkeit auf ihre persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Für eine Beurlaubung vom Dienst gilt § 37.

§ 80 Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstli-chen oder der gemeindlidienstli-chen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhält-nis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und

§ 12. Versetzungsvoraussetzungen (Zu 80 PfDG.EKD).

Die erforderlichen Erhebungen nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD werden durch die Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen können bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer nur durchgeführt werden, wenn mit der Pfarrerin oder

Die erforderlichen Erhebungen nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD werden durch die Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen können bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer nur durchgeführt werden, wenn mit der Pfarrerin oder

Im Dokument 2011/076 PfDG EKD (Seite 187-200)