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dem „Vollzugszwang“) aussteigen können und „Neu-Entscheidungen“ möglich werden (Steiner 2009, S. 13).

Beratungsvertrag

Dem Geschäftsvertrag folgt der Beratungsvertrag. Der Klient benennt seine persönli-chen Veränderungen, die er anstrebt, das Problem, das er lösen möchte, die Entschei-dung, die zu treffen bereit ist usw. Die beratende Person erklärt sich bereit, den Klienten dabei sachkompetent, schützend und erlaubnisgebend zu unterstützen.

Transaktionsanalytische Diagnose

Zwar beinhaltet die Arbeit am Vertrag bereits diagnostische Aspekte, aber dieser Schritt bekommt eine gesonderte Aufmerksamkeit. Wie in Kapitel 2.1. bereits beschrieben wurde, versteht man unter transaktionsanalytischer Diagnose das Zusammentragen all jener Informationen, die Aufschluss über die zuvor genannten fördernden wie hemmen-den Einflussgrößen geben z.B. Skript-Entscheidungen, Einschärfungen.

Fortlaufende Überprüfung der Diagnose

Die Diagnose (im Sinne einer punktuellen Strategie- und Strukturanalyse) gibt darüber Aufschluss, wo der Berater und der Klient stehen, wenn sie sich auf den Weg zu dem Beratungsziel (das im Vertrag festgelegt ist) machen. Die Diagnose wird im Laufe der Beratung laut den Konzepten der TA überprüft. Die Überprüfung ist sogar ein integraler Bestandteil der Beratungsplanung. Das ist notwendig, da es nicht direkt absehbar ist, inwieweit der Klient sich im Beratungsprozess verändert. Dementsprechend verändert sich auch die Diagnose.

Methodik und Praxeologie der Beratungssitzungen

In den Beratungssitzungen können alle Methoden der Transaktionsanalyse angewandt werden. Wenn es für die Problemlösung dienlich erscheint, dann können auch andere Verfahren, die mit dem Menschenbild der TA übereinstimmen, Anwendung finden. Das theoretische Konzept dient bei allen Interventionen als Hintergrund des Verstehens und der Bewusstmachung. Zielführend können Interventionen sein, die sich auf den Kom-munikationsprozess zwischen Berater und Klient beziehen oder die auf die Psychody-namik des Klienten abzielen. Die Art der Aufgabenstellung, der Kontext, aber auch die spezifische Vorgehensweise können zu Aha-Erlebnissen oder Neuentscheidungen beim Klienten führen. Es ist möglich über die Brücke der Theorie zu Einsicht in die eigene

Problemstellung zu gelangen. Es ist jedoch dem Berater überlassen, ob er den Klienten das Konzept der TA vermittelt.

Abschluss der Beratung

In der vertraglichen Vereinbarung ist auch der Abschluss der Beratung vereinbart. Die Vertragserfüllung ist das wesentliche Kriterium für den Abschluss. Dazu gehört bei-spielsweise das Erlangen sozialer Kontrolle über das Lösen kniffeliger sozialer sowie professioneller Probleme oder eine Neubewertung des Kontextes bis zum Erwerb oder der Optimierung einer von Autonomie bestimmten Berufs- und Lebenserhaltung.

Evaluation

Je nach Zielsetzung, Klientel und Kontext wird entschieden, ob der Beratungsprozess durch eine Nacharbeit/ Evaluation abgeschlossen wird.

Stewart hat ein Diagramm entwickelt, bei dem der Beratungsprozess mit den jeweiligen Schritten dargestellt ist. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Schritt der Überprü-fung der Diagnose. In der Abbildung 11 betrifft es die Frage „Sind die tragischen Resul-tate verhindert?“ Wird es mit einem „Nein“ beantwortet, so erfordert es einer Überar-beitung. Dementsprechend werden dann auch die Interventionsstrategien verändert (Stewart 2000, S.34).

Abbildung 11: Stewart 2000, S.34

Hagehülsmann/ Hagehülsmann/ Anderegg vergleichen den Beratungsprozess mit dem Bild eines Tanzes:

„Gute Tänzerinnen und Tänzer sind Beratende dann geworden, wenn sie ihren eigenen Stil entwickelt haben und improvisieren und experimentieren. Manch-mal finden sie dann sogar ganz neue Schritte und geben den einen oder anderen Standardschritt dafür auf“ (Hagehülsmann/ Hagehülsmann/ Anderegg 2007, S.

79).

Da der Vertrag in der transaktionalen Skriptanalyse eine bedeutende Rolle spielt, wird dieser Schritt der therapeutischen Arbeit im nächsten Kapitel genauer betrachtet.

3.1.1. Vertrag

Stewart/ Joines betonen, dass der Einsatz von Verträgen einer der zentralen Eigenheiten der TA-Praxis darstellt. Sie stellen zwei Definition vor, einmal von Berne und die zwei-te von James und Jongeward.

¾ Berne:

„Berne definierte einen Vertrag als eine explizite beiderseitige Verpflich-tung, sich an ein klar definiertes Vorgehen zu halten“ (Stewart/ Joines 2015, S.371).

¾ James und Jongeward:

„Ein Vertrag ist eine Verpflichtung aus dem Erwachsenen-Ich, und zwar sich selbst und/ oder einem anderen gegenüber, eine Veränderung vorzu-nehmen“ (Stewart/ Joines 2015, S.371).

Bei beiden Definitionen ist von Verpflichtung die Rede. Bernes Definition unterstreicht eine transparente Vorgehensweise. Die zweite Definition geht auf den Ich-Zustand ER ein, aus dem heraus die Veränderung vorzunehmen ist.

Nach Steiner soll der therapeutische Vertrag ebenso die Bedeutung erhalten, wie ein juristischer Vertrag. Auf diesem Hintergrund sollte ein Vertrag vier Grundvorausset-zungen erfüllen (Steiner 2009, S.235-241):

1. Gegenseitige Übereinkunft

Zum erfolgreichen Einvernehmen führen drei Transaktionsschritte. Der erste Schritt ist die Nachfrage nach Therapie. Dabei sollte der Hilfesuchende seinen Wunsch genau benennen. Außerdem muss er mit beobachtbaren Verhaltenswei-sen beschreiben, welches Ergebnis er erzielen möchte. Folgende Beispiele zei-gen beobachtbare Verhaltenswandel, die sich als Vertragsgezei-genstand eignen:

¾ Bei Alkoholikern oder Drogenabhängigen – Kontrolle über das Sucht-mittel gewinnen; ohne Drogen Lebensfreude empfinden

¾ Bei Depressiven – einen großen Teil des Tages fröhlich sein; dauerhafte kooperative Freundschaften schließen können

¾ Bei Menschen mit „Wahn“-Skripts – Rückfälle selbst in den Griff be-kommen; seltener von Furcht gequält sein

Weiterhin wird die Therapie angeboten. Der Therapeut signalisiert, dass er bereit ist und dass er sich für fähig hält, die Behandlung mit Erfolg durchzuführen. Das Angebot sollte aber deutlich definiert sein und ebenso eindeutig sollten die Be-dingungen sein, unter denen der Vertrag als erfüllt gelten soll.

Nimmt der Klient das Angebot an, kommt es im dritten Schritt zum Abschluss des Vertrages. Steiner weist im Besonderen darauf hin, dass das Einverständnis gemeinsame Anstrengungen von Berater und Klient beinhaltet. Steiner stellt ein Beispiel vor, in dem alle Bedingungen für die gegenseitige Übereinkunft enthal-ten sind (ebd., S.238 f.):

2. Leistung und Gegenleistung

Da der Therapeut eine Leistung vollbringt, enthält jeder Vertrag auch Angaben über die Gegenleistung. Die Gegenleistung des Klienten ist bei Therapie übli-cherweise eine Geldzahlung.

3. Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit der Klienten ist in einigen Fällen eingeschränkt. Das be-trifft Minderjährige. Der Vertrag kann in solchen Fällen nur zustande kommen, wenn die Eltern Vertragspartner sind.

Klienten, die den Inhalt und die Folgen der Vertragsvereinbarungen nicht über-blicken können, kann keine Therapie auf vertraglicher Grundlage erfolgen, z.B.

Klienten mit akuten (kurzfristigen) Psychosen.

Es kann auch kein Vertrag geschlossen werden mit Menschen, die unter Einfluss von Alkohol oder bewusstseinsverändernden Drogen stehen.

4. Vertragsgegenstand und geltende Gesetze

Der Vertrag und die Gegenleistung müssen den rechtlichen Normen und der öf-fentlichen Moral entsprechen.

Steiner betont, dass die Transaktionsanalyse von Skripts nur mit Vertrag stattfinden kann. Es liegt daran, dass die Grundlagen der TA nur die Behandlung mit gegenseitiger Übereinkunft zulassen. Das Besondere an einem Vertrag der TA ist, dass dieser als Ar-beitsvoraussetzung gefasst wird. Das unterscheidet sich von der Psychoanalyse. Denn der Vertrag in der Psychoanalyse bindet nur den Klienten, aber nicht den Analytiker (ebd., S.241).

Das Wissen über den Ablauf der Beratung und die hervorgehobene Bedeutung von Versträgen ist für BeraterInnen, die sich mit TA beschäftigen, unabdingbar. So kann man die Beratung strukturieren und kleinschrittig planen. Es ist außerdem auch Raum für individuelle Gestaltung der Beratung.