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Planungserklärung 7 a Die Hilfsfristregel 90/15 für den Rettungsdienst ist bis spätestens 2014 eingeführt. b Ausserkantonale Angebote sind

7 Regionale Planungsaspekte

7.3 Abgestuftes Versorgungsmodell

Der Kanton Bern engagiert sich seit Langem für die Umsetzung eines flächendeckend abgestuften Versorgungsmodells. Die Versorgungsplanungen 2007–2010 und 2011–2014 richteten sich am Ziel der stufengerechten Gesundheitsversorgung der Kantonsbevölkerung aus. Insbesondere die Ver-sorgungsplanung 2011–2014 unterschied zwischen Grundversorgung, spezialisierter und hochspe-zialisierter Versorgung. Mit dem vorliegenden Bericht setzt der Kanton dieses wichtige Ziel um und bildet die Grundlage für eine nach Versorgungsstufen differenzierte Gliederung des stationären Angebots. Zu diesem Zweck werden für die Versorgungsplanung 2016 den stationären Leistungen der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie drei unterschiedlichen Versorgungsstufen zugeord-net: regional, überregional und kantonal. Der Kanton kann anhand dieser Versorgungsstufen die Versorgungssituation in allen Teilen des Kantons besser beobachten und beurteilen. Im Folgenden wird deshalb das abgestufte Versorgungsmodell für die leistungsorientierte Spitalplanung vorge-stellt. Es ordnet den einzelnen Leistungsgruppen bzw. Leistungsbereichen der kantonalen SPLG-Systematiken aufgrund ihrer Erreichbarkeit bzw. Lage zum Wohnort der Patientinnen und Patienten jeweils eine wohnortnahe (d. h. regionale) oder eine wohnortferne (d. h. überregionale bzw. kanto-nale) Versorgungsstufe zu.

Bedeutung für die Kantonsbevölkerung | Berner Spitallandschaft

Die Spitallandschaft im Kanton Bern ist historisch gewachsen. Daher sind weder die Verteilung der Standorte noch diejenige der stationären Versorgungsleistungen gleichmässig. Trotz der in der Planungsperiode 2011–2014 beobachteten und oft auch notwendigen Konzentrationsprozesse wird die Versorgung mit stationären Leistungen im Kanton Bern auch in der Planungsperiode 2017–2020 dezentral in allen Kantonsteilen sichergestellt werden. Eine flächendeckend bedarfsge-rechte Versorgung wird dann erreicht, wenn ausreichende, qualitativ gute und wirtschaftlich tragba-re stationätragba-re Leistungen für alle ertragba-reichbar sind. Ertragba-reichbarkeitskriterien sind insbesondetragba-re für die bedarfsorientierte Grund- und Notfallversorgung wichtig. Sie sind aber auch für die Einschätzung der Situation in den Versorgungsräumen sinnvoll, weil sie das Erkennen einer drohenden Unterver-sorgung bzw. ÜberverUnterver-sorgung ermöglichen.

Stufengerechte Versorgung zur Sicherstellung einer hohen Behandlungsqualität

Neben der geografischen Erreichbarkeit sind die Sicherstellung einer hohen medizinischen Be-handlungsqualität sowie der wirtschaftliche Betrieb der Spitäler von Bedeutung. Beide Aspekte der stationären Leistungserbringung sind häufig nur durch eine Konzentration der Leistungsangebote und eine Abstimmung der angebotenen Leistungsspektren zwischen den einzelnen Spitälern er-reichbar.

Das bedeutet:

– Je allgemeiner eine stationäre Leistung ist und damit auch häufiger in Anspruch genommen wird, desto wohnortnäher kann sie in der Regel durch Spitäler erbracht werden.

– Je seltener eine stationäre Leistung erbracht wird, desto höher ist in der Regel der Spezialisie-rungsgrad.

– Bei spezialisierten Leistungen, aber auch bei Leistungen, deren Vorhaltekosten vergleichsweise hoch sind, kann und soll die Leistungserbringung nicht in jedem Fall wohnortnah erfolgen.

Dies bedeutet, dass die Erbringung gewisser Leistungen konzentriert werden muss, damit eine hohe Behandlungsqualität mit der notwendigen Wirtschaftlichkeit gewährleistet werden kann.

Teil A: Generelles zur Versorgungsplanung | Regionale Planungsaspekte 69 Ausgestaltung der Versorgungsstufen im Kanton Bern

Mit dem Ziel, die bedarfsgerechte Versorgung in allen Kantonsteilen nachhaltig sicherzustellen, werden im Folgenden die stationären Leistungen der einzelnen Versorgungsbereiche in eine abge-stufte regionalisierte Planungssicht überführt.

7.3.1 Regionale Versorgungsstufe

Akutsomatik

Die Leistungsbereiche Basispaket, Hals-Nasen-Ohren, Neurologie, Endokrinologie, Bewegungs-apparat chirurgisch (Basisleistungen), Rheumatologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, Neugeborene und Kindermedizin stellen regionale Versorgungsfunktionen dar und sollten nach Möglichkeit in jedem Versorgungsraum angeboten werden. Tiefe Fallzahlen können jedoch dazu führen, dass die nötigen Vorhalteleistungen (Infrastruktur, Personal) nicht in jedem regionalen Spitalstandort mög-lich sind.

Psychiatrie

Für die Psychiatrie hat die Leistungsgruppe Grundversorgung eine zentrale regionale Versorgungs-funktion und sollte in jedem Versorgungsraum angeboten werden. Auch die Leistungsgruppe der Alterspsychiatrie gehört zur regionalen Versorgungsfunktion.

7.3.2 Überregionale Versorgungsstufe

Akutsomatik

Die Leistungsbereiche Dermatologie, Ophthalmologie, Gastroenterologie, Kinderbasischirurgie, Viszeralchirurgie, Hämatologie, Gefässe, Herz, Nephrologie, Urologie, Pneumologie, Bewegungs-apparat chirurgisch (spezialisierte Leistungen), Kompetenzzentrum Akutgeriatrie, Spezialisierte Palliative Care im Spital und Akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker sind Leistungen mit einer überregionalen Versorgungsfunktion. Dasselbe gilt für Leistungsgruppen mit Mindestfall-zahlen (exkl. IVHSM). Aufgrund der tiefen FallMindestfall-zahlen ist die Vorhaltung dieser Leistungen nicht in jedem Versorgungsraum sinnvoll. Für diese Leistungsbereiche ist eine Versorgung in angrenzen-den Versorgungsräumen möglich und zumutbar.

Psychiatrie

Leistungsgruppen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der spezialisierten Erwachsenen-psychiatrie (F0 – Organische Störungen, F5 – Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen oder Faktoren, F8 – Entwicklungsstörungen, F9 – Verhaltens- und emotionale Störungen mit Be-ginn in der Kindheit und Jugend) gehören zu den überregionalen Versorgungsfunktionen. Geringe Fallzahlen erlauben in der Regel keine Vorhaltung dieser Leistungen in jedem Versorgungsraum.

Für diese Leistungsgruppen ist eine Versorgung in angrenzenden Versorgungsräumen möglich und zumutbar.

7.3.3 Kantonale Versorgungsstufe

Akutsomatik

Die Leistungsbereiche Schwere Verletzungen, Thoraxchirurgie, Neurochirurgie, Herzchirurgie und spezialisierte Kinderchirurgie erfüllen kantonale Versorgungsfunktionen. Für diese spezialisierten Leistungsbereiche ist eine Versorgung über alle Versorgungsräume im Kanton oder an ausser-kantonalen Spitälern möglich und sinnvoll.

Psychiatrie

Die Leistungsaufträge Forensik und geistige Behinderung erfüllen eine kantonale Versorgungsfunk-tion. Für diese spezialisierten Leistungsgruppen ist eine Versorgung in angrenzenden Versorgungs-räumen oder für den ganzen Kanton möglich.

Rehabilitation

Grundsätzlich erfüllen die Leistungen der Rehabilitation eine kantonale Versorgungsfunktion. Für die Rehabilitation ist eine Versorgung im Kanton ohne Berücksichtigung der Versorgungsräume oder auch ausserkantonal möglich. Eine Ausnahme bildet die geriatrische Rehabilitation. Hier geht die GEF von einem zunehmenden Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Wohnort- nähe aus.

70 Teil A: Generelles zur Versorgungsplanung | Regionale Planungsaspekte

37

37 Leistungen entsprechend den interkantonalen Vereinbarungen zur hochspezialisierten Medizin werden auch im Rahmen der Vorgaben der SPLG-Systematik Akutsomatik grundsätzlich durch die Definition von IVHSM-Leistungen übersteuert (vgl. Kapitel 5.3.1.7).

Exkurs: Spitalplanungs-Leistungsgruppensystematik (SPLG) für die Akutsomatik

Für die Akutsomatik erlauben die Leistungsbereiche nach den Vorgaben der SPLG-Systematik eine Differenzierung zwischen stationärer Grundversorgung («Basispaket Innere Medi-zin/Chirurgie») und spezialisierten sowie elektiven stationären Leistungen. Dabei stellen insbe-sondere Leistungen mit Mindestfallzahlen sowie Leistungen der hochspezialisierten Medizin (IVSHM) die höchsten Spezialisierungsgrade im Sinne einer abgestuften Versorgung dar (siehe Abbildung 14).37

Abbildung 14:

Grad der Spezialisierung der somatischen Leistungserbringung (lt. SPLG-Systematik Akutsomatik)

Quelle: Darstellung der GEF, Stand 31.12.2015

Teil A: Generelles zur Versorgungsplanung | Spitalplanung: Leistungsorientierte Planungsgrössen 71

8 Spitalplanung: Leistungsorientierte