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A Gegenstand der Zuwendung

Pflegemaßnahmen nach naturschutzfachlicher Vorgabe, ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflan-zenschutzmitteln

IV.3.5.B Zuwendungsempfänger siehe Untermaßnahme IV.3.1

IV.3.5.C Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Art der Zuwendung:

Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung über einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird nach den „Verrechnungssätzen für überbetriebliche Ma-schineneinsätze in Baden-Württemberg" (in der jeweils geltenden Fassung), flächenbezogen ermittelt.

Diese Verrechnungssätze enthalten Arbeitskraft, Treib- und Schmierstoffe, Hin- oder Rückfahrt (ohne Transport von Grüngut o. ä.) bis zu je 2 km. Die Verrechnungssätze für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte enthalten einen Zuschlag von 50% aufgrund schwieriger Aufwuchsverhältnisse und wegen der hohen Gefahr der Beschädigung der Maschinen durch Fremdkörper. In den Fällen, die durch diese Verrechnungssätze nicht abgedeckt sind, kommt die ”KTBL Datensammlung Landschaftspflege” (in der jeweils geltenden Fassung) zur Anwendung.

Weichen die örtlichen Bedingungen von den unterstellten Bewirtschaftungsbedingungen ab, so kann die Höhe der Zuwendung angepasst werden. Dabei darf kein pauschaler Zuschlag auf tatsächlich bestimmte Pflegekosten berechnet werden. Konkrete Anpassungen können auf der Grundlage der ”Verrechnungs-sätze für überbetriebliche Maschinenein”Verrechnungs-sätze in Baden-Württemberg” in Verbindung mit der ”KTBL Da-tensammlung Landschaftspflege” oder, falls diese DaDa-tensammlung den Fall nicht abdeckt, in Verbindung mit der ”Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege” des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutzes (in den jeweils geltenden Fassungen) oder nach exakten und objekti-ven Berechnungen der zuständigen Stellen erfolgen.

Kosten oder Erträge für andere Arbeiten der Biotop- und Landschaftspflege sind nach dem zu erwarten-den Aufwand für Arbeit und Maschinen zu berechnen.

Gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 kann die Zahlung der Verpflichtung, die gewöhnlich in einer anderen Einheit als Fläche gemessen wird, auf der Grundlage dieser Einheit berechnet werden.

Hierbei handelt es sich abweichend von der flächenbezogenen Berechnung um die leistungsbezogene Berechnung von Kosten die bei der Bewirtschaftung oder Pflege einer Fläche anfallen. Die Maßnahme mit nicht flächenbezogener Berechnung wird angewendet auf Einzelstrukturen wie Bäume oder Felsköpfe oder auf Flächen, deren Biotopstruktur eine ausreichend genaue Abgrenzung oder Flächenbemessung nicht zulässt.

Bei der Anwendung der verschiedenen Verfahren können die Höchstsätze nach dem Anhang zur Verord-nung (EG) Nr. 1698/2005 dabei, insbesondere aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands für Handarbeiten sowie aufgrund des Einsatzes spezieller Maschinen und Geräte in Verbindung mit dem (vergleichsweise hohen) Lohn- und Kostenniveau in Baden-Württemberg überschritten werden. Deshalb ist in diesen spe-ziellen Fällen vorgesehen, entsprechend Art. 88 (4) VO (EG) Nr. 1698/2005 eine Vergütung über den dort festgelegten Höchstsätzen zu gewähren. EU-Mittel werden aber lediglich bis zu der im Anhang festgeleg-ten Höchstgrenze zur Kofinanzierung eingesetzt.

Die Sätze für die einzelnen Verfahren nach den „Verrechnungssätzen für überbetriebliche Maschinenein-sätze in Baden-Württemberg" sind in der Datenbank des Landschaftspflegeinformationssystems (LaIS) hinterlegt. Im Folgenden werden einzelne typische Verfahren aufgeführt.

Verfahren für Pflegemaßnahmen

Nr. Verfahren

500 Mähen oder Mulchen 551 Schwaden

582 Bergen 622 Transport

629 Entsorgung des Mähgutes

IV.3.5.D Zuwendungsvoraussetzungen:

Für diese Flächen können keine Zahlungen gem. Verordnung (EG) Nr. 1782/200330 in Anspruch genom-men werden.

Pflege der Fläche nach naturschutzfachlichen Vorgaben, insbesondere Vorgaben zur Anzahl der Schnit-te, zu Schnittzeiträumen, zur Aussparung von bestimmten Flächen zu bestimmten Zeiten, Abräumen des Mähguts von der Fläche, Verwendung boden- und vegetationsschonender Technik,

keine Bodenbearbeitung, keine Düngung,

keine Ausbringung von Klärschlamm auf der Fläche, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, keine Entwässerung,

keine Aufforstung, Auffüllung, Abgrabung, Ablagerung oder sonstige vertragsfremde Nutzung, Umbruchverbot.

V Begleitung und Bewertung

Eine Begleitung und Bewertung der Maßnahme erfolgt im Rahmen des „Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens (CMEF) zum Bereich Monitoring / Evaluierung / Indikatoren“.

Dabei werden die folgenden Indikatoren zugrunde gelegt (Quantifizierung: 2007-2013):

Input:

• öffentliche Ausgaben: Die Informationen können der Finanztabelle in Kapitel 7 entnommen werden

• zusätzliche nationale Mittel (top ups): Die Informationen können der Finanztabelle in Kapitel 8 ent-nommen werden

Output:

• Zahl der geförderten Betriebe: ca. 7.000

• Geförderte landwirtschaftliche Fläche: ca. 25.000 ha

30 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 73/2009

• Anzahl der Verträge: ca. 10.000

• Geförderte physische Fläche: 25.000 ha Ergebnis:

• Geförderte landwirtschaftliche Fläche, die im Rahmen erfolgreicher Landbewirtschaftungsmaßnahmen zu Folgendem beitragen,

a) Biodiversität: ca. 25.000 ha b) Wasserqualität: ca. 5.000 ha

c) Abschwächung des Klimawandels: ca. 3.000 ha d) Bodenqualität: ca. 5.000 ha

e) Vermeidung der Marginalisierung und Landnutzungsaufgabe: ca. 15.000 ha

Hinweis: Neben den aufgeführten Hauptwirkungen sind mit den Maßnahmen in aller Regel weitere Ne-benwirkungen verbunden.

VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen

Aus der Programmplanungsperiode 2000 - 2006 bestehen noch Altverpflichtungen nach VO (EWG) 2078/92 (zehnjährige Verpflichtungen) und VO (EG) 1257/1999, die in der neuen Programmplanungspe-riode weiterlaufen. Verträge, die bis 2004 abgeschlossen wurden, werden entsprechend den Bestimmun-gen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans 2000 - 2006 durchgeführt.

Jahr Anzahl der Verträge öffentliche Ausgaben

ge-samt (€) EU-Anteil (€)

2007 5.086 5.005.400 3.000.135

2008 3.085 2.995.570 1.797.225

2009 1.340 1.442.450 865.470

2010 924 750.155 450.100

VII Sonstiges / Besonderheiten Bezug, Abgrenzung, Kohärenz

Die Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen nach Code 214-2. Während die dort aufgeführten Maßnah-men auf die umweltgerechte Bewirtschaftung eines möglichst großen Teils der landwirtschaftlich genutz-ten Fläche ausgerichtet ist, wird der Vertragsnaturschutz zielgerichtet in naturschutzfachlich bedeutsa-men Gebieten sowie für spezifische Maßnahbedeutsa-men des Naturschutzes und der Landschaftspflege einge-setzt. Die Förderung gleich gearteter Maßnahmen auf derselben Fläche ist ausgeschlossen.

Kontrollierbarkeit

Die Verträge werden entsprechend den Empfehlungen aus dem Update der Halbzeitbewertung ziel- bzw.

ergebnisorientiert abgeschlossen. Dabei werden die Ausgleichssätze zwar handlungsorientiert kalkuliert, die Kontrolle erfolgt aber - neben rein maßnahmenbezogene Auflagen - entsprechend der vereinbarten Ziele. Hierzu werden zum einen Auflagen formuliert, zum anderen entsprechende Behandlungshinweise gegeben, wie die naturschutzfachlichen Ziele erreicht werden können. Die Beratung der Bewirtschafter und die Kontrolle erfolgt durch fachlich qualifiziertes Personal der zuständigen Fachbehörden. Vertrags-spezifische Vor-Ort-Kontrollen werden von fachkundigem Personal der Naturschutz- oder Landwirt-schaftsbehörden insbesondere bei den Maßnahmen "Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht" und "Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer bestimm-ten Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke" erfolgsorientiert durchgeführt.

Aufgrund der fachlichen Kompetenz der Prüfer kann die Einhaltung der mit den Maßnahmen eingegan-genen Verpflichtungen geprüft und beurteilt werden.

Eine Kontrolle erfolgt dahingehend, dass nicht ausschließlich geprüft wird, inwieweit die vereinbarten Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern auch, ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden. Dies ge-schieht insbesondere über die Begutachtung des Zustands der Flächen, über den (jahreszeitabhängigen) Direktnachweis bestimmter Pflanzen- oder Tierarten auf der Fläche bzw. die Prüfung, ob bestimmte Habitatstrukturen oder Lebensstätten vorzufinden sind. Die Kontrollen erfolgen dabei im Allgemeinen visuell, in Verdachtsfällen werden auch Pflanzenproben und Bodenproben entnommen und im Labor auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln analysiert.

Bei der Maßnahme "Pflege einer aus der landwirtschaftlichen Produktion gefallenen Fläche" wird bei der Vor-Ort-Kontrolle neben der Flächengröße geprüft, ob die vereinbarten Pflegemaßnahmen durchgeführt wurden.

Zitierte nationale Gesetze:

1. § 34 FlurbG, § 26 LLG, § 21 BNatSchG, § 21 NatSchG, § 22 NatSchG siehe Maßnahmenbeschreibung zu Code 213-1

2. Naturschutzgesetz Baden-Württemberg:

2.1 § 4 NatSchG Biotopverbund

Enthält Regelungen zu einem zu entwickelnden Biotopverbund, der mindestens zehn Prozent der Lan-desfläche umfassen soll.

Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wie-derherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund unterstützt das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“.

2.2 § 32 NatSchG Besonders geschützte Biotope Die folgenden Biotope sind besonders geschützt:

1. Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen;

2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürli-chen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Boden-sees;

3. offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Ge-büsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, jeweils einschließlich ihrer Staudensäume, Krummholzgebüsche;

4. offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände;

5. Höhlen, Dolinen;

6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

2.3 § 42 NatSchG Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwick-lung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich der dem Jagdrecht unterliegenden Tierar-ten wird ein ArTierar-ten- und Biotopschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben.

Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere

1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Le-bensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen sowie ihrer wesentlichen Populationen einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,

2. Zustandsbewertungen für die besonders geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften sowie für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und für die europäi-schen Vogelarten unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,

3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb und

4. Richtlinien und Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung.

3. Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

§ 25a LLG Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete

Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen.

4. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)

§ 68b WG, Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewäs-ser. Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Bö-schungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von 10 m.

Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich verein-barte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrand-streifen und anderen gewässernahen Bereichen.