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Zu §§ 65 und 66 (Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung) Der DGB hält einen gleitenden Übergang in das neue Leistungssys-tem aufgrund der organisatorischen Herausforderungen für notwen-dig. Das vorgesehene 3-Stufen-Modell lässt jedoch viele Fragen of-fen, da die konkrete Ausgestaltung über Leistungsvereinbarungen zwischen BA und Kommunen, aber auch gegebenfalls durch Rechts-verordnungen der Bundesregierung geregelt werden soll. Aus Sicht des DGB ist eine durch Gesetz festgelegte Aufgabenteilung zwischen BA und Kommunen mit örtlichem Ausgestaltungsspielraum vorzuzie-hen; vgl. Ausführungen zu §§ 17 und 18.

Artikel 3 (SGB III)

Zu § 9 (Ortsnahe Leistungserbringung)

Der DGB begrüßt die Schaffung einheitlicher Anlaufstellen für alle Ar-beit- oder Ausbildungsuchenden in Trägerschaft der BA. Der DGB hält es für zweckmäßig, die konkrete Ausgestaltung vor Ort zu entschei-den.

Die konkrete Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer “schleichenden Privatisierung“ der BA führen. Die entsprechende Passage in der Be-gründung, 2. Absatz, sollte gestrichen werden. Die im SGB III und im Zuge der BA-Reform vorgesehenen Möglichkeiten der Beauftragung Privater sind hinreichend, die Passage deshalb überflüssig.

Zu §§ 418 ff. (Eingliederungshilfe, Sprachförderung)

Die bisherigen Regelungen zu den Eingliederungshilfen für Spätaus-siedlerinnen und Spätaussiedler sowie für die Kostenübernahme bei der Teilnahme an Sprachkursen für diese Gruppe und für andere be-rechtigte Ausländerinnen und Ausländer werden grundlegend verän-dert.

a) Als Folge der Streichung des § 418 erhalten künftig die Spätaus-siedler und SpätausSpätaus-siedlerinnen keine Eingliederungshilfen mehr sondern sind auf die niedrigere neue Grundsicherung angewiesen.

Nach bisherigem Recht (§ 418) erhalten alle arbeitslos gemelde-ten, bedürftigen Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie ih-re Ehegatten und Kinder Eingliederungshilfe, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht und sie im

Her-beschäftigt waren. Die wöchentliche Eingliederungshilfe betrug im Jahr 2002 bei der Steuerklasse I. ohne Kinder 120,54 € (monatl.

522 €). Die Dauer der Eingliederungshilfe ist auf 156 Tage be-schränkt.

b) Entsprechend § 419 alte Fassung erhalten Aussiedlerinnen und Aussiedler, die Anspruch auf Eingliederungshilfen haben, auch die Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs bis zu 6 Monaten zur beruflichen Eingliederung erstattet. Gefördert werden auch Aussiedlerinnen und Aussiedler, die keine Eingliederungshilfen er-halten, weil sie nicht bedürftig sind. Diese Regelung ist in dem neuen § 419 Abs. 1 übernommen. Die bisherigen Regelungen über Leistungen des BMFSFJ (Abs. 2) werden wortgleich in den neuen Abs. 3 übernommen.

c) Entsprechend § 420 alte Fassung, der aufgehoben werden soll, haben weitere Gruppen unter besonderen Voraussetzungen An-spruch auf Eingliederungshilfen während der Teilnahme an einem Sprachkurs sowie auf die Erstattung von Sprachkurskosten. Die Regelungen des bisherigen § 420 werden als Abs. 2 in den neuen

§ 419 übernommen. Die Übernahme der Sprachkurskosten wird jetzt in § 419 Abs. 3 geregelt.

Artikel 5 (SGB V)

Zu § 5 (Versicherungspflicht)

Eine Krankenversicherungspflicht ist, anders als im bisherigen Ar-beitslosenhilferecht, nur für Hilfeempfänger vorgesehen, die nicht fa-milienversichert sind. Damit verlieren bisherige Arbeitslosenhilfebe-zieher ihren “eigenen“ Krankenversicherungsschutz. Aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind damit erhebliche Bei-tragsausfälle verbunden.

Zu § 232a (Beitragspflichtige Einnahmen)

Die Beiträge für die Bezieher der neuen Grundsicherung werden als von der Bezugsgröße abgeleitet für alle Leistungsempfänger verein-heitlicht. Dass heißt, sowohl auf der Beitragsseite wie auf der Leis-tungsseite (Krankengeld) findet eine Nivellierung statt.

Laut Begründung ist der gewählte Beitrag für das Jahr 2004 (125 €) für die Krankenversicherung kostenneutral. Unklar ist, warum der Text der allgemeinen Begründung von 110 € ausgeht.

Artikel 6 (SGB VI)

Zu § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter) Der DGB begrüßt, dass der Gesetzentwurf eine Rentenversiche-rungspflicht vorsieht. Dies stellt eine im Vergleich zur Sozialhilfe deut-liche Verbesserung dar.

Die Altersabsicherung für ALG II-Empfänger ist jedoch in der Höhe für die meisten bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger eine erhebliche Verschlechterung. Das pauschale Bemessungsentgelt für die Renten-versicherungsbeiträge soll bei 400 € liegen. Der daraus resultierende Beitrag beträgt z.Zt. 78 € und entspricht dem Mindestbeitrag.

Bisherige Bezieher geringer Arbeitslosenhilfe (unter 400 €) und Sozi-alhilfeempfänger stehen sich mit der neuen Regelung besser. Eine Altersrente oberhalb des Grundsicherungsniveaus lässt sich bei einer längeren Arbeitslosigkeit nicht mehr erzielen. Damit bleiben Arbeitslo-se zunehmend auch im Alter auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen.Die bisherige Absicherung von Arbeitslosenhilfeempfän-gern war – trotz mehrerer Eingriffe in der Vergangenheit – deutlich besser. Bemessungsgrundlage war der Zahlbetrag der Arbeitslosen-hilfe. Bei durchschnittlichen Arbeitslosenhilfezahlbeträgen von 553 € (West) und 483 € (Ost) im vergangenen Jahr konnte eine bessere Ab-sicherung erreicht werden.

Hinzu kommt, dass keine Dynamisierung der Beiträge vorgesehen ist.

Damit verliert die Bemessung und die daraus resultierende Altersvor-sorge im Zeitablauf an Wert.

Die Nichtdynamisierung rührt aus kurzfristigen finanziellen Erwägun-gen her. Sie berücksichtigt nicht die damit verbundenen Folgekosten bei Altersarmut und verlagert insofern nur Kosten in die Zukunft.

Sie steht auch im Widerspruch zu der im SGB V getroffenen Rege-lung, die eine Dynamisierung der Krankenversicherungsbeiträge vor-sieht.

Artikel 18 (Ausländergesetz)

Zu § 24 (Unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Bislang hatten nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 nicht erwerbstätige ausländi-sche Staatsangehörige, deren Lebensunterhalt durch Arbeitslosen-geld oder einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von min. 6 Monaten gesichert ist, einen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch die jetzt vorgenommene Streichung des Halbsatzes "oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe“, entfällt der Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltser-laubnis.

Bereits in der Debatte um das Zuwanderungsgesetz, dass ebenfalls eine Streichung dieses Halbsatzes vorsah, hat der DGB deutlich ge-macht, dass eine solche Regelung gerade Drittstaatsangehörige, die unverschuldet in längere Arbeitslosigkeit geraten sind, unverhältnis-mäßig benachteiligt. Als Folge kann es zum Entzug oder Widerruf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und zu einer Ausweisung kommen.

damit auch diejenigen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die Anspruch auf die Leistungen des sog. ALG II haben.

Artikel 22 (Sozialgerichtsgesetz) Zu § 51

Der Gesetzentwurf sieht einen Rechtsweg über die Verwaltungsge-richte vor. Der DGB spricht sich hingegen entschieden für einen Rechtsschutz über die Sozialgerichte aus.

Die Regelungen des künftigen SGB II weisen enge Bezüge zum bis-herigen und zum künftigen Recht der Arbeitsförderung sowie zu Vor-schriften des Renten-, Kranken und des Unfallversicherungsrechts auf. Die gleichgelagerten Tatbestandsvoraussetzungen im SGB II und SGB III bedürfen einer einheitlichen Auslegung und der damit verbun-den zügigen Entscheidung einer Gerichtsbarkeit. Als Leistung der Ar-beitsförderung sind für solche Angelegenheiten die Gerichte der Sozi-algerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1, Nr. 4 SGG zuständig. Der neuen Rechtswegzuweisung bedarf es daher nicht.

Eine unterschiedliche Rechtswegzuweisung des Arbeitslosengeldes I und II hätte eine uneinheitliche rechtliche Beurteilung eng miteinander verknüpfter Lebenssachverhalte und Rechtsfragen zur Folge. Stellt z.B. die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit nach dem SGB III fest, ist nach der Durchführung des Verwaltungsverfahrens

ein-schließlich der Entscheidung über den Widerspruch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Folgt dann nach Auslaufen des Bezuges des Arbeitslosengeldes unter den Voraussetzungen des § 31, Abs. 3, Ziff. 3 SGB II eine weitere Sanktion, wäre nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens und nach Entscheidung über den Widerspruch der Rechtsweg zu den Verwaltungsverfahren eröffnet. Die Betroffenen müssten zwei Klagen erheben; beide Gerichte müssten über den glei-chen Sachverhalt entscheiden. Diese unnötigen Aufsplitterungen und Überschneidungen zwischen den Gerichtsbarkeiten sind zu vermei-den, um dem in Art. 95, Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach-zukommen.

Eine einheitliche Rechtwegzuweisung führt sowohl im Verwaltungs-verfahren als auch bei den Gerichten zur Vermeidung erheblichen Ar-beitsmehraufwandes. Nach dem geltenden Sozialgerichtsgesetz wer-den nachfolgende, ergänzende und ändernde Bescheide automatisch in das Widerspruchsverfahren bzw. in das Sozialgerichtsverfahren einbezogen. Dies führt zur Straffung des Verwaltungs- und Gerichts-verfahrens und spart daher auch Kosten.

Für die rechtliche Überprüfung sozialrechtlicher Sachverhalte steht die hohe Fachkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung, diese müsste sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst erarbeiten. Auch in Fragen der Erwerbsfähigkeit steht ein fachkompetenter Apparat an

gerichtlichen medizinischen und berufskundlichen Sachverständigen zur Verfügung.

Das Vertrauen der Versicherten/ Betroffenen in die Sachkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit wird auch dadurch gestärkt, dass die an Verfahren beteiligten ehrenamtlichen Richter/Richterinnen aus dem Kreis der Versicherten ernannt werden. Dieser Bezug geht nach der vorgesehenen Rechtswegzuweisung verloren, da diese Praxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geübt wird.

Außerdem ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Berufungsverfah-ren nur unter den engen Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) zugelassen. Da es bei der Überprü-fung nach dem SGB II regelmäßig um die existenziell notwendige So-zialleistung geht, müsste § 124 Abs 2 VwGO entsprechend geändert werden, damit wie im Sozialgerichtsverfahren die Berufung grund-sätzlich zugelassen ist.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren entscheiden regelmäßig in der I. In-stanz drei Berufsrichter/innen und zwei ehrenamtliche

Rich-ter/Richterinnen. Damit ist es offensichtlich, dass die Zuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit mehr Kosten verursacht als die Durchfüh-rung eines Verfahrens in der I. Instanz der Sozialgerichtsbarkeit, in der neben dem Berufsrichter/richterin zwei ehrenamtlichte Rich-ter/Richterinnen tätig sind.

Nicht unerheblich für die Gewerkschaften ist, dass bei Streitigkeiten vor den Sozialgerichtsbarkeiten bis zum Bundessozialgericht die Pro-zessvertretung durch gewerkschaftliche Prozessvertreter möglich ist.

Eine entsprechende Regelung gibt es in der Verwaltungsgerichtsbar-keit nicht und müsste in der Verwaltungsgerichtsordnung erst noch geschaffen werden. Die Sachkompetenz der gewerkschaftlichen Pro-zessvertreter darf nicht außer acht bleiben, diese Sachkompetenz trägt auch dazu bei, dass das Verfahren zügig bearbeitet werden kann. Sind jedoch Kläger auf die Vertretung von Rechtsanwälten an-gewiesen, wird es, da von dem Existenzminimum die Anwalts- und Gerichtskosten nicht gezahlt wird können, zu einer Fülle von Prozess-kostenhilfe kommen, deren Kosten letzlich auch der Steuerzahler zu tragen hat.

Artikel 25 (Wohngeldgesetz)

Die Änderung des Wohngeldgesetzes zielt im Kern darauf ab, eine Doppelzuständigkeit von Job-Center und Wohngeldstelle hinsichtlich der Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten zu vermeiden. Der DGB unterstützt das Ziel der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Bürokratie grundsätzlich.

Die vorgesehene Lösung ist jedoch unter verschiedenen Aspekten kritisch, die insgesamt die vorgesehene Regelung nicht ratsam er-scheinen lassen.

· Wohngeld ist eine in Bezug auf ALG II, Sozialhilfe oder Grundsi-cherung vorrangige Leistung, die den Hilfeempfänger befähigen soll, unabhängig von diesen Sozialleistungen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Nachrangsystematik droht hier durchbrochen zu werden.

· In Abhängigkeit von der konkreten Fallgestaltung können Proble-me bei der Beendigung des so genannten ALG II-Bezugs entste-hen, da damit automatisch auch die Übernahme der Unterkunfts-kosten endet. In diesen Fällen müsste dann ein neuer Wohngeld-antrag gestellt werden. Nach dem geltenden Wohngeldrecht bleibt ein bewilligtes Wohngeld hingegen bei kleineren Änderungen der persönlichen Verhältnisse unverändert.

· Weitere Verschiebungen im Finanztableau zwischen Bund, Län-dern und Kommunen, die kaum exakt berechnet werden können.

Artikel 46 (Bundeskindergeldgesetz) Zu § 6a (Kinderzuschlag)

Als neue dem so genannten ALG II bzw. dem Sozialgeld vorgelagerte Leistung soll ein sog. Kinderzuschlag eingeführt werden, der vermei-den soll, dass Eltern nur aufgrund ihrer Unterhaltspflichten zu Emp-fängern der Grundsicherung für Erwerbslose werden. Der Zuschlag stellt eine Verbesserung für Familien dar, soweit sie bisher ein Famili-eneinkommen knapp unterhalb oder oberhalb der Sozialhilfegrenze hatten. Zugleich soll damit ein Arbeitsanreiz für diese Eltern gesetzt werden.

Der Kinderzuschlag ist aus DGB-Sicht grundsätzlich positiv. Er ist je-doch bei rund 1 Million Kindern im Sozialhilfebezug und den neu hin-zukommenden Kindern bisheriger Arbeitslosenhilfeempfänger deutlich zu eng. Angeblich werden 150.000 Kinder durch den Zuschlag be-günstigt. Die konkrete Ausgestaltung ist kompliziert und verwaltungs-aufwändig. Die Begrenzung auf 36 Monate zur Vermeidung von Mit-nahmeeffekten bei der Arbeitsaufnahme ist bei einer Sozialleistung für Kinder, anders als bei Lohnkostenzuschüssen, merkwürdig. Womög-lich ist die Begrenzung der zunächst versuchsweisen Einführung der Leistung bis Ende 2006 geschuldet.