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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Im Dokument 2019-04 (Seite 26-36)

Bebauungsplan T 407 „Am Rosenkothen/ südlich Gratenpoeter See“

Bebauungsplan wird aufgestellt

Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 10.07.2018 gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan er-hält die Bezeichnung T 407 „Am Rosenkothen/ südlich Gratenpoeter See“.

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Ratingen, Flur 47 und beinhaltet folgende Flur-stücke:

586 (teilweise), 1190, 1216, 1221 (teilweise), 1248 (teilweise), 1339 (teilweise), 1509, 1534 und 1535.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der beiliegenden Übersichtskarte mit einer schwarzen, unterbrochenen Balkenlinie gekennzeichnet und grau hinterlegt.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.07.2018 be-schlossene Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Haupt-satzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.

Ratingen, den 21.02.2019

Der Bürgermeister In Vertretung:

(Jochen Kral) Beigeordneter

15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan T 407 „Am Rosen-kothen/ südlich Gratenpoeter See“

Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 10.07.2018 beschlossen, zum Be-bauungsplanverfahren T 407 „Am Rosenkothen/ südlich Gratenpoeter See“ die frühzei-tige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung beabsichtigt, den Bürgern die städtebaulichen Ziele, Zwecke sowie Auswirkungen in einer Bürgerinformationsveranstaltung zu erläutern. Aus diesem An-lass findet

am Mittwoch, 13.03.2019, um 18 Uhr, in der Aula der Paul-Maar-Schule, Am Söttgen 15 in 40880 Ratingen

eine Informationsveranstaltung statt.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sin-ne des § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist ge-mäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt:

Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.

Ratingen, den 21.02.2019

Der Bürgermeister In Vertretung:

(Jochen Kral) Beigeordneter

16 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG i. V. m. §§ 73, 76 ff VwVfG NRW für den Neubau der A 44 von Bau-km 14+150 bis 14+780 einschließlich Autobahn-kreuz Ratingen-Ost (A 44/A 3), sog. Deckblatt 3 – Neubau Regenrückhaltebecken (RRB) Brachter Straße auf dem Gebiet der Stadt Ratingen, Gemarkung Homberg, Flur 1, 6 und 7

Anhörungsverfahren/Deckblatt

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (LBS) hat für das oben angegebe-ne Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG i.

V. m. §§ 73, 76 ff VwVfG NRW beantragt. Mitteleweile ist die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH für die Durchführung des Planfeststellungsver-fahrens zuständig.

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung gemäß § 3a des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüUmweltverträglichkeitsprü-fung in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG a. F.) in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG.

Das vorliegende Verfahren beinhaltet die Änderung der Planfeststellungsbeschlüsse vom 24.04.1991 (Az.: III C 3-32-02/521) und 21.02.2007 (Az.: 1.13.14.05/A 44, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 09.11.2017) für den Neubau der A 44 von Bau-km 14+150 bis 14+780 einschließlich des Autobahnknotens A 44/A 3 (Autobahnkreuz Ra-tingen) im Hinblick auf die Einleitung des Straßenoberflächenwassers.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Homberg 1, 6, 7 beansprucht.

Der Plan hat in der Zeit vom 17.02.2015 bis einschließlich 16.03.2015 erstmalig (Aus-gangsverfahren) und in der Zeit vom 04.10.2016 bis einschließlich 03.11.2016 erneut (Deckblatt I) in Ratingen, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung, Stadion-ring 17 (2. Obergeschoss) zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. In den Zeiten der Offenlagen sowie der sich jeweils anschließenden 2-wöchigen Einwendungsfrist wurden je 5 Einwendungen erhoben.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Planänderung wurde ein weiteres sog.

„Deckblatt II“ erstellt. Dieses Deckblatt umfasst im Wesentlichen:

• Eine neue Ablaufdruckleitung vom geplanten Regenrückhaltebecken an der

Brachter Straße zum bestehenden Ablaufkanal der SAL im Autobahnkreuz Ratin-gen Ost unter Beibehaltung der Einleitung des Oberflächenwassers in den Hahnerhofbach.

• Den ersatzlosen Wegfall des gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 21.02.2007 genehmigten Umleitungskanals, von der Rohrmündung in den Hahnerhofbach bis zur Einleitungsstelle in den Homberger Bach, aus Gründen der Eingriffsminimie-rung.

• Die Verringerung der Einleitwassermenge in den Hahnerhofbach auf 68 l/s.

Die Vorhabenträgerin hat unter anderem die nachfolgend aufgeführten Unterlagen nach

§ 6 UVPG a. F. geändert bzw. erstellt, die Bestandteil der Antragsunterlagen sind bzw.

werden:

Bezeichnung der Unterlage Verfasser Datum

Erläuterungsbericht (Unterlage 1) Landesbetrieb Straßenbau NRW/DEGES

27.11.2014 10.05.2016 27.07.2018 Landschaftspflegerische

Maßnah-men (Unterlage 9)

Landesbetrieb Straßenbau NRW/DEGES

27.11.2014 10.05.2016 27.07.2018 Wassertechnische Untersuchung

(Unterlage 18)

DEGES 10.05.2016

27.07.2018 Landschaftspflegerischer

Begleit-plan mit Bestands- und KonfliktBegleit-plan, Artenschutzprüfung und Umweltver-träglichkeitsuntersuchung

(Unterlagen 19.1 bis 19.3)

Landesbetrieb Straßenbau NRW/DEGES

Mai 2016 27.07.2018

Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 21)

DEGES Januar

2018

Aufgrund der dadurch ggf. geänderten Betroffenheiten kommt das Deckblatt II (Stand:

Juli 2018) nun zur Offenlage.

Das Deckblatt (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom vom 11.03.2019 bis einschließlich 10.04.2019 im

Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 2. Obergeschoss, 40878 Ratingen während der Dienststunden

Montag – Mittwoch von 8.30 bis 16 Uhr Donnerstag von 8.30 bis 18.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 13.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf der Homepage der Stadt Ratingen www.ratingen.de sowie der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf, http://www.brd.nrw.de/bausteine/MTT_aktuelle_offenlagen_fortsetzung.html veröffent-licht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG NRW).

1. Jeder, dessen Belange durch die im Deckblatt dargestellten Änderungen und Er-gänzungen erstmals oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist das ist bis einschließlich 24.04.2019, bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf (Anhö-rungsbehörde) oder bei der Stadt Ratingen, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung, Stadionring 17, 40878 Ratingen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend ge-machten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Anderweitige, nicht die im Deckblatt II dargelegten Änderungen betreffende Einwen-dungen, auch grundsätzlich gegen die Maßnahme gerichtete EinwenEinwen-dungen, sind ausgeschlossen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).

Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 17 S. 3 FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnah-men, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG a.F. beziehen, nur auf die-ses Verwaltungsverfahren.

Die im Verfahren bisher fristgerecht erhobenen Einwendungen bleiben unan-getastet und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf bietet die Möglichkeit an, Einwendungen in rechts-verbindlicher elektronischer Form gemäß § 3a VwVfG NRW durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (Empfänger: poststel-le@brd-nrw.de-mail.de) zu senden. Der elektronischen Form genügt auch ein elekt-ronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Empfänger: poststelle@brd.sec.nrw.de). Eine einfache E-Mail erfüllt die Anforde-rungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeich-ner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt blei-ben.

Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW unberücksichtigt lassen. Die Anhörungsbehörde wird ferner gleichförmige Eingaben insoweit unbe-rücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder un-leserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereini-gungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW soweit § 67 Landesnaturschutzge-setzt (LNatSchG) nicht einschlägig ist.

3. Die Anhörungsbehörde kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs.

6 VwVfG NRW und des § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. absehen (§ 17a Nr. 2 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Fer-ner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei gleichför-migen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW).

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist

durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbe-hörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver-handelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stel-lungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) ent-schieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Ein-wender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öf-fentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzu-nehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).

7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Düsseldorf ist,

- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss ent-schieden werden wird,

- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a.F. notwendi-gen Angaben enthalten und

- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ist.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwe-cke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet

und gespeichert. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendun-gen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html. Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffe-ne Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.

Ratingen, den 21.02.2019

Der Bürgermeister In Vertretung:

(Jochen Kral) Beigeordneter

17 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu dem Maß-nahmenplan gem. § 47d Abs. 3 BImSchG („Lärmaktionsplan“)

Die Belastung durch Lärm stellt eines der größten Umweltprobleme in NRW dar. Auch in Ratingen besteht Handlungsbedarf, effektive Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu hat die Europäische Union (EU) im Jahr 2002 als wichtigen Schritt die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) verabschiedet. Im Jahr 2005 wurde die Richtlinie mit § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. Damit sind die Kommunen zur Betrachtung und Behandlung des sogenannten Umgebungslärms ver-pflichtet. Unter Umgebungslärm werden die Lärmquellen Straßenverkehr, Schienenver-kehr, Flugverkehr und relevante Industrieanlagen verstanden. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie behandelt nicht die Themen Nachbarschaftslärm, Freizeitlärm, Sportlärm, Baustellenlärm oder Lärm, der durch das Verwenden von Arbeitsgeräten entsteht. Die Richtlinie ermöglicht es, die Lärmbelastung mit harmonisierten Verfahren zu ermitteln und einheitlich darzustellen.

Nach § 47d BImSchG sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstra-ßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, von Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Fahrbewegungen pro Jahr und für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen. Hierzu ist die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen.

Ziel der Lärmaktionsplanung Ratingen ist es, Gefährdungen und Belastungen für die betroffenen Anwohner und sensible Nutzungen zu erfassen, darzustellen und kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen und Strategien zur Vermeidung, Minderung und Verlagerung zu planen und umzusetzen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt dazu Kriterien und Fristen vor. Mit diesem Verfahren wird die Blickrichtung des einzelfallbe-zogenen Lärmschutzes wie bei anlagenbeeinzelfallbe-zogenen Genehmigungsverfahren oder Bau-leitplanverfahren auf eine übergreifende Betrachtung des Stadtgebietes erweitert.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde am 27.11.2018 durch den Rat der Stadt Ra-tingen beschlossen. Er kann ab 04.03.2019 auf der Internetseite

https://www.o-sp.de/ratingen/

als PDF-Datei heruntergeladen und geöffnet werden. Im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans besteht die Gelegenheit, dort Anregungen und Hinweise zu Lärm-minderungsmaßnahmen in der Umgebung der kartierten Straßen bis Freitag 22.03.2019 bei der Verwaltung einzureichen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans wird darüber hinaus vom 04.03.2019 bis 05.04.2019 in Papierform bei der Stadt Ratingen (MO-FR 8.30 – 12.00 Uhr, DI zusätzlich 14.00 – 16.00 Uhr, DO zusätzlich 14.00 – 18.00 Uhr) unter folgender Adresse zur Einsichtnah-me ausgelegt:

Stadt Ratingen

Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung Stadionring 17

40878 Ratingen

Raum 2.19/2.20 (2. Obergeschoss)

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben können.

Ergänzung in der Pressemitteilung: Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überar-beiten und fortzuführen. Die Lärmaktionspläne sind nach den Fristen der EU-Umgebungslärmrichtlinie innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Lärmkartierung fertigzustellen. Der vorliegende Entwurf ist die s. g. 2. Stufe der Lärmaktionsplanung und bezieht sich auf die Lärmkartierung mit Stand 2010. Der Lärmaktionsplan der 2.

Stufe hätte demnach Mitte 2013 aufgestellt sein müssen. Diese Frist haben nur einzel-ne Kommueinzel-nen in Deutschland einhalten köneinzel-nen. Diese Frist ist für die erforderliche um-fangreiche Abstimmung hinsichtlich technischer, planerischer und rechtlicher Anforde-rungen sowie einer Beteiligung der Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange und der Politik eindeutig zu kurz und nicht erreichbar. Auch zum jetzigen Zeitpunkt haben Kom-munen die Lärmaktionsplanung noch nicht abschließen können. Dennoch gelten die gesetzlich vorgegebenen Fristen, sodass die EU-Kommission inzwischen wegen feh-lender Lärmaktionspläne ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat Deutschland eingeleitet hat. Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, umgehend seinen Verpflichtungen nachzukommen, da andernfalls Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben wird. Parallel zum Abschluss der 2. Stufe läuft bereits die Kartie-rung für die 3. Stufe des Lärmaktionsplans.

Im Dokument 2019-04 (Seite 26-36)