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ANLAGEN Anlage 1

ÄRZTINNEN UND ÄRZTE *

§ 1 Eingruppierung von Ärztinnen bzw. Ärzten Entgeltgruppe A 1

Ärztin bzw. Arzt mit entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe A 2

Fachärztin bzw. Facharzt, die bzw. der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem bzw.

seinem Fachgebiet tätig ist Entgeltgruppe A 3

Oberärztin bzw. Oberarzt. der bzw. dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist

Anmerkungen zu Entgeltgruppe A 3:

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachbe-reichs, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalographie, Herzkatheterisie-rung.

Bei der Höhergruppierung eines Facharztes der Entgeltgruppe A 2 Stufe 5 erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe A 3 Stufe 2.

§ 2 Grundentgelt für Ärztinnen bzw. Ärzte

(1) 1Das Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte bemisst sich gemäß der Entgelttabellen des Anhangs 1 nach Stufen. 2Das Wahlrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Stufensprüngen gemäß Abs. 4a bleibt unberührt.

(2) 1Ärztinnen und Ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der 1. Stufe ihrer Entgeltgruppe. 2Nach der Verweildauer in der 1. Stufe erhalten sie das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach den weiteren Stufen.

(3) Die Verweildauer in den Stufen für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in den Entgeltta-bellen des Anhangs 1 angegebenen Monaten.

neu gefasst mit RS 01/10 v. 29.01.2010;

berichtigt mit Rundschreiben 02/2010 v. 04.03.2010 (§ 3) geä. mit RS 02/2011 v. 12.04.2011 (§ 5, Abs. 14, Anhang 2))

geä. mit RS 11/2012 v. 16.11.2012 (Änderung Stufensystematik, Überleitungsregelung) geä. mit RS 03/2018 v. 14.06.2018 (§ 2 Abs. 2, 4, 4a, 5)

geä. mit RS 04/2018 v. 10.09.2018 (§ 2 Abs. 4a)

geä. mit RS 02/2019 v. 18.03.2019 (Überleitungsregelung und Anrechnungsregelung zu § 2, § 4, § 6) geä. mit RS 03/2019 v. 31.05.2019 (Abs. 4a)

(4) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. 2Dies gilt nicht, wenn Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Wahl-recht gemäß Abs. 4a ausübt. 3In diesem Fall reduziert sich die vereinbarte reguläre Arbeitszeit zum Zeit-punkt gemäß Satz 1.

(4a) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können wählen, dass anstelle der Gewährung des Entgelts der neuen Tabellenstufe die ursprünglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Weitergewäh-rung des Entgelts der alten Stufe reduziert wird, wobei das Ausmaß der ArbeitszeitreduzieWeitergewäh-rung der Ent-geltsteigerung durch den Stufensprung entspricht. 2Wählt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Ar-beitszeitreduzierung anstelle des erhöhten Entgelts der neuen Stufe, gilt der Stufensprung ebenfalls als absolviert. 3Soweit die Arbeitsvertragsrichtlinien für nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezielle Regelungen vorsehen (etwa § 21, Anlage 12 Abs. 3), sind diese im Fall der Arbeitszeitreduzie-rung gemäß Satz 1 nicht anwendbar.

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dieses Wahlrecht beim erneuten Stufensprung nicht nur bezo-gen auf diesen Stufensprung ausüben, sondern auch erneut hinsichtlich aller bereits erfolgten Stufen-sprünge, jedoch nicht rückwirkend. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Endstufe ihrer Entgeltgruppe können das erneute Wahlrecht erstmalig nach 48 Monaten Verweildauer in der Endstufe und darauf fol-gend nach jeweils weiteren 48 Monaten Verweildauer ausüben. 3Hinsichtlich der erneuten Ausübung des Wahlrechts für bereits erfolgte Stufensprünge gilt Unterabs. 1 Satz 2 entsprechend.

1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sechs Monate vor einem Stufenanstieg oder vor Ablauf des Vierjahreszeitraums in der Endstufe ihrer Entgeltgruppe über das bestehende Wahlrecht. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihr Wahlrecht auf Arbeitszeit-reduzierung gemäß Unterabs. 1 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten in Textform geltend machen. 3Erfolgt die Information der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verspätet, wirkt das Wahlrecht entsprechend später. 4Unterbleibt die Information durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen das Recht, jederzeit mit einer Ankündi-gungsfrist von vier Monaten zum Monatsersten ihr bzw. sein Wahlrecht auszuüben.

1Unterbleibt die Ausübung des Wahlrechts, wird das Tabellenentgelt der neuen Stufe, im Falle des Wahl-rechts in der Endstufe der Entgeltgruppe das Entgelt dieser Stufe bei unverminderter Arbeitszeit gezahlt.

2Dies gilt für den Fall, dass das Wahlrecht in der Vergangenheit gem. Unterabs. 2 Satz 1 für bereits er-folgte Stufensprünge ausgeübt wurde, entsprechend.

Anmerkung:

Für Mitarbeitende, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten der Regelung am 01.01.2019 einen Stufensprung hätten oder eine Verweildauer von 48 Monaten in der Endstufe vollenden, kann das Wahlrecht erstmalig zum 01.07.2019 ausgeübt werden, da die Informationspflicht der Dienstgeberin bzw.

des Dienstgebers erst zum 01.01.2019 entsteht.“

(5) 1Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten sechs Jahre vor der Einstellung werden auf die Zeiten der 1. Stufe oder der nachfolgenden Stufen angerechnet. 2Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A 2 sind als förderliche Zeiten alle fachärztlichen Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. 3Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei der Neueinstellung zur Deckung des Perso-nalbedarfs Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt. 5Für den Nachweis der anrech-nungsfähigen Zeiten gilt § 15 Abs. 7 AVR.

§ 3 Stunden- und Überstundenentgelte

Für die Stundenentgeltbasis und die Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) AVR und das Überstundenentgelt nach Anlage 8 Teil A. gilt die Tabelle des Anhangs 2 zu Anlage 8a.

§ 4 Überleitungszulage – gestrichen - 5 Besondere Rechte und Pflichten

(1) lm gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.

(2) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Beschei-nigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.

(4) 1Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder die wissenschaftliche Ausarbeitung aus-schließlich der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärztin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung, in allen anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 3Die Ärztin bzw. der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht. 4Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verwei-gert werden.

(5) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind zu dokumentieren.

(6) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen, sofern der Ein-tritt des Schadens nicht durch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.

(7) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen sind Ärztin-nen und Ärzten Dienstbefreiung (§ 11 AVR) bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die Dienstbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. 3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

(8) 1Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorüber-gehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustim-mung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleiben unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

(9) 1Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Dienst-geberin bzw. des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglich geschul-dete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(10) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

(11) 1Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen. 2Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

(12) 1Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversor-gungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe des Stundenentgelts nach A 1. 2Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Stundenentgelt der A 1 nach dem Anhang 2.

3Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungs-dienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsan-sprüche usw.) zustehen. 4Die Ärztin bzw. der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

(13) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt wäh-rend der regelmäßigen Arbeitszeit, wähwäh-rend des Bereitschaftsdienstes oder wähwäh-rend einer Rufbereit-schaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.

(14) Auf der Grundlage der bestehenden ärztlichen Weiterbildungsordnungen sind für die Aus- und Wei-terbildung entsprechende WeiWei-terbildungscurricula zu erstellen und umzusetzen, die sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch inhaltlich strukturiert die Weiterbildung ermöglichen.

Anmerkung zu Absatz 8

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses – die vorübergehende Beschäf-tigung bei einem Dritten im In- und Ausland.

Anmerkung zu Absatz 9:

1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses - die auf Dauer ange-legte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 6 Einführungsregelung – gestrichen –

Anhang 1 zu Anlage 8a

Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12

A 1 56.726,80 € 4.727,23 € 24 62.405,72 € 5.200,48 € 36 67.197,65 € 5.599,80 € 48 70.557,63 € 5.879,80 € - -

A 2 72.763,86 € 24 78.249,60 € 48 87.123,14 € 48 89.381,63 €

48 93.850,90 €

6.063,66 € 6.520,80 € 7.260,26 € 7.448,47 € 7.820,91 €

A 3 90.188,54 € 7.515,71 € 24 95.512,56 € 7.959,38 € 48 100.288,37 € 8.357,36 € - - - -

Anhang 1

Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12

A 1 58.003,14 € 4.833,60 € 24 63.809,85 € 5.317,49 € 36 68.709,55 € 5.725,80 € 48 72.145,19 € 6.012,10 € - -

A 2 74.401,08 € 24 80.010,19 € 48 89.083,41 € 48 91.392,73 € 48 95.962,49 €

6.200,09 € 6.667,52 € 7.423,62 € 7.616,06 € 7.996,87 €

A 3 92.217,84 € 7.684,82 € 24 97.661,59 € 8.138,47 € 48 102.544,91 € 8.545,41 € - - - -

Anhang 1 zu Anlage 8a

Entgelttabelle Grundentgelte (Ärzte) - gültig ab 1. Februar 2021 bis 31.12.2021

1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe

Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12

A 1 59.482,28 € 4.956,86 € 24 65.437,06 € 5.453,09 € 36 70.461,69 € 5.871,81 € 48 73.984,95 € 6.165,41 € - -

A 2 76.298,30 € 24 82.050,41 € 48 91.355,03 € 48 93.723,24 € 48 98.409,48 €

6.358,19 € 6.837,53 € 7.612,92 € 7.810,27 € 8.200,79 €

A 3 94.569,41 € 7.880,78 € 24 100.152,00 € 8.346,00 € 48 105.159,86 € 8.763,32 € - - - -

Anhang 1

Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12

A 1 60.434,01 €

Anhang 1

Hilfstabelle Jahresentgelte unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung durch 12 A 1 60.796,58 €

Anhang 2 zu Anlage 8a

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 -

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. März 2020 bis 31. Januar 2021 -

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021-

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022 -

** A2: Überstundenentgelt EG 13 der Anlage 9 - West -

Anhang 2 zu Anlage 8a

TABELLE DER ZUSCHLÄGE nach § 20 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) bis c) und der ÜBERSTUNDENENTGELTS nach Anlage 8 AVR

- gültig ab 1. Oktober 2022 -

** A2: Überstundenentgelt EG 13 der Anlage 9 - West –