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Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes Neben den alten Regelungen von 1996, die bis zum

B. Zu den Vorschlägen im Einzelnen

III. Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes Neben den alten Regelungen von 1996, die bis zum

31.12.1998 galten, werden mit diesem Entwurf auch einige neue Regelungen in Bezug auf den Kündigungs-schutz für Kleinbetriebe und Unternehmensgründun-gen vorgeschlaUnternehmensgründun-gen.

Im Einzelnen sind dies:

· die Heraufsetzung des Schwellenwertes für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auf 20 für alle neueingestellten Arbeitnehmer

(§ 23 Abs.1 Satz 3)

· für neugegründete Unternehmen soll in den ersten 4 Jahren überhaupt kein Kündigungsschutz An-wendung finden(§ 23 Abs. 3)

· die Begrenzung der Sozialauswahl auf drei Krite-rien: nämlich Alter, Betriebszugehörigkeit und Un-terhaltspflichten und die Streichung des 1999 wieder eingeführten Begriffs der „Sozialen Ge-sichtspunkte“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1)

· die Herausnahme von Personen aus der sozialen Auswahl u.a. zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur( § 1 Abs. 3 Satz 2)

· Überprüfbarkeit der Kündigung des Einzelnen nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin, wenn Aus-wahlkriterien in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bei einer Kündigung festge-legt oder eine namentliche Nennung der kündigen-den Personen in einem Interessenausgleich verein-bart wurden (§ 1 Abs. 4)

Bewertung:

Die sich als nutzlos im Hinblick auf Beschäftigungs-aufbau erwiesenen Regelungen will die CDU jetzt wieder einführen. Sie galten bereits in der Zeit von 1996-1998. In dieser Zeit ist aber die Arbeitslosigkeit nicht gefallen, sondern sie ist weiter angestiegen. Der noch höhere Schwellenwert als 1996 führt zudem zu einem Zweiklassenrecht in den Betrieben und zu einer völligen Rechtlosigkeit in neugegründeten Unterneh-men während der ersten 4 Jahren nach ihrer Grün-dung. Was die Beschränkung der Daten bei der Sozi-alauswahl anbetrifft, so werden damit gerade beson-ders schutzbedürftige ArbeitnehmerInnen, wie Allein-erziehende und Schwerbehinderte, noch leichter ge-kündigt werden können, mit der Folge, dass sich da-mit die Zahl der schwer verda-mittelbaren Langzeitar-beitslosen deutlich erhöhen wird. Zusammen mit den Verschlechterungen bei der Arbeitslosenhilfe wird dadurch eine neue Armutsbevölkerung entstehen.

Schließlich hat sich auch die eingeschränkte Über-prüfbarkeit der Kündigung bei Vorliegen der Namens-liste als wenig sinnvoll erwiesen. Zum einen wurde erhebliche Druck auf die Betriebsräte ausgeübt, zum anderen sind trotz (oder gerade wegen) der Namens-liste eine erhebliche Anzahl von Verfahren geführt worden.

· Neu soll im Kündigungsschutzgesetz aufgenom-men werden, dass Arbeitnehmer bei Vertragsab-schluss auf den Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung verzichten können sollen, also zwar bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Zudem soll der Arbeitgeber entscheiden können, wann er eine Abfindung dann doch nicht bezahlt (§ 1 a).

Bewertung:

Der Vorschlag beinhaltet eine Scheinwahl für den Ar-beitnehmer, da seine Verhandlungsposition vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Regel zu einem Ver-zicht auf den Kündigungsschutz führen wird, da der Arbeitgeber möglicherweise mit ihm den Vertrag nicht abschließt. Diese ungleiche Situation bei Vertragsab-schluss kann sich jeder Arbeitgeber zunutze machen.

Im Übrigen wird die Regelung u.a. schon deshalb leer laufen, weil die Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit

haben, 50-jährige und Ältere nur noch befristet einzu-stellen. Insofern wird kein Interesse daran bestehen, nach einer Kündigung noch Abfindungen zu zahlen.

Zudem kann es der Arbeitgeber einseitig festlegen, wenn er diese Vertragsbedingung dann doch nicht erfüllen will. Das hat dann aber mit gleichberechtigter Vertragserfüllung überhaupt nichts mehr zu tun. Es obliegt der Entscheidungsmacht des Arbeitgebers, ob er eine sozial gerechtfertigte oder eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung aussprechen will. Insbe-sondere mit dieser Regelung des Absatzes 3 ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Faktisch kommt diese Regelung einer Aufhebung des Kündigungsschutzes insgesamt sehr nahe. Denn mit dieser Regelung könn-te der Arbeitgeber (und er wird dies auch tun), grund-sätzlich eine Abfindungsvereinbarung treffen. Schließ-lich ist sie für ihn folgenlos, denn er braucht ja nur bei einer willkürlichen Kündigung zu zahlen. Hat er Kündi-gungsgründe wird er im Zweifel den Kündigungs-schutz, der dann natürlich die Kündigung nicht ver-hindert, wieder aufleben lassen. Da außerdem der

„vernünftige“ Arbeitgeber eher früher als später kün-digen wird, um die vereinbarten Abfindungen so nied-rig wie möglich zu halten, wird die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten nur noch dort möglich sein, wo ein Arbeitnehmer in einem Mangelberuf arbeitet.

In allen anderen Fällen kann kein Arbeitnehmer riskie-ren, seine Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Einhaltung der Arbeitszeiten, Überstundenvergütung oder Ur-laubsgewährung geltend zu machen, da er dann damit rechnen muss, unter Verweis auf eine Miniabfindung die Kündigung zu erhalten.

· Die im Koalitionsentwurf vorgesehene Möglichkeit, in einem Kündigungsschutzprozess auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist Unwirksamkeitsgründe

„nachschieben“ zu können, fehlt im CDU-Vorschlag.

Bewertung:

Die von der Koalition geplante Regelung ist eine der ganz wenigen, die positiv für Arbeitnehmer sind, da dann, wenn die Kündigung auf mehrere Gründe ge-stützt wird, aber nur einer angegriffen wurde, dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann. Unbillige Ergebnisse werden so vermie-den, vor allem auch durch den Hinweis des Gerichts.

Unterbleibt diese Regelung, können zukünftig Arbeits-verhältnisse weiterhin beendet werden, obwohl Klage eingereicht wurde und die Kündigung unwirksam ist, nur weil nicht alle behaupteten Gründe angegriffen wurden – ein Fall der vor allem dann, wenn ein Ar-beitnehmer selbst ohne Anwalt klagt immer eintreten kann.

IV Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes 1.Teilzeitanspruch

Geregelt werden soll nur das Verlangen des Teilzeit-anspruches. Ob der Arbeitgeber auch zustimmen muss, wenn die sonst erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, ist gesetzestechnisch nicht klar geregelt und bleibt deshalb offen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob ein durchsetzbarer Teilzeitan-spruch überhaupt eingeräumt werden soll.

Ein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit kann erfolgen,

· wenn ein Kind bis zum Alter von 12. Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut oder gepflegt werden

· und jeweils betriebliche Belange nicht entgegen-stehen.

Bewertung:

Sofern ein Teilzeitanspruch überhaupt eingeräumt wird, der auch vor Gericht durchgesetzt werden könn-te, ist er im Vergleich zur geltenden Regelung redu-ziert worden auf Kinderbetreuung und die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen als Grund. Damit wird es für den Beschäftigten zur Durchsetzung seines An-spruches erforderlich, seinen Anspruch im Einzelnen zu begründen. Er muss darlegen und beweisen, ob diese Gründe bei ihm gegeben sind. Dies ist etwas völlig anderes, als die Konstruktion des jetzt gelten-den Teilzeitanspruchs, der ohne individuelle Begrün-dung verlangt werden kann. Durch den jetzigen An-spruch können auch persönliche Interessen, wie Wei-terqualifizierung, familienbedingte Reduzierung oder gesundheitliche oder arbeitsmarktpolitische

Erwägun-gen, die für den Beschäftigten eine Rolle spielen, das Motiv sein, ohne dass er dies offen legen muss.

Eine Berechnung hat ergeben, dass auf die Gesamt-wirtschaft hochgerechnet fast 85.000 Beschäftigte im Jahre 2001 eine Arbeitszeitverkürzung auf dieser gesetzlichen Grundlage beantragt haben. 40 Die Betrie-be haBetrie-ben fast allen Anträgen entsprochen, nur wenige Einzelfälle waren strittig. Und wie die wenigen Ge-richtsverfahren, die bisher bekannt wurden, deutlich machen, konnten fast in allen Fällen einvernehmliche Regelungen gefunden werden.

2. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei Schwellenwerten

Bei der Berechnung von Schwellenwerten sollen Teil-zeitbeschäftigte generell, also auch im Betriebsverfas-sungsgesetz und im Kündigungsschutzgesetz nur an-teilig berücksichtigt werden.

Bewertung:

Die generell nur anteilige Berücksichtigung von Teil-zeitbeschäftigten bei entsprechenden Schwellenwer-ten ist eine Geringschätzung ihrer Anliegen und Be-dürfnisse. Insbesondere ihre fehlende volle Berück-sichtigung bei Freistellungen für Betriebsräte oder Stimmen bei Wahl, degradiert sie zu Arbeitnehmern zweiter Klasse (nähere Erläuterungen sind bereits un-ter II. gemacht worden). Mit dem im TzBfG aufgestell-ten Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Übrigen den Vorgaben der EU in den Teilzeit- und Befristungsricht-linien entspricht und diese umsetzt, sind diese Rege-lungen nicht zu vereinbaren.

3. Befristeten Arbeitsverträgen

· Es wird die Streichung des sogenannten An-schlussverbotes, wie es seit dem 01.01.2001 gilt, vorgeschlagen. Danach war es untersagt, einen befristeten Vertrag ohne Sachgrund abzuschlie-ßen, wenn zuvor bereits eine Beschäftigung, be-fristet oder unbebe-fristet erfolgt war. Dies hätte zur Folge, dass Kettenverträge wieder ermöglicht werden: ein Wechsel von einer befristeten Be-schäftigung mit Sachgrund zu einer befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund wird dann wieder möglich sein. Dies ist erst seit dem 01.10.1996

durch eine Gesetzesänderung möglich gewesen.

Es war von 1985 bis 1996 nicht möglich und wurde durch das neue Teilzeitbefristungsgesetz ab dem 01.01.2001 wieder zurückgeführt.

· Es soll die unbegrenzte Befristung für Beschäftigte mit 50 Jahren und Älter generell ermöglicht wer-den.

Bewertung:

Beide Vorschläge wären aus Arbeitnehmersicht ein deutlicher Rückschritt. Die Zulassung von Kettenver-trägen in dem oben beschriebenen Rahmen hat selbst das von der CDU/CSU eingeführte Beschäftigungsför-derungsgesetz von 1985 nicht vorgesehen. Über 10 Jahre konnte die Wirtschaft auch ohne diese Möglich-keit auskommen.

Die Einführung der unbegrenzten Befristung für 50-jährige und Ältere bedeutet eine drastische Aufwei-chung des Kündigungsschutzes, da eine Befristung ohne jeglichen Sachgrund, ohne zeitliche Beschrän-kung, möglich wird. Dies ist nicht nur aus europa-rechtlichen41, sondern auch aus verfassungsrechtli-chen42 Gründen äußerst bedenklich. Im Rahmen der Umsetzung des Hartz-Konzeptes hat der Gesetzgeber eine ähnliche Regelung beschlossen. Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet und gilt erst für Beschäftigte ab dem 52. Lebensjahr.43

V. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-zes

Die CDU/CSU-Fraktion will, dass für den Zeitarbeit-nehmer nach Ablauf des zwölften Monats der Über-lassung in einen Entleihbetrieb der Gleichbehand-lungsgrundsatz gilt.

Bewertung:

Da die durchschnittliche Überlassungsdauer nur zwi-schen drei und sechs Monaten liegt, würde der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Praxis ins Leere laufen.

Die gegenwärtige gesetzliche Regelung ist im Zuge der Hartz-Reformen entstanden. Die Zeitarbeitsbran-che hatte bislang insgesamt einen extrem schlechten Ruf, da sie sich durch niedrige Entgelte, schlechte

Arbeitsbedingungen und zahlreiche Gesetzesverstöße negativ hervortat. Das aktuelle Gesetz der Bundesre-gierung kam deshalb zum Tragen, weil Drehtüreffekte durch billige Zeitarbeitnehmer die tägliche Praxis wa-ren. Es sieht jetzt vor, dass unabhängig von der Ver-leihdauer der Gleichbehandlungsgrundsatz ab dem 01.01.2004 gelten soll, wenn nicht vorher ein Tarif-vertrag abweichende Regelungen trifft.

In der ersten Jahreshälfte des Jahres 2003 hat eine Tarifgemeinschaft der DGB-Gewerkschaften mit den beiden großen Zeitarbeitsverbänden solche Flächenta-rifverträge abgeschlossen. Die von der Union vorge-sehene Änderung würde bei den Arbeitgebern dazu führen, dass diese vor Ablauf von zwölf Monaten ihr Personal in den Entleihbetrieben wechseln. Somit müssten sie ihren Beschäftigten nicht die Entgelte und Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaften gewäh-ren. Durch eine solche Praxis würden die kürzlich ab-geschlossenen Tarifverträge zur Zeitarbeit ins Leere laufen. Diese Tarifverträge sichern den Beschäftigten in der Zeitarbeit aber gerade stabile Arbeits- und Ent-geltbedingungen, die in der Vergangenheit eine Aus-nahme waren. Damit können Drehtüreffekte auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Die Zeitarbeits-branche kann auf der Basis der abgeschlossenen Ta-rifverträge ihr Dasein als „Schmuddelbranche“ been-den und sich zu einer normalen Tarifbranche entwi-ckeln.

Der Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion würde auch auf europäischer Ebene scheitern. Dort wird derzeit über eine Richtlinie diskutiert, die eine Einarbeitungszeit von sechs Wochen bis sechs Monaten vorsieht. Län-gere Fristen würden auf europäischer Ebene nicht ak-zeptiert.

Der Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion würde das Rad der Geschichte im Hinblick auf das in der Zeitarbeits-branche nunmehr Erreichte weit vor den Stand aus dem Jahre 2002 zurückdrehen.

VI. Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes