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Satzung des Eine-Welt-Gütersloh e.v.

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Academic year: 2022

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Satzung

des Eine-Welt-Gütersloh e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen "Eine-Welt-Gütersloh" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

2) Der Sitz des Vereins ist Gütersloh.

3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 2

Zweck des Vereins

1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern des globalen Südens bedeuten (Entwicklungshilfe und Völkerverständigung).

2) Dieses geschieht durch:

 die Trägerschaft des Eine-Welt-Ladens

 finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial integrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen in Ländern des globalen Südens (sog.

Entwicklungsländern)

 Förderung und Unterstützung bei der Direktvermarktung von landwirtschaftlichen und handwerklichen Erzeugnissen aus Ländern des globalen Südens

 Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Ländern des globalen Südens bilden

 Förderung der Völkerverständigung durch Kontakt mit Menschen anderer Völker in

Deutschland. Dieser Kontakt soll dazu beitragen, dass das Verhältnis der Völker dieser Welt verbessert wird.

3) Die Organisation der Vereinszwecke kann durch Geschäftsordnungen geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein alle dazu notwenigen Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das schließt nicht aus, dass eine Person/Personen zur Erreichung der Vereinsziele angestellt wird/werden.

(2)

4) unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Im Verein gibt es zwei Arten von Mitgliedern (in den Folgeparagraphen einheitlich als Mitglied bezeichnet):

a) ordentliche Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für den Verein. Sie besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und zahlen einen Vereinsbeitrag.

b) Fördermitglieder

Die Fördermitglieder tragen keine Verantwortung für den Verein. Sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die den Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zustimmen.

3) Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand die Aufnahme als Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds. Der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, wird nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet ferner bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren.

5) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.

6) Der im Abs. 4 erwähnte Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der auf einer

Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt.

§ 5 Vereinsbeitrag

1) Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrags.

2) Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

3) Jedes Fördermitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrags in selbst gewählter Höhe.

4) Der Vereinsbeitrag wird vorzugsweise im Lastschriftverfahren zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.

§ 6

Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand.

(3)

§ 7

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Insbesondere

 beschließt und entscheidet sie über Satzungsänderungen

 wählt sie Vorstandsmitglieder und beschließt über deren Entlastung

 wählt sie KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bechließt über deren Entlastung

 beschließt und entscheidet sie über den Geschäfts- und Kassenbericht

 beschließt und entscheidet sie über die Höhe des Vereinsbeitrags

 beschließt und entscheidet sie über die Verwendung von Jahresüberschüssen

 beschließt und entscheidet sie über den Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten

 beschließt und entscheidet sie über die Auflösung des Vereins

 beschließt und entscheidet sie über Geschäftsordnungen zur innerbetrieblichen Organisation des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform vom Vorstand gefordert wird.

3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende oder sein/ihre StellvertreterIn.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und der Ausschluss von Mitgliedern sind nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei- bens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich vorgelegte Post- oder Emailadresse gerichtet ist.

6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim/bei der Vorsitzenden in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

7) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

8) Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss oder einem sonstigen Mitglied, welches nicht Vorstandsmitglied ist, durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

9) Als Art der Abstimmung gilt standardmäßig die öffentliche Abstimmung. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

10) Die wesentlichen Beratungsinhalte und die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom/von der SchriftführerIn und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4)

Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus:

 VorsitzendeR

 StellvertreterIn

 KassenführerIn

 SchriftführerIn

 bis zu vier Beisitzenden.

2) Das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden wird besetzt durch ein Mitglied des Ausschusses Mission, Ökumene und Weltverantwortung (MOEWe) der Evangelischen Kirchengemeinde Gütersloh.

Dieses Mitglied des MOEWe-Ausschusses muss dem Presbyterium der Evanglischen Kirchengemeinde Gütersloh angehören.

3) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennter Abstimmung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode ausfallen (z.B. durch Krankheit), wird von der Mitgliederversammlung, die in einem solchen Falle unter Einhaltung der Frist aus § 7 einzuberufen ist, eine Ersatzperson für die verbleibende Amtszeit gewählt. Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

4) Je zwei Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der BeisitzerInnen, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand nach § 26 des Vereinsrechts sind die Personen 1 bis 4 unter Absatz 1).

5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der

vorangegangenen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 9

Sitzungen des Vorstands

1) Für die Sitzungen des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertetenden Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher in

Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vorstandsmitglied dem Verein schriftlich vorgelegte Post- oder Emailadresse gerichtet ist.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder im Sinne des § 26 des Vereinsrechts anwesend sind. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung, bei Verhinderung der/die stellvertetende Vorsitzende.

3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

4) Über die Sitzungen des Vorstands ist vom/von der SchriftführerIn ein Protokoll zu verfassen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die wesentlichen Beratungsinhalte und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

(5)

§ 10 Kassenführung

1) Der/Die KassenführerIn hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

2) Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

3) Die Kassenführung ist von zwei KassenprüferInnen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

§ 11

Satzungsänderungen

1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

2) Ein Satzungsänderungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

3) Für die Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 12

Auflösung des Vereins

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.

2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt einem oder mehreren Projekten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu einem Viertel an

a) die Tansania-Partnerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh (Moltkestraße 10 - 12, 33330 Gütersloh) mit den Kirchenkreisen Kyerwa und Murongo

b) das Adivasi-Tee-Projekt (Adivasi-Kooperationsprojekt e.V. / ATP, Gertrud-Bäumer-Straße 17, 59174 Kamen)

c) fairleben gt e.V., Feldstraße 31, 33330 Gütersloh

d) Evangelische Stiftung Gütersloh, Kirchstraße 16a, 33330 Gütersloh.

Diese verwenden das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§ 13

Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gütersloh.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 23.11.2015 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

(6)

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