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Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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(1)

Kärntner Allgemeine

Gemeindeordnung - K-AGO

Grundausbildung für Gemeindebedienstete –

Prüfungsvorbereitungskurs 2020

(2)

Agenda

Organisation und rechtliche Stellung der Gemeinden

Wirkungsbereiche der Gemeinde

Verordnungen der Gemeinde

Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane

Gemeindeorgane – Bildung und Zusammensetzung

Gemeindeorgane - Wirkungsbereich

(3)

Agenda

Instrumente der unmittelbaren Demokratie

Gemeindeamt

Kontrolle und Aufsicht

Schutz der Selbstverwaltung (Skript)

Neuerungen der K-AGO

(4)

Organisation und rechtliche Stellung

der Gemeinden

(5)

Organisation der Gemeinden I

Rechtsgrundlagen:

• Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes (Art. 115 bis 120 B-VG)

• Finanz-Verfassungsgesetz 1948

• Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl Nr. 85/1996

• Bundesgemeindeaufsichtsgesetz, BGBl Nr. 123/1967

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, K-AGO, LGBl Nr. 66/1998

• Klagenfurter Stadtrecht 1998, K-KStR 1998, LGBl Nr. 70/1998 Villacher Stadtrecht 1998, K-VStR 1998, LGBl Nr. 69/1998

(6)

Organisation der Gemeinden II

• Gemeindestruktur in Österreich und Kärnten

– 2.354 Gemeinden bis Ende 2014 – 2.100 Gemeinden seit 2015

– 15 Städte mit eigenem Statut

• Rechtliche Stellung

– Kärnten: 132 Gemeinden

– Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und

Villach

(7)

Organisation der Gemeinden III

Vor der „großen Gemeindezusammenlegungsnovelle“ in den 1970er Jahren gab es im Jahr 1960 insgesamt 3.398 Gemeinden

1.631 Gemeinden mit weniger als 500 Einwohner

Kärnten

– 1960 - 229 Gemeinden 1970 - 204 Gemeinden

Gemeinden mit den wenigsten Einwohner (VZ 2001)

– Gramais (Tirol) – 60 EW, Stand 2014 nur mehr 47 Einwohner – Tschanigraben (Bgld.)– 67 EW Kaisers (Tirol) – 83 EW

– Großhofen (NÖ) – 92 EW Hinterhornbach (Tirol) – 92 EW

Gemeinden mit der geringsten Fläche in km

2

– Rattenberg – 0,11 Matrei am Brenner – 0,36

– Stallhof – 1,06 Leutschach – 1,11

(8)
(9)
(10)
(11)
(12)

Organisation der Gemeinden IV

• Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden.

• Die Gemeinde ist

Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

• Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

• Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper.

• Sie hat das Recht (im gesetzlichen Rahmen) Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche

Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben

(13)

Organisation der Gemeinden V

Gemeindegebiet

Gemeindegebiet ist das territoriale Element der Gebietskörperschaft Gemeinde

Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung, nur durch

Landesgesetz möglich.

Namen der Gemeinde

Landesregierung kann auf Antrag des Gemeinderates den Namen einer Gemeinde durch Verordnung ändern

auf die historischen und örtlichen Begebenheiten Bedacht zu nehmen

Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde

Österreichs nicht identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein

(14)

Organisation der Gemeinden VI

Bezeichnungen der Gemeinden (keine rechtliche Relevanz)

– Gemeinde

– Marktgemeinde – Stadtgemeinde

Gemeindegebiet

– Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist (außer bei

einvernehmlicher Grenzänderung und Gemeindetrennung) nur durch Landesgesetz möglich.

– Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde vorsieht, darf im Landtag erst eingebracht werden, wenn vor der Beschlussfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung

durchgeführt wurde (im Landtag jedoch 2/3-Mehrheit

erforderlich! )

(15)

Organisation der Gemeinden VII

Wappen und Siegel

– Auf Antrag des Gemeinderates hat die

Landesregierung einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen

Ehrungen durch die Gemeinde

– Personen, die sich um die Gemeinde besonders

verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden.

– Insbesondere können sie zu Ehrenbürgern der

Gemeinde ernannt werden.

(16)

Wirkungsbereiche der Gemeinden

(17)

Wirkungsbereich der Gemeinde

• Regelung im B-VG und der K-AGO

• Eigener Wirkungsbereich

• Übertragener Wirkungsbereich

(18)

Eigener Wirkungsbereich

• Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die im

ausschließlichen oder überwiegenden

Interesse der in der Gemeinde verkörperten

örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet

sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer

örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(19)

Eigener Wirkungsbereich

Voraussetzung:

örtliche Interesse als auch die Eignung der Angelegenheit zur Besorgung durch die Gemeinde innerhalb ihrer

örtlichen Grenzen müssen gegeben sein

• Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches frei von Weisungen unter

Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

– Aufsichtsrecht des Landes

(20)

Eigener Wirkungsbereich

• Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

• Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

• Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

• örtliche Sicherheitspolizei;

• örtliche Veranstaltungspolizei;

• Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde;

• örtliche Straßenpolizei;

• Flurschutzpolizei

(21)

Eigener Wirkungsbereich

• örtliche Marktpolizei;

• örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

• Sittlichkeitspolizei;

• örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat;

• örtliche Feuerpolizei;

• örtliche Raumplanung;

• öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(22)

Übertragener Wirkungsbereich

• Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.

• Form der „mittelbaren Verwaltung“

• Gemeinde agiert dabei nicht als Träger eigener Rechte, sondern als Verwaltungssprengel

Weisungsrecht der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes

• Beispiele: Staatsbürgerschaftswesen, Personenstandswesen, Meldewesen, (Mitwirkung an) Statistiken

Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches sind vom Bürgermeister zu besorgen

darf einzelne Gruppen von Angelegenheiten - unbeschadet seiner

Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Erledigung in seinem Namen übertragen.

In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(23)

Instanzenzug

(24)

Verordnungen von Gemeinden

(25)

Verordnungen der Gemeinde

Die Gemeinden können im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen für ihr Gemeindegebiet Durchführungsverordnungen erlassen.

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu

erklären.

Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen , erfordern jedoch auch keine gesetzliche Ermächtigung.

Zuständigkeit : Gemeinderat (eWB) bzw. Bürgermeister (üWB)

– Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche

Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum -> Bürgermeister

(26)

Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

• Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde unter der

Internetadresse der Gemeinde

• Sofern eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist -> Kundmachung erst nach

Erteilung

• Wenn aufgrund des Umfanges oder der Art die elektronische Kundmachung nicht möglich > zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, Kundmachung der Auflage im elektronischen Amtsblatt

• Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Freigabe

zur Abfrage im Internet

(27)

Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann.

Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im

elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen

Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des

Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer

Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den

Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

(28)

Gemeindeorgane

(29)

Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane I

Gemeindemitglieder sind Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Gemeindebürger sind die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung Wahlberechtigten.

Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16.

Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den

Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG haben.

(30)

Zusammensetzung und Wahl der Gemeindeorgane II

• Zum Mitglied des Gemeinderates wählbar (passiv wahlberechtigt) sind

alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,

in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und

nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind.

• Anmerkung: Als Bürgermeister, Vizebürgermeister,

sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied

sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer

Staatsbürgerschaft wählbar.

(31)

Wahl der Gemeindeorgane

• Der Wahlabschnitt des Gemeinderates dauert sechs Jahre.

• Die Wahl erfolgt nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung .

• Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag

seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates

• Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des

Wahlabschnittes seine Auflösung (mit 2/3 der Stimmen) zu beschließen.

• Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für

nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder

Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.

(32)

Konstituierung des Gemeinderates I

• Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen

nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen (Zusammentritt binnen 6 Wochen!).

• Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates

die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates

die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters

die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (je Partei mindestens so viele wie Gemeinderatsmitglieder!)

die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24)

die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen

Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25) und

die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26)

(33)

Konstituierung des Gemeinderates II

• Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und

Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert, so hat bis zur Angelobung des

neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner

Angelobung - den Vorsitz zu führen.

• alle auf demselben Wahlvorschlag enthaltenen Personen bilden eine Gemeinderatspartei –

maßgeblich ist die Kandidatur, nicht eine spätere

Willenserklärung

(34)

Wahl des Bürgermeisters

• Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

• Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem

Gemeinderat aus und finden innerhalb eines Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keine

allgemeinen Gemeinderatswahlen statt, so erfolgt Nachwahl durch die Bürger.

• Finden innerhalb eines Jahres nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen

statt, so ist die Nachwahl vom Gemeinderat aus seiner

Mitte durchzuführen.

(35)

Größe von Gemeinderat und Gemeindevorstand

Einwohnerzahl GR-Mitglieder GV/StR-Mitglieder

unter 1.000 11 3

bis 2.000 15 4

bis 3.000 19 5

bis 6.000 23 6

bis 10.000 27 7

bis 20.000 31 7

über 20.000 35 7

(36)

Wahl der Vizebürgermeister und Mitglieder des GV I

Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des

Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im

Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen.

Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die

Vizebürgermeister und die sonstigen Gemeindevorstands-

mitglieder zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes , ausschließlich des Bürgermeisters, ein Ersatzmitglied zu wählen.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim

Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen der Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Unterschriften auf dem

Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten.

(37)

Wahl der Vizebürgermeister und Mitglieder des GV II

• Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

• Haben zwei Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder durch ein sonstiges Gemeindevorstandsmitglied, so entscheidet das Los.

• wird kein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht

(macht die vertretungsberechtigte Gemeinderatspartei von

ihrem Recht keinen Gebrauch), so hat der Gemeinderat diese

Funktion in einem getrennten Wahlgang aus der Mitte der

Gemeinderatsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu

besetzen.

(38)

Bildung und Wahl der Ausschüsse I

• Der Gemeinderat hat mit Mehrheit die Zahl der

erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder (mindestens 3!) festzusetzen.

• Während der Amtsperiode ist eine Änderung nur bei Zustimmung aller betroffenen Gemeinderatsparteien zulässig.

Pflichtausschüsse bisher: Kontrollausschuss, Ausschuss für Umweltschutz, Ausschuss für Land- und

Forstwirtschaft, Familienausschuss, uU.

Tourismusausschuss

• Pflichtausschüsse: nur mehr Kontrollausschuss

erforderlich!

(39)

Bildung und Wahl der Ausschüsse II

• Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner und Mitglieder die einzelnen Gemeinderatsparteien

Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich nach dem Verhältniswahlrecht (Festlegung der Obleute mit

Mehrheitsbeschluss).

Bei Feststellung der Ansprüche nach Mehrheitswahlrecht ist Kontrollausschuss nicht anzurechnen!

• Anspruch auf Obmann des Kontrollausschusses:

stärkste nicht im GV vertretene Partei, wenn 2 GR-Mitglieder

sonst Partei, die geringsten Anteil an der Verwaltung hat

keinesfalls Partei des Bürgermeisters (außer, wenn nur eine

Partei im GR)

(40)

Bildung und Wahl der Ausschüsse III

• Wenn nach der Festsetzung der Zahl der Ausschüsse eine Partei mit Anspruch auf

Vertretung im Gemeindevorstand nicht in einem Ausschuss vertreten wäre , ist die Zahl der

Mitglieder jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern!

• Eine Gemeinderatspartei, die nicht in einem Ausschuss vertreten ist, kann nach § 77 Abs. 5 einen Vertreter mit beratender Stimme

entsenden. Dieser hat jedoch keinen Anspruch

auf Sitzungsgeld.

(41)

Angelobung und Amtsbeginn

Bgm. und VzBgm.:

– durch den Bezirkshauptmann oder seinen Vertreter – Bgm. führt bereits vor Angelobung den Vorsitz im GR

Weitere Gemeindevorstandsmitglieder:

– Durch den Bürgermeister angelobt.

– Die Amtsperiode des Vorstandes beginnt, sobald 2/3 der Mitglieder angelobt wurden.

GR-Mitglieder und Ersatz-Mitglieder:

– Amtsperiode des Gemeinderates beginnt mit Zusammentritt des neuen GR

– Funktion des GR-Mitglieds beginnt erst mit Angelobung.

(42)

Gemeinderatsmitglieder - Pflichten

• Allgemeine Pflichten (laut Gelöbnis):

Treue gegenüber der Verfassung der Republik Österreich;

Treue gegenüber dem Land Kärnten;

Beachtung der Gesetze;

Eintreten für die Selbstverwaltung;

uneigennützige und unparteiische Erfüllung der Amtspflichten;

Bewahrung der Verschwiegenheitspflicht;

Förderung des Wohles der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen.

• Besondere Pflichten:

Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates bzw. der Ausschüsse deren Mitglieder sie sind.

Verschwiegenheitspflicht

(43)

Gemeinderatsmitglieder - Rechte

Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind sowie Abstimmung, Antragstellung zu Verhandlungsgegenständen und Wortmeldung sowie Anträge zur Geschäftsbehandlung in diesem Gremien

Teilnahme als (stiller) Zuhörer an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglied sie nicht sind

Akteneinsicht nach Bekanntgabe der Tagesordnung des

Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und eines Ausschusses bis zur Sitzung (Ausnahme: Befangenheit und individuelle

behördliche Entscheidungen, außer das GR-Mitglied ist Mitglied des betreffenden Gremiums!);

Erstellung von Kopien und Abschriften (Achtung Datenschutz!)

Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs

Freie Mandatsausübung

(44)

Sitzungsgelder

• Gemeinderatsmitglieder

Pro Tag und Sitzung maximal:

• Obmänner von Ausschüssen:

Den Obmännern gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß (auch bei mehreren Obmannfunktionen)

• Eine Pauschalierung der Sitzungsgelder ist gesetzlich nicht vorgesehen.

in Gemeinden bis zu 10.000 EW …….(2 %)

in Gemeinden über 10.000 EW ………(3 %)

Zwischen 73,80€ und 179,30 € Zwischen 168,70 € und 274,00 €

(45)

Bezüge Gemeindevorstand bei Referatsaufteilung auf alle GV-Mitglieder

Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung

Bezüge Gemeindevorstand bei Referatsaufteilung auf

einzelne GV-Mitglieder

(46)

Bezüge Gemeindevorstand bei

Referatsaufteilung auf alle GV-Mitglieder

In Gemeinden

• mit 3.001 bis 5.000 Einwohnern 820,00

• mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern 887,40

• mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern 1.479,80

• mit mehr als 20.000 Einwohnern 2.151,00

(47)

Bezüge Gemeindevorstand bei

Referatsaufteilung auf einzelne GV-Mitglieder

Bezug der Gemeindevorstandsmitglieder, die über Referate verfügen, in Gemeinden

• mit bis zu 2.500 Einwohnern 836,80

• mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern 1.195,10

• mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.331,10

(48)

Monatsbezug Bürgermeister ab 1.1.2020

Gemeinde bis 1.000 Einwohner 3.067,50

Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 3.478,00

Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 3.516,20

Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 3.924,60

Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern 3.962,80

Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 4.248,10

Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 4.375,70

Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern 4.413,80

Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern 4.528,60

Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 4.671,20

Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern 4.802,00

Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern 4.808,20

Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern 4.871,10

Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern 6.854,90

Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern 7.004,60

Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern 7.520,60

(49)

Beginn und Ende des Mandates

• Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des

neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an der ersten Sitzung.

• Es endet durch:

– Tod;

– einen an das Gemeindeamt gerichteten schriftlichen Verzicht;

– Nichtigerklärung der Wahl;

– Mandatsverlust;

– Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates.

(50)

Beginn und Ende des Mandates

• Mandatsverlust bei Feststellung des Amtsverlusts durch den Verfassungsgerichtshof aus folgenden Gründen:

– Verweigerung des Gelöbnisses – Verlust der Wählbarkeit

– Zweimonatige Verzögerung des Eintritts in den Gemeinderat

– Zweimonatiges Fernbleiben von Sitzungen des

Gemeinderates und der Ausschüsse, für welche das

GR-Mitglied gewählt wurde ohne triftigen Grund

(51)

Aufgaben des Gemeinderates

Oberstes Organ des eigenen Wirkungsbereichs

Alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen wurden

Alle Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen wurden

Aufgabenübertragung an den Gemeindevorstand möglich, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt

Dem Gemeinderat obliegen beispielsweise folgende Aufgaben:

– Änderung der Bezeichnung von Ortschaften, Ortsteilen, Straßen, Gassen und Plätzen;

– Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen;

– Ausschreibung von Abgaben;

– Ernennung von Ehrenbürgern;

– Feststellung des Voranschlages;

– Errichtung von Unternehmungen der Gemeinde;

Geltendmachung von Parteienrechten im aufsichtsbehördlichen

(52)

Sitzungen des Gemeinderates

Verpflichtende Einberufung mindestens vier mal jährlich

Einberufung zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der

Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung - Zustellung gegen Nachweis (auch per Mail möglich!)

Vorsitzführung (außer bei Befangenheit) durch Bürgermeister

Sitzungen sind öffentlich , außer GR beschließt mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen aus öffentlichen Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit

Keinesfalls öffentlich sind:

– Individuelle behördliche Entscheidungen – Personalangelegenheiten

– vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes (NEU!)

Jedenfalls öffentlich sind:

– Beratungen über VA, RA und Wirtschaftspläne der Betriebe

(53)

Sitzungen des Gemeinderates

Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder, bei weiterer (vertagter) Sitzung bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder

• Für Beschluss ist - sofern die Gesetze nicht

anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden

Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

• Verpflichtung des Amtsleiters, an Sitzungen des

Gemeinderates teilzunehmen!

(54)

Gemeinderat

• Befangenheit

– Ein Mitglied des Gemeinderates darf an der

Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht, dass er durch seine persönliche Beziehung zu der den

Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache

beteiligten Personen in der unparteilichen

Amtsführung beeinflusst sein könnte.

(55)

Anträge I

• Recht jedes GR-Mitglieds,

Anträge zur (Art der) Geschäftsbehandlung

• u.a. Ausschluss der Öffentlichkeit bei Sitzung, Beratung über Befangenheit, Antrag auf Vertagung, Antrag auf Schluss der Debatte, Anträge auf Abstimmung durch Stimmzettel, Anträge auf Unterbrechung der Sitzung, Anträge auf Verlesung einer Anfrage, Anträge auf

Richtigstellung der Niederschrift

selbständige Anträge

an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.

(56)

Anträge II

Abänderungsanträge (vor Hauptantrag abzustimmen) und Zusatzanträge (nach Hauptantrag abzustimmen) vor

Erledigung des Gegenstandes schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen.

Selbstständige Anträge

sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem

Vorsitzenden zu überreichen und vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind zu verlesen und dem

Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

sind, wenn sie nicht Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereichs betreffen, als unzulässig zurückzuweisen.

(57)

Anträge III

• Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom

Gemeinderat sofort behandelt werden, so muss er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein.

– Frage der Dringlichkeit vor Eingehen in

Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, und nach Zuweisung der

selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen (2/3-Mehrheit erforderlich!)

– Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der

Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand

oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(58)

Anträge IV

Neu: Fristsetzung zur Berichterstattung:

GR kann nach 2 Monaten ab Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss

auf Vorschlag des Bürgermeisters

auf Antrag eines seiner Mitglieder oder

auf Antrag des Gemeindevorstandes

eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.

Nach Ablauf der Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die

Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, auch wenn schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

– Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter gewählt haben, kann vom Obmann oder seinem Stellvertreter (bei Verhinderung des Obmanns) ein mündlicher Bericht erstattet werden.

(59)

Anfragen von

Gemeinderatssmitgliedern

Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu

übergeben.

• Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit mitzuteilen (weiterzuleiten).

• Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

• Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

(60)

Fragestunde nach § 46 ff K-AGO

• Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortg. Sitzung - ist eine Fragestd. abzuhalten.

• Hat eine Fragestunde 60 Min. gedauert, so darf keine Frage aufgerufen werden.

• Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde

kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister – bei Referatsaufteilung an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes – zu richten.

• Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die

Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung

bekanntzugeben.

• Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige

Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.

• Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen (6 je Quartal). Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates

(61)

Ablauf der Fragestunde

• Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.

• Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.

• Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage hat gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien

je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, und danach

der Fragesteller das Recht, noch eine Zusatzfrage zu stellen.

• Können mündliche Anfragen nicht aufgerufen werden (wegen Zeitmangel oder Abwesenheit des zur Antwort Berufenen) sind - sofern nicht ein

Verlangen auf schriftliche Beantwortung binnen vier Wochen gestellt wird – ist diese in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung

aufzurufen.

• Bei schriftlicher Beantwortung durch ein Mitglied des

Gemeindevorstandes hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen.

(62)

Ausübung des Fragerechts

Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben.

Jede Anfrage darf nur eine konkrete, kurzgefasste Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen , die diese Bedingungen nicht erfüllen , sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes

zuzustellen.

Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine

Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen

werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der

Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

(63)

Niederschrift und Veröffentlichung

Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§ 78) eine Niederschrift zu führen.

Die Niederschrift hat zu enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung,

– die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder/Ersatzmitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe

– die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, v.a. die Anträge, deren Erledigung, die gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut – das Ergebnis der Abstimmung.

Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum

Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift

aufzunehmen . In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den

Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.

(64)

Niederschrift und Veröffentlichung

Der Amtsleiter hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Bei Zustimmung ist auch Übermittlung per Mail möglich.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden

von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates

und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Jedes GR-Mitglied hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Bei Annahme, Richtigstellung durch Bürgermeister mit Protokollfertigern, bei

Ablehnung Entscheidung des Gemeinderates.

Endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom

Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Achtung: Datenschutz!

(65)

Gemeindevorstand

• Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.

• Der Gemeindevorstand

hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden.

ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Solche Anträge können vom Bürgermeister einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden.

hat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller ihm zur Vorberatung zugewiesenen Anträge dem Gemeinderat vorzulegen.

kann verlangen, dass bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden.

• Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in den

Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand durch den Gemeinderat übertragen wurden, die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

(66)

Sitzungen des Gemeindevorstandes

Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeindevorstandes nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt.

In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen.

Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist

Die Bestimmungen über Gemeinderatssitzungen gelten (grundsätzlich) sinngemäß, jedoch

ist die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist,

gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

ist die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen und

sindAbänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich.

(67)

Sitzungen des Gemeindevorstandes

• Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (wenn der

Bürgermeister einer Gemeinderatspartei angehört, die

keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat), so hat er kein Stimmrecht . In diesem Fall gilt bei

Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

• Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.

• Verursacht die Befangenheit in einem

Verhandlungsgegenstand die Beschlussunfähigkeit des

Gemeindevorstandes , so geht die Zuständigkeit auf den

Gemeinderat über.

(68)

Aufgaben des Bürgermeister

• Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.

• Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

• Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.

• In den Angelegenheiten der Verwaltung der

Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem

Gemeinderat darüber zu berichten.

• Der Bürgermeister hat für die unverzügliche

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und

des Gemeindevorstandes zu sorgen.

(69)

Aufgaben des Bürgermeister

Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluss dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu

fertigen.

• Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hierbei in den

Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden .

• In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat er die laufende Verwaltung zu

führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten.

• Unter laufender Verwaltung sind die zur Besorgung der

regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der

Gemeinde notwendigen Agenden zu verstehen.

(70)

Aufgaben des Bürgermeister

• Aufgaben der Hoheitsverwaltung sind niemals vom Begriff der „laufenden Verwaltung“

erfasst.

Aufteilung der Aufgaben auf die

Vizebürgermeister bzw. Mitglieder des

Gemeindevorstandes je nach Gemeindegröße

• Die Mitglieder des Gemeindevorstandes , auf welche Aufgaben übertragen wurden, handeln im Namen des Bürgermeisters und sind an

seine Weisungen gebunden.

(71)

Aufgaben des Bürgermeister

• Dem Bürgermeister obliegen beispielsweise:

– die Erlassung von Dienstanweisungen;

– die Einberufung des neugewählten Gemeinderates;

– die Einberufung der Sitzungen des Gemeinderates, die Zusammenstellung der Tagesordnung;

– die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen des Gemeinderates;

– die Einberufung der Sitzungen des

Gemeindevorstandes, Führung des Vorsitzes;

– die Fertigung von Schriftstücken etc.

(72)

Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

• Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines

Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, dass der Beschluss dem Gesetz widerspricht oder dass er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die

Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.

• Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluss gefasst hat, vorzutragen.

• Handelt es sich um einen Beschluss des Gemeinderates oder um einen Beschluss des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluss entsprechend

abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefasst hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.

• Handelt es sich um einen Beschluss des Gemeindevorstandes in

Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung übertragen worden sind, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über, wenn der

Gemeindevorstand seinen Beschluss nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters abändert.

(73)

Unmittelbare Demokratie

(74)

Instrumente der unmittelbaren Demokratie

• Volksentscheid

• Gemeindevolksbegehren

• Gemeindevolksbefragung

• Bürgerversammlung

(75)

Instrumente der direkten Demokratie I

Volksentscheid (§§ 51-54 K-AGO)

Gemeinderat kann Verordnung beschließen, wonach ein dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegender Antrag des

Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird

Abwicklung über Gemeindewahlbehörde

Abgaben, Tarife und behördliche Entscheidungen ausgenommen!

Teilnahmeberechtigt sind alle, die zum Stichtag Gemeindebürger waren.

Am Stimmzettel ist der beantragte Beschluss, ein Feld mit „Ja“ und ein Feld mit „Nein“ anzugeben.

Wirkung:

Mehr als 50 % d. Stimmen auf „ja“, ist Beschlussantrag angenommen (wie GR- Beschluss)

Mehr als 50 % d. Stimmen auf „nein“, gilt Beschlussantrag als abgelehnt.

(76)

Instrumente der direkten Demokratie II

Gemeindevolksbegehren(§§ 55-56 K-AGO)

In den Angelegenheiten des eWb der Gemeinde können Gemeindebürger Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen.

Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 % der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.

Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen;

es hat zu enthalten

einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag

das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,

die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten

Begründung des Begehrens

erforderliche Anzahl an Unterschriften

Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand zur

Beschlussfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist.

(77)

Instrumente der direkten Demokratie III

Gemeindevolksbefragung (§§ 57-59 K-AGO)

Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eWB, die von besonderer Bedeutung sind, kann der Gemeinderat durch

Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen

Die Gemeindewahlbehörde ist für die Durchführung zuständig.

Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende

Beifügungen und so zu formulieren, dass eine Beantwortung entweder mit

"Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.

Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der

Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.

(78)

Instrumente der direkten Demokratie IV

Bürgerversammlung (60-61 K-AGO)

– Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen

Bürgerversammlung über Angelegenheiten des eWB berichten.

– Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

– Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muss von 5 % der zum Gemeinderat

wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Die erforderliche Anzahl an Unterschriften ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift

beizufügen.

(79)

Gemeindeverwaltung

(80)

Gemeindeverwaltung I

Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.

Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten

Gemeindebediensteten (Amtsleiter/Stadtamtsleiter).

Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere,

– für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und – für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im

Geschäftsgang zu sorgen.

Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die

zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.

Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm

unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten.

Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der

Bediensteten der Gemeinde.

(81)

Gemeindeverwaltung II

• Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben.

Bereitstellung von Sitzungsvorträgen für

Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung sind für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Gemeinde möglich

(Achtung Vertraulichkeit und Datenschutz!)

(82)

Kontrolle und Aufsicht

(83)

Kontrolle

Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den

Kontrollausschuss auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit , auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Der Kontrollausschuss hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,

– an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die auf dem

Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde eine derartige Prüfung ermöglichen, oder

– die die Gemeinde fördert, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten hat oder - wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde - die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.

(84)

Kontrolle

• Der Kontrollausschuss hat einen Bericht zum Rechnungsabschluss zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen

voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben von den

veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob für besondere Ausgaben (87 Abs. 2 bis 4) vorgesehene Zustimmung des Gemeinderates vorliegt.

• Keine Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen sein:

Bürgermeister

Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder

Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Gemeinde sind

• Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Kontrollausschusses den Mitgliedern dieses Ausschusses ein

fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht.

(85)

Gemeindeaufsicht

• Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, dass diese

bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

• Das Aufsichtsrecht ist durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

• Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.

• Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Aufsicht über die

Gemeindeverbände, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Gemeindeverbände nach Bundesrecht handelt.

(86)

Kontrolle und Aufsicht

• Kontrollausschuss

• Aufsicht des Landes

Auskunftsrecht

Einberufung von Sitzungen Aufhebung von Verordnungen

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

Ersatzvornahme

Gebarungsüberprüfung

Auflösung des Gemeinderates Genehmigungsvorbehalte

Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

• Aufsicht des Bundes

(87)

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