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Patentanwaltsprüfung II / 2018 Kennziffer:

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Kennziffer:

Patentanwaltsprüfung II / 2018

Prüfungsaufgabe gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PatAnwAPrV Rechtspraxis 1

Bestehend aus einem Teil (mit Zusatzfrage); Bearbeitungszeit insgesamt: 3 Stunden

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Sachverhalt:

Ein Mandant wendet sich an Sie. Der Mandant reichte am 03. Mai 2018 bei der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) eine erste Anmeldung A1 für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Ziel von A1 ist es, eine Kaffeekanne (K) mit einem Deckel (D) zu schützen, welcher mit der Kaffeekanne zusammengefügt werden kann.

Die Wiedergabe der Anmeldung besteht aus vier Ansichten. Zwei Ansichten zeigen den Deckel ohne Kaffeekanne und zwei weitere Ansichten zeigen die Kaffeekanne ohne den Deckel, jeweils als Linienzeichnung.

Eine Ansicht, welche die Kaffeekanne zusammen mit dem Deckel in montiertem Zustand in Linienzeichnung zeigt, wurde versehentlich bei einer zweiten Anmeldung A2 einer zweiten, deutlich verschiedenen Variante der Kaffeekanne (VK) beim EUIPO am 03. Mai 2018 mit eingereicht. Die ersten sieben Ansichten zeigen die Kaffeekanne der zweiten Variante, wobei die Ansicht mit der Nummer acht die versehentlich eingefügte Ansicht ist, welche die Kaffeekanne der A1 mit aufgesetztem Deckel zeigt.

Für die Anmeldung A1 erging am 10. Mai 2018 der folgende Prüfungsbericht des EUIPO:

"Die Wiedergabe des Geschmacksmusters weist Mängel auf, da sich die Ansichten nicht auf das gleiche Geschmacksmuster beziehen.

Gemäß Artikel 3 (a) GGV ist ein 'Geschmacksmuster' die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen oder Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

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Der Anmelder kann den Mangel beheben, indem er die Ansichten in zwei gesonderte Geschmacksmuster aufteilt. Die Ansichten 1 und 2 zeigen ein erstes Geschmacksmuster, während die Ansichten 4 und 5 ein zweites Geschmacksmuster zeigen.

Alternativ können Ansichten zurückgezogen werden."

Die Anmeldung A2 wurde hingegen ohne Beanstandung eingetragen, wobei die Wiedergabe nur die ersten sieben Ansichten, nicht jedoch die Ansicht mit der Nummer acht aufweist.

Dem Mandanten ist zwischenzeitlich ein Design eines -in der Bauindustrie bekannten- Kanaldeckels (KD) bekannt geworden, welcher eine gleiche Erscheinungsform hat, wie der Deckel der A1. Der Kanaldeckel war bereits vor dem Anmeldetag auf dem Markt verkäuflich, jedoch den Designern für Küchengeräte völlig unbekannt. Die Kaffeekanne, wie sie in den Ansichten der A1 zu sehen ist, hat ein gleiches Aussehen, wie eine in Baumärkten bereits vor dem Anmeldetag vertriebene Blumengießkanne (BK).

Da die Kombination aus Kaffeekanne und Deckel auch auf technischen Überlegungen beruht und der chinesische Markt für die Hersteller von Küchenutensilien ein bedeutender Markt ist, wurde am 15. Juli 2017 in China eine Gebrauchsmusteranmeldung (G1) eingereicht, welche am 15. August 2017 veröffentlicht wurde. Ein entsprechendes deutsches Gebrauchsmuster (G2) wurde am 16. Juli 2017 angemeldet und am 20. August 2017 eingetragen. Jedes dieser Gebrauchsmuster zeigt die Kaffeekanne mit Deckel sowohl separat als auch im zusammengefügten Zustand.

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- 4 - Aufgabe:

Erläutern Sie dem Mandanten die Schutzrechtslage, insbesondere welche Geschmacksmuster-Schutzrechte mit welchem Anmeldetag bestehen und/oder erhalten werden können und beurteilen Sie deren Rechtsgültigkeit. Unterbreiten Sie eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.

Hinweis:

Regelungen, welche sich auf komplexe Erzeugnisse beziehen, sollen nicht diskutiert werden.

Zusatzfrage:

Gehen Sie davon aus, dass der Mandant ein rechtsgültiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt. Der Mandant möchte Ansprüche gegen einen Verletzer im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geltend machen. Der Verletzer hat seinen Wohnsitz in Frankreich und die Verletzungshandlung erfolgte in Deutschland.

Aufgabe:

Kann ein gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch erhalten werden?

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