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Archiv "1. Bedeutung des Berufsbildungsgesetzes für die Arbeit der Kammern" (27.06.1974)

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H. III. Berufsbildungsgesetz

1. Bedeutung des Berufsbildungs- gesetzes für die Arbeit der Kammern

Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern sind an der Durchführung dieses Gesetzes vor allem im Hinblick auf die Ausbil- dung von Arzthelferinnen interes- siert. In den §§ 91 und 92 wurden die Ärztekammern formell beauf- tragt, in diesem Bereich tätig zu sein und damit auch alle Verpflich- tungen zu erfüllen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Entgegen den Vorstellungen der Bundesärztekammer und anderer Verbände der freien Berufe wurden in das Berufsbildungsgesetz also auch die Ausbildungsverhältnisse bei Angehörigen der freien Berufe mit einbezogen. Dies hat zur Folge, daß für die Ausbildung von Arzt- helferinnen nunmehr eine Reihe von Vorschriften gelten, die primär für die Berufsausbildung in der In- dustrie und im Handwerk und nicht in der ärztlichen Praxis gedacht sind.

Die Bundesärztekammer hatte und hat selbstverständlich keine Ein- wendungen gegen Vorschriften, die dem Zweck dienen, die Berufsaus- bildung der Arzthelferin zu verbes- sern und gelegentlich beobachtete Mißstände in diesem Bereich mög- lichst zu verhindern. Es entspricht den seit Jahren vertretenen Vor- stellungen der ärztlichen Standes- organisation und liegt auch im In- teresse des Gesundheitswesens allgemein, die Berufsausbildung der Arzthelferin so gut und so in- tensiv zu gestalten, daß diese Mit- arbeiter ihre verantwortungsvolle Aufgabe sinnvoll wahrnehmen kön- nen. Erhebliche Schwierigkeiten bereiten aber eine Reihe von per- fektionistischen Vorschriften, die die Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztekammern im Arzthelferinwe- sen •mehr als notwendig einengen und die der eigenständigen Stel- lung, die die Angehörigen der frei- en Berufe zwischen den Arbeitge- bern und den Arbeitnehmern der gewerblichen Wirtschaft in Staat und Gesellschaft einnehmen, nicht entsprechen.

Ausschüsse für Berufsbildung Bekanntlich gibt es künftig nach den Vorschriften des Berufsbil- dungsgesetzes sowohl auf der Ebene des Bundes, der Länder als auch der einzelnen für die Ausbil- dung zuständigen Kammern beson- dere Ausschüsse für Berufsbil- dung. Sie sind paritätisch mit Ver- tretern der Arbeitgeber (Kammern), der Arbeitnehmer (Gewerkschaf- ten) und der Berufsschullehrer (bzw. der Schulbehörden) besetzt.

In den Kammerausschüssen haben die Berufsschullehrer nur beraten- de Stimme.

In den meisten Kammerbereichen sind die Berufsbildungsausschüsse inzwischen bestellt bzw. von der Aufsichtsbehörde berufen worden.

Ihre Aufgabe ist es, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zu er- lassenden „Rechtsvorschriften"

(das sind zum Beispiel Prüfungs- ordnungen, Vertragsmuster, allge- meine Beschlüsse über Art und In- halt der Ausbildung zur Arzthelfe- rin) zu beschließen. An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Ärztekammer ist in diesen Berei- chen also das selbständige Be- schlußrecht des Berufsbildungs- ausschusses getreten. Außerdem ist der Berufsbildungsausschuß, wie es im Gesetz weiter heißt, in allen „wichtigen Angelegenheiten"

der beruflichen Bildung zu unter- richten und zu hören. Der Berufs- bildungsausschuß darf in bestimm- tem Rahmen auch über die Finanz- mittel der Ärztekammern verfügen.

Mit diesem Gesetz wurde also die Selbstverwaltung der Ärzte in ihrer Ärztekammer im Bereich des Aus- bildungswesens zugunsten einer Mitbestimmung der Gewerkschaf- ten und Mitberatung durch Berufs- schullehrer nicht unerheblich einge- schränkt.

Ein Gleiches gilt selbstverständlich auch für die entsprechenden Aus- schüsse bei allen anderen Berufs- kammern (Industrie- und Handels- kammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Kam- mern der freien Berufe). Auf die Problematik dieser Einschränkung der Selbstverwaltung und die dar- aus resultierenden Befürchtungen

wurde in den letzten Tätigkeitsbe- richten im einzelnen hingewiesen.

Von besonderer Bedeutung sind die Überwachungspflichten, die sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gegenüber den Ausbilden- den und Auszubildenden ergeben (§§ 22 ff., 44 und 45 des Gesetzes).

Die Ärztekammern tragen damit gegenüber „Lehrlingen" und

„Lehrherrn" eine besondere Ver- antwortung für die Berufsausbil- dung. Paragraph 45 schreibt allen Kammern die Bestellung von Aus- bildungsberatern vor. Diese sollen eine Mittlerrolle zwischen Auszubil- denden und Ausbildern einnehmen.

Die Ärztekammern haben die Aus- bildungsberater inzwischen, soweit hier bekannt, durchweg berufen.

Ausbildereignungsverordnung In der Vergangenheit wurde eine eingehende Diskussion mit der zu- ständigen Behörde über die Eig- nung des Arztes als Lehrherr für die Ausbildung von Auszubilden- den in den Arztpraxen geführt.

Während die fachliche Befähigung des Arztes ausdrücklich in § 92 BBiG festgestellt wird, schreibt

§ 21 BBiG vor, daß gesonderte Fortbildungsveranstaltungen und eventuell auch Prüfungen durchge- führt werden müssen, um den Aus- bildenden mit speziellen arbeits- und berufspädagogischen Kennt- nissen auszustatten. Der Nachweis der Kenntnisse soll auch, so wie es sich die zuständigen Ministerien vorstellen, für die freien Berufe und hier auch für die Gesundheitsberu- fe erbracht werden. Die Bundes- ärztekammer ist der Auffassung, daß es solcher perfektionistischer Maßnahmen des Staates für die Lehrherren, die eine akademische Berufsbildung haben — Anforde- rungen, die sogar noch weit über die Anforderungen an ärztliche Hochschullehrer hinausgehen — nicht bedarf.

Im Bundesausschuß für Berufsbil- dung und in dem für die Gesund- heitsberufe zuständigen Ministe- rium für Jugend, Familie und Ge- sundheit ist über das Problem der Ausbildereignungsverordnung ein- gehend beraten worden, wobei

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festgestellt wurde, daß es nicht ratsam ist, auch für den angespro- chenen Bereich der Gesundheits- berufe Fortbildungsveranstaltungen gemäß den Empfehlungen des Bundesausschusses für Berufsbil- dung zu konzipieren. Vielmehr ist es nach Meinung der Bundesärzte- kammer sinnvoll, die Ärzte, die ei- nen Auszubildenden betreuen, mit den besonderen Fragen der Be- rufspädagogik in speziellen Lehr- gängen vertraut zu machen, die analog zu den Zulassungslehrgän- gen für die Kassenarztpraxis im Rahmen von Wochenendveranstal- tungen auf die speziellen Fragen insbesondere psychologisch-päd- agogisch-didaktischer Art einge- hen sollen. Auch ist den Landes- ärztekammern empfohlen worden, ihren Fortbildungsveranstaltungen ergänzende Seminare anzufügen, die sich mit diesem Fragenkomplex befassen.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der freien Berufe ist auch auf eine Tagung der Mitgliedsverbände im Berichts- jahr in Baden-Baden hinzuweisen, die sich mit besonderen Problemen der Berufsbildung im Bereich der freien Berufe befaßte. Im Mittel- punkt der Diskussion stand die Frage der Ausbildung der Ausbil- der. Unzumutbar erschien es allen Beteiligten, die Ausbilder im Be- reich der freien Berufe in eine for- melle Eignungsverordnung einzu- beziehen. Die Vermittlung von be- rufspädagogischen Kenntnissen im Rahmen von Kursen und Vorträ- gen, etwa im Rahmen von Fortbil- dungsveranstaltungen, wurde aller- dings grundsätzlich bejaht.

Wie der Bundesärztekammer be- kannt wurde, haben im Berichts- jahr in verschiedenen Ärztekam- merbereichen Fortbildungskurse stattgefunden. Das Echo, das diese Kurse gefunden haben, ist über Er- warten groß. Das Interesse der Ärzte an diesen speziellen Fragen, die auch Gebiete des Arbeitsrechts umfassen, ist rege.

Neue Ausbildungsordnung

Der Beruf der Arzthelferin wurde mit Erlaß des Bundesarbeitsmini- steriums vom 12. Januar 1965 als

Lehrberuf anerkannt. Zugleich wur- den das Berufsbild, der Berufsbil- dungsplan, die Prüfungsanforde- rungen und die Berufseignungsan- forderungen amtlich festgelegt.

Durch das Berufsbildungsgesetz wurde die Weitergeltung dieser so- genannten „Berufsordnungsmittel"

formell bestätigt. Ziel ist es jedoch, für alle Ausbildungsberufe im Lau- fe der Zeit neue Ausbildungsord- nungen nach § 25 des Gesetzes zu schaffen.

Inzwischen wurde bekannt, daß so- wohl im Bundesministerium für Ju- gend, Familie und Gesundheit als auch insbesondere im Bundesinsti- tut für Berufsbildungsforschung in Berlin an einer neuen Ausbildungs- ordnung für Arzthelferinnen gear- beitet wird. Sie soll die Berufsord- nungsmittel des Bundesarbeitsmi- nisteriums von 1965 ersetzen.

Die Bundesärztekammer hat sich in die anlaufenden Verhandlungen intensiv eingeschaltet. Dabei wird auch erneut über die Dauer der Ausbildung, die Einführung eines Berufsbildungsgrundjahres, den In- halt und die Gliederung des Lehr- stoffes sowie die Abstimmung mit vergleichbaren Ausbildungsgängen (zum Beispiel der Zahnarzthelferin und der Tierarzthelferin) im Rah- men der curricularen Verflechtung im entsprechenden Berufsfeld dis- kutiert.

Zugleich wird damit auch erneut zu prüfen sein, ob an dem Eintrittsal- ter von 16 Jahren für den Beginn der Ausbildung festgehalten wer- den soll. Würde diese Altersgrenze beseitigt, so würde damit nicht nur Realschülerinnen, sondern auch schon allen erfolgreichen Absol- ventinnen der Hauptschule ohne zeitlichen Verzug der Zugang zum Beruf eröffnet.

Wenn man sich dazu entschlösse, was allerdings im Hinblick auf die vorauszusetzende Reife der Berufs- anfänger noch eingehend zu disku- tieren wäre, so entfiele damit auch die Notwendigkeit, jüngere Bewer- berinnen unter dem sogenannten Vorvertrag zu beschäftigen. Der Ab- schluß von Vorverträgen an Stelle von formellen Lehrverträgen hat bekanntlich zu Schwierigkeiten mit der Bundesanstalt für Arbeit ge-

führt; diese sieht sich nur bei for- mellen Lehrverhältnissen in der Lage, Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu gewähren.

Neuregelung des Prüfungswesens Neu zu regeln ist nach dem Berufs- bildungsgesetz ferner das Prü- fungswesen. Es ist in wesentlichen Teilen umzugestalten und wird künftig sehr viel formaler sein als bisher. Der Bundesausschuß für Berufsbildung hat eine Musterprü- fungsordnung herausgegeben, die für die Kammern und Aufsichtsbe- hörden eine gewisse bindende Wir- kung entfaltet.

Ausschuß und Ständige Konferenz

„Medizinische Assistenzberufe" er- arbeiteten den Entwurf einer neuen Prüfungsordnung für die Abschluß- prüfung der Arzthelferin. Sie ist nach der Verabschiedung und Billi- gung im Ausschuß „Medizinische Assistenzberufe" dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt worden, mit der Bitte, nach Prü- fung den Entwurf einer Prüfungs- ordnung den Landesärztekammern zuzuleiten und die Einführung die- ser Ausbildungsordnung zu emp- fehlen. Soweit bekannt, ist das in der Zwischenzeit bei nahezu allen Landesärztekammern geschehen.

Erstmalig im Jahre 1973 wurden bei den Landesärztekammern Zwi- schenprüfungen für auszubildende Arzthelferinnen durchgeführt. Ba- sierend auf den Beschlüssen des Bundesausschusses für Berufsbil- dung hat ebenfalls der Ausschuß

„Medizinische Assistenzberufe" die Vorstellungen des Bundesaus- schusses überarbeitet und den Verhältnissen der Ausbildung der Arzthelferin angepaßt. Die Grund- sätze einer Zwischenprüfung für Arzthelferinnen sind den Landes- ärztekammern zur Einführung emp- fohlen worden.

Nach § 48 BBiG müssen die Kam- mern besondere Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von körperlich, geistig und seelisch Be- hinderten schaffen. Die neue Mu- sterprüfungsordnung wird — ent- sprechend den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbil-

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dung — für diesen Personenkreis gewisse Erleichterungen vorsehen.

Sie sind allerdings nicht unproble- matisch, weil damit das subjektive Bedürfnis von Behinderten auf eine erleichterte Berufsausbildung vor die Vermittlung und den Nachweis qualifizierter Kenntnisse und damit gleichzeitig auch vor den Schutz des Patienten gesetzt wird.

Berufliche Umschulung

Hinzuweisen ist ferner auf Vor- schriften im Berufsbildungsgesetz über die berufliche Umschulung.

Die Kammern werden voraussicht- lich besondere Ausbildungsgänge für ältere umschulungswillige Arzt- helferin-Auszubildende einzurich- ten haben, die den Erfordernissen der Erwachsenenbildung Rech- nung tragen sollen. Der Bundes- ausschuß für Berufsbildung hat eine besondere Musterprüfungs- ordnung für Umschulungsprüfun- gen erlassen. An der Konkretisie- rung der damit zusammenhängen- den Fragen für den Bereich der Ärztekammern wird noch gearbei- tet.

Gliederung des Lehrstoffes

Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß den gesetzlichen Vorschriften entsprechend der Lehrstoff nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich gegliedert werden muß. Schon dem Ausbildungsvertrag soll eine zeitliche Gliederung des Lehrstof- fes beigefügt werden. Die Bundes- ärztekammer hatte im Rahmen ih- rer Empfehlungen zur Verabschie- dung einer Musterprüfungsordnung den Landesärztekammern auch eine Empfehlung für eine bundes- einheitliche sachliche und zeitliche Gliederung des Lehrstoffes vermit- telt, die Anlage und Bestandteil des Lehrvertrages sein sollte. Bei der Konzeption der Gliederung des Lehrstoffes war abzuwägen zwi- schen dem berechtigten Anspruch des Auszubildenden auf eine gute Ausbildung und den Besonderhei- ten, die sich für das Ausbildungs- wesen der Arzthelferin aus der Vielfalt der Ausbildungsstätten er- geben und die nicht immer einen zeitlich synchronen Ablauf der

Ausbildung ermöglichen. Jeden- falls muß gewährleistet bleiben — und das war bisher stets die Auf- fassung der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern —, daß am Ende der Ausbildung alle Auszubildenden einen Stand an Kenntnissen und Erfahrungen be- sitzen, der sie befähigt, in ärztli- chen Praxen als qualifizierte Mitar- beiterinnen tätig zu werden.

Muster-Ausbildungsverträge Im Berichtsjahr wurde — basie- rend auf den Empfehlungen des Bundesausschusses für Berufsbil- dung — ein Muster für einen Aus- bildungsvertrag für Arzthelferin- Auszubildende erarbeitet.

Dieses Vertragsmuster berücksich- tigt die rechtlichen Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes einer- seits, nimmt aber andererseits auch Rücksicht auf die Belange der Ausbildung in der ärztlichen Praxis (Schweigepflicht!). Es wird den zuständigen Stellen empfoh- len, die Muster-Ausbildungsverträ- ge bei notwendig werdendem Neu- druck ihrer Musterverträge diesen Entwurf zugrunde zu legen.

Mehrarbeit und Kosten für die Kammern

Diese kurzen Hinweise auf die Pro- blematik des Berufsbildungsgeset- zes könnten noch wesentlich er- weitert werden, zum Beispiel im Hinblick auf die Förderung überbe- trieblicher Bildungsmaßnahmen, auf Fragen der Fortbildung, auf Fragen der Fernschulung.

Es sei hier nur kurz darauf verwie- sen, daß die Bemühungen des Bun- desinstituts für Berufsbildungsfor- schung, im Rahmen seiner Haupt- untersuchung statistisches Material über das Berufsbildungswesen bei den Ärztekammern zu erhalten, ei- nen hohen personellen und finan- ziellen Aufwand verursachen, da es sich bei den gewünschten statisti- schen Angaben oftmals um zeitlich weit zurückliegendes Zahlenmate- rial handelt, das gesammelt, ge- sichtet und aufbereitet werden muß. Die zuständigen Stellen sind

gemäß § 72 des Berufsbildungsge- setzes zur Auskunft an das anfra- gende Bundesinstitut verpflichtet.

Dem Bundesinstitut ist allerdings zu empfehlen, daß bei zukünftigen Aktionen ähnlicher Art den zu- ständigen Stellen rechtzeitig Nach- richt über die beabsichtigten Vor- haben übermittelt wird, um eine der Sache dienliche, präzise Aus- sage zu erhalten und für alle Betei- ligten den Arbeitsaufwand mög- lichst niedrig zu halten.

Ferner ist auf eine Fülle von Rechtsfragn hinzuweisen, die sich im Alltag aus der Anwendung des Gesetzes ergeben und die von den zuständigen Stellen zu klären sind.

Daraus wird deutlich, daß das Be- rufsbildungsgesetz den Ärztekam- mern und der Bundesärztekammer umfangreiche Mehrarbeit und damit verbunden erhebliche Ko- sten verursacht. Die korrekte Durchführung des Gesetzes kann dazu führen, daß der Zeit- und Geldaufwand für die Ausbildung der Arzthelferinnen im Laufe der Zeit immer größer wird und die ei- gentlichen Aufgaben der Ärztekam- mern, die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegt sind, daneben quantitativ zurücktreten.

Das wäre eine keineswegs zu wün- schende Entwicklung für die ärztli- che Selbstverwaltung. Unter die- sem Aspekt sind hier und dort vor- getragene Wünsche verständlich, den gesetzlichen Auftrag für die Ausbildung von Arzthelferinnen auf andere Institutionen zu übertragen.

Allerdings könnte damit das Ziel, das die Ärztekammern und die Bun- desärztekammer ursprünglich mit der Ausbildung von Arzthelferin- Auszubildenden verfolgen — näm- lich dem Arzt theoretisch und prak- tisch gut ausgebildete Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfü- gung zu stellen —, gefährdet wer- den.

2. Arzthelferinnen- wesen

In den letzten Jahren und Jahr- zehnten haben die ärztlichen Orga- nisationen für den Beruf der Arzt- helferin in erheblichem Maße durch ihren praktischen Einsatz

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