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iele Arbeitnehmer schaffen sich privat ei- nen eigenen Computer an, verwenden ihn aber hauptsächlich für berufliche Zwecke. Dabei dürfte es für den Informatik-Dozenten kein Problem sein, den"Compi" steuermindernd als Werbungskosten geltend zu machen. Doch unterstellen die Finanzbeamten oft, daß zumindest eine "private Ne-
bennutzung" vorhanden ist, und lehnen eine steuerliche Berücksichtigung ab. Auf ei-
ne "geschickte" Darstellung
kommt es daher häufig an, um den Fiskus am Computer- kauf zu beteiligen.
Ob die Aufwendungen für einen Computer Werbungs- kosten sein können, hängt zu- nächst davon ab, welche Ein-
WIRTSCHAFT
Computerkauf:
Der Rechner und die Steuerminderung
satzmöglichkeiten er eröffnet.
Handelt es sich um einen
"Spiele-Computer", der nur mit einsteckbaren Spielkas-
setten zu betreiben ist oder nur . fest eingebaute Spiele enthält, so spricht dies dafür, daß er nur privat verwendet wird. Ist der Computer dage- gen so beschaffen, daß die Vermutung für eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung spricht (was z. B.
beim Aktentaschen- oder beim Packetcomputer der
Fall ist), so gibt es beim Wer- bekostenabzug kaum Schwie- rigkeiten mit den Finanzbe- amten.
Bei Computern, die eine berufliche und private Nut- zung zulassen (Computer mit Kassetten- oder Disketten- laufwerk, Schreibmaschinen- tastatur, Bildschirm, Druk- ker), ist die Beurteilung schwieriger. In diese Katego- rie gehört vor allem der PC.
Das Finanzamt geht davon aus, daß es sich um ein "ge- mischt genutztes" Gerät han- delt. Die Anschaffungskosten können dann nicht in einen beruflichen und einen priva- ten Teil aufgeteilt werden; sie werden dem Privatbereich zu- gerechnet.
Kriterien für die Anerkennung
Mit fortschreitender Ver- breitung des Computers im Berufsleben nehmen jedoch die Fälle zu, in denen das Fi- nanzamt die ganz überwie- gende berufliche Nutzung an- erkennen muß. Sofern der Computer nicht am Arbeits- platz steht (in diesem Fall ist die berufliche Nutzung klar), geht das Finanzamt von fol- genden Kriterien für die An- erkennung aus:
~ Der Computer wird mit berufsspezifischen Program- men als Arbeitsmittel be- nutzt.
~ Die Ergebnisse des Heimgeräts können am Ar- beitsplatz weiterverarbeitet werden.
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Tabletren · 'lropfen · Salt~ Ein hoher finanzieller Aufwand (etwa ab 2 000 DM) kann ein Indiz sein.
~ Fehlt ein Drucker, so spricht das häufig gegen eine
"so gut wie ausschließlich be- rufliche" Nutzung. Man kann
dem Finanzamt glaubhaft machen, daß im speziellen Fall die Ergebnisse nicht aus- gedruckt werden müssen.
~Wenn man Kinder hat, die sich noch in Ausbildung befinden, kann eine (aller- dings widerlegbare) Vermu- tung für eine private Mitbe- nutzung sprechen.
Fünfiährige Nutzungsdauer
Sind nach diesen Kriterien die Kosten für den Computer als beruflich veranlaßt zu be- handeln, so geht das Finanz- amt im allgemeinen von einer fünfjährigen Nutzungsdauer aus. Das bedeutet, daß die Anschaffungskosten auf fünf Jahre verteilt werden können.
Wer begründet darlegt, daß mit einer schnelleren Abnut- zung zu rechnen ist (z. B. in- nerhalb von drei Jahren), dem wird das Finanzamt kei- ne Schwierigkeiten machen.
Der volle Abzug in einem Jahr ist nur dann möglich, wenn die Anschaffungskosten 800 DM (einschließlich Um- satzsteuer) nicht übersteigen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, daß die Zentralein- heit, der Bildschirm, die Ta- statur und der Drucker eine Einheit bilden. Sie können al- so im Hinblick auf die 800 DM-Grenze nicht gesondert behandelt werden.
Doch damit nicht genug:
Arbeitnehmer, die ihren Computer steuerlich aner- kannt bekommen, haben - eine plausible Begründung vorausgesetzt - die Möglich- keit, auch die Kosten für Computerzeitschriften vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. So hat es das Nie- dersächsische Finanzgericht entschieden (AZ: VIII (II) 700/89). Solche Zeitschriften enthalten oft Lösungsansätze und praktische Beispiele, die
"für einen begrenzten Perso- nenkreis" zugeschnitten sind, so daß eine Nutzung dieser Fachblätter zu privaten Zwecken praktisch ausge- schlossen erscheint.
Wolfgang Büser A1-1756 (68) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 23, 11. Juni 1993