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Fachspezifische Prüfungsbestimmungenfür den Magisterteilstudiengang (MTSG) Geographie als HauptfachTeil II 61 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (MAPO HUB)

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Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Geographisches Institut

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Geographie als Hauptfach Teil II 61 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (MAPO HUB)

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät II der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage der §§ 31, 71 und 90 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geän- dert durch Artikel XI des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), am 20.

April 1998 die nachfolgenden Fachspezifischen Prü- fungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang Geographie als Hauptfach in der vorliegenden Fas- sung erlassen. Die Fachübergreifenden Prüfungsbe- stimmungen (Teil I der MAPO HUB) in der jeweils gültigen Fassung gehen den Fachspezifischen Prü- fungsbestimmungen vor.*)

§ 1 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Stundenumfang, Fächerkombination, Geländetage (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den MTSG Geo- graphie als Hauptfach neun Semester im Umfang von 80 Semesterwochenstunden (SWS).

(2) Das Studium unterteilt sich in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von fünf Semestern einschließlich Prüfungssemester. Der Stun- denumfang umfaßt im Grundstudium und im Haupt- studium je 27 SWS im Pflicht- und im Wahlpflichtbe- reich. Für die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden sind jeweils 13 SWS vorgesehen.

Davon sind im Grundstudium und im Hauptstudium je 9 SWS für das Studium nach freier Wahl in Geogra- phie und je 4 SWS für das überfachliche Studium zu nutzen. Die Fachübergreifenden und die Fachspezifi- schen Prüfungsbestimmungen stellen sicher, daß das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(3) Der MTSG Geographie als Hauptfach ist mit allen an der Humboldt-Universität zu Berlin und an den

*) Die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen wurden am 03.

März 1998 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, For- schung und Kultur bestätigt.

Berliner Universitäten vertretenen MTSG kombinier- bar, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorse- hen.

(4) Geländetage können als Geländepraktika oder als Exkursion durchgeführt werden.

§ 2 Grundstudium und Zwischenprüfung (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Zwi- schenprüfung ist die Vorlage von vier benoteten Leistungsnachweisen aufgrund je eines mündlichen oder schriftlichen Leistungstests für

a) drei von vier der nachstehend aufgeführten Prose- minare der Stoffgebiete Physische Geographie und Humangeographie

PS Einführung in die Klima- und Hydrogeographie

PS Einführung in Geomorphologie und geologische Grundlagen

PS Einführung in die Kultur- und Sozialgeographie

PS Einführung in die Wirtschaftsgeographie

b) ein Seminar wahlweise zu Thematischer Kartogra- phie oder Statistik I des Stoffgebietes Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundla- gen der Geographie.

Ferner ist die Teilnahme an mindestens 15 Geländetagen in Geographie entsprechend den Festlegungen der Studienordnung nachzuweisen.

(2) Die das Grundstudium abschließende Zwischen- prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen mit je einer mündlichen Prüfungsleistung von jeweils etwa 30 Mi- nuten Dauer. Sie gilt als bestanden, wenn beide Teil- prüfungen bestanden sind.

(2)

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Stoffgebiete sind:

a) Allgemeine Physische Geographie

mit den Pflichtprüfungsabschnitten Geomorphologie und Klimatologie sowie einem Wahlpflichtprü- fungsabschnitt aus den Sachgebieten Hydro- geographie, Vegetationsgeographie, Bodenge- ographie, Grundlagen der Geologie. Der ge- wünschte Wahlpflichtprüfungsabschnitt ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung anzugeben.

b) Allgemeine Humangeographie

mit den Prüfungsabschnitten Kulturgeographie/ Sozi- algeographie und Wirtschaftsgeographie

§ 3 Hauptstudium und Magisterprüfung (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magis- terprüfung sind neben der bestandenen Zwischenprü- fung folgende Studien- und Leistungsnachweise:

a) ein benoteter Leistungsnachweis für Quantitative Methoden/ Statistik II aus dem Stoffgebiet Tech- niken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Geographie

b) ein benoteter Leistungsnachweis für ein Oberse- minar aus dem Stoffgebiet Humangeographie c) ein benoteter Leistungsnachweis für ein Oberse-

minar aus dem Stoffgebiet Physische Geographie d) ein benoteter Leistungsnachweis für ein Oberse-

minar zur Landeskunde Deutschlands aus dem Stoffgebiet Regionale Geographie.

e) Außerdem ist die Teilnahme an mindestens 20 Geländetagen in Geographie, darunter mindes- tens einer 14tägigen Hauptexkursion in Geogra- phie, nachzuweisen.

(2) Die Magisterprüfung im Hauptfach Geographie besteht aus zwei Teilprüfungen mit je einer mündli- chen Prüfungsleistung von jeweils etwa 30 Minuten Dauer, die zusammen von zwei prüfungsberechtigten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern (Kolle- gialprüfung) abgenommen wird, sowie (sofern Geo- graphie als erstes Hauptfach studiert wird) der Anfer- tigung einer Magisterarbeit.

Die Teilprüfungen erstrecken sich auf je einen Prü- fungsschwerpunkt aus zwei der folgenden Stoffge- biete:

Physische Geographie Humangeographie Regionale Geographie

Die Prüfungsschwerpunkte sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten aus dem nachfolgenden Katalog auszuwählen und bei der Meldung zur Magisterprü- fung anzugeben.

Katalog der wählbaren Prüfungsschwerpunkte:

a) Allgemeine und regionale Klimatologie

(Für die regionale Klimatologie sind Kenntnisse über einen außertropischen Kontinent oder Großraum, wahlweise auch über Deutschland, sowie über ei- nen tropischen Kontinent oder Großraum nachzu- weisen.)

b) Allgemeine und regionale Geomorphologie (Für die regionale Geomorphologie sind Kenntnisse

über einen außertropischen Kontinent oder Groß- raum, wahlweise auch über Deutschland, sowie ü- ber einen tropischen Kontinent oder Großraum nachzuweisen.)

c) Allgemeine und regionale Hydrogeographie (Für die regionale Hydrogeographie sind Kenntnisse

über das Gewässernetz und das Abflußverhalten der großen Stromsysteme der Kontinente nachzu- weisen.)

d) Landschaftsökologie

e) Bevölkerungs- und Sozialgeographie f) Stadt- und Siedlungsgeographie

g) Wirtschaftsgeographie (Räumliche Strukturen und Entwicklungen, Mobilitätsprozesse)

h) Wirtschaftsgeographie (Standortwahl)

Die angegebenen Prüfungsschwerpunkte schließen regionalgeographische Inhalte auch dann ein, wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(3) Die Themenvergabe für die Magisterarbeit erfolgt im Einvernehmen mit der gewählten Betreuerin oder dem gewählten Betreuer durch den Prüfungsausschuß.

Das Thema der Magisterarbeit kann vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz (1), je- doch erst nach dem Bestehen der Zwischenprüfung ausgegeben werden.

(4) Das Bestehen der Magisterarbeit ist Voraussetzung für die Ablegung der mündlichen Fachprüfungen der Magisterprüfung.

(3)

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§ 4 Sonderregelungen

Der Prüfungsausschuß sieht die Möglichkeit vor, daß bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistun- gen der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prü- fungsleistungen in anderer Form ersetzt werden kön- nen.

§ 5 Übergangsregelungen

Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsbe- stimmungen ein Magisterstudium mit Geographie als Hauptfach aufgenommen haben, legen die Zwischen- prüfung bzw. die Magisterprüfung nach Maßgabe der

in § 6 Absatz (2) genannten Frist nach den vorläufigen Prüfungsbestimmungen ab, die vom damaligen Fach- bereichsrat Geographie erlassen und vom Akademi- schen Senat 1991 beschlossen wurden. Auf Antrag können sie die Zwischenprüfung bzw. die Magister- prüfung nach diesen Prüfungsbestimmungen ablegen.

Die Wahl ist spätestens mit der Meldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidier- bar.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtli- chen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die vorläufig gültigen Prüfungsbestimmungen von 1991 treten zum Ende des Sommersemesters 2001 au- ßer Kraft.

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