• Keine Ergebnisse gefunden

Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3aAbsatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1.Januar 2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3aAbsatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1.Januar 2020"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1.

Januar 2020

AsylbLG§3aAbs4Bek

Ausfertigungsdatum: 01.10.2019 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1429)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.10.2019 +++)  

----

Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13.

August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1.   Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1.

Januar 2020 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt

a)   für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 153 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),

 b)   für erwachsene Leistungsberechtigte je 139 Euro, wenn sie

aa)   in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),

 bb)   nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),

 

 c)   für erwachsene Leistungsberechtigte je 122 Euro, wenn sie

aa)   das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),

 bb)   in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),

 

 d)   für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 80 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),

 e)   für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 99 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),

 f)   für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 86 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);

 

 2.   als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1.

Januar 2020 als notwendiger Bedarf anerkannt

a)   für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 198 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),

 b)   für erwachsene Leistungsberechtigte je 177 Euro, wenn sie

aa)   in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),

 bb)   nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),

 

 c)   für erwachsene Leistungsberechtigte je 158 Euro, wenn sie

aa)   das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),

 bb)   in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),

 

 d)   für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres 200 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),

 e)   für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),

 f)   für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 132 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).

 

 

Schlussformel  

B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Achtungsabstand ergibt sich aus den Leitfäden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), insbesondere aus KAS-18 (Leitfaden Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbe-

"Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes

April 2022 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts-

1006) beträgt die Mindestversicherungssumme ab

Versicherungsfälle eines Jahres sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung 19 200 Euro für

562) geändert worden ist, werden als Anhang die

562) geändert worden ist, werden als Anhang der

Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 24.