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Impulspapier der AG 7 des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement „Bürgerschaftliches Engagement und Sozialstaat“

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Academic year: 2022

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Impulspapier zum Präventionsgesetz und zur

Weiterentwicklung der Förderstrukturen gemäß §§ 45c und 45d SGB XI

Impulspapier der AG 7

des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement

„Bürgerschaftliches Engagement und Sozialstaat“

1. Präventionsgesetz

 Die AG 7 des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement „Bürgerschaftliches En- gagement und Sozialstaat“ begrüßt grundsätzlich die Initiativen der vorangegangenen Bundesregierungen, mit einem Präventionsgesetz durch Mehrleistungen der Kranken- kassen die Gesundheitsförderung und primäre Prävention zu stärken.

 Zu bedauern ist, dass das Gesetzgebungsverfahren in der letzten Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Aus Sicht der AG 7 muss das Gesetzgebungsverfahren von der neuen Bundesregierung zügig wieder aufgenommen werden.

 Eine primär individualmedizinische, verhaltensorientierte und eng am gegenwärtigen Gesundheitssystem orientierte Strategie greift zu kurz. Entscheidend für einen Erfolg der Präventionsstrategien ist eine Orientierung an der Verbesserung der Lebensqualität, am – weit gefassten – Gesundheitsbegriff der WHO und ein wirksamer Zugang zu den Lebensfeldern der Menschen.

 Entsprechend dem Konzept des „Welfare-Mix“ können fachlich anerkannte und durch spezifisch qualifiziertes Personal erbrachte Gesundheitsleistungen, auch in der Präventi- on, grundsätzlich immer in sinnvoller Weise durch ehrenamtliches und bürgerschaftli- ches Engagement ergänzt werden. Allerdings bedarf es der strukturellen Unterstützung und der fachlich qualifizierten Anleitung und Begleitung der Engagierten. Hierfür sind entsprechend ausreichende bereitzustellen

 Die AG 7 befürwortet die Forderung des Bundesrates, kooperative Strukturen von Län- dern, Sozialversicherungsträgern, Leistungserbringer und anderen Akteuren zu bilden, mit deren Hilfe mehrjährige Landespräventions- und Gesundheitsförderungsprogramme erarbeitet, realisiert und gemeinschaftlich finanziert werden sollen. In die dadurch er- möglichten Netzwerkstrukturen und ganzheitlich angelegten Konzepte muss das bürger- schaftliche und ehrenamtliche Engagement eingebunden werden. Um die jeweils län- derspezifischen Belange hinreichend berücksichtigen zu können, ist vom Bundesgesetz- geber eine entsprechende Ermächtigung für Landesverordnungen vorzusehen.

 Im Rahmen der Umsetzungsbestimmungen für das Präventionsgesetz sind die Engage- mentformen, der Umfang der Verantwortungsübernahme, die angewandten Methoden und die strukturelle Verankerung klar beschrieben und eindeutig zu klären. Sinnvoll ist es, hierzu einen Kriterienkatalog zu erstellen, der die Fragen der fachlichen Beratung, der Bildung und der angemessenen Formen der Intervention des Bürgerengagements klärt.

Hilfreich ist dabei eine Einbettung in bereits vorhandene Strukturen, zum Beispiel in kommunale Bürgerbüros, Fachberatungsstellen oder Vermittlungsstellen.

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Impulspapier zum Präventionsgesetz und zur

Weiterentwicklung der Förderstrukturen gemäß §§ 45c und 45d SGB XI

2. Weiterentwicklung der Förderstrukturen gemäß §§ 45c und 45d SGB XI Vorbemerkung:

Im am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegeweiterentwicklungsgesetz wurde nach intensi- ver Diskussion in der AG 7 des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement in § 45d SGB XI eine Förderregelung für Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürger- schaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreu- ung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Be- treuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, aufgenommen. Die För- dermaßnahme erstreckt sich auch auf Selbsthilfegruppen, -organisationen und

-kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erhebli- chem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Die Zweckbestimmung der in § 45c SGB XI vorgesehenen Mittel wurde entsprechend erweitert und die dort jährlich bereitgestellten Mittel der Pflegeversicherung von 10 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro erhöht. Die Fördermaßnahmen aus Mitteln der Pflegeversicherung setzen eine Komplementärfinanzierung durch die Länder oder Kommunen in gleicher Höhe voraus.

 Die AG 7 registriert mit Sorge, dass dieses Ziel bisher nicht flächendeckend erreicht wer- den konnte, da die Mittel der Pflegeversicherung mangels nicht gewährter Kofinanzie- rung der Bundesländer und Kommunen teilweise nur sehr sporadisch, abgerufen wer- den.

 Aufgrund der drängenden Problematik der angemessenen Versorgung häuslich Pflege- bedürftiger und der damit einhergehenden gesamtgesellschaftlichen Verantwortung be- darf es daher durch eine Flexibilisierung der Förderstrukturen zusätzlicher und starker Impulse, um das Ehrenamt und die Selbsthilfe in der Pflege wirksam und nachhaltig zu stärken. Trotz der angestrebten Flexibilisierung sollen die Länder und Kommunen nicht aus ihrer Mitverantwortung für die Versorgung Pflegebedürftiger entlassen werden.

 In einer neu zu fassenden Regelung im § 45c SGB XI sollen auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder eingetragene Vereine, die eine Unterstützung häuslich Pflegebedürftiger zum Ziel haben, einen Zuschuss gewähren können, der in glei- cher Weise zu behandeln ist wie der Zuschuss vom Land oder von der kommunalen Ge- bietskörperschaft.

 Das dringend gewünschte und notwendige Engagement der Kommunen ist durch das Bereitstellen von Sachmitteln und Infrastruktur großzügig anzurechnen.

 Von der Flexibilisierung der Fördermöglichkeiten sollen niedrigschwellige Betreuungsan- gebote und Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pfle- gebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie ehrenamtlich Enga- gierte und Selbsthilfegruppen in der Pflege gleichermaßen profitieren.

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Impulspapier zum Präventionsgesetz und zur

Weiterentwicklung der Förderstrukturen gemäß §§ 45c und 45d SGB XI

 Die AG 7 erwartet mit der neuen Regelung eine Erweiterung des Kreises der möglichen komplementären Zuschussgeber. Damit können wesentliche Impulse zu einer Ausschöp- fung der von der Pflegeversicherung bereitgestellten Fördermittel und zum Erreichen des Gesetzesziels geben. Mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts werden insbe- sondere örtliche Kirchengemeinden angesprochen, denen im Rahmen ihres diakonisch- caritativen Auftrags die Unterstützung des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege ein Anliegen ist. Unter Stiftungen

sind vornehmlich Bürgerstiftungen zu verstehen, zu deren Stiftungsziel die Weiterent- wicklung örtlicher sozialer Strukturen gehört. Mit eingetragenen Vereinen, die eine Un- terstützung häuslich Pflegebedürftiger zum Ziel haben, sind insbesondere die örtlich ak- tiven Krankenpflegevereine gemeint, die mit Einführung der Pflegeversicherung einen Teil ihrer Aufgaben an Träger der Pflegeeinrichtungen abgegeben, gleichwohl jedoch in ihren Vereinszielen die Weiterentwicklung und Förderung örtlicher Pflegestrukturen bei- behalten haben.

 Insgesamt soll die Regelung dazu beitragen, das Bewusstsein für die Bedeutung des Eh- renamts und der Selbsthilfe in der Pflege in den Gemeinden und Stadtteilen zu schärfen, die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Sicherstellung der häuslichen Pflege vor Ort zu stärken und insbesondere die Aktivitäten nachbarschaftlicher Netzwerke wir- kungsvoll und nachhaltig zu unterstützen.

 Eine Verdrängung der Aufgaben hauptberuflicher Fachpflege wird mit dieser Regelung ausdrücklich nicht angestrebt. Vielmehr sollen die im Ehrenamt und in der Selbsthilfe in der Pflege bereitgestellten Fördermittel unter anderem für eine angemessen finanzierte fachlich-pflegerischen Beratung und Begleitung der bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierten verwendet werden.

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