Zwischen der
FREIEN HANSE ^<bA^—^^ STADT BREMEN,
V£t^gjg^-1^
vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
und
Haus Hardenberg, Sonderpädagogische Wohngemeinschaften, Peter Bethman, Schwachhauser Ring 40, 28209 Bremen
wird folgende
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII
geschlossen:
1. Gegenstand
1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Eingliederungshiifeleistungen, weiche die Haus Hardenberg Sonderpädagogische Wohngemeinschaften, Peter Bethmann, Parkallee 48, 28209 Bremen, im folgenden Einrichtungsträger genannt, für im wesentlich geistig- und mehrfachbehinderfe volljährige Menschen mit einem Hiifeanspruch nach § 53 ff. Zwöftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 54 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
im vollstationären Wohnheim in der Eindhover Straße 10, 28259 Bremen erbringt.1.2 Diese Vereinbarung bestimmt Nähres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Vergütung
und ihrer Prüfung. Im übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landesrahmenvertragesnach § 79 Abs. 1 SGB Xl! (BremLRV SGB XII) vom 28.06.2006 sowie die Ergänzungs-
Vereinbarung zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII Anwendung.2. Leistungsvereinbarung
l
2.1 Das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers entspricht dem rahmenverfraglich festgelegten
Leistungstyp 01, Heimwohnen für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist den beigefügten Leistungsbeschreibungen zuentnehmen (siehe Anlage 1 und Anlage 2).
2.2 Die Leistungen werden nach Maßgabe der derzeit gültigen fachlichen Standards und Bestim- mungen sowie der der Entgeitbemessung zurunde liegenden personeilen Ausstattung erbracht.
Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewähr-
leistet ist
2.3 Dieser Vereinbarung iiegt eine Anzahl von 16 Plätzen an folgenden Standorten zugrunde:
Eindhover Straße 10, 28259 Bremen 16 Wohnheimplätze.
Diese Plätze sind vorrangig für Bremer Leistungsberechtigte vorzuhalten. Näheres zur räumlichen erforderiichen Ausstattung und den Bewertungsgrundsätzen und dem Berechnungsverfahren des
Investitionsbetrages nach § 76 (2) SGB Xil ist der Anlage 4 zum BremLRV.SGB Xl! zu entnehmen.
Seite 2 der Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die Zeit vom 01.01.2017 bis mindestens 31.12.2018
2.4 Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungangebotes
Hiifeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.3. Vergütungsvereinbamng
3.1 ZurAbgeitung der Leistungen nach Ziffer 2 wird gemäß der abgestimmten Personalschlüssel für die Hiifebedarfsgruppen 1 bis 5 für den unter Ziffer 1.1 genannten PersonenkreEs für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis einschließlich 31. Dezember 2017 ein Entgeltsatz in € pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:
Hilfebedarfs- gruppe 1 Hilfebedarfs- gmppe 2 Hilfebedarfs- gruppe 3 Hiifebedarfs- gruppe 4 Hiifebedarfs- gruppe 5
Grund- Maßnahme- Ergänzungs- Investitions- kfientenbe- Konvergenz- Gesamt- pauschale Pauschale pauschale betrag zogene Zu- pauschale entgelt
satzpauschale
15,47 24,10 6,27 9,80 0,00 55,64 15,47 39,43 6,27 9,80 0,00 70,97 15,47 62,80 6,27 9,80 0,00 94,34 15,47 104,28 6,27 9,80 0,00 135,82 15,47 146,48 6,27 9,80 0,00 178,02
3.2 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit wird analog der unter Ziffer 3.1 genannten Regelung
folgendes Piatzgeid (laut § 18 Absatz 1 des BremLRV nach § 79 Abs. 1 SGB XII 10 % Abschlag von der Grund- und Maßnahmepauschale) in € pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstag festgelegt:
Hiifebedarfs- gruppe 1 Hiifebedarfs"- gruppe 2 Hilfebedarfs"
gruppe 3 Hilfebedarfs- gruppe 4 Hilfebedarfs- gruppe 5
Gruncf- pauschale
13,92 13,92 13,92 13,92 13,92
Maßnahme- Pauschale
21,69 35,49 56,52 93,85 131,83
Ergänzungs- [nvestitions- klientenbe- Konvergenz- Gesamt- pauschale betrag zogene Zu" pauschale Entgelt
satzpauschale
6,27 9,80 0,00 51,68 6,27 9,80 0,00 65,48 6.27 9,80 0,00 86,51
6,27 9,80 0,00 123,84 6,27 9,80 0,00 161,82
Rundungsdifferenzen sind möglich.
3.3 Zur Abgeitung der Leistungen nach Ziffer 2 wird gemäß der abgestimmten Personalschlüssel für die Hilfebedarfsgruppen 1 bis 5 für den unter Ziffer 1.1 genannten Personenkreis für die Zeit ab dem 01.01.2018 ein Entgeltsatz in € pro Leistungsempfänger und Leistungstag vereinbart:
Hllfebedarfs- gruppe 1 Hilfebedarfs- gruppe 2 Hiifebedarfs- gruppe 3 Hi!febedarfs- gruppe 4 Hi!febedarfs- gruppe 5
Grund- Maßnahme- Ergänzungs- Investitions- klientenbe- Konvergenz- Gesamt- pauschale Pauschaie pauschale Betrag zogene Zu- pauschale entgelt
satzpa u schale
16,69 24,27 8,22 11 ,47 0,00 60,65
16,69 38,67 8,22 11,47 0,00 75,05
16,69 60,62 8,22 11,47 0,00 97,00
16,69 99,54 8,22 11,47 0,00 135,92
16,69 139,14 8,22 . 11,47 0,00 175,52Seite 3 der Vereinbarung über ein Leistungsentgeli für die Zeit vom 01.01.2017 bis mindestens 31,12.2018
3.3 Für Zeiten vorübergehender Abwesenheit wird analog der unter Ziffer 3.1 genannten Regelung
folgendes P!atzgeld (laut § 18 Absatz 1 des BremLRV nach § 79 Abs. 1 SGB Xlf 10 % Abschlag von
der Grund- und Maßnahmepauschaie) in € pro Leistungsempfänger und Abwesenheitstagfestgelegt:
Grund- Maßnahme- Ergänzungs- Investitions- kiientenbe- Konvergenz- Gesamt- pauschale Pauschale pauschale betrag zogene Zu- pauschale Entgelt
satzpauschale
Hiifebedarfs- ^Q^ 21,84 8,22 11,47 0,00 56,55
.gruppel .->— „.,- . -,— . ., .. , -,
Hilfebedarfs- ^02 34,80 8,22 11,47 0,00 69,51
gruppe 2 '• ' ' •
Hilfebedarfs- 15^2 54,56 8,22 11,47 0,00 89,27
gruppe 3
Hilfebedarfs- -15^2 89,59 8,22 , 11,47 0,00 124,30
gruppe 4 ' ' . , -
Hiifebedarfs- -^02 125,23 8,22 11,47 0,00 159,94
gruppe 5 ' ' ' ' '
Rundungsdifferenzen sind mögiich.
3.4 Die Grundlagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind den als Anlage 3 und 4 beigefügten Berechnungsbiättern zu entnehmen
3.5 Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme
der Vergütung des zuständigen Sozialhiifeträgers im Einzelfali vorliegt.
4. Prüfungsvereinbarung
Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftiichkeit und der Qualität der Leistung nach
§ 76 Abs. 3 SGBXI! sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Berichtsunterlagen
(Betreuungstage, Personaleinsatz, eingesetzte Instrumente und Maßnahmen der Qualitätssiche- rung) unabängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung bis zum 31.03. des jeweiligen folgendenKalenderjahres (hier: 2018) an die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
zu übermitteln.5. Vereinbarungszeitraum
Die Vereinbarung gilt für die Zeit ab 1, Januar 2017 für eine unbestimmte Dauer; die Minestlaufzeit beträgt 24 Monate (also mindestens bis zum 31.12.2018).
In der Vertragskommission nach SGB Xii ausgehandelte Kostenstejgerungen für das Jahr 2008 können im Einzeifall auch im laufenden Vereinbarungszeitraum geltend gemacht und verhandlet
werden.
6. Sonstiges
6.1 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages veriieren die übrigen Bestimmungen
ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt, im übrigengelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den
öffentlich - rechtlichen Vertrag.Seite 4 der Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die Zeit vom 01.01.2017 bis mindestens 31.12.2018 6.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des
BremiFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem
BremfFG sein.Bremen, April 2018
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Im Auftrag:
Einrichtungsträger:
r
Anlagen:
Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5
Leistungsbeschreibung des Leistungstypes Nr.01 für 2017 Leistungsbeschreibung des Leistungstypes Nr.01 für 2018
Kaikulationsunteriagen gemäß Anlage 3 zum BremLRV SGBXII 2017
Kaikulationsunterlagen gemäß Anlage 3 zum BremLRV SGB Xl! 2018
bauliche und räumiiche Ausstattung.^- «T ^'
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII
Leistungstyp Nr. 01
Heimwohnen
für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung
1 Kurzbeschrei- bung/ Begriff/
Rechtsgrundlage
2 Personenkreis
3 Zielsetzung
Wohnheime sind stationäre Einrichtungen der Eingliederungshiife gem. § 54 Abs. 1 SGB Xl! in Verb. mit § 55 Abs..2 Nr. 6 SGB IX, die zum Zwecke der Betreuung, Unterstützung, Förderung und Versorgung für den Personenkreis erwachsener behinderter Menschen nach § 53 SGB XII und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII, betrieben werden.
Das Heimgesetz findet Anwendung. __
EEngliederungshilfe in einem Wohnheim können wesentlich geistig und mehrfach behinderte volljährige Menschen erhalten, die
• ohne persönliche Betreuung, Unterstützung und Förderung nicht selbständig ieben können,
• und die nicht in der Lage sind, einen Teil des Tages und/oder tagewelse sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung leben können.
Der Personenkreis umfasst Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die erheblichen zusätzli- chem Hilfebedarf haben.
Der Personenkreis kann im Ausnahmefa!! und nach Vereinbarung auch Jugendli- ehe mit geistigen, körperlichen und/oder mehrfacher Behinderung in Einrichtungen der EEngliederungshiife einschließen.
Die Betreuung in einem Wohnheim hat zum Ziel:
• die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu überwin- den bzw. zu mildern,
• den behinderten Menschen nach seinen Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in die Gesellschaft zu befähigen,
• den Menschen zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung zu befähi"
gen und soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu machen,
• eine Stabiiisierung der Lebens- und Betreuungssituation zu erreichen oder
• HospitalisEerung, insbesondere Aufenthalte in stationärer psychiatrischer Be- handlung zu vermeiden
• Die Erlangung bzw. Beibehaitung einer angemessenen Tätigkeit.
Leistungen 4.1 Unterkunft
und Verpfle- gung
Das Wohnen in der Einrichtung umfasst neben der Uberlassung der Unterkunft die Bereitsteiiung/Sichersteliung von Verpflegung.
Wohn- und'Nytzraum: .
Der Ejnrichtungsträger stellt behindertengerechte/-freundliche Wohn-, Gemein- Schafts- und Nutzflächen zur Verfügung und stattet diese mit angemessenem inven- tar aus. Er hält diese - bei Mietobjekten im Rahmen der vertragsüblichen Bedmgun- gen für Gewerbemietobjekte instand und bewirtschaftet (Pflege und Reinigung) sie, Versorauna/Hauswirtschaft:
Leistungstyp Heimwohnen Seite 1 von 4
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII
4.2 Art, Inhalt und Umfang der Leistun- gen
4.3 Direkte per- sonenbezo- gene Leis- tungert
4.4 Indirekte personen- bezogene Leistungen
Der Einrichtungsträger stellt die Versorgung mit und die Aufbewahrung (je nach Ei- gen- oder Fremctbezug) von Lebensmitteln und Getränken sicher. Zur Versorgung gehören in der Regel drei Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot) mit einem warmen Essen am Tag, soweit ein Teil der Versorgung (z.B. Mittagessen) nicht anderweitig (WfB, Tagesstätte) sichergestellt wird sowie Zwischenmahlzeiten und die Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Ernäh- rung ist ausgewogen.
Hvaiene und Gesundheit
Der Einrichtungsträger gewährleistet die Sicherstellung der Körperpflege. Zur ge- sundheitlichen Betreuung zählen ebenfalls die Grundpflege sowie die Begleitung bei Arztbesuchen, MediRamenteneinnahme und -kontrolle etc
Reinigung:
Der Einrichtungsträger stellt die regelmäßige Reinigung der Bewohn erz immer sowie aller anderen Nutz- und Gemeinschaftsflächen sicher.
Wäschereiniauno und Pflege:
Der Einrichtungsträger sichert die Pflege und instandhaltung der Wäsche der Be- wohner und Bewohnerinnen.
Die personenbezogenen Leistungen orientieren sich an den im Rahmen des Ge- samtplanes nach § 58 SGB X!l und den im Begutachtungsverfahren festgestellten individuellen Hilfebedarfen. Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach Hilfebe- darfsgruppen und wird im Einzelfall auf der Grundlage des H.M.B.-W.-Verfahrens festgelegt.
Die Leistungen werden als Beratung, Begleitung, Unterstützung, Erschließung von Hilfen im Umfeld, Anleitung, steiivertretende Ausführung, Beaufsichtigung und Kon- trolie, zieigerichtete Förderung und umfassende Betreuung regelmäßig im Rahmen des begutachteten Betreuungsumfanges erbracht. Die Hilfen können individuell oder im Rahmen von Gruppenangeboten geleistet werden.
Zu den direkten personenbezogenen Leistungen gehören Förder- und Unterstüt- zungshilfen bei der
alltäglichen Lebensführung individuellen Basisversorgung Gestaltung sozialer Beziehungen
Teilnahme am kulturellen und gesellschaftHchen Leben Kommunikation und Orientierung,
emotionaien und psychischen Entwicklung, Gesundheitsförderung und "erhaltung
Zu den indirekten Leistungen gehören die Förderung und Pflege von Kontakten zu Angehörigen sowie Personen des unmittelbaren Wohnumfddes, die Zusammenär- heit mit gesetzlichen Betreuern, mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken und psychiat- rischen Behandlungszentren sowie anderen externen FachRräften und Kooperati- onspartnern, mit Ämtern und Behörden sowie die Beteiligung an der Begutachtung und Hilfepianung und deren FortschreEbung einschl, der Erstellung von Entwicklungs- / Verlaufsberichten sowie Teilnahme an Fall Konferenzen.
4.5 Sonstige Leistungen
4.6 Leistungs"
ausschluss
Zu den sonstigen Leistungen gehören insbesondere
• Organisation und Leistung des Dienstes, Fall-, Teambesprechungen, Arbeits- kreise etc.
• Verwaltung und öffentlEchkeitsarbeit
• Fortbildung und Supervision
• Qualifätssichernde Maßnahmen/Dokumentation '
Leistungen, für die andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind, gehören nicht zu den Leistungen in einem Wohnheim.
Leistungstyp Heimwohnen Seite 2 von 4
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII
5 Personal 5.1 Allgemeine
Anfordern n - gen an die personelle Ausstattung
5.2 Betreuungs- personal
5.3 Anzahl Betreu u n gs- personal
5.4 Nachtdienst
5.5 Tagesstruktur 5.6 Fachliche
Ltg./Koordi- nation 5.7 Hauswlrt-
schaft/Reinig ung / Haus"
technik
Die Personalausstaftung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderiichen Betreuungsleistungen.
Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72 a Satz 1 SGB Vilt genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentrairegistergesetzes vorlegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittiungen zur Strafver- folgung eingeleitet worden sind.
Mit der Erfüllung der o.g, Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hin- sieht ausreichend erfüllt.
Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist erforderlich.
Die Bestimmungen der Heimpersqnalyerprdnung sind zu beachten.
Bei der Betreuung sind im ausreichendem Umfang Fachkräfte einzusetzen.
Zu den Fachkräften zählen Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Pfleg efachkräfte, ergotherapeutisches Personal, Sozial- Pädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und IVtitarbeiter, die über eine vergleichbare Quaiifikation verfügen. Ergänzende Betreuung erfolgt durch zieigrup- penerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufserfahrung.
Die Anzahl der Personaistellen für die Betreuung richtet sich nach den in den jeweili- gen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Betreuungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschiüssein (Mitarbeiter zu Anzahl der Betreuten) bemessen.
Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10 HEIfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,70 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,60 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 :1,45 Hilfebedarfsgruppe 5: 1: 1,00
Die Personalschiüssel enthalten die Betreuung am Tage (inklusive aller Leistungs- zelten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung.
Das Wohnheim leistet in der Regel an sieben Tagen in der Woche Nachtdienst und/oder Nachtbereitschaftsdienst. Einzelvertragliche Festlegungen erfolgen ent- sprechend der jeweiligen Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der Betnebs- größe^ ü ber' ei n e E rganzung spa uscha le. ; _
Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohnemheit durchgeführt.
Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich -pädagogische Leitung der Einrichtung, die Koordination und Quaiitätssicherung und ist Bestandteil der Betreu- ungsschiüssel in den jeweiligen HBG's.
Der Träger stellt die Reinigung, Bewirtschaftung sowie Betriebsfähigkeit der Einrich- tung sicher. Die Finanzierung erfolgt über eine pSatzbezogene Pauschale.
Leistungstyp Heimwohnen Seite 3 von 4
Anlage 2,1 zum BremLRV SGB XII
5.8 Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung 6 Räumliche und
sachliche Ausstat- tung (Betriebs- notwendige Anla- gen)
7 Qualität
8 Vergütung
Der Träger stellt die betriebliche Leitung und Verwaltung der Einrichtung si- eher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschale.
Die Zimmergröße und Ausstattung orientiert sich an den Vorschriften der Heimmindestbauverordnung.
Wohnheime bieten in der Rege! für die Bewohner Einzelzimmer an. Ausstat- tung und Möblierung sind Bestandteil des Leistungsangebotes.
Für die gemeinschaftliche Nutzung werden vom Träger entsprechende Räum- lichkeiten zur Verfügung gestellt (Gemeinschaftsraum/Wohnküche, Küche, Bad/WC) und ausgestattet (Wand- und Bodenbeläge, Möbel, Hausrat etc.).
Die Ausstattung mit Büro-, Besprechungs- und ggf. Gruppenräumen sowie mit angemessenen KommunikatEonsmitteln und Datenverarbeitungsmöglichkeiten sowie notwendige behindertengerechte Fahrzeuge erfolgt bezogen auf die Zahl an Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern bzw. Bewohnerinnen und Bewoh- nern.
Der Einsatz von Sachmitteln für die Betreuung und Verwaltung ist Em ange- messenen Umfang sicherzustellen.
Strukturqualität
Einhalten aller Verträge und gesetzlicher Auflagen Vorliegen eines Heimvertrages,
Betreuung auf der Basis eines schriftlichen Einrichtungskonzeptes regelmäßige Fallbesprechungen, bedarfsge rechte Team- und Falisupervi- sjon u. bedarfsg ©rechter Fort- und Weiterbildung
Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung
Prozessqualität
Entwicklung, Umseteung, Überprüfung, Fortschreibung, Dokumentation und Koordination des individuellen Hiifeplanes unter Einbeziehung der Betroffe- nen, seiner Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen
flexible und bedarfsgerechte Dienstplangestaitung Ergebnisqualität
Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
regelmäßige Überprüfung und Reflexion des Zielerreichungsgrades gemäß der individuefien Hilfeplanziele
Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maß- nahmen
Die Leistungen im volistationären Wohnen werden vergütet
a) durch Maßnahmepauschaien nach Hilfebedarfsgruppen zurAbdeckung der Betreuungsleistungen
b) durch eine Grundpauschale zurAbdeckung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Leistungen für Geschäftsführung, Leitung, Or- ganisation und Verwaltung des Heimes sowie anteiliger Sachkosten c) durch einen Investitionsbetrag zurAbdeckung der Kosten, die der Nutzung
der Anlage und Ausstattungen sämtlicher Wohn" und Nutzungsräume zu- zurechnen sind.
d) durch einrichtungsbezogene Ergänzungspauschaien (Nachtdienst, kleine Betriebsgrößen) und personenbezogene Zusatzpauschaien (klientenbezo- gene Besonderheiten, Tages Struktur)
Leistungstyp Heimwohnen Seite 4 von 4
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB Xfl
1 Kurzbeschrei-
bung/ Begriff/
Rechtsg rund läge
Wohnheime sind stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 SGB XII in Verb. mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, die zum Zwecke der Betreuung.
Unterstützung, Förderung und Versorgung für den Personenkreis erwachsener behinderter Menschen nach § 53 SGB XII und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII, betrieben werden.
Das Heimgesetz findet Anwendung.
2 Personenkreis Eingtiederungshilfe in einem Wohnheim können wesentfich geistig und mehrfach behinderte volljährige Menschen erhalten, die
• ohne persönliche Betreuung, Unterstützung und Förderung nicht selbständig leben können,
• und die nicht In der Lage sind, einen Teil des Tages und/oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung leben können.
Der Personenkreis umfasst Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die erheblichen zusätzli- ehern Hilfebedarf haben.
Der Personenkreis kann im Ausnahmefall und nach Vereinbarung auch Jugendli- ehe mit geistigen, körperlichen und/oder mehrfacher Behinderung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschließen.
3 Zielsetzung Die Betreuung in einem Wohnheim hat zum Ziel:
• die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und deren Folgen zu überwin"
den bzw. zu mildern,
< den behinderten Menschen nach seinen Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in die Gesellschaft zu befähigen,
• den Menschen zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung zu befähi- gen und soweit wie möglich unabhängig von Betreuung zu.mschen.
» eine Stabliisierung der Lebens- und Betreuungssituation zu erreichen oder '
» Hospitaiisiemng, insbesondere Aufenthalte in stationärer psychiatrischer Be- handlung zu vermeiden
«> Die Erlangung bzw. Beibehaltung einer angemessenen Tätigkeit.
4 Leistungen
Das Wohnen in der Einrichtung umfasst neben der Uberfassung der Unterkunft die Bereitstellung/Sicherstellung von Verpflegung.
Wohn- und Nutzraum:
Der Elnrichtungsträger stellt behinderte ngerechSe/-freund liche Wohn", Gemein- schafts- und Nutzflachen zur Verfügung und stattet diese mit angemessenem In- ventar aus. Er hält diese " bei Mietobjekten im Rahmen der vertragsüblichen Be- dlngungen für Gewerbemietobjekte instand und bewirtschaftet (Pflege und Reinl- .1 Unterkunft
und Verpfle- gung
Lefstungstyp Heimwohnen
Beschlossen In der Vertragskommission SGB XH am 28.10.2016 Seite 1 von 4
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XII
4.2 Art, Inhalt und Umfang der Leistungen
4.3 Direkte perso- nenbezogene Leistungen
4.4 Indirekte per- sonenbezoge- ne Leistungen
4.5 Sonstige Leis- tungen
gun'g) sie.
Versorciuna/Hauswirtschaft:
Der Einrichtungsträger stellt die Versorgung mit und die Aufbewahrung üe nach Eigen- oder Fremdbezug) von Lebensmitteln und Getränken sicher. Zur Versor- gung gehören in der Regel drei Hauptmahizeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot) mit einem warmen Essen am Tag, soweit ein Teil der Versorgung (z.B.
Mittagessen) nicht anderweitig (WfB, Tagesstätte) sichergestelit wird sowie Zwi- schenmahizeiten und die Versorgung mit üblichen Getränken (Wasser, Kaffee, Tee, Säfte). Die Ernährung ist ausgewogen.
Hvaiene und Gesundheit:
Der Einrichtungsträger gewährleistet die Sicherstellung der Körperpflege. Zur ge- sundheitHchen Betreuung zählen ebenfalls die Grundpflege sowie die Begleitung bei Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme und -kontroHe etc
Reinigung:
Der Einrichtungsträger stellt die regelmäßige Reinigung der Bewohnerzimmer so- wie aller anderen Nutz" und Gemeinschaftsflächen sicher.
Wäschereiniauna und Pflege;
Der Einrichtungsträger sichert die Pflege und Instandhaltung der Wäsche der Bewohner und Bewohnerinnen.
Die personenbezogenen Leistungen orientieren sich an den im Rahmen des Ge"
samtplanes nach § 58 SGB XII und den im Begutachtungsverfahren festgestellten individuellen Hilfebedarfen. Der Umfang der Leistungen bemisst sich nach HEIfebe- darfsgrüppen und wird im Einzelfalf auf der Grundlage des HMB.-W.-Verfahrens Festgelegt.
Die Leistungen werden als Beratung, Begleitung, Unterstützung, Erschlteßung von Hilfen im Umfeld, Anleitung, stellvertretende Ausführung, Beaufsichtigung und Kon- trolle, zielgerichtete Förderung und umfassende Betreuung regelmäßig fm Rahmen des begutachteten Betreuungsumfanges erbracht. Die Hilfen können individuell oder im Rahmen von Gruppenangeboten geleistet werden.
Zu den direkten persone n bezogenen Leistungen gehören Förder- und Unterstüt"
zungshiifen bei der
» alltäglichen Lebensführung
» individueElen BasEsversorgung B Gestaltung sozialer Beziehungen
B Teilnahme .am kulturellen und gesellschaftlichen Leben
» Kommunikation und Orientiemng,
» emotionalen und psychischen Entwicklung,
» Gesund heitsförderung und -erhaltung
Z.u den indirekten Leistungen gehören die Förderung und Pflege von Kontakten zu Angehörigen sowie Personen des unmittelbaren Wohnymfeldes, die Zusammenar- heit mit gesetzlichen Betreuem, mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken und psychj- 3trischen Behandlungszentren sowie anderen externen Fachkräften und Koopera- iionspartnern, mit Ämtern und Behörden sowie die Beteiligung an der Begutach- tung und Hilfeplanung und deren Fortschreibung einschE. der Erstellung von Ent- A/icklungs-/ Verlaufs berichten sowie Teilnahme an Fallkonferenzen.
£u den sonstigen Leistungen gehören insbesondere
® Organisation und Leistung des Dienstes, Fall-, Teambesprechungen, Arbeits- kreise etc.
<» Verwaltung und Öffentfichkeitsarbeit
• Fortbildung und Supervlsjon
«- Qualitätssichemde Maßnahmen/Dokumentation.
Leistungstyp Heimwohnen
Beschlossen in der Vertragskommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 2 von 4
Anlage 2.1 zum BremLRV SGB XH
4.6 Leistungs- ausschluss 5 Personal 5.1 Allgemeine An-
forderungen an die personelle Ausstattung
5.2 Betreu ungsper- sonal
5.3 Anzahl Betreu- u ngs personal
5.4 Nachtdicnst
5.5 Tagesstruktur
5.6 Fachliche Ug./Koordi"
nation
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung /
Leistungen, für die andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind, gehören nicht zu den Leistungen in einem Wohnheim.
Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderli- chen Betreuungsfeistungen.
Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72 a Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Elnstef"
lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes voriegen zu lassen. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Per"
san wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind.
Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpfiichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt.
Eine ständige Anwesenheit oder Errejchbarkeit von Personal ist erforderiich.
Die Bestimmungen der Heimpersonalverordnung sind zu beachten.
Bei der Betreuung sind im ausreichendem Umfang Fachkräfte einzusetzen.
Z.u den Fachkräften zähien ErzieherEntien und Erzieher, Heilerziehungspfiegerin- nen und Heiferziehungspfleger, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Personal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoglnnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Jber eine vergieichbare QuatEfikafion verfügen. Ergänzende Betreuung erfolgt durch zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufserfahrung.
3ie Anzahl der Persona (stellen für die Betreuung richtet sich nach den in den je- A/elligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individueli erforderlichen Betreu- jngszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Betreuten) bemessen.
htilfebedarfsgruppe 1: 1 :10,14 HEIfebedarfsgruppe 2: 1 :4,76 HEIfebedarfsgruppe 3: 1 :2,64
"tilfebedarfsgruppe 4: 1:1,47
"lilfebedarfsgryppe 5: 1: 1,01
Die Personalschlüsse! enthalten die Betreuung am Tage (inklusive aller Leis- ungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfalf/Krankheit) und die 'achliche Leitung, Koordination/Qualifätssicherung.
Das Wohnheim leistet in der Regel an sieben Tagen in der Woche Nachtdienst und/oder Nachtbereitschaftsdienst Einzel verträgliche Festlegungen erfolgen ent"
sprechend der jeweiligen Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der Be- triebsgröße über eine Ergänzungspauschale.
arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Rege! außerhalb ler Wohneinheit durchgeführt.
3Ee fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich "pädagogische Leitung der Einrichtung, die Koordination und Qualitätssicherung und ist Bestandteil der Be- reuungsschlüssel in den jeweiligen HBG's.
3er Träger stellt die Reinigung, Bewirtschaftung sowie Betrlebsfähigkeit der Ein- ichtung sicher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschale. _^
Lelstungstyp Heimwohnen
Beschlossen In der Vertragstommission SGB XII am 28.10.2016 Seite 3 von 4
Anlage 2.1. zurp BremLRV SGB Xll
Haustechnlk5.8 Geschäftsführung und allgemeine Verwaltung 6 Räumliche und
sachliche Ausstat- tung (Betriebs"
notwendige Anla"
gen)
7 Qualität
8 Vergütung
Der Träger stellt die betriebliche Leitung und Verwaltung der Einrichtung si- eher. Die Finanzierung erfolgt über eine platzbezogene Pauschaie.
Die ZimmergrÖße und Ausstattung orientiert sich an den Vorschriften der Heimmfndestbauverordnung.
Wohnheime bieten in der Regel für die Bewohner Einzelzimmer an. Ausstäf- tung und Möbiierung sind Bestandteil des Leistungsangebotes.
Für die gemeinschaftliche Nutzung werden vom Träger entsprechende Räum"
lichkeiten zur Verfügung gestellt (Gemein schaftsraum/Wohnküche, Küche, Bad/WC) und ausgestattet (Wand- und Bodenbefäge, Möbei, Hausrat etc.).
Die Ausstattung mit Büro", Besprechungs- und ggf. Gruppenräumen sowie mit angemessenen Kommunikationsmitteln und Date n verarbeitungs möglich keiten sowie notwendige behindertengerechte Fahrzeuge erfolgt bezogen auf die Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Bewohnerinnen und Bewoh- nern.
Der Einsatz von Sachmitteln für die Betreuung und Verwaltung ist im ange- messenen Umfang sicherzustellen.
Strukturqualität
Binhalten aller Verträge und gesetzlicher Auflagen Vorliegen eines Heimvertrages,
Betreuung auf der Basis eines schriftlichen EJnrichtungskonzeptes regelmäßige Fallbesprechungen, bedarfsgerechte Team" und FaHsupervi- sion u. bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung
Kooperation in der regionalen psychosozialen Versorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung
Prozessqualität
Entwicklung, Umsetzung, Überprüfung, Fortschreibung, Dokumentation und Koordination des individuellen Hilfeplanes unter Bnbeziehung der Betroffe- nen, seiner Angehörigen und sonstigen Bezygspersonen
flexible und bedarfsgerechte Dienstplangestaltung Ergebnlsqualttat
Grad der Zufriedenheit der Betroffenen
regelmäßige Überprüfung und Reflexion des ZJelerreichungsgrades gemäß der individuellen Hitfeplanziele
Überprüfung der fachlichen Angemessenheit und Umsetzung der Maß- nahmen
Die Leistungen im vollstationären Wohnen werden vergütet
a) durch Maßnahmepauschaien nach Hilfebedarfsgruppen zur Abdeckung der Betreuungsleistungen
b) durch eine Grundpauschale zur Abdeckung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Leistungen für Geschäftsführung, Leitung, Or- ganlsation und Verwaitung des Heimes sowie anfeilfger Sachkosten c) durch einen Investitionsbetrag zurAbdeckung der Kosten, die der Nutzung
der Anlage und Ausstattungen sämtlicher Wohn- und Nutzungsräume zu- zurechnen sind.
d) durch einrichtungsbezogene Ergänzungspauschalen (Nachtdienst, kleine Betriebsgroßen) und personenbezogene Zusatzpauschalen (RIEentenbezo- gene Besonderheiten, Tagesstruktur)
Leistungstyp Heimwohneri
Beschlossen in der Vertragskommission SGB Xl! am 28.10.2016 Seite 4 von 4