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Gesetz Europäisches Übereinkommen grenzüberschreitendes Fernsehen

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Gesetz

zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Vom 9. Dezember 1993

Der Sächsische Landtag hat am 18. November 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) 1Der Erklärung des Einverständnisses des Freistaates Sachsen gegenüber der Bundesregierung zu dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und zur Ratifikation ausgelegten und am

9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. 2Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), des ZDF- Staatsvertrages vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 437) und des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleiben unberührt.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Dresden, den 9. Dezember 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Gesetz Europäisches Übereinkommen grenzüberschreitendes Fernsehen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 21.12.1993 Seite 1 von 1

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