Gewerkschaftlicher Info-Service — 28. April 2021 Thema BeTrieBsräTe-modernisierungsgeseTz
moderne mitbestimmung für
eine moderne arbeitswelt
Digitales und mobiles Arbeiten, Klimaschutz und eine vernetzte Welt – die Arbeitswelt befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Viele Grundlagen, auf denen Betriebsräte arbeiten und mitentscheiden dürfen, stammen jedoch aus dem vergangenen Jahrtausend. Zeit für ein Update!
der dgB forderT
geplanten Kündigungsschutz – auch nachwir- kend – erweitern
Mitbestimmungsechte bei der Einführung mobiler Arbeit
Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
Hinzuziehen von Sachverständigen themen- ungebunden möglich
Evalutation der Maßnahmen nicht erst nach fünf Jahren
digitale Zugangsrechte für Gewerkschaften und Betriebsräte
ob Betriebsräte die geschicke von Betrieb und Belegschaft mitbestimmen, hängt stark von der größe des Betriebs ab.
Zwar begrüßt der DGB, dass beim Einsatz Künstlicher Intelligenz leichter Sachverständige hinzugezogen werden können. Diese Möglichkeit ist jedoch generell wünschenswert. Betriebsräte sollten nicht nur bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitreden dürfen, sondern auch bei deren Einführung. Der Zeitraum bis zur Evaluation der geplanten gesetzlichen Regelungen nach 5 Jahren ist aus Sicht des DGB zu lang.
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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz könnte in den nächsten Wochen verabschiedet werden.
Beschluss der Bundesregierung 31. märz 1. durchgang Bundesrat 7. mai 1. Lesung Bundestag 6./7. mai anhörung im ausschuss „arbeit
und soziales“ 17. mai
2./3. Lesung Bundestag 20./21. mai 2. durchgang Bundesrat 28. mai
� die siTuaTion �
Warum brauchen wir ein Betriebsrätemodernisie- rungsgesetz? Mitbestimmung und Betriebsräte sind die Erfolgsfaktoren der deutschen Wirt- schaft. Doch trotz ihrer zentralen Bedeutung für reibungslose Abläufe, innovative Vereinbarungen und zufriedene Beschäftigte in Betrieben und Unternehmen, sind ihre Rechte noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen.
Gerade in der Corona-Krise haben betrieb- liche InteressenvertreterInnen landauf und landab gezeigt, was in ihnen steckt: Im ersten Lockdown, als das Land plötzlich stillstand, haben sie bundes- weit Vereinbarungen im Sinne der Beschäftigten abgeschlossen und Lösungen für die drängends- ten Probleme für die Arbeit unter Pandemiebedin- gungen gefunden.
Gleichzeitig waren die Herausforderungen auch schon vor Corona groß, die Arbeitsweise und Rechte von Betriebsräten an die strukturellen Umbrüche anzupassen, die die Arbeitswelt erfasst haben: sozial-ökologische Wende, Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, altersgerechtes Arbeiten und zunehmende Internationalisierung.
Nun muss die Betriebsverfassung an die Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Damit Gewerkschaften, Betriebsräte
und Arbeitgeber die Veränderungen aktiv gestal- ten und begleiten können. Dazu gehören mehr Mitspracherechte für Betriebsräte bei Zukunfts- themen. Schließlich braucht es in Zeiten mobiler Arbeit einen digitalen Zugang von Gewerkschaf- ten und Betriebsräten zu den Beschäftigten, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
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Der Gesetzentwurf zum „Betriebsrätemoderni- sierungsgesetz“ ist Ende März von der Bundes- regierung beschlossen worden. In den nächsten Wochen soll der Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Aus Sicht des DGB ist dies ein Schritt in die richtige Richtung. Der mitbestimmungspolitische Stillstand der letzten Jahrzehnte wird damit jedoch nicht überwunden.
Der Gesetzentwurf beinhaltet einige zen- trale Punkte, die den Beschäftigten mehr Schutz gewähren. Die Gewerkschaften begrüßen, dass die Regelungen zum vereinfachten Wahlverfahren aus- geweitet werden sollen. Die Möglichkeit, Betriebs- ratswahlen anzufechten, soll eingeschränkt werden. Der Kündigungsschutz soll ausgeweitet werden und die Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ausgeweitet wer- den. Das Hinzuziehen von Sachverständigen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz soll vereinfacht werden. Bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit sollen Betriebsräte künftig mitreden dürfen. Einige Punkte des Entwurfs gehen jedoch nicht weit genug, um die Mitbestimmung wirklich zu stärken.
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An einigen zentralen Punkten bleibt der Gesetz- entwurf hinter seinen Möglichkeiten zurück. Der geplante Kündigungsschutz für WahlinitiatorIn- nen und VorfeldorganisatorInnen ist unvollkom- men. Aus Sicht des DGB ist ein zweistufiger und nachwirkender Kündigungsschutz unerlässlich und sollte auch auf die Kandidierenden zum Wahlvor-
stand ausgeweitet werden. Alles zum Thema: www.dgb.de/-/vvT
Quelle: Hans Böckler Stiftung, WSI Mitteilungen 4/2020
© DGB-einblick 05/2021 / CC BY 4.0
Interessen der
Beschäftigten vertreten
Betriebe insgesamt (ab 5 Beschäftigten) Betriebe mit mehr als 21 Beschäftigten Betriebe mit mehr als 51 Beschäftigten
mit Betriebsrat
9%
25%
44%
Reichweite der betrieblichen Mitbestimmung (in Prozent) im Jahr 2019