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Krankmeldungen/Beurlaubungen/Unterrichtsbefreiungen Merkblatt

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Merkblatt

Krankmeldungen/Beurlaubungen/Unterrichtsbefreiungen 1. Krankmeldungen

a) Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Kinder im Falle einer Erkrankung täglich noch vor Beginn des Unterrichts bei der Schule für ihr Fernbleiben zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang sei an § 36 der Schulordnung für die Wirtschaftsschule erinnert: „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.

Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen“. Das Sekretariat ist täglich ab 7:30 Uhr besetzt. Sofern von abwesenden Schülern keine Krankmeldung vorliegt, setzt sich die Schule mit den Eltern in Verbindung. Sollten die Eltern nicht erreichbar sein, ist die Schule gehalten, nach Lage des Falles u. U. die örtliche Polizeidienststelle zu verständigen. Die schriftliche Entschuldigung der Schüler erfolgt mittels vorgedruckter weißer Zettel, die im Sekretariat erhältlich sind. Die Entschuldigungen bekommt der Klassleiter. Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, so wird die Note 6 erteilt (§ 50 Abs. 4, WSO).

b) Bei Erkrankung ab dem dritten Unterrichtstag oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises ist der Schule unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§36 Abs. 2).

Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

2. Beurlaubungen

Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter (§ 36 Abs. 3, WSO).

Soweit ein solcher Fall vorhersehbar ist (Arztbesuch, Familienangelegenheit o. ä.), muss im Direktorat rechtzeitig, d. h. spätestens eine Woche vorher, um eine Beurlaubung nachgesucht werden. Ebenso ist rechtzeitig der Klassenleiter zu verständigen.

Die Eltern und volljährige Schüler werden gebeten, bei der Vereinbarung von Terminen (z. B. beim Arzt oder bei Behörden) darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit Termine außerhalb der Unterrichtszeit festgelegt werden. Es ist zu bedenken, dass Unterrichtsversäumnisse zu Lasten des Schülers gehen und daher vermieden werden sollten.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass evtl. Führerscheinprüfungen nicht auf Tage fallen, an denen Schulaufgaben stattfinden.

Anträge auf Beurlaubung für private Reise- und Urlaubstermine oder für den Besuch von Sprachkursen können grundsätzlich nicht genehmigt werden (Schreiben des Kultusministeriums vom 26.02.1993).

3. Befreiung vom Unterricht

a) (Kurzfristige) Befreiungen von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung bedürfen zunächst der Zustimmung des zuständigen Lehrers. Sodann ist beim Direktorat eine Unterrichtsbefreiung zu beantragen. Jede Unterrichtsbefreiung muss von einem Erziehungsberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler gegengezeichnet werden. Anschließend wird sie im Klassentagebuch abgelegt.

b) Der Schulleiter befreit ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport und in musischen oder praktischen Fächern, wenn durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht teilnehmen kann. (Soweit möglich wird nur eine Teilfreistellung erteilt. Der Schularzt gibt dabei an, welche Sportarten der Schüler trotz Erkrankung oder Verletzung ausüben darf.) Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen. Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.

Heinrich Etzel, StD Schulleitung

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