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ENTWURF Satzungsänderung VCD im Großraum Nürnberg zum

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ENTWURF Satzungsänderung VCD im Großraum Nürnberg zum 05.10.2021

Alte Fassung Neue Fassung Begründung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen »Verkehrsclub Deutschland Kreisverband im Großraum Nürnberg e.V.« (abgekürzt »VCD Kreisverband Nürnberg e.V.«)

(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister unter VR 2201 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

(3) Das Vereinsgebiet umfasst folgende Gebietskörperschaften: die Landkreise bzw.

kreisfreien Städte Nürnberg, Nürnberger Land, Fürth, Fürth-Land, Erlangen, Erlangen-Höchstadt, Schwabach, Roth und Forchheim.

(4) Der Verein ist eine Gliederung des

»Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf Gliederungsebene.

(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrsclub Deutschland Regionalverband Großraum Nürnberg e.V.“ (abgekürzt „VCD Regionalverband Nürnberg“)

(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister unter VR 2201 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

(3) Das Vereinsgebiet umfasst folgende Gebietskörperschaften: die Landkreise bzw.

kreisfreien Städte Nürnberg, Nürnberger Land, Fürth, Fürth-Land, Erlangen, Erlangen-Höchstadt, Schwabach, Roth und Forchheim.

(4) Der Verein ist eine Gliederung des

»Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf Gliederungsebene.

(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VCD-Gliederungen, die eigenständig als Vereine eingetragen sind, heißen „-verband“, alle anderen

„-gruppe“.

Da das Verbandsgebiet sich über mehrere

Landkreise (und kreisfreie Städte) erstreckt, ist der Name Kreisverband irreführend.

Landkreisweite Untergruppierungen können nun auch den Titel „Kreisgruppe“ führen.

Abs. 2 – 6 unverändert

§2 Ziel und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

§2 Ziel und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Anpassung an Bundessatzung, Verzicht auf

Jahreszahl bei der AO. Verdeutlichung des Grunds der Gemeinnützigkeit.

(2)

Abgabeordnung von 1977 (§ 52 AO).

(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu diesen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen,

Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer/innen und

Motorradfahrer/innen.

Der Verein setzt sich besonders ein für:

1. die Reduzierung von motorisierten Verkehrsaufkommen;

2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;

3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;

4. die Verminderung der

Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;

5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche

Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;

6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;

7. den Erhalt und die Schaffung

verkehrsarmer Räume und Siedlungs-

Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.

(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu diesen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern*innen, Radfahrern*innen,

Benutzer*innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer*innen und

Motorradfahrer*innen.

Der Verein setzt sich besonders ein für:

11. die Reduzierung von motorisierten Verkehrsaufkommen;

12. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer*innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;

13. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;

14. die Verminderung der

Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;

15. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche

Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;

16. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;

17. den Erhalt und die Schaffung

verkehrsarmer Räume und Siedlungs-

Abs. 2 – 4 inhaltlich unverändert. Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches „Gendern“

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

(3)

strukturen;

8. den Schutz der Natur und der

Kulturgüter vor schädlichen Verkehrs- auswirkungen;

9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;

10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer/innen,

Planer/innen, Politiker/innen und Vereinsmitglieder;

2. Beratung von Verkehrsteilnehmern über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;

3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;

4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und

umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;

5. Öffentlichkeitsarbeit;

6. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten auf

Gliederungsebene.

(4) Die Gliederung unterstützt den Verkehrsclub Deutschland aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen

strukturen;

18. den Schutz der Natur und der

Kulturgüter vor schädlichen Verkehrs- auswirkungen;

19. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;

20. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

7. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer*innen,

Planer*innen, Politiker*innen und Vereinsmitglieder;

8. Beratung von Verkehrsteilnehmer*innen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel;

9. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;

10. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und

umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;

11. Öffentlichkeitsarbeit;

12. Mitwirkung bei Planungsverfahren von Verkehrsprojekten auf

Gliederungsebene.

(4) Die Gliederung unterstützt den Verkehrsclub Deutschland aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

(4)

(5) Bei der Verfolgung seiner Ziele kann der VCD Nürnberg mit Gruppen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder im VCD sind.

(5) Bei der Verfolgung seiner Ziele können der VCD Regionalverband Nürnberg sowie dessen

Untergruppierungen mit Gruppen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder im VCD sind.

Formale Korrektur und Klarstellung

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 unverändert

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des VCD Kreisverbands im Großraum Nürnberg ist jede natürliche und juristische Person,

• die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e.V.) geführt wird, und

• deren Wohnsitz im Gebiet der Gliederung liegt, oder die der Gliederung zur Betreuung zugeordnet wurde.

(2) Die Gliederung überträgt die

Mitgliederverwaltung, einschließlich der

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des VCD Regionalverbands Nürnberg ist jede natürliche und juristische Person,

• die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e.V.) geführt wird, und

• deren Wohnsitz im Gebiet der Gliederung liegt, oder die der Gliederung zur Betreuung zugeordnet wurde.

(2) Die Gliederung überträgt die

Mitgliederverwaltung, einschließlich der

Formale Folge aus Neufassung § 1 (1)

Abs. 2 und 3 unverändert.

(5)

Aufnahme, des Ausschlusses und des Austritts eines Mitgliedes auf den Bundesverband.

(3) Die Gliederung erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Finanzielle Zuweisungen können beim

Bundesverband oder beim Landesverband oder der nächst höheren Gliederung beantragt werden.

Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden. Weiteres regelt die

Bundesverbandsatzung in „§ 4 Mitgliedschaft“, „§

5 Erlöschen der Mitgliedschaft“, „§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder“ und „§ 7 Beiträge“

verbindlich.

Aufnahme, des Ausschlusses und des Austritts eines Mitgliedes auf den Bundesverband.

(3) Die Gliederung erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Finanzielle Zuweisungen können beim

Bundesverband oder beim Landesverband oder der nächst höheren Gliederung beantragt werden.

Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden. Weiteres regelt die

Bundesverbandsatzung in „§ 4 Mitgliedschaft“, „§

5 Erlöschen der Mitgliedschaft“, „§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder“ und „§ 7 Beiträge“

verbindlich.

§5 Stimmrecht

(1) Alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die Mitglieder des Verbandes sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht, mit Ausnahme der Fördermitglieder gemäß § 4 Abs. 6 der Bundesverbandssatzung.

(2) Eine Übertragung des Stimmrechts auf natürliche Personen ist nur bei juristischen Personen zulässig sowie bei einem

Delegiertensystem. Eine Vertretung einer juristischen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt werden.

§5 Stimmrecht

(1) Alle natürlichen Personen und juristischen Personen, die Mitglieder des Verbandes sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht, mit Ausnahme der Fördermitglieder gemäß § 4 Abs. 6 der Bundesverbandssatzung.

(2) Eine Übertragung des Stimmrechts auf natürliche Personen ist nur bei juristischen Personen zulässig sowie bei einem

Delegiertensystem. Eine Vertretung einer juristischen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt werden.

§5 unverändert

§6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

Formale Korrektur

(Wo kein Absatz 2, da auch kein Absatz 1)

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die §7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Formale Folge aus Neufassung § 1 (1)

(6)

Vollversammlung der Mitglieder des VCD

Kreisverbandes Nürnberg. Sie ist das oberste Organ des Kreisverbandes und zuständig für:

1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

2. die Entgegennahme des

Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes

3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes 4. die Beschlussfassung zu Anträgen 5. die Änderung der Satzung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Kreisgebiet, möglichst im ersten Quartal, statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern und dem Vorstand des Landesverbandes spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

Vollversammlung der Mitglieder des VCD Regionalverbands Nürnberg. Sie ist das oberste Organ des Regionalverbands und zuständig für:

1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen

2. die Entgegennahme des

Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes

3. die Verabschiedung des Haushaltsplanes 4. die Beschlussfassung zu Anträgen 5. die Änderung der Satzung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Verbandsgebiet, möglichst im ersten Quartal, statt. Der Termin, der Tagungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern und dem Vorstand des Landesverbandes spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzversammlung statt. Sie kann aber auch als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer

*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederver- sammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer

*innen in eine Video-/Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- /Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitglieder-

versammlung und teilt diese in der Einladung zur

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

Formale Folge aus Neufassung § 1 (1)

Ermöglichung von virtuellen und hybriden Versammlungen, in Anlehnung an die Formulierung in § 10 Abs. 7 der VCD Bundessatzung 2020

(7)

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des VCD Nürnberg oder dem Vorstand des Landesverbandes innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder-

versammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind, und ihre

Behandlung von der Mehrheit der Mitglieder- versammlung nicht abgelehnt wird.

(5) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Vorstandes der nächst höheren rechtsfähigen Gliederung, nämlich des Landesverbandes Bayern e.V.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz, die Bundesverbandssatzung oder

Teilorganisationsverbandssatzungen der höheren Gliederungsebenen, schreiben eine andere

Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn die Einwahldaten für die Video-/Telefonkonferenz schriftlich mit.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des VCD Regionalverbands Nürnberg oder dem Vorstand des

Landesverbandes innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder-

versammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind, und ihre

Behandlung von der Mehrheit der Mitglieder- versammlung nicht abgelehnt wird.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz, die Bundesverbandssatzung oder

Teilorganisationsverbandssatzungen der höheren Gliederungsebenen, schreiben eine andere

Formale Folge aus Neufassung § 1 (1), Anpassung der Nummerierung

Anpassung der Nummerierung

Abs. 5 alt entfällt, da bereits eine inhaltsgleiche Regelung in §9 Abs. 3 dieser Satzung besteht. Dort systematisch besser aufgehoben.

(8)

Stimmenmehrheit vor.

(7) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Über die Bewerber/innen für den Vorstand wird einzeln abgestimmt, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Die Kassenprüfer/ innen sind gesondert zu wählen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Diese bestimmt eine/n Protokollführer/in.

(9) Über die Beschlüsse der Mitglieder-

versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nächsten Mitglieder- versammlung öffentlich gemacht und zur Abstimmung gebracht.

Stimmenmehrheit vor.

(7) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Über die Bewerber*innen für den Vorstand wird einzeln abgestimmt, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt. Die Kassenprüfer*innen sind gesondert zu wählen.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Diese bestimmt eine/n Protokollführer*in.

(9) Über die Beschlüsse der Mitglieder-

versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nächsten Mitglieder- versammlung öffentlich gemacht und zur Abstimmung gebracht.

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.

2. dem/der Schatzmeister/in

3. maximal bis zu fünf weiteren Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand nach § 26 BGB wird von den Mitgliedern nach Nr. 1 und 2 gebildet, von denen jedes allein vertretungsberechtigt ist. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder im VCD Nürnberg sein.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen.

2. dem/der Schatzmeister*in

3. maximal bis zu fünf weiteren Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand nach § 26 BGB wird von den Mitgliedern nach Nr. 1 und 2 gebildet, von denen jedes allein vertretungsberechtigt ist. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder im VCD Regionalverband Nürnberg sein.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für

Redaktionelle Anpassung an VCD-übliches

„Gendern“

Formale Folge aus Neufassung § 1 (1)

Formale Neugliederung

(9)

zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt oder Ende der Mitgliedschaft im VCD Bundesverband, so wird ein Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des VCD Kreisverbands Nürnberg.

(5) Ein Vorstandsmitglied wird vom/von der Vorsitzenden zum/zur Schriftführer/in bestellt.

Er/Sie prüft sämtliche Beschlüsse auf

Übereinstimmung mit der Satzung. Weiterhin stellt er/sie sicher:

1. die satzungsgemäßen Sitzungsladung 2. die Protokollführung über die

Vorstandsbeschlüsse

3. die Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Auskunftspflichten

(6) Vorstandssitzungen finden grundsätzlich in regelmäßigem Turnus statt. Zu ihnen wird durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch eine/n Stellvertreter/in eingeladen. Die Einladung

zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern für die verbleibende Amtsperiode sind möglich, wenn

• ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, z.B. durch Rücktritt oder Ende der

Mitgliedschaft im VCD Bundesverband oder

• Posten nach Abs.1 Satz 1 Nr. 3 zuvor unbesetzt geblieben sind.

(4) Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des VCD Regionalverbands Nürnberg.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Diese ist den Mitgliedern auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Ermöglicht und regelt die Wahl von Vorstands- mitgliedern während der zweijährigen

Amtsperiode.

inhaltlich unverändert, Anpassung der Nummerierung

Formale Folge aus Neufassung § 1 (1)

Mit einer eigenständigen Geschäftsordnung kann der Vorstand seine laufenden Tätigkeiten regeln und flexibler auf Entwicklungen reagieren, als dies bisher durch Regelungen in der Satzung möglich war.

Die bisherigen Absätze 5 – 7 entfallen daher aus der Satzung, neue fortlaufende Nummerierung

(10)

hat unter Angabe der Ortes und der Zeit allen Vorstandsmitgliedern mindestens 3 Tage im Voraus schriftlich, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg zuzugehen.

(7) Beschlüsse des Vorstands können getroffen werden:

1. auf geladenen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch von zwei Vorstands- mitgliedern, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in.

2. außerhalb geladener Sitzungen bei Zustimmung der Mehrheit der Vorstands- mitglieder. Die Zustimmung kann in diesem Fall schriftlich, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Entsprechende Beschlüsse sind vom Antragsteller zu dokumentieren und werden in das Protokoll der darauffolgenden

Vorstandssitzung aufgenommen.

Im Falle der Aufhebung eines innerhalb der letzten 24 Monate gefassten Beschlusses ist eine Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

(8) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeits- rechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Mitglieder- versammlung bestätigt werden.

(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung von Arbeitskreisen muss den Mitgliedern mitgeteilt

(7) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeits- rechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung muss von der Mitglieder- versammlung bestätigt werden.

(8) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung von Arbeitskreisen muss den Mitgliedern mitgeteilt

inhaltlich unverändert

Satz 3 kann aufgrund §2 Abs. 5 entfallen.

Neue Regelung zu Ortsgruppen in Abs. 9

(11)

werden. Die Arbeitskreise bestehen aus

Mitgliedern des Vereins, sie können mit nicht dem Verein angehörigen Personen oder Gruppen zusammenarbeiten. Gleiches gilt für Ortsgruppen.

werden.

(9) Orts- und Kreisgruppen vertreten den VCD vor Ort. Dem Vorstand des Regionalverbands ist von diesen Gruppen ein*e Sprecher*in zu benennen.

Die Aktivitäten der Untergruppierungen dürfen nicht den Interessen des Regionalverbands zuwiderlaufen.

Aufgrund der erfreulich gewachsenen Aktivitäten im Verbandsgebiet erforderliche neue Regelung.

§9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei einmal

wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD Landesverbands Bayern e.V.

(4) Zu Vorstandswahlen soll der Landesvorstand eingeladen werden.

(5) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in einer

Urabstimmung abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene

§9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei einmal

wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD Landesverbands Bayern e.V.

(4) Zu Vorstandswahlen soll der Landesvorstand eingeladen werden.

(5) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in einer

Urabstimmung abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene

§ 9 unverändert

(12)

Vereinsvermögen an die nächsthöhere VCD- Gliederungsebene oder gegebenenfalls an eine andere Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat.

Vereinsvermögen an die nächsthöhere VCD- Gliederungsebene oder gegebenenfalls an eine andere Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat.

§10 Delegierte

- entfallen - Bereinigung des „leeren“ § 10

§11 Übergangsbestimmungen

- entfallen - Bereinigung des „leeren“ § 11

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Bundesverbandssatzung des VCD e.V. und die Teilorganisationsverbandssatzungen der höheren Gliederungsebenen, Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Bundesverbandssatzung oder Teilorganisationsverbandssatzung

erforderlich wird.

(2) Diese Satzung wurde auf der

Mitgliederversammlung am 28.03.2019

beschlossen und tritt nach Zustimmung durch die nächst höhere rechtsfähige Gliederung in Kraft.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Bundesverbandssatzung des VCD e.V. und die Teilorganisationsverbandssatzungen der höheren Gliederungsebenen. Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Bundesverbandssatzung oder Teilorganisationsverbandssatzung

erforderlich wird.

(2) Diese Satzung wurde auf der

Mitgliederversammlung am 05.10.2021

beschlossen und tritt nach Zustimmung durch die nächst höhere rechtsfähige Gliederung in Kraft.

Anpassung der Nummerierung

Korrektur Interpunktation, Abs. 1 inhaltlich unverändert.

Aktualisierung Beschlussdatum

Stand 06.09.2021

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