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Gegenüberstellung der Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preis- und Leistungsverzeichnis und in weiteren Bedingungen

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Academic year: 2022

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(1)

Gegenüberstellung der Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

im Preis- und Leistungsverzeichnis und in weiteren Bedingungen

- Allgemeine Geschäftsbedingungen 1

- Preis- und Leistungsverzeichnis 2

- Bedingungen für den Überweisungsverkehr 3

- Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren 3

- Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 3

- Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs 6

- Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern 8

- Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) 8

(2)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung Oktober 2020 Fassung September 2021

Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen und von Zahlungsdiensterahmenverträgen

(1) Angebot der Sparkasse

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der besonderen Bedingungen oder von Zahlungsdienste- rahmenverträgen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.

Nr. 2 Änderungen (1) Änderungsangebot

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

(2) Zustimmung zu Änderungen

Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Sparkasse wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen, den geänderten Zahlungs- diensterahmenvertrag bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.

(2) Annahme durch den Kunden

Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

(3) Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Zahlungsdienste- rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

(3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion

Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen

-aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder

-durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder

-aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Sparkasse in Einklang zu bringen ist

und

b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

(4) Abweichende Vereinbarungen

Das Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen.

(4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung

-bei Änderungen der Nummern 2 und 17 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den besonderen Bedingungen oder

-bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder

-bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder

-bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder

-bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben würden.

In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

(5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.

Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

Nr. 17 Zinsen und Entgelte

(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen

Nr. 17 Zinsen und Entgelte

(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen

(3)

Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B.

Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäfts- beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt.

Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen.

Preis- und Leistungsverzeichnis

Fassung 01.10.2020 Fassung 01.04.2022

Kapitel A Allgemeine Informationen zur Sparkasse V. Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeiten

[…]

Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdienste- aufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann auch Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingelegt werden. Die Adressen lauten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn und

Marie-Curie-Str. 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main.

Kapitel A Allgemeine Informationen zur Sparkasse V. Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeiten

[…]

Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdienste- aufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann darüber hinaus schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt unter Angabe des Sachverhalts und des Beschwerdegrunds Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingelegt werden. Die Adressen lauten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder

Marie-Curie-Str. 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main.

Kapitel B Girokonten und Zahlungsverkehr II. Erbringung von Zahlungsdiensten 3.2 SparkassenCard, Kundenkarte mit PIN/Chip, SparkassenCard PLUS (Debitkarten)

b) Täglicher Verfügungsrahmen36 Fußnote 36

Im Rahmen des Kontoguthabens oder vorher eingeräumten Kredits gilt der Verfügungsrahmen unabhängig für jede zum Konto ausgegebene Debitkarte. Änderungen des Verfü- gungsrahmens werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat.

Kapitel B Girokonten und Zahlungsverkehr II. Erbringung von Zahlungsdiensten

3.2 SparkassenCard, Kundenkarte mit PIN/Chip, SparkassenCard PLUS (Debitkarten)

b) Täglicher Verfügungsrahmen36 Fußnote 36

Im Rahmen des Kontoguthabens oder vorher eingeräumten Kredits gilt der Verfügungsrahmen unabhängig für jede zum Konto ausgegebene Debitkarte. Für Änderungen des Verfügungsrahmens sind die Regelungen in Nr. 2 AGB- Sparkassen maßgeblich.

Fassung 07.07.2021

Kapitel B Girokonten und Zahlungsverkehr II. Erbringung von Zahlungsdiensten 3.2 SparkassenCard, Kundenkarte mit PIN/Chip, SparkassenCard PLUS (Debitkarten)

b) Täglicher Verfügungsrahmen36 Fußnote 36

Im Rahmen des Kontoguthabens oder vorher eingeräumten Kredits gilt der Verfügungsrahmen unabhängig für jede zum Konto ausgegebene Debitkarte. Änderungen des Verfü- gungsrahmens werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat.

(4)

Bedingungen für den Überweisungsverkehr

Fassung März 2021 Fassung September 2021

1.10 Entgelte und deren Änderung 1.10.1 Entgelte für Verbraucher

Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem

„Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Absatz 6 AGB-Sparkassen.

1.10 Entgelte und deren Änderung 1.10.1 Entgelte für Verbraucher

Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem

„Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Absatz 6 AGB-Sparkassen.

Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren

Fassung März 2021 Fassung September 2021

1 Allgemein

1.2 Entgelte und deren Änderung 1.2.1 Entgelte für Verbraucher

Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem

„Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdienste- rahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Absatz 6 AGB-Sparkassen.

1 Allgemein

1.2 Entgelte und deren Änderung 1.2.1 Entgelte für Verbraucher

Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Sparkasse nur ausdrücklich treffen.

Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdienste- rahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Absatz 6 AGB-Sparkassen.

Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)

Fassung 14. September 2019 Fassung September 2021

A Garantierte Zahlungsformen

I Geltungsbereich

3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):

(1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienst- leistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungs-unternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.

A Garantierte Zahlungsformen I Geltungsbereich

3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):

(1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard- Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.

Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungs- unternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.

Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen.

Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.

(5)

4 Aktualisierungsservice für Zahlungen im Online-Handel:

Zusätzlich wird die Sparkasse über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.

II Allgemeine Regeln

7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten

(3) Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge.

II Allgemeine Regeln

7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten

(3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse anzuzeigen.

(4) Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge.

8 Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber

Mit dem Einsatz der Debitkarte durch Einführen der Debitkarte in das Terminal oder bei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Heranführen der Debitkarte an das Terminal erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der PIN erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

8 Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber

Mit dem Einsatz der Debitkarte durch Einführen der Debitkarte in das Terminal oder bei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Heranführen der Debitkarte an das Terminal erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der PIN erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. Wenn beim Einsatz der Debitkarte im Online-Handel besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Weitere Informationen über die von der Sparkasse unterstützten Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse verfügbar sowie auf ihrer Internetseite abrufbar.

Ausnahmsweise können gegenüber Vertragsunternehmen im Rahmen eines fremden Debitkartensystems die geforderten Kartendaten z. B. über das Telefon angegeben werden. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

10 Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn

-der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß Abschnitt A II Nummer 8 erteilt hat,

-der für die Kartenzahlung vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder

-die Debitkarte gesperrt ist.

Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Debitkarte eingesetzt wird, unterrichtet.

10 Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn

-der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß Abschnitt A II Nummer 8 erteilt hat,

-der für die Kartenzahlung vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder -die Debitkarte gesperrt ist.

Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs unterrichtet.

11 Entgelte und deren Änderung

(3) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Kontoinhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

(4) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

(5) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB Sparkassen.

11 Entgelte und deren Änderung

(3) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kontoinhabers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Kontoinhaber nur ausdrücklich treffen.

Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdienste- rahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 17 Abs. 6 AGB- Sparkassen.

(4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 6 AGB-Sparkassen.

(6)

13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz- ansprüche des Kontoinhabers

13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der

-Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatz- ansprüche des Kontoinhabers

13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der

- Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß

„Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der

-Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos

kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der -Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos

kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

14 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen

14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten

Kartenverfügungen im Rahmen der

-Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

14 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen

14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten

Kartenverfügungen im Rahmen der

- Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro.

Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.

14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse alle danach durch Verfügungen, z. B. im Rahmen der

-Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

entstehenden Schäden.

Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt

14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige

Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse alle danach durch Verfügungen, z. B. im Rahmen der

-Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,

-Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel,

-Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,

-Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunkkontos,

entstehenden Schäden.

Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der

(7)

Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs

Fassung Juni 2018 Fassung September 2021

1. Gegenstand der Bedingungen

1.1 Nutzung des Elektronischen Postfachs

Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Anwendung

„Elektronisches Postfach“. Damit kann ein Online-Banking- Teilnehmer (Kontoinhaber oder Kontobevollmächtigter) – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online- Banking-Zugangs „elektronische Post“ empfangen und elektronische Nachrichten an die Sparkasse senden.

Elektronische Post sind sämtliche Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner, die in das Elektronische Postfach eingestellt werden, insbesondere rechtsverbindliche Mitteilungen zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B.

Änderung der Geschäftsbedingungen gemäß Nr. 2 AGB- Sparkassen einschließlich der Entgelte), kontobezogene Informationen für zum Online-Banking freigeschaltete Konten oder Geeignetheitserklärungen sowie nicht rechtsverbindliche werbliche Inhalte („Werbeinhalte“). Kontobezogene Informationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten (z. B. Debitkarten und Kreditkarten) sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen. Kann der Text über das Elektronische Postfach nicht mitgeteilt werden, wird die Sparkasse per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.

1.2. Bestimmung als Empfangsvorrichtung des Kontoinhabers (Widmung)

Zu dem dargestellten Zweck bestimmt der Kontoinhaber das Elektronische Postfach des Teilnehmers als Vorrichtung des Kontoinhabers zum Empfang elektronischer Post im Sinne von Ziffer 1.1 und insbesondere rechtsverbindlicher Dokumente.

Der Teilnehmer kann einzelne oder alle Dokumente jederzeit löschen. Eine Löschung von Dokumenten durch die Sparkasse ist ausgeschlossen. Die Sparkasse hat keinen Lesezugriff auf den Inhalt des Elektronischen Postfachs.

Sofern der Kontoinhaber das Elektronische Postfach nicht mehr als seine Empfangsvorrichtung nutzen möchte, kann er das Postfach gemäß Nr. 4 kündigen.

1.3 Externe Dokumente

Neben dem Inhalt des Postfachs werden dem Teilnehmer auch Verknüpfungen („Links“) zu Dokumenten angezeigt, die außerhalb des Elektronischen Postfachs abgelegt sind.

Diese Verknüpfungen weisen ein Ablaufdatum auf, ab dem sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Ruft der Teilnehmer ein verknüpftes Dokument nicht bis zum Eintreten dieses Ablaufdatums auf, darf die Sparkasse dem Teilnehmer dieses Dokument postalisch gegen Portoersatz zusenden.

1.4. Erweiterung der Postfachnutzung

Das Elektronische Postfach wird ständig weiterentwickelt.

Sofern neue Dokumenttypen für die Postfachnutzung zur Verfügung stehen, wird die Sparkasse dem Kontoinhaber eine entsprechende Erweiterung der Postfachnutzung zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anbieten. Die Zustimmung des Kontoinhabers zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn der Kontoinhaber seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Sparkasse in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. Leistungsangebot

2.1 Online-Bedienungsanleitung zur Nutzung des Elektro- nischen Postfachs

Näheres zur Funktionalität des Elektronischen Postfachs, zu den technischen Voraussetzungen, z. B. zur Freischaltung und Funktionsweise, insbesondere zur Bereitstellung und ggf.

zusätzlichen Service-Leistungen (z. B. die E-Mail- Benachrichtigung) des Elektronischen Postfachs ist in der

„Online-Bedienungsanleitung“ beschrieben.

2.2 Freischaltung

Das Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltung zur Verfügung.

2.3 Umstellung auf elektronischen Versand

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, übermittelt die Sparkasse nach Freischaltung elektronische Post, insbesondere Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und Wertpapierabrechnungen zu den vom Kontoinhaber für das Elektronische Postfach ausgewählten Konten und/oder Depots sowie Geeignetheitserklärungen und

1. Leistungsangebot

1.1 Diese Bedingungen regeln die Nutzung des „Elektronischen Postfachs" der Sparkasse. Das Elektronische Postfach dient zum Empfang von „elektronischer Post“ der Sparkasse und ihrer Verbundpartner sowie zum Versenden von elektronischen Nachrichten an die Sparkasse.

1.2 Das Elektronische Postfach kann nur von einem Teilnehmer genutzt werden, der darüber eine Vereinbarung mit der Sparkasse auf Basis einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking oder einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am elektronischen Zugang zu digitalen Diensten (im Folgenden gemeinsam „Teilnahmevereinbarung“

genannt) getroffen hat.

1.3 „Elektronische Post“ sind rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner, die in das Elektronische Postfach eingestellt werden. Hierzu zählen insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen zur Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw.

zu der Teilnahmevereinbarung einschließlich der Entgelte), kontobezogene Informationen oder Geeignetheitserklärungen sowie nicht rechtsverbindliche werbliche Inhalte. Konto- bezogene Informationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten (z. B. Debitkarten und Kreditkarten) sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.

1.4 Der Teilnehmer bestimmt das Elektronische Postfach als Vorrichtung zum Empfang von elektronischer Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner (Widmung).

1.5 Das Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltung zur Verfügung. Der Empfang von Kreditkartenabrechnungen ist erst ab dem darauffolgenden Abrechnungsstichtag möglich. Bis zu dem Abrechnungsstichtag bleibt es bei dem zuvor vereinbarten Kommunikationsweg (z. B.

per Post, Kontoauszugsdrucker).

1.6 Der Teilnehmer stellt sicher, dass ihm die vertraglich geregelte Benachrichtigung (i. d. R. E-Mail) der Sparkasse über den Eingang neuer elektronischer Post in das Elektronische Postfach auf dem vereinbarten elektronischen Kommunikations- weg zugehen kann. Der Teilnehmer hat die hierfür erforderlichen Empfangsvorrichtungen empfangsbereit vorzuhalten (z. B. E- Mail-Postfach mit ausreichendem Speicherplatz, App mit aktivierter Push Nachrichten Funktion) und der Sparkasse eine Änderung der Erreichbarkeit unverzüglich mitzuteilen (z. B.

Änderung der EMail-Adresse bei Benachrichtigungen per E-Mail, Änderung der Telefonnummer bei Benachrichtigungen per SMS).

1.7 Der Teilnehmer hat den Inhalt des Elektronischen Postfachs regelmäßig, spätestens alle 14 Tage sowie unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung.

1.8 Der Teilnehmer kann jeglichen Inhalt des Elektronischen Postfachs jederzeit löschen. Die Sparkasse hat weder einen Lesezugriff auf den Inhalt des Elektronischen Postfachs noch kann sie den Inhalt ändern oder löschen.

1.9 Die Sparkasse ist berechtigt, für den Zugriff durch den Teilnehmer auf elektronische Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner dessen Authentifizierung (Überprüfung der Identität) zu verlangen, insbesondere wenn dies aus datenschutzrechtlichen oder anderen gesetzlichen Gründen erforderlich ist. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungs- elementen z. B. PIN/TAN-Verfahren) kann sich der Teilnehmer gegenüber der Sparkasse als berechtigter Teilnehmer ausweisen. Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer die vereinbarten Authentifizierungselemente an die Sparkasse übermittelt. Soweit die Authentifizierung mangels des Vorliegens von einem Authentifizierungselement (z. B. TAN) nicht möglich ist, erfolgt die Zurverfügungstellung von elektronischer Post von Verbundpartnern per Post oder in einer anderen vereinbarten Form.

1.10 Kann die elektronische Post nicht im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den Teilnehmer per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.

(8)

Kreditkartenabrechnungen ausschließlich in elektronischer Form.

Kreditkartenabrechnungen werden erst ab dem der Frei- schaltung folgenden Abrechnungsstichtag in das Elektro- nische Postfach übermittelt. Vor dem Abrechnungsstichtag erfolgt die Abrechnung nach den bestehenden Verfahren (Kontoauszugsdrucker, Postversand oder in sonstiger vereinbarter Weise).

2.4 Format der Dokumente

Die Übermittlung der elektronischen Post erfolgt in geeigneten elektronischen Dateiformaten (zum Beispiel im Format

„Portable Document Format“ (PDF)). Die Sparkasse weist darauf hin, dass der Ausdruck elektronischer Dokumente eine Kopie darstellt und ggf. beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt ist.

2.5 Regelmäßige Kontrolle des Postfachs

Der Teilnehmer hat regelmäßig, mindestens alle 14 Tage sowie unverzüglich nach Erhalt einer E-Mail-Benachrichtigung den Inhalt des Elektronischen Postfachs zu überprüfen.

1.11 Die Beschaffenheit (z. B. technische Voraussetzungen für die Freischaltung und den Empfang von elektronischer Post) und Funktionalität (z. B. Service-Leistungen, wie die Benachrichtigung per E-Mail) des Elektronischen Postfachs ergeben sich abschließend aus der „Online- Bedienungsanleitung“ und den vertraglichen Vereinbarungen.

1.12 Die Übermittlung von elektronischer Post erfolgt in geeigneten elektronischen Dateiformaten (z. B. als „Portable Document Format", kurz PDF). Die Sparkasse weist den Teilnehmer darauf hin, dass der Ausdruck elektronischer Post eine Kopie darstellt und ggfs. beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt ist.

3. Änderung des Leistungsangebots

Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen.

Die Sparkasse hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Postfach insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Legitimationsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT- Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist.

Die Sparkasse ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, das Elektronische Postfach den geänderten recht- lichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen (z.

B. die Formate der elektronischen Dokumente für die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen).

Über wesentliche Änderungen wird die Sparkasse mindestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kontoinhabers nach Nr. 4 informieren.

Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach in der Größe angemessen zu beschränken und bei Überschreiten der Größenbeschränkung den Funktionsumfang des Elektro- nischen Postfaches so lange einzuschränken, bis der Teilnehmer die Überschreitung einstellt (zum Beispiel durch Löschen bisheriger Mitteilungen).

2. Änderungen an den Bedingungen

Für Änderungen dieser Bedingungen sind die Regelungen in Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online- Banking bzw. in Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am elektronischen Zugang zu digitalen Diensten maßgeblich.

4. Kündigung

Der Kontoinhaber ist berechtigt, das Elektronische Postfach insgesamt oder nach Maßgabe der in der Online-Bedienungs- anleitung festgelegten einzelnen Leistungsangebote mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform zu kündigen. Da der Zugriff auf das Elektronische Postfach nur mittels Online-Banking möglich ist, stellt eine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking durch den Teilnehmer auch eine Kündigung dieser Bedingungen über die Nutzung des Elektronischen Postfaches dar.

Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach insgesamt oder einzelne Leistungsangebote mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Nach Wirksamwerden der Kündigung stellt die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um.

3. Kündigung

3.1 Der Teilnehmer kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs gegenüber der Sparkasse jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich kündigen. Die Sparkasse kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Teilnehmers angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

3.2 Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bewirkt zugleich eine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am elektronischen Zugang zu digitalen Diensten. Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs stellt hingegen keine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking dar.

3.3 Die Kündigung der Teilnahmevereinbarung bewirkt die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs.

3.4 Der Teilnehmer bleibt für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ende der Kündigungsfrist berechtigt, auf das Elektronische Postfach zuzugreifen, um elektronische Post und elektronische Nachrichten zu sichern.

3.5 Können rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner nicht im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den (teilnehmenden) Konto-/Depotinhaber per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.

3.6 Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen.

(9)

5. Änderungen

Diese Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs können zwischen dem Teilnehmer und der Sparkasse durch entsprechende Vereinbarung wie nachfolgend beschrieben geändert werden: Die Sparkasse übermittelt die geänderten Bedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Text- oder Schriftform an den Teilnehmer und weist auf die Neuregelungen sowie das Datum des geplanten Inkrafttretens gesondert hin. Zugleich wird die Sparkasse dem Teilnehmer eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungs- bedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht zu laufen beginnt, keine Erklärung, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Die Sparkasse wird den Teilnehmer bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechts- folge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.

6. Steuerrechtliche Anerkennung

Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Verbraucher) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. R.

Unternehmer) ist die steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

4. Steuerrechtliche Anerkennung

Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depot- inhaber ist die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.

Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern

Fassung Januar 2017 Fassung Dezember 2017

8. Haftung

8.1 Wir haften bei Verlust oder Beschädigung nur bei eigenem Verschulden. Es bleibt dem Mieter überlassen, das sonstige Risiko durch eine Versicherung zu decken.

8. Haftung

8.1 Wir haften bei Verlust oder Beschädigung nur bei eigenem Verschulden. Es bleibt dem Mieter überlassen, ein verbleibendes Risiko durch eine Versicherung zu decken.

Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)

Fassung Juni 2021 Fassung September 2021

2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen

Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:

Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienst- leistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa- Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienst- leistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen.

2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen

Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanz- stellen entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:

Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen.

Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor Waren oder Dienstleistungen mit der Kreditkarte bezahlt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.

Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.

18 Entgelte und deren Änderung

18.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens

18 Entgelte und deren Änderung

18.2 Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Sparkasse/Landesbank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Postfach) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von

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der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse/ Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Absatz 2 AGB-Sparkassen.

der Sparkasse/Landesbank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Karteninhabers gerichtet ist, kann die Sparkasse/Landesbank mit dem Karteninhaber nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen. Bei Entgelten und deren Änderung für Karteninhabern, die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Absatz 2 AGB-Sparkassen.

19 Änderung der Bedingungen

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Sparkasse/ Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungs-recht wird ihn die Sparkasse/Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.

19 Änderung der Bedingungen 19.1 Änderungsangebot

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Sparkasse/Landesbank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Elektronische Postfach) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

19.2 Annahme durch den Karteninhaber

Die von der Sparkasse/Landesbank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Karteninhaber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

19.3 Annahme durch den Karteninhaber im Wege der Zustimmungsfiktion

Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn

(1) das Änderungsangebot der Sparkasse/Landesbank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Bedingungen

-aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder

-durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder

-aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse/Landesbank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Sparkasse/Landesbank in Einklang zu bringen ist

und

(2) der Karteninhaber das Änderungsangebot der Sparkasse/

Landesbank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

19.4 Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung -bei Änderungen dieser Regelungen in Ziff. 19 oder

-bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder

-bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder

-bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder

- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse/Landesbank verschieben würden.

In diesen Fällen wird die Sparkasse/Landesbank die Zustimmung des Karteninhabers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

19.5 Kündigungsrecht des Karteninhabers bei der Zustimmungsfiktion

Macht die Sparkasse/Landesbank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Karteninhaber diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Sparkasse/ Landesbank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

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