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SATZUNG der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wernigerode e.v.

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Academic year: 2022

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ENTWURF DER SATZUNG DER DLRG

ORTSGRUPPE WERNIGERODE E.V. SEITE 1

SATZUNG

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wernigerode e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wernigerode e.V. ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft e.V. (DLRG) sowie des in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Sachsen- Anhalt e.V. (DLRG-LV Sachsen-Anhalt).

(2) Sie führt die Bezeichnung "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wernigerode e.V." (im Folgenden DLRG-Ortsgruppe genannt)

(3) Vereinssitz ist Wernigerode.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden. Dazu gehören auch die Beratung und Unterstützung von Betreibern der Badeanlagen und Gewässer sowie deren Betrieb.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

(2)

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(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b) Durchführung von sanitätsdienstlichen Einsätzen sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz,

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

f) aktive Förderung des Gesundheitssports der Mitglieder einschließlich der Schaffung von Angeboten im Bereich des Reha-Sports im Bewegungsraum Wasser und Land.

(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Mitarbeiter(innen) können beschäftigt werden, wenn es die Aufgaben erfordern.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.

(3) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

(5) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

(6) Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Ortsgruppe vertreten.

(3)

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(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von 80,00 €, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG- schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

1. Rüge oder Verwarnung,

2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen

Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe, 3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG, 5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

d) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Jahreshauptversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

e) Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

(8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.

Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG-Ortsgruppe abzugeben.

(9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes wird die DLRG nicht verpflichtet.

§ 5 DLRG - Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen in der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Kinder- und Jugendverbandsarbeit vollziehen sich nach der Landesjugendordnung des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

§ 6 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und

(4)

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der Revisoren entgegen und ist zuständig für die

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter gem. § 7, b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,

c) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Landesverbandstagung des DLRG- LV Sachsen-Anhalt,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Festlegung von Rücklagen und zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen, f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach

§ 4 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe, h) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages, i) Satzungsänderungen,

j) ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.

(2) a) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.

b) Zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Versammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

Wenn die DLRG Ortsgruppe ein eigenes Vereinsorgan herausgibt, so können Einladungen und Anträge zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.

c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

(3) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

(4) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe zusammen. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 4 Abs. 4 und 5.

(5) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt. Blockwahlen sind zulässig. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(5)

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§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

(2) Den Vorstand bilden a) Vorsitzende(r),

b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r), c) Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in), d) Leiter(in) Ausbildung oder Stellvertreter(in), e) Leiter(in) Einsatz oder Stellvertreter(in),

f) Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).

Er kann erweitert werden höchstens um g) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),

h) Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in), i) Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),

j) drei Beisitzer(innen).

Für die Ämter nach Absatz 2 c) bis e) und g) bis i) können Stellvertreter gewählt werden.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretene Vorsitzende. Sie/Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Für die Durchführung der Wahlen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

(5) Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB und dem/der Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in).

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Die Einladung der Vorstandsmitglieder kann auch an die zuletzt benannte Emailadresse oder mittels Kurznachrichten erfolgen.

(7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(9) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

(6)

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(10) Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Revisoren

(1) Auf der Jahreshauptversammlung sind jeweils drei Revisoren bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Revisoren haben jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenbücher der DLRG-Ortsgruppe zu prüfen.

§ 9 DLRG - Landesverband

(1) Das Präsidium des DLRG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

haben das Recht, an den Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen (3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem DLRG-LV Sachsen-Anhalt zuzuleiten:

a) Protokoll der Jahreshauptversammlung b) Jahresabschluss nebst Anlagen,

c) statistischer Jahresbericht einschließlich Mitgliederstatistik

d) Bericht über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen

(4) Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der Ortsgruppe zum nächsten DLRG- Landesverbandstag/rat vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 10 Ordnungen und Richtlinien

(1) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(2) Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

(3) Für Wettkämpfe im Rettungssport gilt das Regelwerk Rettungssport der DLRG.

(4) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

(6) Für Dienstleistungen, die die DLRG-Ortsgruppe im Rahmen des Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 2 - 4 erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden. Dessen Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der DLRG-Ortsgruppe bzw. des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

(7)

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(7) Soweit für den DLRG-LV Sachsen-Anhalt Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten auch diese für die DLRG-Ortsgruppe.

(9) Die DLRG-Ortsgruppe kann im Rahmen ihrer Tätigkeit Ordnungen beschließen.

§ 11 Material

Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. Die Gliederung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 12 Vereinsorgan

Die DLRG-Ortsgruppe kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Präsidium des DLRG-LV Sachsen-Anhalt aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG-Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den DLRG Landesverband Sachsen- Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des DLRG-LV Sachsen-Anhalt.

(2) Die Satzung ist am ………… auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe beschlossen und am ……… unter der Nr. …… in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen worden.

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