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Verordnung des Rektorats der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz vom 23.04.2019 über die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestim- mungen im Rahmen des Entwicklungsverbundes „Cluster Mitte“

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Verordnung des Rektorats der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz vom 23.04.2019

über die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestim- mungen im Rahmen des Entwicklungsverbundes „Cluster Mitte“

Präambel

Die Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz führt gemäß § 39b Hochschulgesetz (HG) und § 54e Universitätsgesetz (UG) mit ihren Kooperationspartnerinnen das gemeinsam eingerichtete Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und das gemeinsam eingerichtete Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) durch.

Gemäß § 39b Abs. 3 und 4 HG und § 54e Abs. 3 und Abs. 4 UG werden folgende Zuständig- keiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festgelegt:

§ 1 Aufnahmeverfahren und Zulassungsprüfungen

(1) Zur Feststellung der Eignung für das Lehramt wird ein gemeinsames Aufnahmeverfah- ren durchgeführt. Das Aufnahmeverfahren ist ein zweistufiges Verfahren, das aus einem Online-Self-Assessment und einem elektronischen Zulassungstest besteht. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Aufnahmeverfahrens werden durch geson- derte gleichlautende Verordnungen bzw. Verlautbarungen der Partnereinrichtungen er- lassen.

(2) Die Zulassungsprüfung für die künstlerischen Unterrichtsfächer ist an der Universität Mozarteum Salzburg oder an der Universität für künstlerische und industrielle Gestal- tung Linz abzulegen, allerdings nur in den Unterrichtsfächern, die dort jeweils angebo- ten werden.

Die Zulassungsprüfung für das Unterrichtsfach Musikerziehung und für das Unterrichts- fach Instrumentalmusikerziehung ist jedenfalls an der Universität Mozarteum abzule- gen.

Die Zulassungsprüfung für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist an der Univer- sität Salzburg abzulegen.

§ 2 Zulassung zum Studium

(1) Die Zulassung zum Bachelorstudium und zum Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) erfolgt nach Wahl der oder des Studierenden an der Universität Linz oder an der Universität Salzburg.

(2) Mit der Zulassung an einer Partnerinstitution wird die oder der Studierende auch Ange- hörige oder Angehöriger der übrigen Partnerinstitutionen.

(2)

§ 3 Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten

(1) Für Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten, wie die Zulassung zum Stu- dium, die Fortsetzungsmeldung, das Erlöschen der Zulassung, die Beurlaubung, den Studienbeitrag, die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die Verlei- hung des akademischen Grades, die Ausstellung des diploma supplement und ev. wei- terer Urkunden ist das studienrechtliche Organ jener Partnerinstitution zuständig, die die Zulassung zum Studium durchgeführt hat.

Auf den studienabschließenden Zeugnissen, dem Bescheid bzw. der Verleihungsur- kunde betreffend den akademischen Grad und auf dem diploma supplement sind alle Kooperationspartnerinnen ersichtlich zu machen.

(2) Für Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten, die das gesamte Prüfungs- wesen einschließlich der Bachelor- und Masterarbeiten betreffen, ist das studienrechtli- che Organ jener Partnerinstitution zuständig, an der die betreffende Prüfung durchge- führt bzw. die Bachelor- und Masterarbeit betreut wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Anerkennung von Prüfungen das studienrechtliche Organ jener Partnerinstitution zuständig, die die Zulassung zum Studium durchgeführt hat. Um eine möglichst einheitliche Spruchpraxis sicherzustellen, wird das studienrecht- lich zuständige Organ die fachlich zuständige Untergruppe um eine Stellungnahme er- suchen.

(4) Die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nur während eines Teils des Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl (Blocklehrveranstaltungen), ist durch das studienrechtliche Organ jener Partnerinstitution an der die Lehrveranstaltung abgehalten wird, zu genehmigen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz folgenden Tag in Kraft.

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