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EU-Kommission schlägt Mehrwertsteuerbefreiung zur Stärkung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vor

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Dr. Christian Salder Rechtsanwalt, Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht,

+49 (0) 89 217 50 12-85 christian.salder@kmlz.de

Stand: 07.05.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 1 Hintergrund

Das bestehende Mehrwertsteuersystem sieht verschiedene Steuerbefreiungen für Erwerbe, Einfuhren und Leistungen zugunsten von Truppen vor, die den gemeinsamen Verteidigungsbemühungen dienen. Die Befreiungen nach Art. 143 und 151 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gelten aber nur für NATO-Truppen. Zusätzlich können inter- nationale Einrichtungen (darunter auch Einrichtungen für gemeinsame Verteidigungsanstrengungen) von der Steuerbefreiung profitieren. Dagegen sind Leistungen an Truppen anderer EU-Mitgliedstaaten bisher nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Die mit dem Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 initiierte Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) fand in der Mehrwertsteuer bislang keinen Niederschlag. Das Gleiche gilt für die Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG.

2 Vorschlag der Kommission

Die Kommission sieht ihren Vorschlag als Ergänzung des MwSt-Aktionsplans. Der Vorschlag sieht vor, dass die bestehenden Steuerbefreiungen zugunsten von NATO-Truppen (Art. 143 Abs. 1 Buchst. h und Art. 151 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL) auf die Truppen der EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die jeweiligen Truppen den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der GSVP dienen. Die Befreiung soll

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zur Stärkung der gemeinsamen Sicherheits- und

Verteidigungspolitik vor

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Stand: 07.05.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

nach der Begründung der Kommission nicht gelten, wenn die Streitkräfte lediglich für Sicherungszwecke, für humanitäre Aufgaben, Rettungseinsätze oder andere Einsätze ohne verteidigungspolitischen Hintergrund entsandt sind. Außerdem muss die jeweilige Leistung (entsprechend der bestehenden Steuerbefreiung für NATO-Truppen) zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder deren ziviles Gefolge oder in deren Kantinen oder Kasinos bestimmt sein.

Daneben schränkt der Richtlinien-Entwurf die Anwendung der Steuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen in Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba und bb MwStSystRL auch räumlich ein. Begünstigt sind demnach nur solche Streitkräfte, die nicht in ihrem Heimatstaat stationiert sind. Die Steuerbefreiung gilt nämlich zum einen nur für lokale Leistungen, die an die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten bewirkt werden (Buchst. ba). Zum anderen sind grenzüberschreitende Leistungen an Streitkräfte nur dann steuerfrei, wenn es sich nicht um Streitkräfte des Bestimmungslandes handelt (Buchst. bb).

3 Einschätzung

Der Vorschlag passt zur verteidigungspolitischen Großwetterlage. Die GSVP der EU besteht zwar seit nunmehr schon ca. zehn Jahren. Besonderes Gewicht hat die GSVP bislang jedoch nicht erlangt. Die Bemühungen wurden erst in der jüngeren Vergangenheit intensiviert. Der Ruf nach einer Stärkung der GSVP wurde nicht zuletzt deshalb laut, weil die Bedeutung der NATO in den vergangenen Jahren deutlich zurückging.

Die Kommission belegt in ihrem Vorschlag selbst, dass die fiskalische Wirkung der vorgeschlagenen Steuerbefreiung beschränkt ist. Auch wenn die steuerliche Gleichbehandlung der Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO und der GSVP geboten und sinnvoll erscheinen mag, ist der vorliegende Vorschlag zunächst als politisches Statement zu verstehen. Dementsprechend betont die Kommission in ihrer Begründung des Vorschlags auch dessen Kohärenz mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU.

Das macht den Vorschlag zwar nicht per se schlecht. Für ein gutes Gesetz bedarf es aber mehr. Damit die betroffenen Unternehmen die Neuregelungen auch rechtssicher auslegen und anwenden können, wären aus Sicht der Praxis Präzisierungen wünschenswert. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzung, dass die jeweiligen Truppen den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen, und den Nachweis, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist.

Es böte sich an, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch gleich die Vorschriften zur Befreiung der Leistungen an Streitkräfte der NATO klarstellend zu überarbeiten.

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