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Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für den Studiengang Ethnologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 22.06.2011 : vorläufig genehmigt durch das Präsidiu

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Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für den Stu- diengang Ethnologie mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 22.06.2011.

Vorläufig genehmigt durch das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität am 02.08.2011.

Gliederung

ABSCHNITT I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfungen

§ 3 Akademischer Grad

ABSCHNITT II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

ABSCHNITT III: Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

§ 8 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

07. September 2011

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ABSCHNITT IV: Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 13 Prüfer und Prüferinnen ; Beisitzer und Beisitzerinnen

ABSCHNITT V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung

§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

§ 20 Anrechnung von außerschulisch erworbenen Kompetenzen

ABSCHNITT VI: Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen

§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen

§ 23 Klausurarbeiten

§ 24 Hausarbeiten und Projektberichte

§ 25 Bericht zu Projektarbeiten

§ 26 Bachelorarbeit

ABSCHNITT VII: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 28 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

Abschnitt VIII: Wiederholung, Freiversuch sowie Befristung von Prüfungen; Nichtbe- stehen der Gesamtprüfung

§ 29 Wiederholung von Prüfungen

§ 30 Nichtbestehen der Gesamtprüfung

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma-Supplement

§ 31 Prüfungszeugnis

§ 32 Bachelorurkunde

§ 33 Diploma-Supplement

(3)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Wi- dersprüche; Prüfungsgebühren

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen

§ 35 Einsicht in die Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

§ 36 Einsprüche und Widersprüche

§ 37 Prüfungsgebühren

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 38 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen

§ 39 In-Kraft-Treten

Anhang: Modulbeschreibungen

Abkürzungsverzeichnis

CP Kreditpunkte

DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ECTS European Credit Transfer System

GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. 2010, S. 94) SWS Semesterwochenstunden

BA Bachelorarbeit

Ex Exkursion

FS Freies Studium

K Kurs

Ko Kolloquium

P Proseminar

PS Praktisches Studium

S Seminar

Sp Sprachstudium

T Tutorium

V Vorlesung

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ABSCHNITT I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 13.04.2011“ in ihrer jeweils gültigen Fassung das Studium und die Modulprü- fungen im Bachelor-Studiengang Ethnologie.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizerenden Abschluss ab.

(2) Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt als Summe von einzelnen Modulprüfungen und einer Abschlussarbeit. Es gibt keine Abschlussprüfungen. Die Summe der Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bilden zusammen die Bachelor- prüfung.

(3) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenn- tnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden, sowie auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad

Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften verleiht nach bestandener Abschlussprüfung im Bachelor- Studiengang Ethnologie den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.).

ABSCHNITT II: Ziele des Studiengangs, Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 4 Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) In der Ethnologie werden kulturvergleichend und empirisch vor allem außereuropäische Gesellschaften untersucht mit dem Ziel, Übereinstimmungen und Verschiedenheiten menschlicher Kulturen zu erfassen und zu erklären. Im Rahmen von Forschung und Lehre werden daher soziokulturelle Phänomene sowohl auf der lokalen Ebene als auch in einem verglei- chenden und globalen Kontext betrachtet. Schwerpunkt des Studiums bildet der reflexive Umgang mit kulturtheoretischen Konzepten, die für die kritische Interpretation von Formen und Vielfalt menschlicher Handlungsstrategien und Institutio- nen notwendig sind. Die Studierenden der Ethnologie befassen sich zunächst mit unterschiedlichen Wirtschaftsformen, Verwandtschaftsstrukturen, religiösen Konzepten, politischen und kommunikativen Formen sowie auch mit der Bedeu- tung von materieller Kultur, Produktion und Konsum. Dabei erarbeiten sie die komplexen Zusammenhänge zwischen diesen sozialen Teilphänomenen und berücksichtigen insbesondere deren Prozesshaftigkeit und Wandlungsfähigkeit. Das Fach bietet somit die wissenschaftliche Grundlagen, um aktuelle gesellschaftliche Phänomene zu erfassen und Konzepte wie Kulturwandel, Ethnizität, Nationalismus, Traditionalismus, Indigenität oder Globalisierung zu beschreiben und zu hin- terfragen.. Die im Rahmen des Studiums erlangten ethnologische Kenntnisse spielen somit eine maßgebende Rolle für das Verständnis von pluralen oder hybriden Identitäten, Migrationsprozessen, neuen Formen der Urbanität oder von Touris- mus-Phänomen. Sie befähigen die Studierenden zudem zum Mitwirken in der Entwicklungszusammenarbeit, in Konflikt- prävention und -mediation oder in Fragen zu Minderheitenrechten. Die Hauptmethode der empirischen Untersuchung ist die Feldforschung. Qualitative Forschungsmethoden werden kritisch erarbeitet und in ihrer Anwendung geübt. Studieren- de üben sich in der Konzeption und Durchführung eigener Projekte, sowie in der Auswertung und Dokumentation von erzielten Ergebnissen.

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Der Bachelor-Studiengang Ethnologie vermittelt somit grundlegende theoretische, methodische, systematische und regio- nale sowie fachgeschichtliche Kenntnisse. Ergänzt werden diese durch disziplinübergreifende Inhalte, die Förderung von Sprachkompetenz und praktische, berufsqualifizierende Elemente. Der Studiengang verschafft den Studierenden so die grundlegenden wissenschaftlichen Fähigkeiten und den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Er befähigt sie darüber hinaus zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und für andere Berufsfelder der Ethnologie. Beispiele für ethnologische Berufsfelder sind:

‐ Bibliotheken

‐ Entwicklungszusammenarbeit

‐ Erwachsenenbildung

‐ Friedens- und Konfliktforschung

‐ Integration und Migration

‐ Medienbereich (Presse, Hörfunk, Fernsehen)

‐ Museen

‐ Schule

‐ Tourismus

‐ Unternehmensberatung

‐ Verlagswesen

(2) In den Bachelorstudiengang Ethnologie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberech- tigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Der Prüfungsanspruch für den Bachelor- Studiengang Ethnologie muss noch bestehen. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 14 Abs. 1 vorzu- legen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

(4) Für das Studium der Ethnologie sind ausreichend Sprachkenntnisse in Englisch (ausgezeichnete Lesekenntnisse) und einer weite- ren, bevorzugt modernen, Fremdsprache erforderlich. Die Bestimmungen zum Fremdsprachennachweis werden in § 14 Abs. 1 geregelt.

(5) Das Studium des Bachelorstudiengangs Ethnologie kann zu Beginn des Wintersemesters und des Sommersemesters aufgenom- men werden.

(6) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung aufzusuchen. Das Beratungsangebot ist der Webseite des Instituts für Ethnologie zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einer Orientie- rungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters obligatorisch. Näheres wird unter § 9 geregelt.

(7) Studierenden wird ein Auslandsaufenthalt empfohlen.

§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Ethnologie beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Bachelorarbeit im Vollzeitstudium sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfah- rens sicher, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Soweit Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.

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(4) Das Studium kann ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Teilzeitstudierende haben keinen Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots. Fristen dieser Ordnung, die sich auf Fachsemester bezie- hen, verdoppeln sich entsprechend für diejenigen Semester, die als Teilzeitstudium absolviert werden. Sonstige Prüfungsfristen oder –termine werden durch ein Teilzeitstudium nicht berührt. Bei einem Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachbera- tung aufzusuchen.

ABSCHNITT III: Studienstruktur und -organisation

§ 6 Aufbau des Studiums; Module; Kreditpunkte

(1) Der Bachelor-Studiengang Ethnologie ist ein „Ein-Fach-Studiengang“. Er ist in mehrere Phasen gegliedert, die parallel studiert werden können. In der Einführungsphase (Module 01 bis 03) erarbeiten die Studierenden die Grundlagen des Faches. In Modul 01 setzen sie sich mit den Grundbegriffen der Ethnologie und ihrer Geschichte auseinander, befassen sich mit wissenschaftlichen sowie spezifisch ethnologischen Methoden und Techniken und erhalten einen Überblick über die wichtigsten Forschungsfelder des Faches. In Modul 02 werden den Studierenden regionalspezifische Grundkenntnisse vermittelt (z.B. zu Nordamerika, Westafrika, Indonesien), während sie in den gleichberechtigten Modulen 03a und 03b in die zentralen Themen und Theorien der systematischen Teilgebiete des Faches eingeführt werden (z.B. Wirtschaftsethnolo- gie, Verwandtschaftsethnologie, politische Ethnologie, materielle Kultur). Im Rahmen der Vertiefungsphase (Module 04 und 05) beschäftigen sich Studierende auf Basis der in der Einführungsphase erworbenen Kompetenzen intensiver mit ausgewählten systematischen und regionalen Teilgebieten, die somit eine direkte theoretische und regionalspezifische Hin- führung zur Praxisphase (Module 08 und 09) darstellen. Sie sind forschungsorientiert und dienen zudem verstärkt der beruflichen und akademischen Qualifikation. Neben der Aneignung weiterführender fachspezifischer Kenntnisse und der Auseinandersetzung mit zeitgenössischen, soziokulturellen Prozessen auf inhaltlicher Basis des Institutsprofils üben die Studierenden den kritischen Umgang mit Texten und Theorien. In der Praxisphase (Module 08 und 09) werden methodi- sche Kenntnisse vertieft und die praktische Anwendung ethnologischer Erkenntnisse erlernt. Unter der Betreuung von Dozentinnen und Dozenten konzipieren die Studierenden eigene Projekte und führen sie im Rahmen des Studiums durch.

Im Rahmend der Projektdurchführung wird der Umgang mit qualitativen Forschungsmethoden (Interviewführung, teil- nehmende Beobachtung, visuelle Dokumentation) intensiv und anwendungsorientiert geübt. Die Praxisphase ermöglicht den Studierenden die direkte Verknüpfung von Studium und Berufsfeldern.

Über die Erweiterungsmodule (Module 06 und 07) werden Lehrinhalte und Kompetenzen über das eigene Fach hinaus vermittelt und der Erwerb weiterer berufsbildender Sprachqualifikationen ermöglicht. Die Erweiterungsphase setzt sich aus den beiden Modulen Fremdsprachenmodul und disziplinübergreifendes Modul zusammen. Gemeinsam mit dem Modul 08 dienen sie der beruflichen Orientierung der Studierenden sowie der akademischen Ergänzung von Studieninhalten. Die CP werden zum Teil durch Angebote anderer Fächer erbracht, deren Auswahl und Zusammenstellung nach vorheriger Ab- sprache mit der modulverantwortlichen Stelle und den Dozenten der ausgewählten Veranstaltungen den einzelnen Studie- renden zur eigenen Schwerpunktbildung überlassen ist.

(2) Der Bachelorstudiengang Ethnologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehr- und Lern- einheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen und Projektarbeiten sowie die Selbstlernzeiten dar. Sie erstrecken sich über ein oder zwei Se- mester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert werden.

(3) Das Studium im Bachelorstudiengang Ethnologie besteht aus insgesamt 12 Pflichtmodulen und zwar aus dem Einfüh- rungsmodul, dem Modul Regionale Teilgebiete, den Modulen Systematische Teilgebieten I und II, den Vertiefungsmodulen I und II, dem Disziplinübergreifenden Modul, dem Fremdsprachenmodul, dem Berufsorientierten Modul, dem Praxismodul I (Methoden), dem Praxismodul II (Projekt) und dem BA-Modul. Die Modulbeschreibungen finden sich im Anhang dieser Ordnung; der Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Ein Teil der Pflichtmodule besteht aus Wahlpflichtveranstaltungen.

Studierende haben die Möglichkeit, sich nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder Leistungskontrolle zu unterziehen. Das Ergebnis wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprü- fung nicht mit einbezogen.

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(4) Jedem Modul sind in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) zugeordnet. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbe- reitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen.

Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für ein Vollzeitstudium sind pro Semester 30 CP vorgesehen.

(5) Voraussetzung für die Vergabe der CP für ein Modul ist die regelmäßige (aktive) Teilnahme oder die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls nach Maßgabe der Modulbeschreibung sowie – soweit vorgeschrieben - der erfolgreiche Abschluss der Modulprüfung. Näheres regeln die §§ 8, 21 in Verbindung mit den Modul- beschreibungen. Das Modul ist abgeschlossen, wenn alle notwendigen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Kre- ditpunkte für die Vorlesungen werden nach bestandener Modulprüfung vergeben.

(6) Für jeden Studierenden und jeden Studierenden des Bachelorstudiengangs Ethnologie wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Bachelorstudiengang Ethnologie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 180 CP erreicht wurden und die Bachelorprüfung bestanden ist. Hiervon entfallen auf die vier Module der Einführungsphase insgesamt 60 CP, auf die zwei Module der Vertiefungsphase insgesamt 30 CP, auf die zwei Module der Erweiterungsphase insgesamt 25 CP, auf die drei Module der Praxisphase insgesamt 50 CP, auf die Abschlussphase insgesamt 15 CP, darunter 12 CP für die Bachelorarbeit.

§ 7 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen; Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl

(1) Lehrveranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodi- schen Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Tutorium (T): Grundlegende Veranstaltungen können von Tutorien begleitet werden. Sie dienen der intensiven Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten. Sie bieten die Möglichkeit weiterführende Fragen zu diskutiert und Lehrin- halte durch Übungseinheiten zu festigen.

c) Proseminare/Seminar (P/S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstel- lungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge. Erlernen und Ei- nüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

d) Kurs (K): Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Bespre- chung exemplarischer Aufgaben.

e) Kolloquien (Ko): Präsentation und Diskussion laufender Forschungsprojekte f) Exkursionen (Ex): Veranstaltungen außerhalb der Hochschule.

g) Sprachstudium (Sp): Vermittlung von Sprachkenntnissen

h) Praktisches Studium (PS): Betreute Konzipierung und Durchführung von Projekten (z.B. eigenständiges For- schungsprojekt, Lehrforschung, Ausstellungsprojekt, Filmprojekt)

(2) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Mo- dulbeschreibungen. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch das Prüfungsamt.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevor- aussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs, auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung einge- richtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durch- führung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen.

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Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes Auswahlverfahren durchzu- führen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Stu- dienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 8 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise)

(1) Soweit die Modulbeschreibungen (Anhang 1) für die Vergabe von CP für einzelne Lehrveranstaltungen eines Moduls Leistungs- oder Teilnahmenachweise vorsehen, gelten die nachfolgenden Regelungen. Bei Vorlesungen gibt es keine Teil- nahmepflicht.

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren in der Regel die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Die regel- mäßige Teilnahme ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstal- tungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die regelmäßige Teilnahme wird noch attestiert, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen bzw. 20 % der Veranstaltungszeit ver- säumt hat. Im Übrigen kann die oder der Lehrende die Erteilung des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten, wie z.B. Sitzungsprotokollen abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwal- tung wird der oder dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(3) Leistungsnachweise dokumentieren die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sofern in der Modulbe- schreibung nicht anderes geregelt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme (Abs. 2) an der Lehr- veranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete individuelle Studienleistung (Abs. 4) erbracht wurde, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Die oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschrei- bung benotet, gilt § 27 Abs. 2. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(4) Studienleistungen können insbesondere sein:

‐ Klausur

‐ Präsentation (z.B. Referat)

‐ Hausarbeit

‐ Hausaufgabe

‐ Diskussionsleitung

‐ Essay

‐ Mid-Term-Tests

‐ Fachgespräche

‐ Portfolio

‐ Protokoll

(5) Werden Studienleistungen schriftlich, aber nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung zu versehen, in der der oder die Studierende schriftlich versichert, dass er oder sie diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeite angeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

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(6) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist, in der die Leistungen zu erbringen sind, gibt die oder der Lehren- de den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. § 18 Abs. 1 gilt ent- sprechend.

(7) Studienleistungen werden nach § 27 benotet, gehen aber nicht in die Gesamtnote ein. In Veranstaltungen kann aus mehreren Studienleistungen eine Gesamtnote für die Veranstaltung ermittelt werden. Dies dient dazu, die Anrechnung erbrachter Studienleistungen bei einem Hochschulwechsel zu erleichtern.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbe- schränkt wiederholbar.

§ 9 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung; Vorlesungsverzeichnis

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung aufzusuchen.

Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs beauftragte Per- sonen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studien- gestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben - bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen

- bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe- Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine obligatorische Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semester-spezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienor- ganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Der Fachbereich erstellt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans für jeden Studiengang im Rahmen eines EDV-unterstützten Systems und/oder in Druckform ein kommentiertes Modul- und Veranstaltungsver- zeichnis, das in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen soll. Es enthält insbesondere auch Informationen zu den Modulverantwortlichen, Hinweise auf Termine und Fristen zu Prüfungen, gegebenenfalls Anmelde- fristen für Lehrveranstaltungen, Angaben zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module sowie zum Zugang zu den Lehrveranstaltungen für Studierende anderer Studiengänge.

§ 10 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studien- dekan wahr. Diese Funktion kann auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden.

Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

‐ Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

‐ Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

‐ Evaluation des Studiengangs;

‐ Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen.

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(2) Für jedes Modul ernennt die Studiendekanin oder der Studiendekan aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

ABSCHNITT IV: Prüfungsorganisation

§ 11 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prü- fungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 Abs. 1 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Bachelorstudiengänge angeboten werden Die Studierenden sollen in einem der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglie- der zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisa- torischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ge- wählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prü- fungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Se- mester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Pro- fessorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforder- lich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

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(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beach- tung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse- hen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Philosophie ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prü- fungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Ge- samtnoten.

§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation der Prüfungen verantwortlich. Sie achten auf die Einhaltung der Ordnung für den Studiengang. Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungszeiträume und der Prüfungstermine für die Modulprüfungen - (gegebenenfalls) Festlegung der Meldefristen für die Modulprüfungen

- (gegebenenfalls) Festlegung der Rücktrittsfristen - Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

- Anrechnung von außerhalb der jeweils geltenden Ordnung für den Studiengang erbrachten Leistungen - Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen gegenüber dem Fachbereichsrat.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat jährlich auf der Grundlage der Daten aus dem Prüfungsamt über die Entwicklung der Bachelorarbeiten sowie die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten und gibt Anregungen für eine Anpassung der Ordnung für den Studiengang.

§ 13 Prüfer und Prüferinnen; Beisitzer und Beisitzerinnen

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs.2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßi- ge Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeitausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestel- lung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prü- fungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wie- derholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

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(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf im Rahmen eines Bachelorstudienganges nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Be- stellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

ABSCHNITT V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 14 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen

(1) Die Anmeldung für die Bachelorprüfungen erfolgt in dem Semester, in dem die Immatrikulation erfolgt. Für die Zulas- sung hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

‐ eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Ethnologie oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat.

‐ gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingeb- racht werden sollen.

‐ Nachweis von mindestens ausreichenden Englischkenntnissen bei der Anmeldung zu den Bachelorprüfungen sowie einer weiteren, bevorzugt modernen, Fremdsprache bis zum Beginn der Vertiefungsphase (Modul 4), was erfolgen kann durch:

a) Abiturzeugnis

b) Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4)“ bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in der Englisch über mindestens fünf Jahre und die zweite Fremdsprache über mindestens drei Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens ausreichend (4) sein,

c) Nachweis gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), wobei für Englisch die Niveaustufe B2, für die zweite moderne Fremdsprache B1 erreicht werden muss. Wird als zweite Fremdsprache Latein nachgewiesen, so muss dies über das Latinum erfolgen.

d) Fachgutachten oder Lektoren-Prüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis;

‐ gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 37 bleibt unberührt.

(2) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

‐ die oder der Studierende die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbringt;

‐ die oder der Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungswei- se Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

‐ die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 29 Abs. 4 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

(4) Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die

(13)

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der zuständige Prüfungsaus- schuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mi einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsaus- schuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten bei- den und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungs- plan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses möglich.

(4) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrver- anstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gege- benenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(5) Die Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) für die Modulprüfungen werden von dem Modulkoordinator oder der Mo- dulkoordinator des Faches in Absprache mit dem Prüfer bzw. der Prüferin und dem Prüfungsamt festgelegt. Sie werden spätestens vier Wochen vor den Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben.

(6) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder elektronisch anzu- melden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei dem oder der Prüfenden, der die Daten an das Prüfungsamt wei- terleitet. Bei elektronischer Anmeldung kann dieses Verfahren abweichen. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der oder die Prüfende in Absprache mit dem Prüfungsamt (7) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist, zur Bachelorprüfung zugelassen ist, die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat und sofern sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Hängt die Zulas- sung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht wor- den, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann abgeschlossen wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbrin- gen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder die Inanspruchnahme von Elternteilzeit oder wegen Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grund- gesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann mit einer Frist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt und der Prüferin oder dem Prüfer erfolgen.

(14)

§ 16 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Modulprüfung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende zu dem sie oder ihn bin- denden Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erb- racht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen wurde.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 1 geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studieren- den oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unver- züglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsamt vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht wer- den. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt bleibt unberührt. Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis besteht die Möglichkeit, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzu- holen.

§ 17 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheiten und Behinderungen

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen.

Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfah- rens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einverneh- men mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausrei- chend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelas- sene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 21 Abs. 5 und § 26 Abs. 15 abgegeben worden ist. Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung (z. B. Wiederholungsfall) oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung einer Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, muss der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleis- tungen oder Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Die Schwere der Täu- schung ist insbesondere anhand der hierfür aufgewendeten Energie, wie organisiertes Zusammenwirkungen und Verwen- dung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Handys zu werten.

(15)

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Ab- mahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis- tung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzutei- len, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Anrechnung von Modulen und Leistungsnachweisen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland wer- den abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Module sind gleichwertig, wenn sie bezüglich der erworbenen Lernergebnisse oder Kompetenzen gleichwertig sind. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studien- leistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Modu- le des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leis- tungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultus- ministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entschei- det der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, kön- nen auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Einschlägige berufs- und schulpraktische Tätigkeiten können z.B. in Modul 08 als praktische Ausbildung anerkannt werden.

(5) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestan- den“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wur- den, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechts- anspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeit- punkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrech- nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen. Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der oder dem Studierenden abgelegten – sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen – Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im entsprechenden Bachelorstudiengang der Johann Wolfgang Goethe-Universität gibt, berücksichtigt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung.

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(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen

(1) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul 07 (Fremdsprachenmodul).

(2) Die Anrechnung der CP erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des oder der Modulverantwortli- chen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt wer- den. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

ABSCHNITT VI: Durchführung der Modulprüfungen

§ 21 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen sind Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlich aus einer einzigen Prüfungsleistung, die sich nach Maßgabe der Modulbe- schreibung auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen oder auf den Stoff einer einzelnen Lehrveranstaltung des Moduls (veranstaltungsbezogene Modulprüfung) erstreckt.

(3) Die Prüfungsformen sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gibt es in einem Modul alternative Prüfungsformen, trifft die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung und teilt den Studierenden dies zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mit.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten, in einer Fremdsprache abgenommen werden. Dies gilt insbesondere für fremdsprachige Veranstaltungen.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 22 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprü- fung oder als Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden abgehalten.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert pro zu prüfenden Studierenden etwa 20 Minuten.

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen nicht zulässig.

(17)

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu un- terzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlich- keit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die zu prüfende Studierende oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann der oder die Prüfende Nachweise verlangen.

§ 23 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen.

In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendi- gen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Multiple-Choice-Fragen in der Klausurarbeit dürfen nicht mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausma- chen.

(3) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt 90 Minuten.

(4) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbeste- hens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 24 Hausarbeiten und Projektberichte

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fach- gebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie schließt sich an eine Lehrveranstaltung an.

(2) Prüfende oder Prüfender ist in der Regel der oder die Lehrende der Veranstaltung, in deren Anschluss die Hausarbeit geschrieben wird.

(3) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(4) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der den Ausgabezeitpunkt und die Bearbei- tungsdauer der Hausarbeit dokumentiert. Die Hausarbeit lehnt sich in der Regel an eine Präsentation der oder des zu Prü- fenden in einer Lehrveranstaltung an. Der Umfang der Hausarbeiten ist in den Modulbeschreibungen festgelegt. Abwei- chend davon kann sie von der oder dem Prüfenden festgelegt werden.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prü- fer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüfende oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder dem Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 23 Abs. 4 entsprechend Anwendung.

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(7) Nicht positiv bewertete Hausarbeiten können befristetet nachgebessert werden. Die befristete Nachbesserung gilt als Wiederholung der Prüfungsleistung.

(8) Projektberichte beschreiben den Inhalt, die Methoden und Ergebnisse des Projektes (Modul 09b). Ihre Länge wird in der Modulbeschreibung geregelt. Die Bearbeitungsfrist wird von dem oder der Prüfenden festgelegt.

(9) Für Projektberichte und nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten, finden die Absätze 2 bis 7 ent- sprechend Anwendung.

§ 25 Projekte

(1) Durch Projekte soll die Kompetenz zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von ethnologischen Arbeitsweisen erworben werden. Hierbei sollen die Studierenden lernen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lö- sungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Form der Projekte kann eigenständige Feldforschung, Lehrforschung, ein Film- oder Ausstellungsprojekt, ein Prak- tikum und anderes umfassen. Die Dauer und der Umfang werden in der Modulbeschreibung (Modul 09b) geregelt. Bei neuen, zusätzlichen Projektformen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Direktoriums des Instituts für Ethnologie über die Dauer.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projekt muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 26 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 30 Seiten (72.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext) (12 CP). Die Bearbei- tungszeit beträgt 9 Wochen.

(3) Um die Zulassung für die Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen die Module 01 bis 05, und 07 bis 09a abge- schlossen sein.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(5) Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor, einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten oder einer bzw. einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ausgegeben und betreut. Diese oder dieser ist Gutachterin oder Gutachter der Bachelorarbeit.

(6) Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über das Prüfungsamt. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und des Themas sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausga- be des Titels nicht bearbeitet werden.

(9) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu be- wertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die An- forderungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

(10) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In Absprache mit dem Betreuer oder der Betreuerin kann sie auch auf Englisch – in begründeten Ausnahmefällen auch in anderen Sprachen – abgefasst werden.

(19)

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer- den. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rück- tritts nach Abs. 12 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert das Prüfungsamt einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungster- min beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinde- rung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entschei- dend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(14) Die Bachelorarbeit ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(15) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stel- len, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten ent- nommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten An- teil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Fer- ner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(16) Die Bachelorarbeit ist von der Gutachterin oder dem Gutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. § 13 Abs.

3 bleibt unberührt. Die Bewertung der Bachelorarbeit durch eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden erfolgt nur auf Antrag der oder des Studierenden. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note in entsprechend Anwendung von § 27 Abs. 4 festgesetzt.

(17) Die Bachelorarbeit muss im Rahmen eines Bachelor-Kolloquiums vorgestellt werden. Die Länge der Präsentation be- läuft sich auf 30 Minuten. Sie soll nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen der Vergabe des Bachelorthemas und der Abga- be der Bachelorarbeit erfolgen. Die Präsentation ist unbenotet. Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, beim Kolloquium als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilzunehmen.

ABSCHNITT VII: Bewertung der Prüfungsleistungen; Bildung der Noten; Gesamtnote

§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Bewertung ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Benotung von Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Note 1 sehr gut = eine hervorragende Leistung

Note 2 gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt Note 3 befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht Note 4 ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

Note 5 nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Sofern eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr prüfenden unterschiedlich bewertet wird, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung als Durchschnitt der einzelnen Noten.

(4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

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(5) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischem Mittel der einzelnen Modulprüfungen der Module 01 bis 05 und 08 bis 10. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimal- stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Note lautet:

‐ bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut

‐ bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut

‐ bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend

‐ bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend

‐ bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(6) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleis- tungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

‐ bis 1,5 sehr gut very good

‐ über 1,5 bis 2,5 gut good

‐ über 2,5 bis 3,5 befriedigend satisfactory

‐ über 3,5 bis 4,0 ausreichend sufficient

‐ über 4,0 nicht ausreichend fail

(7) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS- Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen erzielen, die die Bachelorprüfung bestanden haben B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen

C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfä- hige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungs- ausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(8) Bei einer Gesamtnote von 1,3 oder besser wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die eng- lischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

§ 28 Bestehen und Nichtbestehen; Notenbekanntgabe

(1) Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist.

(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Leistungen erfolgreich erbracht wur- den.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Pflichtmodule bestanden und die Bachelorarbeit mit mindestens

„ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden in der Regel unverzüglich bekannt gegeben. Sie werden vom Prüfungsamt über den persönlichen Online-Account der Studierenden oder durch den Prüfenden bekannt gegeben.

(5) Über das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit ist ein schriftlicher Bescheid durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbe- lehrung zu versehen ist.

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