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L 303/40 Amtsblatt der Europäischen Union

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Academic year: 2022

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GEMEINSAME AKTION 2007/749/GASP DES RATES vom 19. November 2007

über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbeson- dere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 24. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Eu- ropäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen (1). Diese Gemeinsame Aktion läuft am 31. Dezember 2007 aus.

(2) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina hat die Europäische Union mit Schreiben vom 19. September 2007 ersucht, die EUPM in Bosnien und Herzegowina zu verlängern.

(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die GASP hat das Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 positiv beschieden.

(4) Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anord- nungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungs- operationen der EU gebilligt. In diesen Leitlinien ist ins- besondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisen- bewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheits- politischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverant- wortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strate- gischer Ebene ausübt. Ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivi- len Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operations- führer fungiert.

(5) Die genannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt.

(6) Die EUPM wird ihren Auftrag in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Arti- kel 11 des Vertrags abträglich sein könnte.

(7) Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur perma- nenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1 Mission

(1) Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (2) eingerichtete und durch die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP fortgesetzte Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2008 fortgesetzt.

(2) Die EUPM handelt gemäß den Zielen und anderen Be- stimmungen des in Artikel 2 beschriebenen Auftrags der Mis- sion.

Artikel 2 Auftrag der Mission

Die EUPM, die in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union und im Rahmen seiner vor Ort erteilten politischen Handlungsempfehlungen tätig wird, ist Teil des um- fassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region und darauf aus- gerichtet, in Bosnien und Herzegowina mittels Anleitung, Be- obachtung und Inspektion eine tragfähige, professionell aufge- baute, multiethnische Polizeistruktur zu schaffen, die europä- ischen und internationalen Standards verpflichtet ist.

Ein solcher Polizeidienst übt seine Tätigkeit entsprechend den Zusagen aus, die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziie- rungsprozesses mit der Europäischen Union gegeben wurden, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Polizeireform.

(1) ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55. (2) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Gemein- same Aktion 2005/143/GASP (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 46).

(2)

Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frie- den in Bosnien und Herzegowina, und ihre Ziele werden durch Instrumente der Europäischen Gemeinschaft unterstützt. Unbe- schadet der vereinbarten Anordnungskette übernimmt die EUPM bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte der ESVP-Maßnahmen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität weiterhin die Federführung. Die EUPM unterstützt die örtlichen Behörden bei der Planung und Durchführung von Ermittlungen im Bereich der schweren und der organisierten Kriminalität, indem sie zur Verbesserung des gesamten Strafjustizsystems im Allgemeinen sowie der Beziehungen zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Besonderen beiträgt. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission ist die EUPM den Behörden von Bos- nien und Herzegowina dabei behilflich, noch bestehenden Ent- wicklungsbedarf bei der Polizei festzustellen, der für eine Unter- stützung durch die Gemeinschaft in Frage kommen könnte.

Artikel 3 Überprüfung

Aufgrund einer Überprüfung, die alle sechs Monate gemäß den im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) auf- geführten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen bei der Polizeireform stattfindet, können die Tätig- keiten der EUPM erforderlichenfalls angepasst werden.

Artikel 4 Struktur (1) Die EUPM hat folgende Struktur:

a) Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im OPLAN festgelegt,

b) gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene innerhalb der verschiedenen bosnisch-herzegowinischen Polizeidienste, u.a.

innerhalb der Staatlichen Ermittlungs- und Sicherheitsbe- hörde, der Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina, des Interpol/EUROPOL-Büros, der Gebietseinheiten, der Zentralen für öffentliche Sicherheit, der Kantone und des Distrikts Brcko.

(2) Diese Elemente werden im CONOPS und im OPLAN näher ausgeführt. CONOPS und OPLAN werden vom Rat ge- billigt.

Artikel 5

Ziviler Operationsführer

(1) Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungs- stabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für die EUPM.

(2) Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicher-

heitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverant- wortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der EUPM die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene aus.

(3) Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt hierzu erforderlichenfalls dem Mis- sionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene.

(4) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Ein- satzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5) Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwor- tung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6) Der Zivile Operationsführer und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6 Missionsleiter

(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontroll- befugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus.

(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operations- führer übertragene Anordnungs- und Kontrollbefugnis über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUPM zur Verfügung gestellten Ein- satzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten EUPM-Personal Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUPM im Einsatzgebiet, nimmt die laufenden Geschäfte und die Koordinierung der Tätigkeiten der EUPM wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationsführer erteilten Weisungen auf strategischer Ebene Folge.

(4) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Aus- führung des Haushalts der EUPM. Zu diesem Zweck unterzeich- net er einen Vertrag mit der Kommission.

(5) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Per- sonal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(3)

(6) Der Missionsleiter vertritt die EUPM im Einsatzgebiet und sorgt für deren angemessene Außenwirkung.

(7) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit den anderen Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anord- nungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlun- gen.

Artikel 7 Personal der EUPM

(1) Stärke und Zuständigkeiten des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

(2) Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abge- ordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Polizeikräfte, einschließlich Gehältern, Vergütun- gen und Kosten für die Reise nach und aus Bosnien und Her- zegowina.

(3) Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird von der EUPM erforderlichenfalls auf Vertragsbasis eingestellt.

(4) Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Organe der EU auch internationales Zivilpersonal für eine Mindestdauer von einem Jahr abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina.

(5) Alle Mitglieder des Personals erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der EUPM. Sie halten die Sicherheitsgrund- sätze und Mindeststandards ein, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicher- heitsvorschriften des Rates (1) festgelegt sind.

Artikel 8

Status des EUPM-Personals

(1) Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzego- wina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der EUPM in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weiterge- führt werden kann.

(2) Der Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusam- menhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mit- gliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Er- hebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3) Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des auf Vertragsbasis eingestellten internationalen und örtlichen Personals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter/Polizeichef und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9 Anordnungskette

(1) Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine ein- heitliche Anordnungskette.

(2) Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die poli- tische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.

(3) Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwor- tung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPM auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4) Der Zivile Operationsführer erstattet über den General- sekretär/Hohen Vertreter dem Rat Bericht.

(5) Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbe- fugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus und untersteht un- mittelbar dem Zivilen Operationsführer.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung (1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.

Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Er- mächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, nachfolgende Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters oder der Verlän- gerung seines Mandats zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM verbleibt beim (1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Be- Rat.

schluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

(4)

(2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Dritt- staaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, wobei sie die Kosten für die Entsendung der von ihnen abge- ordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich Gehältern, Zulagen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina tragen und sich gegebenenfalls an den laufenden Ausgaben der EUPM beteiligen.

(2) Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten.

(3) Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzuset- zen.

(4) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags zu schließen sind.

Artikel 12 Finanzregelung

(1) Über die Haushaltspläne für die Jahre 2008 und 2009 wird jährlich entschieden.

(2) Die Ausgaben der EUPM werden gemäß den für den Ge- samthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Ange- hörigen von Drittstaaten, die sich finanziell an der EUPM betei- ligen, und Angehörigen des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3) Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternom- menen Handlungen Bericht und unterliegt deren Aufsicht.

(4) Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM Rechnung.

(5) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 13 Sicherheit

(1) Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPM nach Maßgabe der Artikel 5 und 9.

(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicher- heit der EUPM und die Einhaltung der für die EUPM geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außer- halb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleit- dokumenten.

(3) Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicher- heitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten und auch mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates in engem dienstlichen Kontakt stehen wird.

(4) Der Missionsleiter ernennt Sicherheitsbeauftragte mit ge- bietsgebundener Zuständigkeit für die vier regionalen Standorte, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsma- nagement für die jeweiligen EUPM-Komponenten verantwortlich sind.

(5) Das Personal der EUPM absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

Artikel 14

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1) Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwi- schen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(5)

(2) Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass sowohl im Gebiet der EUPM als auch in Brüssel bereits Vorkehrungen für die Koordi- nierung getroffen wurden.

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, ge- gebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der EUPM Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM erstellt werden und als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad„RESTREINT UE“eingestuft sind, unter Ein- haltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2) Für den Fall eines speziellen und unmittelbaren operati- ven Erfordernisses wird der Generalsekretär/Hohe Vertreter auch ermächtigt, Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM erstellt werden und als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad„RESTREINT UE“eingestuft sind, unter Ein- haltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungs- pflicht aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (1) unterliegende Dokumente über die die EUPM betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an

dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

Artikel 16

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM aktiviert.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 18 Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.

Im Namen des Rates Der Präsident

L. AMADO

(1) Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47). Geändert durch den Beschluss 2007/4/EG, Eu- ratom (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 9).

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