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EINGLIEDERUNGSBERICHT LANDKREIS OBERHAVEL 2015

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EINGLIEDERUNGSBERICHT LANDKREIS OBERHAVEL 2015

Inhalt:

1 Kurzporträt des Landkreises Oberhavel ... 1

1.1 Vorwort ... 1

1.2 Arbeitsmarktpolitische Strategie und Zielgruppen ... 1

1.3 Organisation des zugelassenen kommunalen Trägers 12/2015 ... 2

2 Jahresrückblick – Statistische Eckpunkte im Jobcenter Oberhavel ... 4

3 Darstellung und Bewertung der Eingliederungsmaßnahmen ... 11

3.1 Gesamtübersicht der Förderinstrumente ... 13

3.2 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ... 16

3.2.1 Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III... 16

3.2.2 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) .... 17

3.3 Berufliche Weiterbildung... 22

3.3.1 Maßnahmen zur Förderung der Fort- und beruflichen Weiterbildung (FbW) ... 22

3.3.2 Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (TaA) / Weiterbildung Reha ... 23

3.4 Förderungen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ... 24

3.4.1 Eingliederungszuschüsse (EGZ) ... 24

3.4.2 Einstiegsgeld (ESG) / Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ... 26

3.4.3 Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II (alte Fassung bis 31.03.2012)... 28

3.5 Beschäftigung schaffende Maßnahmen ... 28

3.6 Förderung der Berufsauswahl und Berufsausbildung ... 31

3.6.1 Einstiegsqualifizierungen § 54a SGB III... 32

3.7 Freie Förderung nach § 16f SGB II ... 32

Anlagen:

Anlage 1 Budgetplanung 2015

Anlage 2 Arbeitsmarktprogramm - Maßnahmeplanung 2015

(3)

1 1 Kurzporträt des Landkreises Oberhavel 1.1 Vorwort

Seitdem der Landkreis Oberhavel als Optionskommune in der Verantwortung für die Grund- sicherung und Vermittlung von arbeitsuchenden Menschen steht, ist die nachhaltige Integra- tion der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) in den ersten Arbeitsmarkt sein vorran- giges Ziel.

In den vergangenen Jahren hat der Bund die arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB II mehrfach neu geordnet und die Gestaltungsspielräume für die Grundsicherung angepasst.

Von diesen Möglichkeiten wurde im Landkreis Oberhavel zweckorientiert Gebrauch ge- macht. Bürgernahes und flexibles, am Bedarf des Leistungsberechtigten und des Arbeits- marktes orientiertes Handeln kennzeichnet die Aufgabenerfüllung des Landkreises Oberha- vel.

Als optierende Kommune ist es unsere Aufgabe, die hier im Landkreis Oberhavel lebenden langzeitarbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen bedarfsgerecht und ziel- gerichtet zu unterstützen und zu fördern. Durch die vielfältigen Kontakte zu den regionalen Arbeitgebern in Industrie, Dienstleistung und Landwirtschaft sowie zu den Kommunen ist es gelungen, eine aktive Arbeitsmarktpolitik zu betreiben.

Das Arbeitsmarktprogramm bestimmte als wesentliches Strategiepapier für das Jobcenter Oberhavel die Aufteilung der Mittel für den Eingliederungsbereich.

Nicht alle erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind unmittelbar in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar. Um Vermittlungshemmnisse abzubauen und die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, nutzte man Angebote der öffentlich geförderten Beschäfti- gung.

1.2 Arbeitsmarktpolitische Strategie und Zielgruppen

Die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielstellungen des Landkreises Oberhavel aus dem Arbeitsmarktprogramm 2014 wurden im Jahr 2015 fortgeschrieben und an die Kennzahlen nach der Verordnung zu § 48a SGB II angelehnt:

I. Zielsetzung

- Verringerung der Hilfebedürftigkeit

- Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit - Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug II. Zielsetzung

- Verbesserung der Eingliederung von unter 25-Jährigen - Verbesserung der Eingliederung von über 50-Jährigen

- Verbesserung der Ausgangssituationen von Personen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen

III. Zielsetzung

- Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit - Sicherung einer bedarfsgerechten Mobilität Dabei sollten:

· unter Beachtung gesetzlicher Prioritäten und Konkretisierungen,

(4)

· unter Berücksichtigung und fortlaufender Analyse der regionalen und überregionalen Nachfrage,

· durch permanente Analyse der im Landkreis zu betreuenden erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten,

· durch Einbindung der Kommunen in den komplexen Bereich der öffentlich geförder- ten Beschäftigung,

· durch Nutzung vorhandener Netzwerke und

· unter optimaler Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Mittel die oben genannten Ziele erreicht werden.

1.3 Organisation des zugelassenen kommunalen Trägers 12/2015

(5)

3 Organigramm des Jobcenters seit Mai 2013

Leiter Jobcenter

Sekretariat

Leistungsrecht

FD Leistungsrecht

FDL BSB

Team 1:TL; SB Leistung Team 2:TL; SB Leistung Team 3:TL; SB Leistung Team 4:TL; SB Leistung Team 5:TL; SB Leistung Selbständige: TL; SB Leistung

FD Bürgerservice und Verwaltung

FDL

Prüfung Hilfebedarf Poststelle (Zentrale) Zwischenarchiv

Team SC:TL; SB Leistung; SB SC; SB SC BuT;

MA Telefonservice

Team System:Systembetreuer; Anwenderbetreuer;

Statistik/Controlling, Budgetverwaltung, Finanzen

Fallmanagement

FD Fallmanagement

FDL BSB

Team u25 FM:TL; FM u25 Team 1 FM:TL; FM ü25 Team 2 FM:TL; FM ü25 Team 3 FM:TL; FM ü25 Team 4 FM:TL; FM ü25 Selbständige: TL FM; FM ü25

FD Eingliederungsmanagement

FDL BSB

SB Aus-, Fort- u. Weiterbildung, Projektentwicklung;

SB Maßnahmebereitstellung; SB Verwaltung AGS;

SB AGS; ögB-Management; SB ögB;

MA Sonderprogramme

Team Maßnahmen: TL; SB versch. Sonderprogramme

FD Innere Dienste

FDL BSB

Juristen; Fachaufsicht; SB Widerspruch;

MA Widerspruch

Team Unterhalt: TL; SB Unterhalt; MA Unterhalt

Außenstelle Gransee

Außenstellenleiter BSB

Team 6:TL; SB SC; SB Leistung Team 7:TL; SB SC; SB Leistung Team 5 FM:TL; FM ü25 Team 6 FM:TL; FM ü25; FM u25 BCA; Controlling

(6)

2 Jahresrückblick – Statistische Eckpunkte im Jobcenter Oberhavel

Auch im Jahr 2015 setzte sich die positive Entwicklung aus den Vorjahren fort und konnte gegenüber dem Vorjahr sogar weiter intensiviert werden.

Das Hauptziel im Jahr 2015 war, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder einer Ausbil- dung zu fördern und so ihren Leistungsbezug zu beenden oder zu verringern. Die Integratio- nen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahresverlauf konnten gegenüber dem Vorjahr erhöht werden und trugen aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer deutlichen Reduzie- rung der Bedarfsgemeinschaften sowie der erwerbsfähigen Leistungsberichtigen bei. Die Integrationsquote stieg im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr von 18,8 % auf 20,9 %. Dies entspricht einem Anstieg von ca. 11 %.

Im Jahr 2015 ging die Zahl der Leistungsberechtigten gegenüber den Vorjahren weiter zu- rück. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (T-3 - Daten) betrug im Jahresdurchschnitt 9.242 und sank damit im Vergleich zum Vorjahr (9.810) um ca. 5,8 %. Bei den erwerbsfähi- gen Leistungsberechtigten (T-3 - Daten) ging ebenfalls die Anzahl von 12.628 auf 11.754 Personen im Jahresdurchschnitt zurück. Dies entspricht einer Reduzierung von ca. 6,9 %.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt sanken um 4,3 %, sodass sämtliche Mehrausgaben aufgrund der gesetzlichen Änderungen des Regelsatzes damit kompensiert wurden. Die An- zahl der Personen, die zu ihren Erwerbseinkünften zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen ("Aufstocker"), sank zudem gegenüber dem Vorjahr von durchschnittlich 32,1 % auf 29,9 % der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätig- keit endete häufig auch der Leistungsbezug, weil der Lebensunterhalt mit eigenen Einkünf- ten gesichert werden konnte. Die Anzahl der Langzeitleistungsbezieher konnte gegenüber dem Vorjahr ebenfalls deutlich weiter reduziert werden und sank um 7,8 %. Dennoch ist eine zunehmende Erhöhung des Anteils an Leistungsbeziehern mit vielfältigen, schwer abzubau- enden Vermittlungshemmnissen weiter zu beobachten.

Die Anzahl arbeitsloser Personen im Zuständigkeitsbereich des SGB II konnte im Verlauf des Jahres gesenkt werden und lag durchschnittlich bei 5.995 (Jahr 2014: 6.379). Die Ar- beitslosenquote im Landkreis Oberhavel sank damit im Rechtskreis SGB II von 5,7 % im Dezember 2014 auf 5,0 % im Dezember 2015. Erstmalig wurde im Jahr 2015 im Landkreis Oberhavel bei der SGB II-Quote die 10 %-Grenze unterschritten und lag im Dezember 2015 bei 9,6 %.

Die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist von zentraler Bedeutung für die Arbeit des Jobcenters Oberhavel. Es kann nicht jedem ALG II- Empfänger ein Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden, aber durch Bera- tung und gezielte Maßnahmen werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachhaltig geför- dert und zielgerichtet auf ihrem Weg in die Erwerbstätigkeit unterstützt. An den Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung, die vorwiegend dem Zweck des Erhalts und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter dienen, nahmen im Jahr 2015 monatlich durchschnittlich 510 Personen (Jahr 2014: 531) teil.

Auf den folgenden Seiten sind wichtige statistische Eckpunkte des Landkreises Oberhavel dargestellt.

(7)

5

12.948 12.726

12.381

11.886

10.982

10.355 10.140 9.810

9.242

18.387 18.133

17.127

16.023

14.559

13.525

13.108

12.628

11.754

9.786

9.000

7.767

7.207 7.134

6.629 6.680 6.379

5.995

0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 16.000 18.000 20.000

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Anzahl

Jahr

Entwicklung der Kennzahlen im Jobcenter Oberhavel

(Bundesagentur für Arbeit, endgültige Daten T-3)

durchschn. BG durchschn. eLb durchschn. Arbeitslose

(8)

14,6 14,6

13,8

13,0

11,8

11,2 10,9 10,6

9,9

13,4 13,4

12,7

12,0

10,9

10,1 9,8 9,5

8,8 16,7

19,8

18,3

17,0

15,7 15,6 15,6 15,3

14,5

0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Prozent

Jahr

Entwicklung der Quoten im Jobcenter Oberhavel

(Bundesagentur für Arbeit, endgültige Daten T-3)

SGB II-Quote eLb-Quote nEf-Quote (nicht Erwerbsfähige unter 15 Jahren)

(9)

7

(10)
(11)

9

(12)

Kennzahlen nach § 48 a SGB II Jahresfortschrittswert Dezember 2013

Jahresfortschrittswert Dezember 2014

Jahresfortschrittswert Dezember 2015

K1 – Veränderung der Summe der

Leistungen zum Lebensunterhalt 0,8 % 0,3 % -4,3 %

K2 – Integrationsquote SV-pflichtige

Beschäftigung 18,6 % 18,8 % 20,9 %

Integrationen in SV-pflichtige Beschäf-

tigung 2.446 2.383 2.470

K2E3 – Nachhaltigkeit der Integration 61,8 % 66,4 % 66,6 % (09/2015)

K3 – VeränderungÆ Bestand an

Langzeitleistungsbezieher -4,9 % - 3,9 % - 7,8 %

Æ Langzeitleistungsbezieher 9.572 9.199 8.619

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

(13)

11

3 Darstellung und Bewertung der Eingliederungsmaßnahmen

Für das Jahr 2015 wurde dem Jobcenter ein Eingliederungstitel in Höhe von 10.018.262,00 € zugewiesen. Davon wurden insgesamt 8.837.226,31 € für Eingliederungsmaßnahmen aus- gegeben. Ohne eine Berücksichtigung der Einnahmen entspricht dies einer Auslastung von 88 %.

Die nachfolgende Grafik zeigt die prozentuale Verteilung der verausgabten Eingliederungs- mittel im Jahr 2015.

MAbE = Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung FbW = Förderung der beruflichen Weiterbildung

TaA = Teilhabe am Arbeitsleben EGZ = Eingliederungszuschuss BZS = Beschäftigungszuschuss ESG = Einstiegsgeld

FvA = Förderung von Arbeitsverhältnissen Ausbildung = BaE, Verbund, abH

Sonstiges = Gutachten, Fahrkosten bei Meldepflicht

(14)

Jahr verfügbarer Eingliede-

rungstitel Auslastung

2012 12.135.690 € 92 %

2013 9.983.375 € 94 %

2014 10.267.668 € 72 %

2015 10.018.262 € 88 %

In der Anteilsverteilung ist gegenüber dem Vorjahr eine Verschiebung zu Gunsten der Maß- nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu erkennen, während die Ausgaben- anteile für Arbeitsgelegenheiten zurückgingen.

Leistungen IST-Ausgaben 2015 Anteil 2015 Anteil 2014

Vermittlungsbudget 348.057,87 € 3,9 % 4,6 %

MAbE 3.259.528,97 € 36,9 % 24,4 %

FbW 806.738,15 € 9,1 % 8,9 %

TaA 334.960,10 € 3,8 % 4,5 %

EGZ 1.321.243,31 € 15,0 % 14,8 %

BZS nach § 16e a.F. SGB II 76.647,83 € 0,9 % 0,9 %

ESG 60.696,90 € 0,7 % 0,9 %

Arbeitsgelegenheiten 1.758.465,17 € 19,9 % 27,3 %

FvA 420.624,72 € 4,8 % 4,4 %

Ausbildung 346.036,69 € 3,9 % 5,8 %

Selbständige § 16c SGB II 50.264,29 € 0,6 % 0,1 %

Einstiegsqualifizierung 16.739,42 € 0,2 % 0,4 %

Freie Förderung § 16f SGB II - € 0,0 % 0,0 %

Sonstiges 37.222,89 € 0,4 % 0,0 %

(15)

13 3.1 Gesamtübersicht der Förderinstrumente

Instrumente und gesetzliche Grundlagen

Förderinhalt Zielgruppen / Fördervoraussetzungen ggf. Förderdauer

Vermittlungsbudget

§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V. m. § 44 SGB III

Einzelfallinstrument, mit dem zielgerichtet und be- darfsorientiert die individuellen Hemmnisse behoben werden können, insbesondere durch:

- Übernahme der Bewerbungskosten (Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunter- lagen)

- Übernahme der Fahrkosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Vermittlung und zu Vorstellungsge- sprächen

Zudem soll die Aufnahme einer versicherungspflichti- gen Beschäftigung oder eines versicherungspflichti- gen Ausbildungsverhältnisses ermöglicht werden.

Dazu gehören die Übernahme der notwendigen Auf- wendungen für Fahrkosten, Arbeitsmittel, Umzugskos- ten und sonstige Kosten.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Aus- bildungsplatzsuchende

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(MAbE)

§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III

Aktivierungs- und Vermittlungs- gutschein (AVGS)

§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 4 SGB III

Verbesserung der Eingliederungsaussichten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Förde- rung von Maßnahmen der Eignungsabklärung sowie vorbereitende Maßnahmen für die Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den ersten Arbeitsmarkt.

Ferner soll durch die Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers die Eingliederungschance des erwerbsfä- higen Leistungsberechtigten verbessert werden.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Aus- bildungsplatzsuchende;

die Maßnahmen müssen geeignet und ange- messen sein, um die Eingliederungsaussichten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu verbessern.

max. 6 Wochen bei einem Arbeitgeber Bei u25 und Langzeitarbeitslosen max. 12 Wochen bei einem Arbeitgeber

Max. 8 Wochen bei einem Bildungsträger

Bei AVGS – Vermittlung in versicherungs- pflichtige Beschäftigung 6 Monate à 2 Raten

(16)

Instrumente und gesetzliche Grundlagen

Förderinhalt Zielgruppen / Fördervoraussetzungen ggf. Förderdauer

Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)

§ 16 Abs.1 S.2 Nr.4 SGB II i. V. m.

§§ 81 ff. SGB III

Berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erhalten, erweitern oder der technischen Entwicklung anpassen, einen beruflichen Aufstieg ermöglichen, einen beruflichen Abschluss vermitteln oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen – Umschu- lung.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, für die eine Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslo- sigkeit zu beenden oder einen fehlenden Berufsabschluss zu erlangen. Die Teilnahme an der Weiterbildung muss mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen. Vor Beginn der Teilnahme muss eine Beratung durch das Fallmanage- ment erfolgt sein. Der Träger und die Maßnah- me müssen für die Förderung von der Akkredi- tierungsstelle (akkreditierten fachkundigen Stellen - FKS) zugelassen sein.

In der Regel modulare Weiterbildung (durchschnittlich 3 bis 6 Monate)

Ausnahme: Umschulung bis zu 36 Monate möglich

Teilhabe am Arbeitsleben(TaA)

§ 16 Abs.1 S.3 SGB II i. V. m. §§

112 ff. SGB III

Sicherung der Chancengleichheit von behinderten Menschen durch die Förderung von umfassenden Bildungsangeboten. Allgemeine Förderleistungen wie z.B. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Ein- gliederung, Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und Eingliederungszuschuss an Arbeit- geber werden für behinderten Menschen erweitert.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein- trächtigt ist i. S. d. § 2 Abs.1 SGB IX.

Eingliederungszuschüsse (EGZ)

§ 16 Abs.1 S.2 Nr.5 SGB II i. V. m.

§§ 88 ff. SGB III

Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfä- higen Leistungsberechtigten, deren Vermittlung we- gen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.

Vermittlungshemmnisse, die in der Person des erwerbsfähigen Leistungsberechtigte liegen, grundsätzlich soll das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig und unbefristet sein, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen.

3 Monate - 36 Monate mit 30 % - 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes

Beschäftigung schaffende Maßnahmen:

a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II

MAE Einsatzfelder müssen zusätzlich, wettbewerbs- neutral und im öffentlichen Interesse liegen. MAE Einsatzfelder befinden sich im Bereich öffentlicher Aufgaben, auf kommunalen Flächen sowie in Sport-, Senioren- und Kulturvereinen oder kirchlichen bzw.

sozialen Einrichtungen.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wie- dererlangt werden soll.

Innerhalb von 5 Jahren nicht länger als 24 Monate.

b) Förderung von Arbeitsverhält- nissen gemäß § 16e SGB II

Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Be- schäftigungsverhältnisse ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitgebern, die natürliche oder juristische Personen sind und öffent- lich- oder privatrechtlich organisiert sind.

Langzeitarbeitslose, erwerbsfähige Leistungs- berechtigte, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist.

Zuschuss bis zu 75 % des berücksichti- gungsfähigen Arbeitsentgelts für eine Dau- er von 24 Monaten innerhalb eines Zeit- raums von 5 Jahren.

(17)

15

Instrumente und gesetzliche Grundlagen

Förderinhalt Zielgruppen / Fördervoraussetzungen ggf. Förderdauer

Außerbetriebliche Berufsaus- bildung und Hilfen

§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB II i. V. m. §§ 73 SBG III

Stellt eine Berufsausbildung dar, in der ein Bildungs- träger sowohl für die fachtheoretische als auch für die fachpraktische Unterweisung verantwortlich ist. Hier- bei sind die gültigen Ausbildungsordnungen und – regelungen der entsprechenden Ausbildung anzu- wenden. Praktika ergänzen und unterstützen die fachpraktische Unterweisung.

Junge Menschen, die noch nicht 25 Jahre alt sind und denen auch mit ausbildungsfördern- den Leistungen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann.

2 bis 3,5 Jahre abhängig von dem gewähl- ten Ausbildungsberuf.

Einstiegsqualifizierung

§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB II i. V. m. § 54a SBG III

Betriebliches Praktikum in dem Grundkenntnisse für einen anerkannten Ausbildungsberuf erworben wer- den, mit dem Ziel der Integration in Ausbildung.

Vorrangig erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Ausbildungssuchende) unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur, ausnahmsweise im begründeten Einzelfall auch über 25 Jahre.

Mindestens 6 bis maximal 12 Monate.

Einstiegsgeld(ESG)

§ 16b SGB II

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld ge- währt werden.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Höchstens 24 Monate; Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes unter Berück- sichtigung der vorherigen Dauer der Ar- beitslosigkeit und der Größe der Bedarfs- gemeinschaft.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

§ 16c SGB II

Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind, unter Zuhilfenahme einer Einschätzung durch eine fachkundige Stelle.

Förderung von Maßnahmen, die durch Beratung oder Vermittlung Kenntnisse und Fertigkeiten fördern.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder aufnehmen.

Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,00 € nicht überschreiten.

Freie Förderung

§ 16f SGB II

Erweiterung bestehender Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen, sofern grundsätzlich keine bestehende Eingliederungsleistung umgangen oder aufgestockt wird.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Einschränkung, je nach Dauer Do- kumentationspflicht des Erfolges

(18)

3.2 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III 3.2.1

Im Jahr 2015 wurden insgesamt in 1.740 Bedarfsgemeinschaften (BG) Leistungen für die Anbahnung bzw. Aufnahme einer Arbeit bzw. Ausbildung bewilligt, die sich gemäß der fol- genden Übersicht verteilen:

Anb-Arbeit_D = Anbahnung einer Arbeitsaufnahme in Deutschland

Anb-Arbeit_Euro = Anbahnung einer Arbeitsaufnahme im Ausland (EU, EW R oder Schweiz) Anb-Ausb_D = Anbahnung einer Ausbildung in Deutschland

Auf-Arbeit_D = Arbeitsaufnahme in Deutschland

Auf-Arbeit_Euro = Arbeitsaufnahme im Ausland (EU, EW R oder Schweiz) Auf-Ausb_D = Aufnahme einer Ausbildung in Deutschland

Im Jahr 2014 erhielten dagegen noch 1.947 BG eine entsprechende Förderleistung.

Von den Gesamtkosten in Höhe von 348.057,87 € entfallen

· 44,8 % auf Leistungen zur Anbahnung einer Arbeit bzw. Ausbildung

(Jahr 2014: 48,3 %) bei einer durchschnittlichen Leistungshöhe von ca. 122 €/BG (Jahr 2014: ca. 109 €/BG)

und

· 55,2 % auf Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit bzw. Ausbildung

(Jahr 2014: 51,7 %) bei einer durchschnittlichen Leistungshöhe von ca. 413 €/BG (Jahr 2014: ca. 378 €/BG).

(19)

17 Bewertung:

Das Eingliederungsinstrument Vermittlungsbudget wurde auch in 2015 umfassend für alle Zielgruppen in Anspruch genommen. Mit diesem Instrument werden verschiedenartige und dennoch individuell auf den Einzelfall des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgestimm- te Hilfestellungen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen gefördert. Dabei werden die Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses / einer Aus- bildung und die Unterstützung der Aufnahme einer Arbeit / Ausbildung gezielt eingesetzt.

Die Gewährung der Leistungen hat sich verstetigt. Im Jahr 2015 ist die durchschnittliche Leistungshöhe zur Anbahnung einer Tätigkeit gegenüber der Leistung des Vorjahres zwar prozentual gesunken, jedoch in der durchschnittlichen Leistungshöhe/BG gestiegen. Das prozentuale Absinken basiert auf den rückläufigen Fallzahlen im Landkreis Oberhavel. Der notwendige Abbau von bestehenden Vermittlungshemmnissen der einzelnen Mitglieder in den BG erfordert jedoch, auf Grund der multiplen Hemmnisse, den Einsatz höherer finanziel- ler Mittel.

Bei der Aufnahme einer Arbeit bzw. Ausbildung ist die durchschnittliche Leistung prozentual sowie die Leistungshöhe/BG gestiegen. Das Jobcenter Oberhavel erfüllt somit den gesetzli- chen Auftrag, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen bei der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung zu unterstützen.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) 3.2.2

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 1.833 Förderfälle (Jahr 2014: 1.433) mit Ausgaben im Rah- men von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) registriert, die sich gemäß der folgenden Übersicht verteilen:

(20)

Hierbei erhielten 454 Leistungsberechtigte (Jahr 2014: 429 eLb) eine Zuweisung bzw. einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für eine Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung bei einem Arbeitgeber.

Im Jahr 2015 wurden im Rahmen des AVGS zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung 121 Förderungen vorgenommen (Jahr 2014: 157).

Die Gesamtkosten in Höhe von 3.259.528,97 € im Jahr 2015 für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verteilen sich wie folgt:

(21)

19

Mit ca. 63 % der Kosten liegt der Hauptanteil bei Maßnahmen aus einer Vergabe (Jahr 2014:

80 %). Kosten aus der Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins entstanden zu 37 % (Jahr 2014: 20 %).

Die durchschnittlichen Kosten je Förderfall ergeben dabei folgendes Bild:

Bewertung:

Der Einsatz von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgte auch im Jahr 2015 zielführend. Der AVGS hat sich als Instrument erwiesen, welches die Eingliederung in den Arbeitsmarkt un- terstützt und für den arbeitsmarktnahen Personenkreis auch weiterhin zum Einsatz kommen wird.

Die Auswertung zeigt, dass trotz sinkender Anzahl erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Unterstützung der Aufnahme einer Arbeit mit einem AVGS gegenüber 2014 erhöht wurde.

Der Einsatz eines AVGS für die individuelle Förderung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zur Reduzierung von Vermittlungshemmnissen, die den Zugang in den Arbeitsmarkt er- schweren, konnte im Jahr 2015 gesteigert werden. Mit der erhöhten Inanspruchnahme des AVGS, welche auf Grund der Zertifizierung ausgegeben werden, wurde die Inanspruchnah- me von Vergabemaßnahmen gesenkt.

Es kann darauf verwiesen werden, dass die Träger sich den veränderten Bedarfen ange- passt und dementsprechend notwendige Maßnahmen entwickelt und angeboten haben.

Durch die Möglichkeiten des § 45 SGB III können für vermittlungsunterstützende Maßnah- men sehr verschiedene Konzeptionen und strategische Ansätze gewählt werden. Das Job- center Oberhavel, als Auftraggeber, ließ im Jahr 2015 nach den jeweils erforderlichen förmli- chen Ausschreibungsverfahren durch die Auftragnehmer folgende Maßnahmen für Leis- tungsberechtigte ausführen:

(22)

· Stabilisierung und Orientierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit großer Distanz zum Arbeitsmarkt

· Coaching, Qualifizierung und Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geringfügigen Beschäftigungen / Teilzeitbeschäftigungen.

· Erkennen von Stärken und Ressourcen - Kompetenzfeststellung

· Neue Wege in den Job - Kompetenzfeststellungsverfahren

· Bewerbungstraining mit Praktikum

· Coachingmaßnahme für Alleinerziehende

· PraxisBau

Die inhaltlichen Schwerpunkte der einzelnen Maßnahmen orientierten sich u. a. an konkreten Zielgruppen und an festgestellten Bedarfen des Fallmanagements.

Aufgrund der bestehenden individuellen Bedarfe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten führte das Jobcenter Oberhavel auch im Jahr 2015 erneut die Maßnahme „Stabilisierung und Orientierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit großer Distanz zum Arbeits- markt“ durch. Die Maßnahme besteht aus mehreren Durchgängen und stützt sich auf die Erfahrung aus vorangegangenen Maßnahmen der Vorjahre. Die ganzheitliche Maßnahme richtet sich an sehr marktferne und schwer vermittelbare Leistungsberechtigte, bei denen aufgrund persönlicher, sozialer und gesundheitlicher Probleme eine unmittelbare Arbeitsauf- nahme nicht möglich ist. Wegen der großen Distanz zum Arbeitsmarkt ist diese Zielgruppe vom Fallmanagement über bestehende Integrationsmaßnahmen nur schwer zu erreichen.

Die Maßnahme ist eine Kombination aus folgenden Maßnahmeteilen - ausgehend von den rechtlichen Vorgaben nach § 45 SGB III:

§ Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt; Feststellung,

§ Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

§ Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Zudem werden sozialintegrative Ansätze wie Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psycho- soziale Betreuung und Suchtberatung zur individuellen Hemmnis-Beseitigung genutzt. Zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren der Maßnahme gehören eine intensive sozialpädagogische Betreuung u. a. unter Leistung von aufsuchender Arbeit und Einzelcoaching. Im Ergebnis wurde die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer unter Nutzung sozialintegrativer Leistun- gen im kommunalen Netzwerk schrittweise wiederhergestellt. Einige Teilnehmer erfuhren durch die Maßnahme einen enormen Entwicklungsschub, sodass am Ende eine Integration in Arbeit möglich wurde.

Im Weiteren wurde die Maßnahme „Coaching, Qualifizierung und Vermittlung von erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten in geringfügigen Beschäftigungen / Teilzeitbeschäftigungen“

erneut durchgeführt. Recherchen und regelmäßige Beobachtungen des regionalen Ausbil- dungs- und Arbeitsmarktes zeigen, dass immer mehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausüben. Ziel ist es jedoch, auch diese erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine dauerhafte Beschäf- tigung oder Ausbildung zu integrieren, um möglichst schnell deren Bezug von Leistungen nach dem SGB II beenden zu können. Des Weiteren bestand und besteht in einigen Fällen die Vermutung, dass der gemäß § 2 SGB II formulierte Grundsatz des Forderns durch die von den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angegebenen geringfügigen Beschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen umgangen wird. Das Jobcenter Oberhavel sieht es daher als erforderlich an, die Ursachen für die konkrete geringfügige Beschäftigung oder Teilzeitbe- schäftigung aufzudecken, zu analysieren und ggf. zu versuchen, diese Beschäftigung in eine Vollzeittätigkeit zu überführen. Parallel dazu wurden die erwerbsfähigen Leistungsberechtig- ten insoweit unterstützt, dass sie sich schnell und zielgerichtet auf andere Stellen des ersten Arbeitsmarktes bewerben.

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21

Daneben wurde die Maßnahme „Erkennen von Stärken und Ressourcen – Kompetenzfest- stellung“ erfolgreich umgesetzt. Die Erweiterung der Zielgruppe analog zum Vorjahr wurde beibehalten. Die Teilnehmer waren erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen ein er- kennbares Entwicklungspotential vorhanden ist. Dabei konnten Marktkunden, marktnahe Kunden und Betreuungskunden an der Maßnahme teilnehmen. Da die Zielgruppe der schwer vermittelbaren Betreuungskunden - sozial benachteiligte erwerbsfähige Leistungsbe- rechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen und großer Distanz zum Arbeitsmarkt - hin- zugekommen ist, wurde ein deutlich höherer Betreuungsaufwand eingeplant. Zum Maßnah- meziel gehörte die Erfassung, Auswertung und Dokumentation sozialer, persönlicher und berufsbezogener Kompetenzen der Teilnehmer mithilfe eines geeigneten Verfahrens. Damit verbunden waren eine Berufseignungsanalyse und eine Berufsberatung, u. a. mit dem Ziel, eine geeignete Anschlussmaßnahme zu finden. Am Ende der Maßnahme erhielt jeder Teil- nehmer eine individuelle schriftliche Ergebnisdokumentation, die u. a. Aussagen zu dem ein- gesetzten Messverfahren, den Rahmenbedingungen und den festgestellten Kompetenzen und Potenzialen traf. In der Dokumentation wurden zudem Hinweise zu Entwicklungszielen und Zielerreichung gegeben.

Die Maßnahme "Neue Wege in den Job" stellt die konzeptionell weiterentwickelte Form der Maßnahme „Erkennen von Stärken und Ressourcen – Kompetenzfeststellung“ dar. Die Maßnahme zielt wiederum darauf ab, die vorhandenen Kompetenzen umfassend zu erhe- ben, bislang verborgen geglaubte Ressourcen aufzudecken und zu aktivieren und darauf aufbauend eine Berufsberatung und Berufseignungsanalyse durchzuführen. Am Ende der Maßnahme erhielt jeder Teilnehmer eine individuelle schriftliche Ergebnisdokumentation.

Darüber hinaus legte jeder Teilnehmer eine sogenannte Dokumentationsmappe an, die den weiteren Unterstützungs- und Integrationsprozess zielführend unterstützt.

Auch im Jahr 2015 wurde die Maßnahme „Bewerbungstraining mit Praktikum“ wieder ange- boten. Diese Maßnahme hat sich in der Vergangenheit bewährt, da die Leistungsfähigkeit, praktische Kenntnisse und Erfahrungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermittelt wurden. Darauf aufbauend konnte den Leistungsberechtigten eine den Fähig- und Fertigkei- ten gerechte Unterstützung bei der Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben wer- den. Im letzten Schritt bewirkte die Teilnahme an Praktika die Verbesserung der Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Ergebnis der Maßnahme erwies es sich als zielführend, das Bewerbungstraining mit einem Praktikum zu koppeln. Dabei zeigte sich, dass der sogenann- te „Klebeeffekt“ (d. h. der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird bei einem an Neueinstel- lungen interessierten Unternehmen, nach dem dort erfolgreich absolvierten Praktikum sozi- alversicherungspflichtig angestellt) häufig zum Tragen kam.

Für unter 25-jährige Leistungsberechtigte wurde auf der Grundlage des Arbeitsmarktpro- gramms als vermittlungsunterstützende Leistungen und Aktivierungsangebote nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III sieben Gruppenmaßnahmen ausgeschrieben. Diese hatten in der Regel eine Dauer von fünf bis zwölf Monaten.

Ausgehend von den positiven Erfahrungen aus den vergangenen Jahren wurde bei der Ein- gliederung von Jugendlichen mit multiplen Vermittlungshemmnissen vor der Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zunächst durch die Maßnahme „Startbahn“ und zusätz- lich "Startbahn II" eine Stabilisierung und Aktivierung erreicht. Bei dieser Maßnahme waren die entsprechenden Auftragnehmer gefordert, die Teilnehmer unter Einbeziehung des sozia- len Umfeldes und aufsuchender Sozialarbeit zu betreuen sowie eine geregelte Alltagsstruk- tur zu vermitteln. Zusätzlich wurde für Jugendliche mit starken Beeinträchtigungen in der Maßnahme „Startbahn Plus“ die Klärung eines möglichen Reha-Status durchgeführt.

Weiterhin erwies es sich als zielführend, Maßnahmen mit Inhalten zur passgenauen Integra- tion und direkten Vorbereitung auf den Ausbildungsmarkt neben der Berufsvorbereitung zu installieren. Hierbei wurden Eignungen, schulische Leistungsfähigkeit und praktische Erfah- rungen der Teilnehmer innerhalb der Maßnahme „Ausbildungsstarter“ ermittelt und vertieft.

Ebenfalls wurden Jugendliche in der Maßnahme „Jobstarter“ aktiviert, welche nach erfolgrei- cher Ausbildung eine direkte Integration in den Arbeitsmarkt zum Ziel hatte. Hier waren Prak-

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tika sowie unterstützende Nachbetreuung bei erfolgreicher Vermittlung zentrale Maßnahme- bestandteile.

Für Jugendliche, die keine starke sozialpädagogische Stabilisierung und Betreuung benötig- ten, wurde die Maßnahme „Job Aktiv“ geschaffen, bei der die schnelle Vermittlung in alle zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Landkreises im Vordergrund stand.

Für den Komplex Berufsorientierung mit integrierten Eignungsfeststellungen wurde die Maß- nahme „Praxis Bau“ mit Fokus auf das Bauhandwerk durchgeführt. Diese Maßnahme erwies sich mit einer Verweildauer von zwei Wochen und anschließender Vermittlung in Praktika oder in ein Ausbildungsverhältnis als hilfreich. Es stellte sich heraus, dass die Integration in das Bauhandwerk zunehmend problematisch wurde, da die Interessenlagen der jugendli- chen Teilnehmer in vielen Fällen mit den Berufsanforderungen nicht übereinstimmten.

3.3 Berufliche Weiterbildung

Maßnahmen zur Förderung der Fort- und beruflichen Weiterbildung (FbW) 3.3.1

Im Jahr 2015 wurden für insgesamt 307 erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen im Rahmen von Maßnahmen der Fort- und beruflichen Weiterbildung über einen Bildungsgut- schein gefördert (Jahr 2014: 257 Bildungsgutscheine).

Innerhalb der für den Bereich FbW ausgegebenen Eingliederungsmittel entfällt der Hauptan- teil mit 75,2 % auf sonstige berufliche Weiterbildungen (Jahr 2014: 83,0 %). Weitere Anteile entfielen mit 22,6 % auf Kosten zur Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Jahr 2014: 10,9 %) und mit 2,2 % auf Maßnahmen zum nachträglichem Erwerb des Haupt- schulabschlusses (Jahr 2014: 4,6 %).

Die Anzahl der geförderten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten je Leistungsart sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

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23 Bewertung:

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) auf der Basis des § 16 Abs.1 SGB II i. V.

m. §§ 81 ff. SGB III orientierte sich auch im Jahr 2015 am individuellen Ziel der beruflichen Wiedereingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Ausgabe von Bildungs- gutscheinen spiegelt unmittelbar die persönlichen Voraussetzungen und den individuellen Förderbedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wider. Oftmals liegen multiple Ver- mittlungshemmnisse vor, die zunächst im Vorfeld mit entsprechenden Maßnahmen abgebaut werden müssen. Die erhöhte Ausgabe der eingesetzten finanziellen Mittel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gegenüber dem Jahr 2014 lässt erkennen, dass die Strategie zum Abbau multipler Vermittlungshemmnisse durch den vorherigen Einsatz von AVGS- Maßnahmen zielführend ist.

Im Jahr 2015 wurden für diesen Bereich 806.738,15 € verausgabt. Diese Ausgaben entspre- chen 9,1 % der Gesamtausgaben für Eingliederungsleistungen des Jahres 2015 (Jahr 2014:

8,9 %).

Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (TaA) / Weiterbildung Reha 3.3.2

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 43 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Jahr 2014: 38 eLb) mit Leistungen im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer besonderen Maßnahme zur Weiterbildung Reha gefördert. Insgesamt wurden hierfür Mittel in Höhe von 334.960,10 € eingesetzt. Der prozentual in Anspruch genommene Anteil aus dem Eingliede- rungstitel ist mit 3,8 % gegenüber dem Jahr 2014 (4,5 %) trotzdem gesunken.

Bewertung:

Die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind als Förderinstrument sehr kosteninten- siv. Sie kommen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum Einsatz, deren Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt ist und eine Neuorientierung in der Berufswegeplanung erforder- lich macht. Hierbei handelt es sich nicht um Ermessensleistungen in alleiniger Zuständigkeit einer Optionskommune, sondern um Maßnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte,

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die nach Prüfung durch die Agentur für Arbeit als zwingend notwendig eingeschätzt werden, um eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.

Die prozentuale Absenkung der Kosten ist mit den Kosten der einzeln in Anspruch Maßnah- men zu erklären.

3.4 Förderungen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Eingliederungszuschüsse (EGZ) 3.4.1

Im Jahr 2015 wurden 547 geförderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem Einglie- derungszuschuss registriert (Jahr 2014: 544 Förderungen). Mit ca. 76 % liegt der Anteil der Bewilligungen von Eingliederungszuschüssen für Personen bis 50 Jahre von allen Bewilli- gungen am höchsten (Jahr 2014: rd. 78 %). Der Anteil der über 50-Jährigen bildet mit ca.

17 % (Jahr 2014: ca. 15 %) die zweit höchste Anzahl. Die Verteilung der geförderten er- werbsfähigen Leistungsberechtigten nach den verschiedenen Zuschussarten ist der nachfol- genden Übersicht zu entnehmen:

EGZ = Eingliederungszuschuss bis unter 50 Jahre EGZ ab 50 = Eingliederungszuschuss ab 50 Jahre

EGZ-SB = Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen EGZ bSB = Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen EGZ TaA = Eingliederungszuschüsse § 34 SGB IX i.V.m. § 90 (1) SGB III

Innerhalb der Ausgaben in Höhe von 1.321.243,31 € für EGZ ergibt sich folgende Kostenver- teilung:

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25 Bewertung:

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 913 Anträge auf Eingliederungszuschuss gestellt (im Jahr 2014: 926 und in 2013: 861 Anträge). Von den gestellten Anträgen wurden im Betrachtungs- jahr 547 Anträge bewilligt; 366 Anträge mussten abgelehnt werden oder es kam keine Ein- stellung zustande. Des Weiteren wurden Anträge auf Eingliederungszuschuss von Arbeitge- bern zurückgezogen, da diese durch die einzuhaltende Nachbeschäftigungsverpflichtung stark verunsichert waren. Ursache dafür sind zum einen saisonale Beschäftigungen oder unsichere Auftragslagen im Bau- und Handwerksgewerbe.

Es kann festgestellt werden, dass im Jahr 2015 von Arbeitgebern geringfügig weniger Anträ- ge auf Eingliederungszuschuss gestellt wurden und auch der Anteil an Ablehnungen, zu- rückgezogenen oder nicht zustande gekommenen Förderanträgen ebenfalls zurückgegan- gen ist. Besonders auffällig ist seit 2015 der hohe Grad an Vermittlungshemmnissen bei zu fördernden Bewerbern. Eine Vielzahl erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sind seit vielen Jahren nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, stark arbeitsentwöhnt und in komplizierte soziale Verhältnisse integriert. Arbeitsmarktnahe Bewerber konnten in den Vorjahren bereits effektiv vermittelt und integriert werden, so dass nur noch in Einzelfäl- len arbeitsmarktnahe Personen in unserem Fallbestand zu finden sind. Bei jetzt noch zur Vermittlung stehenden Bewerbern ist ein erhöhter Einarbeitungsaufwand nötig, um eine dauerhafte Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt zu erreichen. Für Arbeitslose, die mitunter länger als 10 Jahre nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist nicht nur eine engmaschige Zusammenarbeit der Betroffenen mit dem Fallmanagement und auch den Leistungsrechnern erforderlich, sondern auch eine ständige Kommunikation zwischen Ar- beitgebern und Arbeitgeberservice notwendig. Das bedeutet, einen wesentlich intensiveren Kontakt mit den Arbeitgebern zu pflegen und zugleich vor Ort den vermittelten Arbeitneh- mern für ihre sozialen Probleme zur Verfügung zu stehen. Häufig muss man als Mentor zwi- schen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Vermittlungsgesprächen koordinieren. Wie schon in den Vorjahren deutlich ersichtlich, bestätigte sich auch in 2015 der Trend nach höher qua- lifiziertem Personal. Viele der eingegangenen Stellenangebote konnten aufgrund der Anfor- derungen (Qualifizierung, fehlende Führerscheine und unzureichende Deutsch- bzw. fehlen- de Fremdsprachenkenntnisse) nicht mit den verfügbaren erwerbsfähigen Leistungsberechtig- ten besetzt werden. Dadurch ist auch verstärkt festzustellen, dass sich ein Teil der Arbeitge- ber mit ihren Stellenangeboten nicht mehr an den Arbeitgeberservice des Jobcenters wen- den. Mitunter stellten Arbeitgeber in der Vergangenheit fest, dass bei beschäftigten Arbeit- nehmern Probleme in der Belastbarkeit, Schnelligkeit, Zuverlässigkeit und in der zu geringen Qualifikation auftraten. Die geförderte Einarbeitungszeit ist häufig nicht ausreichend und die fehlende Selbstständigkeit erfordert über einen wesentlich längeren Zeitraum einen erhöhten Betreuungs- und Kontrollaufwand durch die Arbeitgeber. Dadurch fühlen sie sich zu stark

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belastet und bevorzugen arbeitsmarktnahe Bewerbungen. Teilweise versuchen Arbeitgeber ihren Bedarf über die Einstellung und der notwendigen Qualifizierung von weniger qualifizier- ten Arbeitnehmern abzudecken und diese durch eine gezielte Einarbeitung für das benötigte Aufgabengebiet zu entwickeln.

Bei den Arbeitgebern sind zunehmende Vorbehalte gegenüber der Personengruppe der un- ter 25-Jährigen festzustellen. Hier stellen fehlende oder schlechte Schul- und / oder Berufs- abschlüsse, geringe Berufserfahrung sowie der fehlende Führerschein ein zunehmend stär- ker werdendes Eingliederungsproblem dar. Diese Altersgruppe wechselt auch überdurch- schnittlich häufig, mit kurzer Dauer der Tätigkeit, die Arbeitsstellen oder bevorzugt den Ein- satz in Zeitarbeitsfirmen. Somit können vorhandene Grundkenntnisse weniger gefestigt und ausgebaut werden. In diesem Personenkreis werden besonders viele Antragsrücknahmen bzw. Nichteinstellungen wirksam. Eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt kommt häufig nur nach Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung durch den Druck des Fallmanage- ments zustande. Es fehlen die Motivation und die Erkenntnis, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.

Bei der Personengruppe der über 50-Jährigen kommt es nach der Änderung der Gesetzge- bung seit dem 01.04.2012 zur erschwerten Vermittlung.

Zusätzliche Gründe für die geringere Anzahl an EGZ- Bewilligungen sind:

· Häufig erwarten Arbeitgeber für ALG II- Bezieher besonders hohe und lange Förder- leistung oder fragen gezielt nach Sonderförderungen.

· Die Einstellung in geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung, die ohnehin steuerbegüns- tigt sind.

· Über diese Variante können Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsleistung getestet werden.

Zudem kann der Arbeitgeber auf Schwankungen in der Auftragslage variabel reagie- ren. Negativ ist anzumerken, dass zu wenige Minijobs oder Teilzeitverträge in Voll- zeitarbeitsverträge umgewandelt werden.

· Auffallend ist, dass Minijobs in Vorbereitung der Maßnahme "Coaching für geringfü- gig Beschäftigte" in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden.

· Zu geringe Lohn- und Gehaltsvorstellungen seitens der Arbeitgeber führen zwangs- läufig zu Ablehnungen von Förderanträgen. Arbeitgeber wurden verstärkt auf die Ein- haltung der Mindest- oder tariflichen Löhne hingewiesen. Unterschreitungen von ortsüblichen Löhnen führen zu Ablehnungen von Förderanträgen.

Nach wie vor stellt der Eingliederungszuschuss ein aktives Instrument zur Eingliederung in Arbeit dar. Arbeitgeber können unter Berücksichtigung der vorliegenden Vermittlungshemm- nisse zum Ausgleich der Minderleistung und zur Unterstützung der Eingliederung einen Zu- schuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt erhalten. Die Beratung und Betreuung des Arbeitgeberservice vor Ort wird von den Arbeitgebern positiv angenommen. Im Verlauf der letzten Jahre hat sich dadurch die intensive Zusammenarbeit verfestigt und sich zur selbstverständlichen Norm entwickelt. Dadurch konnte auch die bewerberorientierte Vermitt- lung zielgerichtet ausgebaut werden. Eindeutig ist festzustellen, dass sich die Aufgaben des Arbeitgeberservice verändert haben. Durch die erhöhten Vermittlungshemmnisse der er- werbsfähigen Leistungsberechtigten ist ein wesentlicher Mehraufwand zur Vermittlung erfor- derlich.

Einstiegsgeld (ESG) / Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen 3.4.2

Im Jahr 2015 lagen 40 Förderungen (Jahr 2014: 36 Förderungen) mit Einstiegsgeld vor.

Rund 60 % (Jahr 2014: 86 %) davon entfallen auf eine Förderung mit Einstiegsgeld bei Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und rund 40 % (2014: 14 %) auf die Förderung bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Verteilung ist der

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27

SWL_5aE = Einstiegsgeld bei Aufnahme sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit SWL_5bE = Einstiegsgeld bei Aufnahme selbständigen Erwerbstätigkeit

Es ergibt sich folgende Kostenverteilung für das Jahr 2015 innerhalb des Instruments Ein- stiegsgeld bei einer Höhe von 60.696,90 €:

Im Jahr 2015 wurde bei 23 Fällen (Jahr 2014: 9 Förderfälle) ein Antrag auf die Bewilligung von Sachgütern oder Beratung / Kenntnisvermittlung für Selbständige gemäß § 16c SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen) gewährt. Insgesamt wurden hierdurch 50.264,29 € im Jahr 2015 verausgabt.

(30)

Bewertung:

Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch einer selbständigen Tätigkeit kann im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gefördert werden.

Bei den Förderungen mit Einstiegsgeld zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine signifikante Erhöhung von 5 Personen im Jahr 2014 auf 16 Personen im Jahr 2015 zu verzeichnen. Hierbei begründet sich die Notwendigkeit zur Bewilligung des Einstiegsgeldes darin, die Integration in den ersten Arbeitsmarkt dauerhaft zu unterstützen.

Die Anzahl der Existenzgründer, welche ein Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbststän- digen Tätigkeit begehrten, ist im Jahr 2015 (24 Förderfälle) gegenüber dem Vorjahr (31 För- derfälle) gering gesunken. Aus den persönlichen Voraussetzungen der Antragsteller heraus war ein deutlich erhöhter Beratungsbedarf festzustellen. Dieser Beratungsbedarf betraf so- wohl die Vorbereitungsphase vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als auch die Bera- tung und Kenntnisvermittlung während der Startphase der selbständigen Tätigkeit.

Die deutliche Erhöhung von 9 (2014) auf 23 (2015) Förderfälle bei Leistungen für Selbststän- dige gemäß § 16c SGB II begründet sich darin, dass durch 19 Personen Leistungen zur Be- ratung und Kenntnisvermittlung in Anspruch genommen wurden. Darlehen für Sachgüter wurden von 11 Personen in Anspruch genommen.

Durch die gezielte und individuelle Unterstützung in der Startphase der selbständigen Tätig- keit konnten 10 von 23 geförderten Personen (43%) dauerhaft den ALGII-Leistungsbezug beenden.

Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II (alte Fassung bis 31.03.2012) 3.4.3

Im Rahmen einer Förderung als Beschäftigungszuschuss wurden im Jahr 2015 insgesamt 6 Personen zeitlich unbefristet bezuschusst. Im Jahr 2015 wurden für den Beschäftigungszu- schuss insgesamt 76.647,83 € verausgabt.

Bewertung:

Die Leistungen zum Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II a.F. sind ausschließlich für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnis- sen vorgesehen. Dieser Zuschuss wird nur gewährt, wenn nachweislich unter Einsatz aller vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente in den nächsten 24 Monaten keine Integra- tion in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen kann. Dieses Instrument wird seit April 2008 im Landkreis Oberhavel angewandt, wobei die Möglichkeit zu Neubewilligungen zum 31.03.2012 mit der Gesetzesänderung auslief.

3.5 Beschäftigung schaffende Maßnahmen

Über Instrumente der Beschäftigung schaffenden Maßnahmen wurden im Jahr 2015 insge- samt 1.573 erwerbsfähige Leistungsberechtigte aktiviert (Jahr 2014: 1.526). Gemäß der nachfolgenden Übersicht ist die Verteilung in den Bereichen dargestellt:

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29

MAE = Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung FvA = Förderung von Arbeitsverhältnissen

Das entspricht einer Verteilung der Aktivierungen aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bereich der Beschäftigung schaffenden Maßnahmen innerhalb MAE von ca. 95 % (Jahr 2014: 96 %) und der Förderung von Arbeitsverhältnissen von 5 % (Jahr 2014: 4 %). Von den Gesamtausgaben für Eingliederungsleistungen wurden im Bereich Beschäftigung schaffende Maßnahmen im Jahr 2015 mit 2.179.089,89 € ca. 25 % (Jahr 2014: 32 %) verausgabt.

Innerhalb der Ausgaben für Beschäftigung schaffende Maßnahmen ergibt sich folgende pro- zentuale Verteilung:

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Die durchschnittlichen Kosten je Teilnehmer im Jahr 2015 sind im Folgenden dargestellt:

Bewertung:

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen, denen ein unmittelbarer Übergang in ungeförderte Beschäftigung nicht möglich ist, wurde im Landkreis Oberhavel auch in 2015 die öffentlich geförderte Beschäftigung mit dem Ziel, die Beschäfti- gungsfähigkeit wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, umgesetzt. Insgesamt wurden 1.494 erwerbsfähige Leistungsberechtigte in zahlreichen Projekten aktiviert. Die Förderun- gen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten werden auf der Grundlage des § 16d SGB II gewährt. Die Arbeitsgelegenheiten werden mit einer Regellaufzeit von 12 Monaten angebo- ten, wobei der Aktivierungszeitraum anhand der individuellen Erfordernisse der Teilnehmer festgelegt und nach jeweils sechs Monaten einer Bewertung durch den zuständigen Fallma- nager unterzogen wird. Dabei ist zu beachten, dass die Zuweisungsdauer seit der Neurege- lung des Gesetzes auf maximal 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren be- grenzt ist.

Die Arbeitsgelegenheiten sind in fünf verschiedene Zielgruppen unterteilt:

· marktferne Personen mit Suchtproblem

· besonders benachteiligte marktferne Personen mit multiplen Vermittlungshemm- nissen, langfristig nicht vermittelbar

· benachteiligte marktferne Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen, mittel- fristig nicht vermittelbar

· gering qualifizierte marktferne Personen mit sozialen Benachteiligungen ohne Er- werbsbiographie

· stabile / qualifizierte marktferne Personen ohne relevante Vermittlungshemmnisse Die Unterteilung richtet sich nach Schwere und Vielzahl der Vermittlungshemmnisse der er- werbsfähigen Leistungsberechtigten. Der Betreuungsschlüssel ist dabei umso geringer, je schwerwiegender die Zielgruppe ist. Aus der Erfahrung der Vorjahre hat sich bestätigt, dass sich eine intensive Anleitung und Betreuung der Maßnahmeteilnehmer, positiv auf eine dau-

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Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Andererseits sind Arbeitsgelegenheiten auch ein In- strument zur sozialen Teilhabe für diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die sich durch ihre persönliche Situation vom Arbeitsleben entfernt haben und bei denen auch lang- fristig keine Perspektive zur Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt besteht.

Daneben gewährt der Landkreis Oberhavel auf der Grundlage des § 16e SGB II einen Zu- schuss zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber. Maßgeblich für die Förderung von Arbeitsverhält- nissen nach § 16e SGB II sind die mangelnden Chancen der erwerbsfähigen Leistungsbe- rechtigten auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese besondere Form der Förderung. Voraussetzung dafür ist die Einstellung eines langzeitarbeitslosen er- werbsfähigen Leistungsberechtigten mit multiplen Vermittlungshemmnissen, für den trotz verstärkter vermittlerischer Unterstützung die Prognose getroffen werden musste, dass er für die Dauer der Zuweisung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden kann.

Die geförderten Tätigkeiten müssen nicht die Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität erfüllen. Eine marktnahe Integration ist daher möglich. Ziel der Förderung ist es, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an die Anforde- rungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heranzuführen und eine mittelfristige Arbeitsmarkt- perspektive zu schaffen. Mit diesem Instrument konnte bei vielen Teilnehmern schrittweise die individuelle Belastbarkeit und Produktivität gesteigert werden. Dennoch ist das Instru- ment insgesamt mit einem sehr hohen Kostenaufwand verbunden. Im Landkreis Oberhavel wurde im Jahr 2015 die Förderung von Arbeitsverhältnissen als Förderinstrument für 79 Ar- beitsplätze genutzt.

Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung sind im Arbeitsmarktprogramm ge- regelt. Die Einsatzgebiete und Tätigkeitsfelder werden regelmäßig angepasst und finden sich im Orientierungskatalog als Anlage zum jeweiligen Arbeitsmarktprogramm wieder. Durch das Zusammenwirken verschiedener kommunaler Akteure, begleitet durch den Kreistag und den Lenkungsbeirat, findet eine fach- und sachgerechte Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Ziele statt.

3.6 Förderung der Berufsauswahl und Berufsausbildung

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 42 Teilnehmerplätze in Ausbildungen aus den Vorjahren und dem Jahr 2015 gefördert (Jahr 2014: 54 Teilnehmerplätze). Im Rahmen der Berufsaus- bildung in außerbetrieblichen Einrichtungen kam nur das integrative Modell zur Anwendung.

Insgesamt entstanden im Bereich der Ausbildungsförderung Kosten in Höhe von 346.036,69 €.

Die Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung (BaE) gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.

V. m. §§ 76 ff. SBG III orientiert sich am Ziel der beruflichen Ausbildung für lernbeeinträchtig- te und sozial benachteiligte Jugendliche. Die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrich- tungen im integrativen Modell erfolgte 2015 in den Berufen Verkäufer und Fachlageristen.

Bewertung:

Insgesamt wurden erneut 12 neue Ausbildungsplätze in den Berufen Verkäufer und Fachla- geristen ausgeschrieben und bewilligt. Die Reduzierung der Gesamtzahl der angebotenen außerberuflichen Ausbildungsplätze im Jahr 2015 spiegelt den geringer werdenden Bedarf aufgrund gefallener Schülerzahlen und eine Verringerung der erwerbsfähigen Leistungsbe- rechtigten der letzten Jahre wieder (2012: 24; 2013: 18; ab 2014: 12 außerbetriebliche Aus- bildungsplätze). Auch besteht zunehmend die Notwendigkeit neben der berufsvorbereiten- den eine alltagsstrukturierende Maßnahme vor-zuschalten, um eine Überforderung in der Ausbildung und die Gefahr des Abbruches möglichst vorzubeugen. Die Auftragnehmer mussten im Vorfeld der Ausbildung wieder ein ein-wöchiges Assessment mit potentiellen Auszubildenden durchführen. Diese Maßnahme reduzierte die Anzahl der Abbrecher inner- halb der Probezeit weiter signifikant. Zudem konnten die Motivation eine Ausbildung zu be-

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ginnen und eine Identifikation mit den anderen Teilnehmern der Gruppe durch das Auswahl- verfahren gesteigert werden. Dies hat positive Auswirkungen auf das weitere Lernverhalten im Ausbildungsverlauf, sodass ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung wahrschein- licher wird. Zusätzlich zu den fachpraktischen und theoretischen Ausbildungsinhalten fördert die außerbetriebliche Ausbildung im integrativen Modell im Besonderen durch die sozialpä- dagogische Begleitung eine Weiterentwicklung der Persönlichkeit der jungen Menschen.

Einstiegsqualifizierungen § 54a SGB III 3.6.1

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) hat sich als Vorbereitung zur Aufnahme einer Ausbildung bewährt. Sie kann für die Dauer von mindestens sechs bis längstens zwölf Mo- naten gefördert werden. In dieser Zeit können erste Grundlagen für den zukünftigen Ausbil- dungsberuf vermittelt und vertieft werden. Gefördert werden Jugendliche, die nach Beendi- gung der Schulausbildung keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder sich in der Berufs- wahl noch unschlüssig sind. Ausbildungsabbrüche können dadurch weitestgehend vermie- den werden.

Durch die Vielzahl an unbesetzten Ausbildungsplätzen sind Arbeitgeber gezwungen, auch leistungsschwächere Jugendliche in die Ausbildung zu übernehmen. Das Förderinstrument EQ bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, zukünftige Auszubildende kennen zu lernen und rechtzeitig an ihr Unternehmen zu binden. Auch schwervermittelbare Jugendliche bekommen durch dieses Förderinstrument eine Chance auf einen Ausbildungsplatz.

Im Jahr 2015 wurde für 12 Förderfälle (Jahr 2014: 22) ein Antrag auf Einstiegsqualifizierung bewilligt. Für die Förderung einer Einstiegsqualifizierung wurden im Jahr 2015 insgesamt 16.739,42 € verausgabt.

Bewertung:

Dieses Instrument ist weiterhin zielführend, da sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte im ausbildungsfähigen Alter mit den Inhalten des späteren Ausbildungsberufes rechtzeitig ver- traut machen können. Durch die Einstiegsqualifizierung können Fehlentscheidungen in der Berufswahl weitestgehend vermieden werden. Es werden erste Kenntnisse erlangt und somit bessere Voraussetzungen für den Ausbildungsstart erworben. Zusätzlich kann die Einstiegs- qualifizierung verkürzend auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Reduzierung der Anzahl an Förderfällen spiegelt den geringer werdenden Bedarf aufgrund gefallener Schülerzahlen und eine Verringerung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten Jahre wieder.

3.7 Freie Förderung nach § 16f SGB II

Im Rahmen der freien Förderung nach § 16f SGB II wurden 2015 keine Bewilligungen vor- genommen.

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