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Archiv "Laien dürfen unter bestimmten Bedingungen defibrillieren" (13.04.2001)

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as neue Infektionsschutzgesetz ist zwar in Kraft, doch seine Umset- zung bereitet im Praxisalltag Schwierigkeiten – zum Beispiel weil die Meldeblätter auf erheblichen Umfang angewachsen sind und kein elektroni- scher Datenaustausch möglich ist. Aber auch inhaltlich ist das Gesetz in man- cher Hinsicht kritikwürdig, wie bei ei- ner Veranstaltung der Bezirksärzte- kammer Frankfurt/Main betont wurde.

Infektionskrankheiten sind keines- wegs besiegt: In der Todesursachenstati- stik stehen sie hierzulande zwar „nur“

an dritter, weltweit aber an erster Stelle und fordern jährlich 18 Millionen Men- schenleben. Darüber hinaus werden re- gelmäßig neue Erreger nachgewiesen – in den vergangenen 20 Jahren alleine 30 Arten –, und einige der dadurch aus- gelösten Erkrankungen sind schwer zu diagnostizieren und zu therapieren. Da- zu kommt die zunehmende Zahl resi- stenter Erreger.

In diesem Zusammenhang verwies Mikrobiologe Prof. Volker Brade (Uni- versität Frankfurt) speziell auf Methi- cillin-resistente Staphylococcus-aure- us-Stämme (MRSA) und Vancomycin- resistente Enterokokken (VRE). Als bedenklich wertete der Referent unter anderem, dass in Russland 37 Prozent der Tuberkulose-erregenden Mykobak- terien multiresistent sind; in Deutsch- land liegt die Rate derzeit bei nur vier Prozent. Gleichzeitig bereitet bei eini- gen Erregern die Vakzineherstellung bis heute massive Probleme – etwa bei HIV, Malaria und Tuberkulose.

Mit dem Bundesseuchengesetz war es nur möglich, Maßnahmen zu ergrei- fen, wenn die Infektion bereits vorlag – also das „Kind bereits in den Brunnen gefallen“ war. Das Infektionsschutzge- setz dagegen soll nicht nur Mängel in der Erhebung auswertbarer Daten be- heben, sondern auch Überwachungs- und Kontrollmechanismen effizienter

machen – und der Prävention Rechnung tragen. Erklärte Ziele sind damit eine intensivierte Infektions-Überwachung und ein verbesserter Infektionsschutz.

Um epidemiologische Daten zu ge- winnen und fallbezogene Infektionskon- trollen vornehmen zu können, ist das Meldeformular erheblich erweitert wor- den und umfasst erstmals explizit aufge- listete Angabensätze. Abgefragt werden bei den Meldungen außer den Daten zur Person und Erkrankung auch die wahrscheinliche Infektionsquelle – mit Bundesland, Tätigkeitsbereich des Er- krankten (Lebensmittelgewerbe oder Gemeinschaftseinrichtung) – sowie An- gaben über Blut- oder Organspende.

Formlose Meldungen sind zwar prin- zipiell möglich, führen in der Praxis of- fensichtlich aber nur zu erheblicher Mehrarbeit, da postwendend entweder eine telefonische Rückfrage erfolgt oder das Formblatt zum Ausfüllen zugesandt wird. Aufgrund von Datenschutzaspek- ten können die Meldungen nicht über elektronische Postwege (E-Mail) ver- sandt werden.

Die namentliche Meldepflicht er- streckt sich zwar nur noch auf 15 Erkran- kungen, zu denen jetzt auch die Masern (selbst der Verdacht) zählen. Weggefal- len sind sämtliche klassischen sexuell übertragbaren Erkrankungen (STDs) – nach Auffassung des Fortbildungsbe- auftragten Prof. Peter-Henning Althoff ein gravierender Fehler, da die Gonor- rhö als Indikatorkrankheit zu werten ist. Von gesetzgeberischer Seite, so er- läuterte Dr. Oswald Bellinger (Stadtge- sundheitsamt Frankfurt), wolle man mit der nicht-namentlichen Nennung bei STDs die Hemmschwelle für den Arzt- besuch erniedrigen und so einer weite- ren Ausbreitung entgegenwirken.

Nicht mehr zu melden sind spe- ziell auch infektiöse Gastroenteritiden, außer es handelt sich um Gruppener- P O L I T I K

A

A964 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 15½½13. April 2001

Infektionsschutzgesetz

Erste Erfahrungen im Alltag

Das seit dem 1. Januar gültige Gesetz präzisiert zwar die Meldepflicht für Ärzte, bereitet ihnen aber auch bürokratische und inhaltliche Probleme.

Medizinreport

Laien dürfen unter bestimmten Bedingungen defibrillieren

Die Mehrzahl der Patienten mit plötzlichem Herztod weist initial Kammer- flimmern auf. Je früher die Defibrillation erfolgt, desto größer ist die Wahr- scheinlichkeit des Überlebens ohne bleibende körperliche Schäden. Erfah- rungsberichte aus aller Welt haben gezeigt, dass medizinische Laien nach ent- sprechender Unterweisung die automatisierte externe Defibrillation sicher und erfolgreich durchführen können und dass dadurch die Überlebensrate erheblich gesteigert werden kann.

Die Bundesärztekammer hat daher nun entschieden, dass eine früh einset- zende Defibrillation im Rahmen eines Notfalls unter definierten Vorausset- zungen auch durch Nichtärzte mit angemessenem Ausbildungsstand durch- geführt werden kann. Die Ausbildung unter ärztlicher Fachaufsicht muss ne- ben den Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation auch die sachge- rechte Handhabung des automatisierten externen Defibrillators beinhalten.

Für diese Aufgabe soll der ärztliche Ausbilder als Notarzt mindestens über eine dreijährige Einsatzerfahrung verfügen oder intensivmedizinisch erfahren sein. Zudem sind Kenntnisse der Durchführung notfallmedizinischer Aus-

und Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. EB

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krankungen oder Beschäftigte aus dem Lebensmittelbereich. Hier setzt der Gesetzgeber auf regelmäßige Informa- tion und Aufklärung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Dabei, so Bel- linger, soll den Beschäftigten klar ge- macht werden, dass sie sich im Fall von Infektionen aus Präventionsgründen krankmelden müssen. Althoff bezwei- felte die „Durchschlagskraft“ dieser Maßnahme erheblich angesichts der Tatsache, dass vor allem das (Teilzeit-) Personal in schlecht bezahlten Jobs wie etwa Schnellrestaurants auf jede Mark angewiesen ist. Belegt ist, dass erheb- liche Defizite bei der Hygiene jährlich allein zu 150 000 gemeldeten Fällen von bakteriellen Lebensmittel-Infektionen führten.

Zu erheblicher Kritik vonseiten der Ärzte führt auch die Bestimmung, wo- nach bei Impfschäden schon der Ver- dacht meldepflichtig ist, nicht jedoch die konsekutive Erkrankung oder gar ein Todesfall.

Kliniken und Einrichtungen für am- bulantes Operieren sind verpflichtet, nosokomiale Infektionen und Erreger mit speziellen Resistenzen und Multire- sistenzen aufzuzeichnen und zu bewer- ten, was primär das interne Hygienema- nagement verbessern soll. Ausbruchar- tige Häufungen nosokomialer Infektio- nen sind nicht-namentlich zu melden.

Neu ist die gestärkte Kompetenz der Gesundheitsämter, die die Umsetzung kontrollieren können; zusätzlich kön- nen alle Einrichtungen, in denen eine Übertragungsmöglichkeit der Erreger durch menschliches Blut besteht (al- so auch Praxen) infektionshygienisch überwacht werden. Darüber hinaus können die Gesundheitsämter bei Trä- gern von HIV, Hepatitis-B- und Hepati- tis-C-Viren ein Tätigkeitsverbot auch bei parenteralem Übertragungsrisiko aussprechen.

Die Umsetzung des Infektions- schutzgesetzes, das eine Meldepflicht von 24 Stunden vorschreibt, macht aus eingängigen Gründen eine Bereitschaft der Meldestellen außerhalb der Büro- stunden und an Wochenenden notwen- dig – etwa in Form einer „hotline“.

Schnelligkeit spielt aber auch bei der Diagnostik eine Rolle: Die Eindäm- mung von Infektionen erfordert im Ein- zelfall eine optimierte Infektionsdia-

gnostik. Speziell bei mikrobiologisch und serologisch schwer nachweisbaren und langsam wachsenden oder nicht an- züchtbaren Erregern bietet die Nu- kleinsäurediagnostik einen erheblichen Zeitgewinn.

Wie Mikrobiologe Dr. Boris Böd- dinghaus ausführte, reduziert sich bei- spielsweise die Nachweiszeit von Myco- bacterium tuberculosis von zwei bis acht Wochen durch die neuen Metho-

den auf drei Tage. Vorteile sieht der Re- ferent außerdem beim Nachweis von Pertussis-, Toxoplasmose- und Morbus- Whipple-Erregern, aber auch bei den langsam wachsenden Dermatophyten.

Die Nukleinsäurediagnostik ist jedoch nicht ganz billig, außerdem nicht zum Screening geeignet, da ein positives Er- gebnis zwar hohe, ein negatives jedoch deutlich geringere Aussagekraft be- sitzt. Dr. Renate Leinmüller P O L I T I K

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 15½½13. April 2001 AA965

Die Fortbildung in Ernährungsmedizin boomt. Während des Kompaktkurses der Akademie nach dem Curriculum der Bundesärztekammer im Februar im Glottertal wurde der tausendste Absolvent des Fortbildungskurses begrüßt. Ab April können Interessenten sich auch praktisch in Klinischer Ernährungsmedizin fortbilden. Die entsprechenden Kliniken – elf Rehazentren und acht Akutkliniken – werden als Lehrkliniken der Akademie fungieren. Damit wäre nach dem Curriculum mit einer 100- stündigen theoretischen Ausbildung ein weiterer Schritt in Richtung auf eine gezielte Ausbildung in Ernährungsmedizin getan. Anmeldungen für eine Hospitantentätigkeit werden ab sofort zentral von der Akademie entgegengenommen: Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin, Reichsgrafenstraße

11, 79102 Freiburg.

Modellprojekt „klinische Ernährungsmedizin“

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