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I 185/2004 BVE 22. Dezember 2004 49C
Interpellation
3986 Grossen, Reichenbach (EVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.08.2004
40-Tönner in Randregionen
Ab dem Jahr 2005 sind gemäss dem Gesetzestext 40-Tönner auf allen Strassen zugelassen:
Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie gedenkt der Regierungsrat die Umlademöglichkeiten in Regionen bereitzustellen.
in denen die Limite unter 40-Tonnen beschränkt ist?
2. Gedenkt der Regierungsrat in den nächsten Jahren die beschränkten Gewichtslimiten durch bauliche Veränderungen aufzuheben?
Antwort des Regierungsrates
1. Mit dem Landesverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (SR 0.740.72) wurde vereinbart, in der Schweiz das zulässige Gesamtgewicht für Strassenfahrzeuge ab 1. Januar 2005 auf 40 Tonnen zu erhöhen. Sofern eine Strassenanlage die nötige Tragfähigkeit nicht aufweist, kann das zulässige Gesamtgewicht durch entsprechende Signalisation herabgesetzt werden. Ein Zwang zum Ausbau des Strassennetzes zur 40-Tonnen- Tauglichkeit besteht nicht.
Für den Regierungsrat besteht auf Grund der geltenden rechtlichen Erlasse eben- falls keine Pflicht und damit auch keine Möglichkeit, in Gebieten, in welchen die zu- lässigen Gesamtgewichte geringer als 40 Tonnen sind, Umlademöglichkeiten bereit- zustellen. Somit ist es Sache der privaten Unternehmen, Umladekonzepte anzubie- ten bzw. aufzubauen.
Mit dem Produkt Cargo Domino unterstützt die SBB die Verlagerung der Gütertrans- porte von der Strasse auf die Schiene. Vorerst ist beim Güterbahnhof Thun ein Um- ladeplatz vorgesehen. Der Realisierungszeitpunkt ist jedoch noch nicht näher be- kannt.
Für Regionen wie das Berner Oberland ist bedeutsam, dass das seco (Staatssekre- tariat für Wirtschaft) im Rahmen des Projektes Regioplus das Konzept Spedi BeO unterstützt. Spedi BeO stützt sich auf die positiven Erfahrungen der Thuner Citylo-
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gistik-Idee spediTHUN und strebt an, das Konzept der Umladestationen auf das Berner Oberland auszudehnen. Das Ergänzungsgesetz zum Bundesgesetz über In- vestitionshilfe für Berggebiete (BSG 902.1) ermöglicht es dem beco (Berner Wirt- schaft), derartige Projekte in der Planungsphase beratend und in bescheidenem Masse finanziell zu unterstützen.
2. Die massiven Kürzungen der Mittel für Investitionen haben zur Folge, dass die Umsetzung des vom Grossen Rat am 19. Juni 2003 beschlossenen 40-Tonnen- Ausbaukonzepts der Kantonsstrassen in der vorgesehenen Zeit nicht möglich ist.
Am Ausbaukonzept als solches will der Regierungsrat festhalten. Mit der Genehmi- gung des Strassenbauprogramms 2005 – 2008 beschloss er jedoch, die nötigen Verstärkungsmassnahmen an Brücken und Strassenkörpern im Rahmen der ordent- lichen Substanzerhaltung auszuführen. Dies bedeutet, dass der Ausbau der vorge- sehenen Strassenzüge vor allem im Berner Oberland nicht wie vorgesehen im Jahre 2009, sondern erst deutlich später abgeschlossen werden kann. Wann dies soweit sein wird, wird sich erst mit dem Strassenbauprogramm 2009 – 2012 konkret bestimmen lassen. Der Grosse Rat hat sich in der Novembersession 2004 der Hal- tung des Regierungsrates angeschlossen. Anlässlich der Diskussion zum Strassen- bauprogramm 2005 – 2008 lehnte er die Planungserklärung Pfister deutlich ab, wel- che den Vollzug des 40-Tonnenausbaukonzeptes gemäss dem Grossratsbeschluss vom 19. Juni 2004 verlangte.
In der Zwischenzeit muss das kantonale Tiefbauamt beurteilen, ob auf einzelnen Strecken mit tieferen Gewichtslimiten für 40-Tonnen-Fahrten, die aus wirtschaftli- chen Gründen unumgänglich sind, Sonderbewilligungen ausgestellt werden können.
Dies setzt jedoch entsprechende Auflagen vor allem betreffend die eingesetzten Fahrzeugtypen voraus. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Dauerbewilligungen gemäss Art. 2 Bst. d Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) nur für Transporte von unteilbaren Gütern erteilt werden können.
Sollten solche Bewilligungen für Transporte von teilbaren Gütern beantragt werden, wäre eine Zustimmung erst nach erfolgter Änderung dieser Bundesverordnung möglich.
Sobald es die ordentliche Substanzerhaltung eines Strassenzuges zulässt, werden selbstverständlich die Gewichtslimiten aufgehoben.
An den Grossen Rat