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nämlich das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten für lebende Tiere zu überwachen gemäss Bst

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Aktie "nämlich das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten für lebende Tiere zu überwachen gemäss Bst"

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M 153/2002 VOL 23. Oktober 2002 43C

Motion

3649 Oesch, Eriz (SVP)

Weitere Unterschriften: 42 Eingereicht am: 02.09.2002

Aufrechterhaltung der öffentlichen Schlachtviehmärkte

Ich ersuche die Berner Regierung, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen, damit die beiden Aufgaben gemäss Artikel 51 Absatz 1 des geltenden eidgenössischen (Landwirtschaftsgesetz (LwG) – nämlich das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten für lebende Tiere zu überwachen gemäss Bst. b sowie lebende Tiere nach ihrer Qualität einzustufen gemäss Bst. c – im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2007) auch in Zukunft öffentliche Aufgaben bleiben.

Begründung

Im Kanton Bern liegen rund 65 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN), die von gegen 10'000 Viehproduzenten bewirtschaftet werden, im Hügel- und Berggebiet.

Ausserdem bewirtschaften knapp 2'000 Alpbetriebe rund 80'000 Hektaren Alpweiden mit einem Viehbesatz von 60'000 Grossvieheinheiten nachhaltig. Deshalb ist die Viehaufzucht und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis für die bernische Landwirtschaft, namentlich für die Bergland- und Alpwirtschaft, sehr bedeutungsvoll.

Unter den gegebenen Voraussetzungen spielen die drei öffentlichen Aufgaben im Bereich Schlachtvieh und Fleisch gemäss Artikel 51 Absatz 1 des geltenden LwG sowie die überwachten öffentlichen Märkte für lebende Tiere für die bernische Landwirtschaft eine sehr wichtige Rolle. So sind die Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere sowie die Qualitätseinstufung von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten durch die Proviande für die Produktion im Hügel- und Berggebiet im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung der Marktordnungen bei Milch und Fleisch sehr wichtig. Die WTO-konformen öffentlichen Aufgaben gemäss Artikel 51 Absatz 1 LwG tragen wesentlich zur Stärkung einer wettbewerbsfähigen, leistungsfähigen und transparenten Viehvermarktung und zum selbst organisierten Zusammenfassen des stark zersplitterten Angebots bei.

Gemäss den in der Botschaft zur AP 2007 vorgeschlagenen Änderung der Artikel 50 und 51 LwG wird die Bedeutung der öffentlichen Aufgaben Überwachung der öffentlichen Märkte für lebende Tiere und die Qualitätseinstufung von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten mit Verweis auf die unbedeutende Zahl an zugeteilten Tieren masslos heruntergespielt. Gemessen an den an überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten aufgeführten Tieren ist die Bedeutung beim Grossvieh nach wie vor sehr gross. Denn bezogen auf die gesamten Grossviehschlachtungen liegt der Anteil immerhin noch bei einem Fünftel – und im Kanton Bern sowie in den Berggebieten liegt dieser Anteil wesentlich höher. Damit ist die grosse Bedeutung der

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überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkte für den Kanton Bern und die Berggebiete ausgewiesen.

Deshalb wird die Berner Regierung aufgefordert, sich beim Bund für die Aufrechterhaltung der überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkte für lebende Tiere im Rahmen der AP 2007 einzusetzen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt. 09.09.2002

Antwort des Regierungsrates

Mit dem Vorstoss soll der Regierungsrat zur Einreichung einer Standesinitiative verpflichtet werden, welche die Bundesversammlung auffordert, bei der anstehenden Teilrevision des eidg. Landwirtschaftsgesetzes (LwG; im Rahmen von AP2007) die beiden öffentlichen Aufgaben gemäss Art. 51 LwG, nämlich die Überwachung des Marktgeschehens auf öffentlichen Märkten für lebende Tiere sowie die Qualitätseinstufung von lebenden Tieren weiterzuführen.

Der Regierungsrat kann die Überlegungen des Motionärs gut nachvollziehen und hat für den Vorstoss - insbesondere mit Blick auf die zunehmenden Schwierigkeiten in der viehwirtschaftlichen Produktion im Hügel- und Berggebiet - auch Verständnis. Die Bedeutung und der Stellenwert der überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkte wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 29. Mai 2002 nicht genügend anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Märkte im Hügel- und Berggebiet im Hinblick auf die Positionierung der Landwirtschaft im liberalisierten Milch- und Fleischmarkt an Bedeutung gewinnen werden. Die Landwirte stehen als Produzenten und Einzelanbieter einer zunehmenden Konzentration in Fleischhandel und Verarbeitung gegenüber. Die öffentlichen Schlachtviehmärkte bringen Transparenz in das Marktgeschehen, fördern das durch die Produzenten selbst organisierte Zusammenfassen des stark zersplitterten Angebots und wirken sich insgesamt positiv auf die Preisbildung, den Wettbewerb auf dem Fleischmarkt und auf die Leistungseffizienz der Marktpartner aus (vgl. Erfolgskontrolle „Staatsbeitrag an Viehabsatz und Vermarktung“; RRB 1357/2000).

Der Regierungsrat ist deshalb klar der Auffassung, auf den überwachten öffentlichen Märkten für lebende Tiere gebe es auch weiterhin öffentliche Aufgaben, welche primär durch den Bund wahrzunehmen seien. Dies auch deshalb, weil die Massnahmen im Bereich dieser öffentlichen Aufgaben subsidiären Anreizcharakter haben und ausnahmslos WTO- bzw. Green box-kompatibel sind. Aus den gleichen Überlegungen unterstützt der Kanton Bern die öffentlichen Märkte und den Viehabsatz aus dem Hügel- und Berggebiet noch zusätzlich.

Der Regierungsrat erachtet das Einreichen einer Standesinitiative auch deshalb für angebracht, weil aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 29. Mai 2002 nicht klar genug hervorgeht, dass die öffentlichen Aufgaben des Bundes für lebende Tiere gemäss geltendem Art. 51 Abs. 1 LwG Gegenstand der Debatte der eidgenössischen Räte bei der Teilrevision des LwG sein werden. Die Forderung bezieht sich auf die Agrarreform-Etappe 2004 bis 2007 (AP 2007); somit besteht keine Gefahr, dass sie unweigerlich zu einer agrarpolitischen Dauermassnahme wird. Schliesslich hat der Vorstoss für den Kanton Bern keinerlei personelle und finanzielle Auswirkungen. Aus all diesen Überlegungen befürwortet der Regierungsrat die Annahme der Motion bzw. die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund.

Antrag: Annahme der Motion An den Grossen Rat

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