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Empfehlungen des Deutschen Ver- eins zur Fortschreibung der Pau- schalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2019

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Empfehlungen des Deutschen Ver- eins zur Fortschreibung der Pau- schalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2019

Die Empfehlungen (DV 15/18) wurden am 12. September 2018 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Kindheit, Jugend und Familie

(2)

Inhalt

1. Einleitung ... 3 2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in

Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand ... 3 3. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten

für den Sachaufwand sowie für die Pflege und

Erziehung des Kindes oder Jugendlichen ... 4 4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung

und Alterssicherung ... 4

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Seite 3

1. Einleitung

Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventu- ellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw.

der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlun- gen führen.

2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand

In den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“1 aus dem Jahr 2007 hat der Deutsche Verein die grundlegenden Prin- zipien der Berechnung dargestellt. Als Datengrundlage wurde die jeweils aktu- elle Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch eine Expertengruppe des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben für Kinder festgelegt.2 Für das Jahr 2019 berechnet der Deutsche Verein seine Empfehlungen nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung, die sich auf die EVS 2013 (statt bisher 2008) bezieht.3

Bei der Berechnung des Unterkunftsbedarfs (Kosten für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) wurde von den Ergebnissen des Statistischen Bun- desamts abgewichen: Während in der Sonderauswertung für die einzelnen Al- tersgruppen ein Unterkunftsbedarf in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen wird, gehen die Empfehlungen von einem einheitlichen Betrag aus, um die administrative Umsetzung der Empfehlungen an dieser Stelle zu fördern. Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für Miete und Heizung (Brut- towarmmiete) aktuell 118,73 €.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 39 SGB VIII nach laufenden und einma- ligen Leistungen unterscheidet und diese Differenzierung in den vom Statisti- schen Bundesamt veröffentlichten Daten keine Berücksichtigung findet.4 Daher wurden insbesondere Ausgaben für Pauschalreisen, die rechtlich nicht als regel- mäßig wiederkehrender Bedarf zu werten sind (vgl. § 39 Abs. 3 SGB VIII), her- ausgerechnet. Auch die Kosten für die Kinderbetreuung wurden nicht berück- sichtigt (z.B. Beiträge für Kindertagesstätten). Dahingehende Unterstützungs- leistungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen landesgesetzlichen Rege- lungen (insbesondere Kita-Gesetze) gesondert zu erbringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII im Einzelfall eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, wenn der Pauschal-

1 Vgl. NDV 2007, 439 ff.

2 Vgl. NDV 2007, 440.

3 Vgl. Konsumausgaben von Familien für Kinder, Statistisches Bundesamt 2018, im Internet unter: https://www.destatis.de/

DE/Publikationen/Thematisch/EinkommenKonsumLebensbedingungen/Konsumausgaben/KonsumausgabenFamilienKin- der5632202139004.pdf?__blob=publicationFile

4 Vgl. die tabellarische Übersicht der Ausgabenposten, Statistisches Bundesamt 2018 (Fußn. 3), S. 18 f.

Ihre Ansprechpartnerin im Deutschen Verein:

Anna Traub.

(4)

betrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht aus- reicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des SGB II zählt und nach der Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts5 die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopftei- len aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl Pflegekinder, die nicht zu den Leistungsempfängern des SGB II zählen, im Haushalt leben.

3. Monatliche Pauschalbeträge für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen

Angesichts der im Vergleich zum Vorjahr gestiegenen Verbraucherpreise emp- fiehlt der Deutsche Verein, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2019 um 5,– € gegenüber dem Vorjahr zu erhöhen. Hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise seit 2013 die aus der Tabelle ersichtlichen Wer- te:

Alter des Pflegekindes (von ... bis unter ... Jahren)

Kosten für den Sachaufwand (€)

Kosten für die Pflege und Erziehung

0 – 6 560 245

6 – 12 644 245

12 – 18 709 245

4. Pauschalbeträge für Unfallversicherung und Alterssicherung

Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sind ebenso zu erstatten wie zur Hälfte die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung. Nach den Empfehlungen von 20076 spricht sich der Deutsche Verein diesbezüglich für eine Orientierung an den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung aus, auch wenn in der Regel keine Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht.

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, die versicherungspflichtige Vollzeitpflege- bzw. Bereitschaftspflegepersonen nach Mitteilung der Berufsge- nossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu leisten haben, ist im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. Der Deutsche Verein spricht sich daher dafür aus, diesen Wert dem Vorjahr entsprechend fortzu- schreiben.

Ebenso ist der Mindestbeitrag für freiwillig in der allgemeinen Rentenversiche- rung Versicherte im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. Der Deutsche Verein spricht sich daher dafür aus, diesen Wert dem Vorjahr entsprechend fortzuschreiben.

5 Vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R.

6 Vgl. NDV 2007, 439 ff.

(5)

Seite 5 Im Jahr 2019 sollten demnach folgende Pauschalen erstattet werden:

Unfallversicherung Alterssicherung In allen Alters­

stufen gleicher­

maßen

Falls Einzelversicherung Orientierung an gesetzlicher

Unfallversicherung (160,23 €/Jahr)

Mindestens hälftiger Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung

(42,53 €/Monat)

Umfang Pro (betreuendem) Pflege- elternteil

Pro Pflegekind, ein Pflegeelternteil

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