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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Academic year: 2022

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(1)Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit GeschGehG und PAngV Herausgegeben von. Prof. Dr. Wolfgang Büscher Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof i.R.. Leseprobe. Leseprobe.

(2) Vorwort Seit der ersten Auflage sind gerade zwei Jahre vergangen. In dieser für eine Kommentierung auch im gewerblichen Rechtsschutz vergleichsweise kurzen Zeitspanne hat der deutsche Gesetzgeber erhebliche Eingriffe in das deutsche Lauterkeitsrecht durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgenommen. Neu geregelt sind die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation insbesondere für Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände (§ 8 Abs. 3 und § 8b UWG), die rechtsmissbräuchliche Verfolgung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (§ 8c UWG), die Abmahnung (§ 13 UWG) und die Vertragsstrafe (§ 13a UWG) sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 14 UWG) mit einer wesentlichen Einschränkung des Gerichtsstands des Tatorts. Überwiegend sind die Vorschriften am 02.12.2020 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Eine Ausnahme gilt für § 8 Abs. 3 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, dessen Inkrafttreten bis zum 01.12.2021 hinausgeschoben ist. Eine komplizierte Übergangsregelung enthält § 15a Abs. 1 UWG für Verbände im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese haben im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 UWG für die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz Zeit bis zum 01.12.2021. Soweit das gerichtliche Verfahren bereits am 1. September 2021 rechtshängig war, bleibt die Klagebefugnis des Wirtschaftsverbands auch über den 30.11.2021 erhalten, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht in die Liste eingetragen ist. Komplizierter wird ab 01.12.2021 ebenfalls die Prüfung der Aktivlegitimation der Mitbewerber. Auch die weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs werfen zahlreiche neue Fragen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung auf, soweit sie sich nicht auf eine Kodifizierung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen beschränken. Das Lauterkeitsrecht bleibt daher nach wie vor in Bewegung. Die Neuauflage befindet sich auf dem Stand der Gesetzgebung von Mai 2021. Dies gilt durchweg auch für die Berücksichtigung der Rechtsprechung. Die Neuauflage des Kommentars betreute im Lektorat des Carl Heymanns Verlags bis Ende 2020 Herr Dr. Endlich, dem Autorinnen und Autoren sowie Herausgeber die Idee zu diesem Kommentar und die Betreuung der ersten Auflage verdanken. Seit Jahresanfang hat Frau Margaretha Pirzer das Lektorat und die Betreuung des Kommentars übernommen, der ich auch im Namen der Autorinnen und Autoren für ihren großen Einsatz bei der Fertigstellung der zweiten Auflage herzlich danke. Mülheim an der Ruhr und Osnabrück im Mai 2021 Wolfgang Büscher. Leseprobe. Büscher, UWG. V.

(3) Bearbeiter Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Büscher Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof i.R. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens Universitätsprofessor, Universität Osnabrück, Richter am Oberlandesgericht Celle a.D. § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; § 12 Anh. I A.–C., E.–H.; § 12 Anh. II; § 13; § 13a; § 14; § 15; § 15a Prof. Dr. Wolfgang Büscher Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof i.R. Einl. B., D.; § 1; § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 4a; § 5; § 5a; § 7; Anh. (zu § 3 Abs. 3) Nr. 1–3, 5–9, 11–27, 29, 30 Thomas Franzke Richter am Oberlandesgericht Hamm § 2 Abs. 1 Nr. 1; § 16; § 20 Dr. Martin Hohlweck Richter am Oberlandesgericht Köln Einl. A.; § 3a; §§ 8–11; PreisAngV: § 6; § 6a, § 6b, § 6c; § 7; § 8 Celso Lopez Ramos Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm §6 Dr. Asmus Maatsch Richter am Bundesgerichtshof § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4–7; § 4 Nr. 1, 2 Prof. Dr. Mary-Rose McGuire Universitätsprofessorin, Universität Osnabrück Einl. C.; Vor §§ 17–19; GeschGehG: Vorbem.; §§ 1–5, §§ 15–22 Dr. Stefan Schilling Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg § 2 Abs. 1 Nr. 8, 9; § 2 Abs. 2; § 3 Abs. 4; PreisAngVO: Vorbem.; §§ 1–5; § 9; § 10 Michael Schmidt Vors. Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg § 12 Abs. 1; § 12 Anh. I D. Prof. Dr. Lea Tochtermann Juniorprofessorin, Universität Mannheim GeschGehG: §§ 6–14; § 23. Leseprobe. Büscher, UWG. VII.

(4) Bearbeiter Dr. Jan Tolkmitt Richter am Bundesgerichtshof Einl. E. Annette Wille Richterin am Bundesgerichtshof § 2 Abs. 1 Nr. 3; § 4 Nr. 3, 4; Anh. (zu § 3 Abs. 3) Nr. 4, 10, 28. VIII. Büscher, UWG. Leseprobe.

(5) Inhalt Vorwort . . . . . . . . . Bearbeiter . . . . . . . . Benutzungshinweise . . Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. V VII IX XV XXIII. ............... 3. Anhang (zu § 3 Absatz 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 17. Kommentar Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §1 Zweck des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §2 Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 1 Definitionen: geschäftliche Handlung . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 2 Definitionen: Marktteilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 3 Definitionen: Mitbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 4 Definitionen: Nachricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 5 Definitionen: Verhaltenskodex . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 6 Definitionen: Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 7 Definitionen: unternehmerische Sorgfalt . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 8 Definitionen: wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Abs. 1 Nr. 9 Definitionen: geschäftliche Entscheidung . . . . . . . . . . § 2 Abs. 2 Definitionen: Verbraucherbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . §3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . § 3a Rechtsbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §4 Mitbewerberschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 Nr. 1 Mitbewerberschutz – Mitbewerberherabsetzung . . . . . . . . § 4 Nr. 2 Mitbewerberschutz – Anschwärzung . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 Nr. 3 Mitbewerberschutz – Nachahmung . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 Nr. 4 Mitbewerberschutz – Gezielte Behinderung . . . . . . . . . . . § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §5 Irreführende geschäftliche Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5a Irreführung durch Unterlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §6 Vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Leseprobe. Büscher, UWG. . . . . . . . . . .. 19 156 187 188 228 230 244 250 257 267. . . . . . . . . . . . . . .. 273 280 284 292 359 574 576 620 653 704 770 839 1045 1140. XI.

(6) Inhalt §7 §8 § 8a. Unzumutbare Belästigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beseitigung und Unterlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §9 Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10 Gewinnabschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 Anh. I Ordentliches Erkenntnisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 Anh. II Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung . . . . . . . . . . . . § 13a Vertragsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1242 1321. Vor § 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung . . . § 15 Einigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16 Strafbare Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2006 2030 2046. Vor §§ 17–19 . . . . . . . . . § 17 (weggefallen) . . . . § 18 (weggefallen) . . . . § 19 (weggefallen) . . . . § 20 Bußgeldvorschriften Anhang (zu § 3 Absatz 3) .. . . . . . .. 2088 2134 2134 2134 2135 2139. .............................. 2265. . . . .. . . . . . ... . . . . . .. Preisangabenverordnung. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. Einleitung PAngV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §1 Grundvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . §2 Grundpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser §4 Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §5 Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §6 Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . .. XII. Büscher, UWG. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . .. 1429 1430 1439 1462 1510 1522 1559 1778 1913 1949 1996. 2065 2070. 2265 2291 2328 2335 2336 2341 2346. Leseprobe.

(7) Inhalt § 6a § 6b § 6c §7 §8 §9 § 10 Anlage. Werbung für Verbraucherdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . Überziehungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entgeltliche Finanzierungshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . Gaststätten, Beherbergungsbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . Tankstellen, Parkplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (zu § 6 PAngV) Berechnung des effektiven Jahreszinses. . . . . . . . .. 2353 2358 2359 2361 2364 2366 2373 2375. ........... 2381. .................................... 2382. Abschnitt 1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2395. §1 §2 §3 §4 §5. . . . . .. 2395 2402 2431 2441 2457. .................. 2471. Beseitigung und Unterlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . Haftung des Rechtsverletzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abfindung in Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haftung des Inhabers eines Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung . . . . . . . . . . . . . Missbrauchsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2471. Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen . . . . . . . . . . .. 2541. § 15 § 16 § 17. 2541 2548 2557. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Einleitung GeschGehG. Anwendungsbereich . Begriffsbestimmungen Erlaubte Handlungen Handlungsverbote . . . Ausnahmen . . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung . . . Geheimhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ordnungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Leseprobe. Büscher, UWG. 2482 2494 2501 2512 2519 2525 2530 2534. XIII.

(8) Inhalt § 18 § 19 § 20 § 21 § 22. Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens . . Weitere gerichtliche Beschränkungen . . . . . . . . Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19 Bekanntmachung des Urteils . . . . . . . . . . . . . . Streitwertbegünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .. 2559 2563 2571 2575 2578. Abschnitt 4 Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2585. § 23. ..................... 2585. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . . Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union GesE – Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2601. Entscheidungsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2717 2907. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. Anhang Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5. XIV. Büscher, UWG. 2621 2631 2641 2669. Leseprobe.

(9) § 8c. Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung. missbrauch – ist es daher, wenn für Abgabe der Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten eine gleichlaufende Frist gesetzt wird.37 III. Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit, Risikoverlagerung (§ 8c Abs. 2 Nr. 2) 20 In § 8c Abs. 2 Nr. 2 sind drei verschiedene Kriterien genannt:. – – –. Die Zahl der Abmahnungen; ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und der eigenen Geschäftstätigkeit; die Verlagerung des Kostenrisikos vom Abmahnenden auf einen Dritten.. 21 Das Regelbeispiel gilt ausschließlich für Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1), nicht für Ver-. bände. Gerade bei Verbänden liegt es häufig in der Natur der Sache, dass sie eine Vielzahl von Abmahnungen aussprechen.38 Übersteigt allerdings bei einem qualifizierten Verband der Umfang der Abmahntätigkeit seine finanziellen und sachlichen Möglichkeiten, berührt dies seine Eintragungsvoraussetzungen (§ 8b Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG). Da die Zivilgerichte an die Eintragung gebunden sind, kann dieser Einwand nur im Verfahren nach § 8b Abs. 3 UWG, § 4a Abs. 2 UKlaG geltend gemacht werden. 22 Das Kriterium der reinen Zahl der Abmahnungen ist relativ bedeutungslos: Wird. auf einem Markt eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen begangen, so stellt es kein missbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Marktteilnehmer eine entsprechend große Zahl von Verfahren betreibt, selbst wenn er dabei ein hohes Prozesskostenrisiko eingeht.39 Daher kann auch eine Zahl von 37 Gerichtsverfahren in einem kurzen Zeitraum unbedenklich sein.40 23 Rechtsmissbrauch liegt allerdings vor, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt,. mithin keinen ausreichenden Bezug zur eigenen wirtschaftlichen Aktivität des Gläubigers mehr aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zum »eigentlichen« Geschäftsbetrieb des Gläubigers mehr steht.41 Ein solches Missverhältnis ist gegeben, wenn die Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit nicht einmal ausreichen, um die Abmahnkosten auszugleichen.42 Gleiches gilt, wenn eine umfangreiche wettbewerbsrechtliche Verfolgungstätigkeit und eine so schwache wirtschaftliche Ausstattung zusammentreffen, dass offene Rechnungen nicht beglichen werden können und der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche. 37 38 39 40 41. OLG Hamm, 03.08.2017, 4 U 50/17, WRP 2017, 1240 Rn. 5. BT-Drucks. 19/12084, S. 29 f. BGH, 30.09.2004 – I ZR 261/02, WRP 2005, 598, 600 – Telekanzlei. OLG Hamm, 28.07.2011, 4 U 55/11, juris Rn. 33. BGH, 14.02.2019, I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 26 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. 42 OLG Nürnberg, 03.12.2013, 3 U 410/13, GRUR-RR 2014, 166 – Facebook-Abmahnwelle.. 1446. Hohlweck. Leseprobe.

(10) D. Regelbeispiele (§ 8c Abs. 2). § 8c. auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist.43 Dies gilt auch, wenn die Geschäftstätigkeit als solche so geringfügig ist, dass der Anspruchsteller seine Kunden darauf hinweist, er unterfalle der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, und dies mit einer nicht unerheblichen Zahl von Abmahnungen (15 in drei Monaten) zusammentrifft.44 Das Missverhältnis kann sich nicht nur aus der Diskrepanz zwischen Kostenrisiko 24 einerseits und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit allein ergeben. Es kann auch ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellen, wenn der Anspruchsteller eine kostenaufwendige Rechtsverfolgung gegen zahlreiche Gegner betreibt, obwohl das beanstandete Verhalten keine Auswirkungen auf seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit hat.45 Nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 spricht es für Rechtsmissbrauch, wenn der Anspruchsteller 25 das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selber trägt. Diese Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos ist nicht nur ein Indiz für ein Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit,46 sondern spricht auch dafür, dass der Anspruchsteller nur als »Strohmann« für den Dritten agiert, dessen Vorgehensweise nicht lauterkeitsrechtlichen Interessen dient, sondern von sachfremden Motiven veranlasst ist. Ein Fall von verselbständigter Abmahntätigkeit ist daher gegeben, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt,47 und wenn Auftraggeber und Rechtsanwalt darüber hinaus eine Aufteilung der eingehenden Gelder vereinbaren.48 Missbräuchlich ist es auch, wenn ein Rechtsanwalt und ein Prozessfinanzierer dergestalt 26 zusammenarbeiten, dass der Prozessfinanzierer Mandanten akquiriert, diese eine Vielzahl von Wettbewerbsverfahren in Auftrag geben und dabei von eigenen Prozesskostenrisiken freigestellt werden.49 Für den Sonderfall von Ansprüchen aus § 10 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, gegen den Grundgedanken der Regelung des § 10 verstößt und daher rechtsmissbräuchlich ist. § 8c allerdings auf den Anspruch aus § 10 nicht anwendbar, sodass der Einwand aus § 242 BGB resultiert. Auch wenn bei der Prüfung des § 242 BGB Umstände, die Rechtsmissbrauch nach § 8c begründen, mit herangezogen werden können, resultiert der Rechtsmissbrauch in diesem Fall jedoch aus dem Widerspruch zu der gesetzlichen Regel des § 10.50 Die Entscheidung lässt sich daher nicht ohne weiteres auf den Anwendungsbereich des § 8c übertragen.. 43 OLG München, 03.09.2015, 29 U 721/15, GRUR-RR 2016, 210 Rn. 16 f. – Rechtsverfolgung mit Fremdgeldkonto. 44 OLG Düsseldorf, 24.03.2015, 20 U 187/14, GRUR-RR 2015, 306, 307 – Warmwasserland. 45 BGH, 26.04.2018, I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 26 ff. – Abmahnaktion II. 46 BT-Drucks. 19/12084, S. 29. 47 HansOLG Hamburg, 11.08.2016, 3 U 56/15, WRP 2017, 485 Rn. 54 – Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung. 48 BGH, 08.02.2017, 1 StR 483/16, NJW 2017, 2425 Rn. 12. 49 KG, 03.08.2010, 5 U 82/08, WRP 2010, 1177, 1179. 50 BGH, 13.09.2018, I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 38 ff. – Prozessfinanzierer.. Leseprobe. Hohlweck. 1447.

(11) § 8c. Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung. 27 Auch unabhängig von der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos kann ein Fall von. verselbständigter Abmahntätigkeit auch dann vorliegen, wenn der Gläubiger die Ermittlung und Verfolgung von Rechtsverstößen einem Rechtsanwalt »in eigener Regie« überlässt.51 Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gläubiger der Unterlassungsansprüche seine Kostenerstattungsansprüche an seine Prozessbevollmächtigten abgetreten hat, die damit im Prozess ihre eigenen Vergütungsansprüche auf eigenes Risiko geltend machen.52 Problematisch, aber noch im Rahmen des Zulässigen kann es liegen, wenn ein Rechtsanwalt Verstöße selber feststellt und sich dann aktiv an Mitbewerber wendet, um sie als Mandanten für die Verfolgung dieser Verstöße zu akquirieren, solange die Mitbewerber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung der Verstöße haben.53 IV. Unangemessen hoher Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen (§ 8c Abs. 2 Nr. 3 und 4) 28 Der Ansatz unangemessen hoher Gegenstandswerten ist nur bei Mitbewerbern Regel-. beispiel für Rechtmissbrauch; das Regelbeispiel der Nr. 4 (Vereinbarung oder Forderung offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen) gilt dagegen für alle Anspruchsberechtigten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs liegt der Grund für die Beschränkung der Nr. 3 darin, dass Verbände lediglich eine Kostenpauschale beanspruchen können.54 Nr. 4 nennt die Vereinbarung und Forderung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe; die zweite Alternative erfasst eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe nach »Hamburger Baruch«. Selbst wenn die vorgerichtliche Abmahnung nicht die Voraussetzungen des § 8c erfüllt, so ist die Frage, ob die nachfolgende gerichtliche Anspruchsdurchsetzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher, auch im Verfahrensverlauf auftretender Umstände zu beurteilen.55 Daher kann auch die Forderung einer überhöhten Vertragsstrafe aus einer – als solche nicht zu beanstandenden Unterwerfungserklärung – als Indiz für Rechtsmissbrauch herangezogen werden.56 29 Nach der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 a.F. stellte lediglich das Verlangen nach syste-. matisch überhöhten Abmahngebühren oder Vertragsstrafen ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.57 § 8c Abs. 2 Nr. 3 lässt bereits den einmaligen Ansatz eines unangemessen hohen Gegenstandswerts genügen, während Nr. 4 von »Vertragsstrafen«. 51 Vgl. BGH, 06.10.2011, I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 16 – Falsche Suchrubrik. 52 BGH, 28.05.2020, I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 25 – Al Di Meola II. 53 OLG Nürnberg, 15.01.2019, 3 U 724/18, GRUR-RR 2019, 170 Rn. 34 f. – Inbox-Werbung; auch der BGH geht im nachfolgenden Revisionsverfahren offensichtlich nicht von Rechtsmissbrauch aus, vgl. BGH, 30.01.2020, I ZR 25/19, GRUR 2020, 420 Rn. 13 – Inbox-Werbung. 54 BT-Drucks. 19/12084 S. 30. 55 BGH, 03.03.2016, I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 18 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon. 56 Vgl. BGH, 14.02.2019, I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 36 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. 57 BGH, 06.10.2011, I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik.. 1448. Hohlweck. Leseprobe.

(12) D. Regelbeispiele (§ 8c Abs. 2). § 8c. im Plural spricht. Der Regierungsentwurf des »Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs« hatte in Nr. 4 als Voraussetzung eine »erheblich« überhöhte Vertragsstrafe genannt. Dies wurde (wie auch in Nr. 5) durch »offensichtlich« ersetzt, um deutlich zu machen, es sich nur um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fälle handelt und dass nicht Konstellationen erfasst werden, in denen die Forderung des Abmahnenden sich aus ex ante-Sicht noch im üblichen Rahmen hielt.58 Für den Ansatz des Gegenstandswertes kann trotz der abweichenden Formulierung nichts anderes gelten. Insbesondere der nur einmalige Ansatz eines zu hohen Gegenstandswertes wird nur dann eine relevante indizielle Wirkung entfalten, wenn es sich um einen exorbitanten Ausreißer handelt. Der systematische Einsatz überhöhter Gegenstandswerte oder Vertragsstrafen wird dagegen wie bisher von höherem indiziellen Gewicht sein. Stimmt der Ansatz der Gegenstandswerte jedenfalls mit einem Teil der Rechtspre- 30 chungspraxis überein, kann dies nicht als unangemessen hoch qualifiziert werden.59 Zu beachten ist, dass es sich bei Abmahnungen mehrerer Anspruchsgegner wegen eines einheitlichen Sachverhalts (zum Beispiel mehrere Händler, die ein rechtsverletzendes Produkt anbieten) um »dieselbe Angelegenheit« i.S. des § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, sodass die Gebühren nur einmal (und zwar anteilig von den einzelnen Anspruchsgegnern) gefordert werden können.60 Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall zwar nicht Rechtsmissbrauch angenommen. Wird diese Vorgabe aber künftig ignoriert, kann es sehr schnell zu unangemessen hohen Gebührenforderungen kommen, die indiziell für Rechtsmissbrauch sprechen.61 V. Vorschlag zu weitgehender Unterlassungserklärung, »Haftungsfalle« (§ 8c Abs. 2 Nr. 5) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen hiermit Fälle erfasst werden, in 31 denen die vom Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung deutlich über die geschuldete Verpflichtung zur Unterlassung (also das beanstandete Verhalten) hinausgeht und die die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt. Als Beispiel wird genannt, dass sich der Abgemahnte bei der unterlassenen Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum auf seiner Internetseite verpflichten soll, sein Impressum in Zukunft gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu formulieren und damit jeder andere Verstoß gegen Impressumspflichten wie die unterlassene Nennung der Handelsregisternummer zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen würde.62 Allerdings muss die Diskrepanz »offensichtlich« sein, womit gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf (»erheblich«) dem Abmahnenden größerer Spielraum eingeräumt werden soll.63. 58 59 60 61. BT-Drucks. 19/22238 S. 17. BGH, 04.07.2019, I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 47 – Umwelthilfe. BGH, 06.06.2019, I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 ff. – Der Novembermann. HansOLG Hamburg, 28.11.2019, 15 U 29/19, WRP 2020, 499 Rn. 35 – Missbräuchliche Anspruchsverfolgung bei Bagatellverstoß. 62 BT-Drucks. 12/12084 S. 30. 63 BT-Drucks. 19/22238 S. 17.. Leseprobe. Hohlweck. 1449.

(13) D. Klageanträge. § 12 Anh. I. das Gericht ihn unabhängig davon, ob Kerngleichheit besteht, an seiner prozessualen Erklärung festhält. Erfolgt eine solche Klagerweiterung im Wege einer verfristeten Anschlussberufung, ist diese auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen.196 Erfolgt die Anschlussberufung zulässigerweise innerhalb der dem Kläger gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dann sind im zweiten Rechtszug hilfsweise gestellte weitere Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten allerdings statthaft.197 b) Antragskategorien aa) Konkrete Verletzungsform Probleme bei der Bestimmtheit des Unterlassungsantrages ergeben sich i.d.R. dadurch, 121 dass der Kläger/Antragsteller darum bemüht ist, die angegriffene Verletzungshandlung im Antrag abstrakt zu beschreiben bzw. zu verallgemeinern, um so im Idealfall das Charakteristische der Verletzungshandlung herauszuarbeiten und damit auch den Kernbereich des erstrebten Verbotes festzulegen, der über die konkret verbotene Verletzungsform hinausgeht.198 Ein Unterlassungsantrag, der darauf verzichtet und sich allein auf die konkrete Verlet- 122 zungsform beschränkt, in der die Verletzungshandlung ihren Ausdruck findet, ist der sicherste Weg, um die hinreichende Bestimmtheit des Klagantrags zu gewährleisten.199 Das geschieht, indem nur die konkrete Verletzungsform im Antrag wiedergegeben wird200 oder indem der Verbotsantrag nur auf die in einer Anlage zum Antrag wieder-. 196 OLG Düsseldorf, 22.12.2016, 15 U 31/14, GRUR-RR 2017, 250, Ls. – Lichtemittierende Vorrichtung. 197 BGH, 01.06.2017, I ZR 152/13, GRUR 2017, 938, Rn. 32 – Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II. 198 Vgl. zur Kerntheorie etwa OLG Köln, 28.09.2017, 6 W 96/17, MD (VSW) 2017, 1205, juris Rn. 3 ff. – Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel; Teplitzky/Feddersen, Kap. 57, Rn. 12 ff. 199 BGH, 17.03.2011, I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151, Rn. 14 m.w.N. – Original Kanchipur; BGH, 28.11.2013, I ZR 7/13, GRUR 2014, 398, Rn. 17 – Online-Versicherungsvermittlung; BGH, 31.03.2016, I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189, Rn. 12 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH, 15.12.2016, I ZR 241/15, GRUR 2017, 295, Rn. 20 – Entertain (aber unnötig überschießende Aufforderung zu einer nicht nur – wie dort geschehen – auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Antragsfassung, die die beanstandete Handlung charakteristisch wiedergibt); BGH, 06.04.2017, I ZR 159/16, GRUR 2017, 928, Rn. 13 – Energieeffizienzklasse II; BGH, 22.03.2018, I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161, Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, 26.04.2018, I ZR 121/17, Rn. 10, juris – Applikationsarzneimittel; BGH, 08.11.2018, I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 18 – Deutschland-Kombi; OLG München, 05.07.2018, 29 U 1866/17, WRP 2019, 242, juris Rn. 70 – Bye-bye Hüftgold; KG, 08.01.2019, 5 U 83/18, GRUR 2019, 543, juris Rn. 42 – #vrenifrost; OLG Frankfurt, 14.02.2019, 6 U 3/18, WRP 2019, 648, juris Rn. 41 – »World's Lightest«; OLG Stuttgart, 12.12.2019, 2 U 23/19, GRUR-RR 2020, 411, juris Rn. 14f. – Low Carb-Spaghetti. 200 Siehe etwa OLG Hamm, 04.08.2016, 4 U 18/16, WRP 2016, 1549 f., juris Rn. 34 – nährwertbezogene Angabe; KG, 15.09.2017, 5 U 65/17, WRP 2017, 1495, 1497.. Leseprobe. Schmidt. 1823.

(14) § 12 Anh. I. Ordentliches Erkenntnisverfahren. gegebene Verletzungsform Bezug nimmt.201 Etwa durch Formulierungen wie »…für A/B zu werben und/oder werben zu lassen wie nachfolgend dargestellt…/wie aus der Anlage x, y zum Antrag ersichtlich«. Der Verzicht auf eine verbale Beschreibung der Umstände, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet, macht den gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Antrag nicht unbestimmt.202 Geht es dabei um eine filmische Darstellung, etwa einen Werbespot, ist die konkrete Verletzungsform durch die das Video kennzeichnenden, in den Klageantrag aufgenommenen Standbilder (auch sog. Storyboard) und u.U. ein Drehbuch des Videos hinreichend beschrieben.203 Das Video kann dem Klagantrag auch in Kopie (DVD) beigefügt werden.204 In einigen Gerichtsbezirken wird dies als »Kopierantrag« bezeichnet. Grundsätzlich muss auch dabei sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des Urteils inhaltlich bestimmt ist, in aller Regel also aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar ist. Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein.205 Dass die im Tenor der Entscheidung in Bezug genommene Anlage mit dem Urteil nicht fest verbunden ist, macht das ausgesprochene Verbot nicht unbestimmt, wenn die betreffende Anlage den Parteien bekannt und fester Bestandteil der Akte ist.206 Allerdings ist es unter Umständen problematisch, auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der Ware, statt in Gestalt einer davon erstellten Ablichtung Bezug zu nehmen, wenn die Gefahr droht, dass es infolge des Verlusts von mit dem. 201 Vgl. etwa BGH, 26.10.2000, I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454, juris Rn. 15 – TCMZentrum; BGH, 20.12.2018, I ZR 112/17, GRUR 2019, 189, Rn. 12 – Crailsheimer Stadtblatt II; OLG Frankfurt, 14.03.2017, 6 U 44/16, WRP 2017, 718 – Fehlangaben im Impressum; OLG Hamm, 21.03.2017, 4 U 166/16, WRP 2017, 1126, 1127, juris Rn. 35 – Lederrundecke; OLG Hamm, 21.03.2017, 4 U 183/16, WRP 2017, 861, 862 – Jetzt große Neueröffnung; OLG Stuttgart, 27.02.2020, 2 U 257/19, WRP 2020, 509, juris Rn. 24 – Reifensofortverkauf. 202 BGH, 01.07.1960, I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 – Wurftaubenpresse; BGH, 13.12.2007, I ZR 71/05, GRUR 2008, 727, Rn. 9 f. – Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 1188 – Regalsystem; BGH, 17.07.2013, I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052, Rn. 12 – Einkaufswagen III; BGH, 22.03.2018, I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161, Rn. 19 – Hohlfasermembranspinnanlage II. 203 BGH, 12.01.2017, I ZR 117/15, GRUR 2017, 412, Rn. 13 – YouTube-Werbekanal; BGH, 13.09.2018, I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258, Rn. 14ff. – YouTube-Werbekanal II. 204 Vgl. OLG Frankfurt, 30.03.2017, 6 U 64/16, WRP 2017, 716, juris Rn. 13 – Bioresorbierbares Gefäßgerüst. 205 BGH, 14.10.1999, I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 390–393, juris Rn. 15ff. – Musical-Gala; BGH, 27.11.2014, I ZR 124/11, GRUR 2015, 672, Rn. 36 – Videospiel-Konsolen II. 206 BGH, 14.10.1999, I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, Ls. und juris Rn. 17 – Musical-Gala; HansOLG Hamburg, 31.10.2013, 3 U 171/12, GRUR-RR 2014, 121, Ls. und juris Rn. 35 – Canesten; OLG Köln, 22.02.2017, 6 U 101/16, GRUR-RR 2017, 341, 342, juris Rn. 55 – Tattoo-Apotheke; KG, 18.07.2017, 5 U 132/15, MD (VSW) 2017, 828, juris Rn. 30f.. 1824. Schmidt. Leseprobe.

(15) D. Klageanträge. § 12 Anh. I. Urteil nicht fest verbundenen Anlagen zu Problemen bei der Zwangsvollstreckung kommen könnte.207 Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass die im Antrag vorgenommene Bezugnahme 123 auf die konkrete Verletzungsform die Verletzungshandlung dennoch nicht hinreichend individualisiert. So etwa dann, wenn der Antrag auf ein namentlich bezeichneten Computerprogramm Bezug nimmt, dies aber wegen der Existenz eines gleichnamigen Programms Dritter nicht ausreicht.208 Dabei soll es mit Blick auf das Vollstreckungsverfahren nicht hinreichend sein, dass durch Neuformulierung des Klageantrags deutlich gemacht wird und sogar aus den zur Bestimmung der Reichweite des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass Streitgegenstand das vom Anspruchsteller erstellte Computerprogramms ist.209 Selbstverständlich muss die angegriffene konkrete Verletzungsform die beanstandete Verletzungshandlung auch erkennen lassen. Anderenfalls kann der auf die Verletzungsform bezogene Unterlassungsantrag unbestimmt sein. 210. Die Frage, ob der Klagantrag durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt ist, ist von der nach dem Charakteristischen der konkreten Verletzungshandlung, das sich auch unter Berücksichtigung der Anspruchsbegründung bestimmen lässt, zu unterscheiden.211 Warum und inwieweit die – kopierte – Verletzungsform angegriffen wird (Klagegrund), 124 ist in der Antragsbegründung darzulegen. Die konkrete Verletzungsform kann dort unter mehreren Aspekten – und zwar auch mit alternativer Begründung212 – angegriffen werden. Richtet sich der Antrag gegen die konkrete Verletzungsform, dann ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall – unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat – alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern.213 Wird etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, dann bleibt es im Erfolgsfall dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.214 Stützt sich das Gericht bei seiner Entscheidung nur auf einen von. 207 LG München I, 15.10.2019, 33 O 13884/18, WRP 2019, 1625, juris Rn. 55 – Goldener Schokoladenhase. 208 BGH, 22.11.2007, I ZR 12/05, GRUR 2008, 357, Ls. und Rn. 22ff. – Planfreigabesystem. 209 BGH, 22.11.2007, I ZR 12/05, GRUR 2008, 357, Ls. und Rn. 23 – Planfreigabesystem. 210 OLG München, 08.10.2020, 29 U 3247/20, GRUR-RR 2021, 20, Ls. und juris Rn. 76 – Borgward. 211 Vgl. BGH, 08.11.2018, I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 20 ff. – Deutschland-Kombi. 212 Vgl. Schmidt, GRUR-Prax 2012, 179. 213 BGH, 13.09.2012, I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, Rn. 19, 24 – Biomineralwasser; BGH, 23.07.2015, I ZR 143/14, GRUR 2016, 295, Rn. 15 – Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung; BGH, 28.01.2016, I ZR 231/14, GRUR 2016, 399, Rn. 35 – MeinPaket.de; OLG Frankfurt, 03.03.2016, 6 U 94/14, WRP 2016, 903, 904, juris Rn. 14; s.a. OLG Köln, 12.06.2020, 6 U 265/19, WRP 2020, 1489, juris Rn. 73. 214 BGH, 13.09.2012, I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, Rn. 24 – Biomineralwasser.. Leseprobe. Schmidt. 1825.

(16) § 12 Anh. I. Ordentliches Erkenntnisverfahren. mehreren Gründen, dann hat der Antrag insgesamt Erfolg und sind dem Schuldner die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn das Verbot der konkreten Verletzungsform auch jeweils allein auf die im Übrigen erhobenen Beanstandungen hätte gestützt werden können. Deshalb sind auch Abmahnkosten – soweit der Erstattungsanspruch nicht nach § 13 Abs. 4 ausgeschlossen ist – voll zu erstatten, wenn sich auch die Abmahnung allein gegen die konkrete Verletzungsform richtet, die unter mehreren verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet wird.215 Das unterscheidet einen bloß auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag von einem solchen, mit dem der Kläger verschiedenen Aspekte einer konkreten Verletzungsform im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert angreifen möchte, diese Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreibt und dabei jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt216 (sog. Schleppnetzanträge217). In einem solchen Fall sind auch die Abmahnkosten nur in dem Umfang zu erstatten in dem sich die zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemachten Beanstandungen gegen eine konkrete Verletzungsform als berechtigt erweisen.218 125 Wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt, brauchen Ausnahme-. tatbestände in den Klagantrag nicht aufgenommen zu werden219 und kann eine weitere Eingrenzung des Antrags im Übrigen nicht verlangt werden.220 126 Ist der Unterlassungsanspruch alternativ begründet, muss das Gericht in den Gründen. darlegen, worauf es seine Entscheidung stützt, denn dadurch wird das Charakteristische der verbotenen Verletzungshandlung, der Kern des Verbots, bestimmt. Nur so kann der Schuldner erkennen, was im Falle der Abwandlung der konkreten Verletzungsform zu tun ist, um dem Verbot Folge zu leisten. Das Gericht darf sich dagegen keinen einzelnen Bestandteil der konkreten Verletzungsform herausgreifen und nur diesen Bestandteil zum Gegenstand eines Verbots machen. Es darf z.B. bei einem auf das Verbot einer aus mehreren Sätzen bestehenden konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag nicht einzelne dieser Sätze gesondert verbieten und den Antrag schon gar nicht im Übrigen abweisen.221 Das Verbot nur eines Bestandteiles der angegriffenen konkreten Verletzungsform ist in einem solchen Fall auch weiter, weshalb die Dispositionsma-. 215 BGH, 31.10.2018, I ZR 73/17, GRUR 2019, 82, Ls. 3 und Rn. 37 – Jogginghosen. 216 BGH, 13.09.2012, I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, Rn. 25 – Biomineralwasser; BGH, 23.07.2015, I ZR 143/14, GRUR 2016, 295, Rn. 15 – Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung; a.A. Teplitzky/Schwippert, Kap. 46, Rn. 5a. 217 Siehe dazu unten Rdn. 130 ff., 178. 218 BGH, 31.10.2018, I ZR 73/17, GRUR 2019, 82, Rn. 38 – Jogginghosen 219 BGH, 29.04.2010, I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, 04.11.2010, I ZR 118/09, GRUR 2011, 539, Rn. 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, 18.10.2012, I ZR 137/11, GRUR 2013, 409, Rn. 21 – Steuerbüro; BGH, 03.11.2016, I ZR 227/14, GRUR 2017, 418, Rn. 34 – Optiker-Qualität; BGH, 26.07.2018, I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246, Rn. 28 – Kraftfahrzeugfelgen II; BGH, 11.02.2021, I ZR 227/19, WRP 2021, 610, Rn. 18 – Rechtsberatung durch Architektin. 220 OLG Jena, 28.02.2018, 2 U 460/17, GRUR-RR 2018, 424, juris Rn. 12 – Kaffekapsel 221 Vgl. OLG Düsseldorf, 02.05.2019, 20 U 116/18, WRP 2020, 899, Ls. 1 und juris Rn. 32 – Hydroxylapatit Zahnpasta (Pressesache).. 1826. Schmidt. Leseprobe.

(17) D. Klageanträge. § 12 Anh. I. xime des § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist. Erweist sich die dem Verbot erstinstanzlich zugrunde liegende Beanstandung in der Berufungsinstanz als nicht durchgreifend, fallen die bis dahin nicht entschiedenen Beanstandungsaspekte in der Berufungsinstanz erneut an.222 bb) Konkrete Verletzungsform mit abstrakter Beschreibung Obwohl das Verbot eines Unterlassungstitels über die mit der verbotenen Verletzungs- 127 form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen umfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt223, ist dem Anspruchsteller häufig daran gelegen ein Verbot zu erwirken, das nicht nur die konkrete Verletzungsform abbildet, sondern auch eine abstrakte bzw. verallgemeinernde Umschreibung der Verletzungshandlung enthält. Denn bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben einer in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen.224 Aus dem jeweiligen, der konkreten Verletzungsform vorangestellten Vorspann im Antrag wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Klägerin das im Anschluss genannte Verhalten des Beklagten beanstandet.225 Grundsätzlich machen im abstrakten Antragsteil verwendete unbestimmte Begriffe den so gestellten Unterlassungsantrag nicht unbestimmt. Solange dem abstrakt formulierten Antragsteil eine klare Bezugnahme auf die hinreichend konkretisierte Verletzungsform nachfolgt, ist der Antrag trotz der vorangestellten Verallgemeinerung regelmäßig hinreichend bestimmt.226 Denn ein Unterlassungsantrag genügt grundsätzlich den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn. 222 BGH, 15.12.2016, I ZR 241/15, GRUR 2017, 295, Rn. 12 – Entertain. 223 BGH, 10.12.2009, I ZR 46/07, GRUR 2010, 253, Rn. 30 – Fischdosendeckel; BGH, 19.05.2010, I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, Rn. 17 – Folienrollos; BGH, 14.02.2008, I ZR 55/05, GRUR 2008, 796, Rn. 15 – Hollister; BGH, 23.02.2006, I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, Rn. 36 – Parfümtestkäufe; BGH, 15.03.2012, I ZR 137/10, GRUR 2012, 630, Rn. 19 – CONVERSE II; BGH, 29.09.2016, I ZB 34/15, GRUR 2017, 208, Ls. 1 und Rn. 35 – Rückruf von RESCUE-Produkten; OLG Frankfurt, 05.06.2018, 6 W 43/18, WRP 2018, 1108, juris Rn. 6 – Ringtaxi. 224 BGH, 02.06.2005, I ZR 252/02, GRUR 2006, 164, Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH, 29.04.2010, I ZR 202/07, GRUR 2010, 749, Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, 19.05.2010, I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, Rn. 17 – Folienrollos; BGH, 03.04.2014, I ZB 42/11, GRUR 2014, 706, Rn. 11 – Reichweite des Unterlassungsgebots; OLG München, 14.07.2016, 29 U 953/16, WRP 2016, 1557, 1559 – Kein Vollgas; OLG Frankfurt, 09.11.2017, 6 W 96/17, WRP 2018, 245; OLG Stuttgart, 05.07.2018, 2 U 167/17, WRP 2018, 1252, juris Rn. 11 – Werbung auf Grabsteinen; OLG Frankfurt, 05.06.2018, 6 W 43/ 18, WRP 2018, 1108, juris Rn. 6 – ringtaxi; OLG Frankfurt, 01.08.2018, 6 W 53/18, GRUR 2018, 1085, juris Rn. 13 – kennzeichnungsfrei; OLG Koblenz, 14.08.2019, 9 U 825/19, WRP 2019, 1503, juris Rn. 22 – E-Mail-Werbung für E-Zigaretten. 225 BGH, 31.03.2016, I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189, Rn. 12 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur. 226 Siehe etwa OLG Frankfurt, 17.08.2020, 6 W 84/20, WRP 2020, 1603.. Leseprobe. Schmidt. 1827.

(18) § 12 Anh. I. Ordentliches Erkenntnisverfahren. er – soweit möglich – auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt.227 Daneben stellt die allgemeine – auch unbestimmte – Beschreibung des angegriffenen Verhaltens im Antrag keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags, sondern eine unschädliche Überbestimmung des Klageantrags dar.228 Auch im Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist ein Verbotsantrag, der zunächst die nach Ansicht des Klägers für die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses charakteristischen Gestaltungsmerkmale allgemein anführt und sodann auf die Abbildung einer konkreten Verletzungsform Bezug nimmt, hinreichend bestimmt.229 Mit solchen Anträgen wird nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht deutlich gemacht, wie weit der Unterlassungsanspruch reicht. Wohl auch deshalb gibt es im Lauterkeitsrecht inzwischen kaum noch Unterlassungsanträge, die nicht auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen. 128 Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird im Antrag in der Regel durch. die einem abstrakt formulierten Antragsteil nachfolgenden Formulierungen wie »…, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt« oder »…gemäß nachfolgender Darstellung«, »…, wie aus der Anlage x,y ersichtlich« oder »…, wie geschehen…« oder »…, wenn dies geschieht wie« hinreichend deutlich.230 Nach der Entscheidung »Leistungspakete im Preisvergleich« des BGH soll es für einen auf eine konkrete Verletzungsform beschränkten Verbotsausspruch hinreichend sein, wenn ein anderer als der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Handlung begründet, sofern sich nur der vorgetragene und festgestellte. 227 BGH, 09.07.2009, I ZR 13/07, GRUR 2009, 977, Rn. 20 ff. – Brillenversorgung; BGH, 13.01.2011, I ZR 111/08, GRUR 2011, 345, Rn. 18 – Hörgeräteversorgung II; BGH, 24.07.2014, I ZR 68/13, GRUR 2015, 283, Rn. 19 – Hörgeräteversorgung III; BGH, 31.03.2016, I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189, Rn. 12 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH, 16.06.2016, I ZR 46/15, GRUR 2017, 194, Rn. 37 – Orthopädietechniker; vgl. auch BGH, 21.09.2017, I ZR 53/16, WRP 2018, 328, Rn. 13 – Festzins Plus (wegen fehlender Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform keine hinreichende Bestimmtheit des unbestimmte Begriffe enthaltenden Antrags). 228 Vgl. BGH, 10.02.2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, Rn. 24 – Irische Butter; BGH, 02.02.2012, I ZR 81/10, GRUR 2012, 945, Rn. 24 – Tribenuronmethyl; BGH, 12.12.2019, I ZR 173/16, GRUR 2020, 401, Rn. 13 – ÖKO-TEST I; BGH, 25.06.2020, I ZR 96/19, WRP 2020, 1426, Rn. 30 – LTE-Geschwindigkeit. 229 BGH, 02.12.2015, I ZR 176/14, GRUR 2016, 730, Rn. 14 – Herrnhuter Stern. 230 Vgl. BGH, 02.06.2005, I ZR 252/02, GRUR 2006, 164, Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH, 16.07.2009, I ZR 50/07, GRUR 2010, 248, Rn. 13 – Kamerakauf im Internet; BGH, 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742, Ls. und Rn. 17 m.w.N. – Leistungspakete im Preisvergleich; OLG Stuttgart, 03.11.2016, 2 U 37/16, WRP 2017, 107, 109 – Bekömmliches Bier; OLG Celle, 10.11.2016, 13 U 165/16, MD (VSW) 2017, 65, juris Rn. 20; KG, 22.02.2017, 5 U 139/16, MD (VSW) 2017, 488, juris Rn. 6; OLG München, 17.08.2017, U 2225/15 Kart, WRP 2017, 1347, 1352, juris Rn. 94 – Whitelisting I; KG, 05.09.2017, 5 U 150/16, GRUR-RR 2018, 78, 79 – Spam-Krokodil; OLG Frankfurt, 01.08.2018, 6 W 53/ 18, GRUR 2018, 1085, juris Rn. 11 und 14 – kennzeichnungsfrei; KG, 08.01.2019, 5 U 83/ 18, GRUR 2019, 543, juris Rn. 40 – #vrenifrost.. 1828. Schmidt. Leseprobe.

(19) D. Klageanträge. § 12 Anh. I. Lebenssachverhalt als wettbewerbswidrig erweist.231 Das ist in dieser Allgemeinheit, wie sie im Leitsatz der Entscheidung zum Ausdruck kommt, zu weitgehend, weil dann der die abstrakte Umschreibung der Verletzungshandlung enthaltende Tenor des Verbots mit der festgestellten Verletzungshandlung nicht im Einklang stehen kann. Tatsächlich war dies in der genannten Entscheidung auch nicht der Fall. Der BGH hat lediglich den Streitgegenstand in jener Sache von dem eines vorangegangenen Rechtsstreits abgegrenzt und in der Folge ein Rechtsschutzbedürfnis trotz eines wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung schon bestehenden Titels bejaht. Inzwischen hat der BGH seine Rechtsprechung indes in der Entscheidung »LTE- 129 Geschwindigkeit«232 bestätigt. Im dortigen Fall hatte die Klägerin eine Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung angegriffen (§ 5 Abs. 1) und diesen Gesichtspunkt auch zum Gegenstand des jenen Verletzungstatbestand abstrakt beschreibenden Antragsteils gemacht, der dann wiederum auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen hat (»…, wenn dies wie folgt geschieht …«). In der Anspruchsbegründung hatte die Klägerin daneben eine Verletzung von § 5a gerügt. Das Berufungsgericht hatte angenommen, darauf könne ein Verbot nicht gestützt werden, weil der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagte habe dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, nicht vom Streitgegenstand des Rechtsstreits erfasst werde. Der BGH hat mit Blick auf die angegriffene konkrete Verletzungsform gemeint, es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor, und unter Hinweis auf die zusätzlich auf einen Verstoß gegen § 5a gestützte Anspruchsbegründung angenommen, dass auch dieser Gesichtspunkt geprüft werden müsse und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne. Und er hat unter Bezugnahme auf seine vorstehend genannte Entscheidung »Leistungspakete im Preisvergleich«233 ausgeführt, dass der Umstand, dass der Antrag seinem Wortlaut nach eher auf das Verbot einer Irreführung zielt als auf das Verbot einer Informationspflichtverletzung, seine Zielrichtung nicht einschränkt, sondern durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klargestellt ist, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist und eine etwaige »verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte« als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegensteht.234 Der Widerspruch zwischen Antragsfassung und einem sodann antragsgemäß ausgesprochenen Verbot ist damit nicht aus der Welt. Der Schuldner kann das Charakteristische der Verletzungshandlung, das er – neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung – im Regelfall auch der abstrakten Umschreibung im ausgesprochenen Verbots soll entnehmen können, in solchen Fällen. 231 BGH, 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742, Ls. und Rn. 18f. – Leistungspakete im Preisvergleich; Im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, 03.03.2016, 6 U 94/14, WRP 2016, 903, 904, juris Rn. 17f. (auf Grund besonderer Umstände keine zergliedernde Betrachtungsweise); siehe auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12, Rn. 1.43. 232 BGH, 25.06.2020, I ZR 96/19, WRP 2020, 1426 – LTE-Geschwindigkeit. 233 BGH, 07.04.2011, I ZR 34/09, GRUR 2011, 742, Ls. und Rn. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich. 234 BGH, 25.06.2020, I ZR 96/19, WRP 2020, 1426, Rn. 30 – LTE-Geschwindigkeit.. Leseprobe. Schmidt. 1829.

(20) § 13. Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung. eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfung, die bereits zuvor die Wiederholungsgefahr hat entfallen lassen.10 III. Notwendiger Inhalt des Abmahnschreibens 1. Überblick 9 Was eine Abmahnung formell enthalten muss, ist durch § 13 Abs. 2 UWG 2020. erstmals gesetzlich geregelt worden. Darunter sind nur Mindesterfordernisse zu verstehen, die hinter den Anforderungen zurückbleiben, die schon bisher für notwendig gehalten wurden. Die Abmahnung muss insgesamt geeignet sein, dem Abgemahnten einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.11 Mit der Neuregelung sucht das UWG den Anschluss an vergleichbare Anforderungen gem. § 97a Abs. 2 UrhG. 10 (1) § 13 Abs. 2 Nr. 1 verlangt die Angabe von Name und Firma des Abmahnenden. sowie im Falle einer Vertretung zusätzlich Name und Firma des Vertreters. Gemäß Nr. 2 sind die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG darzulegen. Zusammenfassend geht es um die Angabe der Grundlagen für die Gläubigerposition des Abmahners. 11 (2) Das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten, also der Sachverhalt und eine. summarische rechtliche Einordnung, aus der die angegriffene Verletzungsform zu ersehen ist, ist gemeint, wenn § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG 2020 verlangt, dass die Rechtsverletzung und deren tatsächliche Umstände anzugeben sind. 12 (3) Das Verlangen einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflich-. tungserklärung,12 13 (4) die Setzung einer angemessenen Frist für die Abgabe der Erklärung und 14 (5) die Androhung gerichtlicher Maßnahmen verstehen sich von selbst, denn damit. wird das Ziel einer außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits anvisiert. 15 (6) § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2020 sieht vor, dass der Abmahnende schon in der. Abmahnung erklären muss, ob er einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen will und welche Höhe der Anspruch auf welcher Berechnungsgrundlage hat. Das ist in seriöser Abmahnpraxis schon bisher angegeben worden, zumeist schon wegen des Ziels, für den Aufwendungsersatzanspruch mit der Unterwerfungserklärung eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung des finanziellen Aufwands zu erlangen. Zumindest war es üblich, damit bei Berechnung von Anwaltsgebühren den Gegenstandswert vertraglich festzulegen. Nunmehr müssen im Interesse der Transparenz darüber hinausgehend weitere Angaben gemacht werden (näher unten zu den Abmahnkosten § 13. 10 BGH, 19.10.1989, I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 f. m. w. Nachw. – Antwortpflicht des Abgemahnten. 11 BGH, 31.10.2018, I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn 24 und 35 m.w.N. – Jogginghosen. 12 Jedoch nur eine verschuldensgebundene Verpflichtung, HansOLG Hamburg, 28.11.2019, 15 U 29/19, WRP 2020, 499, 501 Rn. 32.. 1954. Ahrens. Leseprobe.

(21) A. Abmahnung. § 13. Rdn. 126 ff.). Bei Verbandsabmahnungen mit Berechnung einer Pauschale ist deren Betrag zu nennen. »In« der Abmahnung bedeutet nicht, dass die Berechnung im selben Schriftstück genannt sein muss. Es darf bei Anwaltsabmahnungen auch auf eine Anlage zum Abmahnschreiben Bezug genommen werden, vor allem also auf eine der Abmahnung bereits beigefügte anwaltliche Gebührenrechnung. 2. Vorformulierte Unterwerfungserklärung Nicht notwendig, aber üblich und zweckmäßig ist die Beifügung einer Unterwer- 16 fungserklärung, in der die gewünschte Unterlassungsverpflichtung und die Art der Vertragsstrafenverpflichtung vorformuliert sind, auch wenn der zu Recht Abgemahnte verpflichtet ist, die Unterwerfung eigenverantwortlich zu formulieren.13 Das empfiehlt sich im Interesse der Klarheit des Verlangens, der Vermeidung zeitlicher Verzögerungen durch nachfolgenden Formulierungsstreit und der Vorbereitung eines eventuell erforderlich werdenden späteren Klageantrags. 3. Gläubigerstellung Die Erfordernisse des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG 2020 verlangen Angaben zur 17 Gläubigerstellung des Abmahners. Sie müssen bei einem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ergeben, dass er als Unternehmer zu dem Abgemahnten in einer konkreten Wettbewerbsbeziehung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG steht.14 Angaben zur Marktstellung sind erforderlich, soweit diese nicht offenkundig ist. Dazu gehört nach der Gesetzesbegründung die Mitteilung, in welcher Größenordnung Verkäufe getätigt werden, ohne dass konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung zu nennen ist.15 Die Größenordnung der Markstellung muss in angemessener Relation zur Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen stehen.16 Das spricht dafür, eine Angabe zur Zahl dieser Abmahnungen in einer zurückliegenden Zeitperiode von ca. sechs Monaten zu verlangen. Entbehrlich sind all diese Angaben, wenn ein Mitbewerber die Verletzung einer individuellen Rechtsposition verfolgt (Rufschutz, Leistungsschutz, Behinderung), was der Gesetzgeber offenbar übersehen hat. Die Angabe zum abmahnenden Gläubiger muss mit derjenigen Person identisch sein, 18 die nach erfolglos bleibender außergerichtlicher Streitbeilegung gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgeht.17 Anderenfalls fehlt es an einer Abmahnung, wenn ein anders firmierender Kläger den Unterlassungsanspruch geltend macht.. 13 BGH, 16.11.2006, I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 24 – Telefonwerbung für »Individualverträge«. 14 OLG Düsseldorf, 14.11.2011, I-20 W 132/11, WRP 2012, 595, 596. Zur notwendigen Darlegung der Inhaberschaft eines Rechts OLG Frankfurt, 28.08.2017, 11 W 16/17, WRP 2017, 1521, 1522 Rn. 8 (urheberrechtlicher Lichtbildschutz). 15 RegE BT-Drucks. 19/12084 S. 24. 16 RegE BT-Drucks. 19/12084 S. 23. 17 Missachtet von OLG Nürnberg im Ausgangsverfahren zu BayVfGH, 26.10.2012, Vf. 101-VI11, WRP 2013, 228 m. Anm. Ahrens.. Leseprobe. Ahrens. 1955.

(22) § 13. Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung. 19 Ein Verband von Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) hat die Grundlagen. seiner Verbandsklagebefugnis nachprüfbar darzustellen. In der Rechtsprechung sind vor der UWG-Novelle 2020 verschiedene Darlegungsanforderungen aufgestellt worden. Dazu gehörten konkrete Angaben zur Mitgliederstruktur.18 Die Rechtsprechung begnügte sich jedoch oftmals mit Angaben, die der Abgemahnte faktisch kaum nachprüfen konnte. Dies betraf insbesondere die Zugehörigkeit einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern aus derjenigen Branche, zu der der Abgemahnte gehörte. Sie sollten – jedenfalls im Abmahnstadium – nicht genannt werden müssen.19 Das leistete dem Auftreten unseriöser Verbände Vorschub. Aufgrund des § 8b UWG müssen Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz gelistet werden. Damit ist eine Prüfung der in § 8b genannten Anforderungen verbunden. Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8b Abs. 3 beruht eine VO über Anforderungen, die dem Bundesamt für Justiz gegenüber zu erfüllen sind; sie sind Gegenstand der Prüfung durch das Amt. Ein Wirtschaftsverband kann sich grundsätzlich mit dem Hinweis auf die Listung begnügen; die Listung soll in gleicher Weise die Gerichte entlasten.20 Nicht abgedeckt wird dadurch allerdings das nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch weiterhin geltende Erfordernis, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Verbandsmitglieder berühren muss. Dazu sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG Darlegungen im Abmahnschreiben erforderlich.21 20 Qualifizierte Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG können sich mit dem Ein-. tragungsnachweis begnügen. Bei den Berechtigten des § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG ergibt sich die Abmahnbefugnis in der Regel bereits aus deren Rechtsstatus oder deren Aufgabenstellung, sodass die Befugnis offenkundig ist.22 4. Tathandlung und rechtliche Einordnung 21 Der Sachverhalt und der daraus abgeleitete rechtliche Vorwurf sind so genau anzuge-. ben, dass der Abgemahnte in die Lage versetzt wird, die behauptete Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.23 Die tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu einem behaupteten Wettbewerbsverstoß müssen so konkret sein, dass der Streitgegenstand des bevorstehenden gerichtlichen Verfahrens erkennbar ist. Nuancierungen können bereits den Streitgegenstand verschieben. Das ist auch im Falle eines etwaigen späteren Wegfalls einer Rechtsgrundlage. 18 OLG Saarbrücken, 27.11.2017, 1 W 38/17, GRUR-RR 2018, 262 Rn. 26 und 29 – Vorgerichtliche Legitimation. 19 OLG Frankfurt, 06.11.2000, 6 W 161/00, GRUR-RR 2001, 287. Anspruch auf vorgerichtliche Überlassung einer nicht anonymisierten Mitgliederliste verneint von OLG Saarbrücken, 27.11.2017, 1 W 38/17, GRUR-RR 2018, 262 Rn. 28 – Vorgerichtliche Legitimation. Anders im Prozess: BGH, 18.10.1995, I ZR 126/93, GRUR 1996, 217, 2018 – Anonymisierte Mitgliederliste. 20 RegE BT-Drucks. 19/12084 S. 24. 21 Ahrens/Achilles, Wettbewerbsprozess9, Kap. 2 Rn. 23b. 22 Ahrens/Achilles, Wettbewerbsprozess9, Kap. 2 Rn. 23a. 23 BGH, 22.01.2009, I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 – pcb; BGH, 05.12.2012, I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 – Monsterbacke; OLG Saarbrücken, 16.03.2015, 1 W 7/15, MDR 2015, 1154; OLG Frankfurt, 30.11.2017, 1 W 40/17, WRP 2018, 235, 236 Rn. 10.. 1956. Ahrens. Leseprobe.

(23) A. Abmahnung. § 13. des abgemahnten Unterlassungsanspruchs für die Möglichkeit einer Kündigung der Unterwerfungsvereinbarung bedeutsam. Die Tatbeschreibung muss so präzise sein, dass die Tathandlung identifizierbar ist. Es gilt aber nicht das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.24 Diese schon bisher gestellten Anforderungen an eine Abmahnung nimmt das neue Recht in § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG auf. Bei Schutzrechtsverletzungen ist das Schutzrecht anzugeben. Geht der Abmahnende 22 aus mehreren Schutzrechten vor, ist aber nur eine Schutzrechtsrechtsverletzung gegeben, liegt eine insgesamt erfolgreiche Abmahnung vor.25 Die prozessualen Streitgegenstandsdifferenzierungen – kumulatives oder gestaffeltes Vorgehen – sind außergerichtlich unerheblich. Zu den Folgen für die Abmahnkostenerstattung unten § 13 Rdn. 125. Eine rechtliche Einordnung ist bisher nur dann erforderlich gehalten worden, wenn 23 ein Lebenssachverhalt Grundlage für verschiedene rechtliche Angriffe sein kann, und ohne die Angabe das Ziel der Abmahnung nicht zu erschließen ist.26 Darüber geht § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht hinaus. Eine umfassende Rechtsbelehrung ist jedoch nicht zu verlangen. Allerdings fördert es die Bereitschaft zur Unterwerfung, wenn aktuelle Entscheidungen zugunsten der Position des Abmahners angegeben werden. Die selektive Auswahl von Entscheidungen unter Verschweigen entgegenstehender Rechtsprechung kann als Betrug zu werten sein. Im Übrigen schaden aber Fehler und Ungenauigkeiten der mitgeteilten rechtlichen Bewertung, etwa eine zu starke Verallgemeinerung der Unterlassungsverpflichtung, nicht.27 Inhaltlich von der Abmahnung nicht erfasste Verletzungsformen, also Verhaltenswei- 24 sen außerhalb des kerngleichen gerügten Verletzungsbereichs bedürfen im Falle eines nachfolgend beabsichtigten gerichtlichen Vorgehens einer selbständigen Abmahnung. Verlangt der Gläubiger mit einer von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung 25 mehr als ihm zusteht, verfehlt die Abmahnung deshalb nicht ihre Hinweisfunktion.28 5. Frist Der Abmahnende hat dem Verletzer eine Bedenk- und Reaktionsfrist einzuräumen. 26 Deren Bemessung richtet sich nach der Dringlichkeit im konkreten Fall. Regelmäßig wird sie eine Woche bis 10 Tage ab Zugang der Abmahnung betragen, damit der Abgemahnte Rechtsrat zur Begründetheit des Anspruchs einholen und die Angaben. 24 BGH, 28.04.2016, I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300 Rn. 67 – Kinderstube. 25 BGH, 28.04.2016, I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300 Rn. 67 – Kinderstube. 26 Vgl. BGH, 12.02.2015, I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 – Monsterbacke II; HansOLG Hamburg, 03.03.1996, 3 W 17/96, WRP 1996, 773; OLG Frankfurt, 30.11.2017, 1 W 40/17, WRP 2018, 235, 236 Rn. 10. 27 OLG Celle, 22.01.2015, 13 U 25/14, WRP 2015, 472, 474. 28 Vgl. BGH, 16.11.2006, I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 24 – Telefonwerbung für »Individualverträge«; BGH, 21.01.2021, I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 26 – Berechtigte Gegenabmahnung.. Leseprobe. Ahrens. 1957.

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