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Zurückweisung einer Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

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Academic year: 2022

Aktie "Zurückweisung einer Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes"

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KOA 1.950/11-069

Bescheid

I. Spruch

Die Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes des Georg Varga, Anton- Baumgartner-Straße 44 Block C/4/2206, 1230 Wien, vom 05.02.2011 wird ge- mäß § 9 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs- verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010, we- gen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

II. Begründung

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.02.2011, bei der KommAustria eingelangt am selben Tag, zeigte Georg Varga die Aufnahme eines audiovisuellen Mediendienstes unter www.unitedcyberworld.com und internationaltv.in an. Das Schreiben enthielt ins- besondere keine Angaben darüber, ob die Partei im Sinne des § 3 AMD-G in Ös- terreich niedergelassen ist, zum zur Verfügung gestellten Programmkatalog so- wie hinsichtlich der Verfügbarkeit des audiovisuellen Mediendienstes.

Mit Schreiben vom 18.02.2011 forderte die KommAustria die Partei formlos zur inhaltlichen und formalen Ergänzungen seiner Anzeige auf.

Mit Schreiben vom 08.03.2011 legte die Partei einen Staatsbürgerschaftsnach- weis vor.

Mit Schreiben vom 30.03.2011 forderte die KommAustria die Partei unter ande- rem gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:

1. Darstellung des von der Partei zur Verfügung gestellten Programmkata- logs, insbesondere unter Angabe des Umfangs und der zeitlichen Ver- fügbarkeit des Angebots sowie der angebotenen Sparten und Sendun- gen;

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2. Angaben hinsichtlich der Verfügbarkeit des Programms, insbesondere auch im Hin- blick auf den Bereich „Restricted Area“ der Website.

Die Partei wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine An- zeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass der Mängelbehebungsauftrag der Partei am 01.04.2011 durch Übernahme durch einen Mitbewohner an der Abgabestelle zu- gestellt wurde.

Bei der KommAustria langte kein Mängelbehebungsschriftsatz ein.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 9 AMD-G lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unter- liegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbe- vollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:

1. ...

2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Pro- grammkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;

3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.

...“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer ange- messenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf die- ser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Partei hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Anzeige anhaftenden Mängel (fehlende Angaben zum Programmkatalog und zum Verbreitungsweg des audiovisuellen Mediendienstes) ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

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III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 13. April 2011 Kommunikationsbehörde Austria

Dr. Susanne Lackner (Mitglied)

Zustellverfügung:

Georg Varga, Anton-Baumgartner-Straße 44 Block C/4/2206, 1230 Wien, per RSb

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