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Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nachdem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über dieBefreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

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Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

UrkBefrBELV

Ausfertigungsdatum: 15.10.1980 Vollzitat:

"Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13.

Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2002)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.10.1980 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation erteilt das

Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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