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Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis

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Academic year: 2022

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Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis

Gesamtschutzquote im Asylverfahren mind. 50 Prozent

Gesamtschutzquote im Asylverfahren unter 50 Prozent

“sichere

Herkunftsländer“, Asylantragstellung vor dem 1.

September 2015

“sichere

Herkunftsländer“, Asylantragstellung ab dem 1.

September 2015

Anmerkungen / Rechtsgrundlagen

Wer ist das nochmal? Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia.

(laut BAMF).

Alle anderen Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

Die Beschränkung der „guten Bleibeperspektive“ auf die Herkunftsstaaten Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Somalia ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern nur durch die Verwaltungspraxis.

Die Gesamtschutzquote liegt bei vielen weiteren

Herkunftsstaaten bei über 50 Prozent. Dennoch wird die „gute Bleibeperspektive“ bei ihnen offiziell nicht gesehen.

Kann Arbeitserlaubnis erteilt werden?

Ja ja ja nein Anmerkung: Eine Arbeitserlaubnis kann erst nach drei Monaten

Aufenthalt erteilt werden und wenn keine Pflicht mehr besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. Diese Pflicht endet mit der Zuweisung in eine Kommune, spätestens normalerweise aber nach sechs Monaten Aufenthalt. Durch Beschluss des jeweiligen Bundeslandes kann die Pflicht zum Leben in der

Landeseinrichtung auf bis zu zwei Jahre verlängert werden (§ 47 Abs. 1b AsylG). Für Asylsuchende aus so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ besteht die Pflicht zum Leben in der Landeseinrichtung in bestimmten Fällen bis zur Ausreise oder Abschiebung (§ 47 Abs. 1a AsylG). Für Asylsuchende, deren Asylantrag im „beschleunigten Verfahren“ durchgeführt wird, besteht die Pflicht zum Leben in der Landeseinrichtung bis zur Entscheidung des BAMF und in bestimmten Fällen bis zur Ausreise (§ 30a Abs. 3 AsylG).

Beratung ja ja ja ja BA: Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen

des SGB II und III für Migranten /innen

Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)

Ja, schon ab dem 1. Tag (§ 131 SGB III)

Ja Ja nein Normalerweise erst, wenn eine Arbeitserlaubnis erteilt werden

kann (s. o.).

BA: Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)

Ja, schon ab dem 1. Tag (§ 131 SGB III)

Ja Ja nein Normalerweise erst, wenn eine Arbeitserlaubnis erteilt werden

kann (s. o.).

BA: Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)

Ja ja ja nein Wenn Arbeitserlaubnis erteilt werden kann (s.o.). Für eine

Einstiegsqualifizierung ist eine konkrete Arbeitserlaubnis erforderlich (zustimmungsfrei).

Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

(2)

Arbeitsförderung und Arbeitserlaubnis mit Duldung

Sämtliche

Herkunftsstaaten, außer „sichere Herkunftsstaaten“

“sichere

Herkunftsländer“, Asylantragstellung vor dem 1.

September 2015

“sichere Herkunftsländer“, Asylantragstellung ab dem 1. September 2015

Anmerkungen / Rechtsgrundlagen

Wer ist das nochmal? Alle außer Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien.

Nur Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

Nur Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

Kann Arbeitserlaubnis erteilt werden?

Beratung

Ja. Ja. Wenn Asylantrag vor Ablehnung zurückgenommen

oder kein Asylantrag gestellt wurde: Ja.

(kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG.)

Ein kategorisches Arbeitsverbot nach § 60a Abs. AufenthG gilt für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nur dann, wenn der Asylantrag ab dem 1. September 2015 erfolgte und der danach gestellte Asylantrag schon abgelehnt worden ist, bzw. (unabhängig vom Herkunftsstaat) wenn ein rein selbstverschuldetes Abschiebungshindernis vorliegt. In den anderen Fällen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Nein, wenn Asylantrag schon abgelehnt wurde (Arbeitsverbot § 60a Abs. 6 AufenthG).

Beratung Ja. Ja. Ja. BA: Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen

des SGB II und III für Migranten /innen

Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§

44 SGB III)

Ja. Ja. Wenn Asylantrag vor Ablehnung zurückgenommen

oder kein Asylantrag gestellt wurde: Ja.

(kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG.)

BA: Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Nein, wenn Asylantrag schon abgelehnt wurde (Arbeitsverbot § 60a Abs. 6 AufenthG).

Aktivierung und

berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)

Ja. Ja. Wenn Asylantrag vor Ablehnung zurückgenommen

oder kein Asylantrag gestellt wurde: Ja.

(kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG.)

BA: Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Nein, wenn Asylantrag schon abgelehnt wurde (Arbeitsverbot § 60a Abs. 6 AufenthG).

Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)

Ja. Ja. Wenn Asylantrag vor Ablehnung zurückgenommen

oder kein Asylantrag gestellt wurde: Ja.

(kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG.)

BA: Zugang von Förderinstrumenten des SGB III und SGB II für Asylbewerber und Flüchtlinge

Nein, wenn Asylantrag schon abgelehnt wurde (Arbeitsverbot § 60a Abs. 6 AufenthG).

Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

(3)

Stand: 22. August 2018

Autor:

GGUA Flüchtlingshilfe e. V.

Claudius Voigt

Hafenstr. 3-5, 48153 Münster.

www.einwanderer.net voigt@ggua.de

Fon: 0251-1448626

Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“

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