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Schiess, Patricia (2016): Rezension: Christoph Maria Merki: Liechtensteins Verfassung, 1992-2003. Ein Quellen- und Lesebuch. Zürich: Chronos 2015. In: Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein (Hg.): Jahrbuch des Historischen Vereins, Bd. 115.

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Liechtensteins Verfassung 1992-2003

Patricia M. SchiessRütimann

Christoph Maria Merki:

Liechtensteins Verfassung, 1992-2003.Ein Quellen- und Lesebuch.

ChronosVerlag, Zürich, und Historischer Vereinfürdas Fürstentum Liechtenstein.

Vaduz,Zürich,2015. 747Seiten.

Gebunden.

ISBN978-3-906393-79-7 CHF68.—/EUR62.—

DasBuchvonChristophMariaMerkiüber denvon1992 bis 2003 dauerndenVerfassungskonflikt trägt fast 400 Dokumente zusammen.Siezeigen,wiedieVerfassungs¬

revisionvon2003 zustandekam. Merkibelässtes dabei nichtbei derWiedergabe derTexte, sonderner erklärt die EntwicklungLiechtensteins seit1719. Erbeleuchtet die Hintergründe, die zum Konflikt zwischen Fürst Hans-Adam II. undRegierung sowie Landtagführten.

UnderzeichnetdasVerhalten der Beteiligtenindenver¬

schiedenen Phasen des Konflikts nach. Dabei nimmt ChristophMariaMerki nichtnuraufOriginaldokumente (Thronredendes Fürsten,Parlamentsdebatten,Medien¬

interviews, Leserbriefe,Gutachten etc.) Bezug, sondern erarbeitetauchdiewissenschaftlicheLiteraturauf.Dem LesererschliesstsichsodieLiteraturausundüberLiech¬

tenstein.

Ziele des Buches

Das Buch geht auf die Initiative des Unternehmers Gebhard Sprenger zurück. Sprengers Ziel ist es (S. 7), denVerfassungskonflikt «nachfolgenden Generationen zugänglichzu machenund damit Geschichtsfälschun¬

genvorzubeugen«. «Aussagen, Deutungen, Gutachten, StatementsundMeinungsäusserungen«sollenbereitge¬

stellt werden,damitsichjedermann darüberinformieren kann, unter welchen Umständen die bisher umfang¬

reichsteRevision der liechtensteinischen Verfassungim

Jahr2003zustandekam. DievonChristophMariaMerki

mitneun ZeitzeugengeführtenInterviews (S. 665-718) zeigeneindrücklich, dass die Beteiligten die Ereignisse unterschiedlich beurteilen. Umsowertvollerist diePub¬

likationder Quellen.

Christoph Maria Merki vertraut darauf(S. 10), dass dievon ihmzusammengetragenenund fachkundigein¬

geführten Dokumente direkt zumLeser sprechenund sichdieser eineigenes Urteilbildet. Dieses Ziel erreicht Merki ohneZweifel. Ebensoistihmzuzustimmen, dass esfüreineabschliessendeWertungdesVerfassungskon¬

fliktsnoch zufrühist(S. 10f.).Einerseits,weilnochnicht alle Quellen zugänglichsind, und andererseits, weil es

seit 2003 nicht mehr zu einem solch heftigen Macht¬

kampfzwischen Fürstund Landtag gekommen ist. Ob die 2003 aufVorschlag vonFürst und Erbprinz in die VerfassungaufgenommenenBestimmungenwirklich in derLagesind, Konfliktezwischen denStaatsorganen zu befrieden, ist ungewiss. Oder wie es Merki formuliert

(S. 11, ähnlich S. 718): «Die revidierte Verfassung von

2003hatihre Nagelproble nochvorsich.« DasinderVer¬

fassung von 1921 angelegte Spannungsverhältnis von Demokratie und Monarchie besteht nämlich nach wie vor(S. 12).

Esist zubegrüssen,dassChristophMariaMerkiseine Zurückhaltungim Schlusskapitel (S. 711-718) einStück weit ablegt. Neben einerZusammenfassung der Ereig¬

nisseund der Folgen desVerfassungskonflikts lieferter hierDeutungsangebote. Soweist er daraufhin (S. 716), dassFürstHans-AdamII.von einemsogenanntenElite- Basis-Konflikt,alsovon einem Misstrauen derStimmbe¬

rechtigten gegenüber Regierungund Landtag, profitie¬

ren konnte. Hilfreich waren für den Fürsten gemäss Merki auch die Symbolkraft der Monarchie sowie die Verlustangst derBevölkerung(S. 716). Nichtvergessen werden darf,dassessichbei denMitgliedernvonRegie¬

rung und Landtag

-

anders als beim Landesfürsten

-

nichtum Berufspolitikerhandelt (S. 717). Merki kommt zumSchluss, dass die Kritiker derVerfassungsrevision

«von Beginn weg auf verlorenem Posten« kämpften

(S. 717),nichtzuletzt,weildieMonarchieIdentitätstiftet undalsGarantvon Sicherheit dient. FürstHans-AdamII.

nahmim Laufe der Auseinandersetzung verschiedene Rollen ein(S. 715):besorgter Landesvater,Verfassungs¬

theoretiker, Opfervon Monarchiegegnern,Wahrer der Interessen seiner Familie. Ernützte verschiedene Kom¬

munikationsmittel (S. 715): Ansprachenauf der Schloss¬

LIECHTENSTEINS

1992-2003

Ein Quellen-und Lesebuch

ll\

Historischer VereinfürdasFürstentumLiechtenstein,Jahrbuch Band 115,2016 167

(2)

wieseund Thronreden

im

Landtag, Medieninterviews, Leserbriefe, Einsitznahme

in

der Verfassungskommis¬

sion,Abstimmungswerbung,Empfängeauf demSchloss, VersandeinalleLiechtensteiner Briefkästen.

Gliederung

und

Inhalt

des Buches

DieEinleitung(S. 9-12)dientnichtnurdemeiligen oder

mit

Liechtenstein wenig vertrauten Leser als Einstieg, sondernsiehebt auchdieBedeutung derMonarchie

für

Liechtensteinhervorund

ruft

dieFunktionen von Ver¬

fassungen

in

Erinnerung.

Das Kapitelüber die liechtensteinische Verfassungs¬

geschichte(S. 13-26) setzt 1719

mit

derVereinigung der Herrschaft Schellenberg

mit

derGrafschaft Vaduzzum reichsunmittelbaren Fürstentumein. Christoph Maria Merkistreichthervor, welche Entwicklungen

in

Liech¬

tenstein parallel zu denen

in

anderen europäischen Staaten verliefen (absolutistische Herrschaft, Zugehö¬

rigkeit

zu Rheinbundund DeutschemBund,

Übertritt

vom Absolutismus zum Konstitutionalismus) undwo¬

rin

sichLiechtensteinvon vielen anderen Staatenunter¬

schied(Fürst, der

im

Auslandresidiert; Beibehalten der Monarchie nach dem ErstenWeltkrieg). Dabeibeleuch¬

tet er die Dienstinstruktion von 1808, die Landständi¬

scheVerfassungvon 1818,die KonstitutionelleVerfas¬

sungvon 1862 unddie Verfassung von 1921. Erst

mit

dieserVerfassung,welche die Monarchie fortsetzteund sichsowohl anösterreichischen Normen orientierte als auch direktdemokratische Elemente nach Schweizer

Vorbild

integrierte, beschrift Liechtenstein eineneigen¬

ständigenWeg.

Im nachfolgenden Kapitel (S. 27-42) vergleicht der

Autor

Liechtenstein

mit

anderen europäischen Monar¬

chien. In ihnen konzentriertsich derMonarchje länger jemehr aufdas Repräsentativeund Symbolische. Dass dieliechtensteinische Verfassung ein solches Amtsver¬

ständnisnichtvorzeichnetundFürstHans-AdamII. die

Politik

als Staatsoberhaupt aktivgestaltenwollte, lässt ChristophMaria

Merki

als eine Ursache

für

den Aus¬

bruch des Verfassungskonflikts erkennen (S. 30 f.).

Merkibelässt esnicht beim Vergleich

mit

Monarchien, sondern schlägt

für

Liechtenstein eine Qualifikation als

«semipräsidentielle Demokratie« vor,

in

welcher derRe¬

gierungschefvom Parlament abberufen werden kann.

nicht aber das Staatsoberhaupt (S. 35). Hilfreich

für

die nicht

in

Liechtenstein wohnenden Leser sind Merkis

Ausführungen

über den respektvollen Umgang der Journalisten

mit

der Fürstenfamilie und über den Zu¬

gangvonFürstund Erbprinzzu denMedien(S.38).Be¬

reits an dieser Stelle (S. 40 f.) weist der

Autor

auf die hohe

Mobilisierung

der Bevölkerung anlässlich der Staatskrisevon 1992undvorderVolksabstimmungvon 2003 hin. Interessant ist dabei der Hinweis, dass sich verschiedenepolitische Akteure (insbesondere der Ar¬

beitnehmerverbandund die Wirtschaft, aber auch die katholische Kirche)

mit

Stellungnahmen zurückhielten und/oder(sodiepolitischenParteien) keineöffentlichen Veranstaltungendurchführten.

IneinemumfangreichenKapitel (S.43-154) stellt der

Autor

den Gang des Konflikts dar. Dabei geht es

ihm

(S. 43) weniger umeine Deutungdes Konflikts alsum dessenAusbruch, seine «entscheidenden Wegmarken«

unddiehandelndenPersonen. Erläutertwerden hierbei ersteSpannungen

mit

Fürst FranzJosefII. (S.48f.)sowie der «Kunsthausfall« (S. 49-51), die Meinungsverschie¬

denheiten bezüglich der Ernennung der Beamtenund Richter (S. 52-54), bevor dann aufdie Staatskrise von

1992 eingegangen

wird.

Regierung

und

Fürst Hans- AdamII. stritten dabei über das Datum

für

die Volks¬

abstimmung betreffend EWR-Beitritt(S. 56-59). Erwäh¬

nung finden auch das neue Hausgesetz des Fürsten

(S. 63-65)und der«Fall Wille« (S. 65-69). Neue Fakten legt Merki zu diesen Ereignissen nicht vor

-

das ent¬

spricht aber auchnicht seinem Auftrag. Wohl aberer- schliessendie Fussnoten dievorhandeneLiteratur.

Obwohl FürstHans-AdamII. bereits

in

seiner Thron¬

redevom12.Mai 1993konkrete Vorschläge

für

eineVer¬

fassungsänderung unterbreitet hatte (S. 61), sollte es

noch biszum16.März2003dauern(S.85),bisdieStimm¬

berechtigtenüber die von

ihm

und Erbprinz Aloisfor¬

muliertenVerfassungsbestimmungen abstimmenkonn¬

ten. ChristophMariaMerkischildert hierbei die Arbeit der drei Verfassungskommissionen (der Landtag hatte sich

-

sieheS.268undS.273

-

nie

mit

demerforderlichen qualifizierten Mehr

für

die Vorlage des Fürsten ausge¬

sprochen), wer wann

mit

Indiskretionenan die Öffent¬

lichkeit gelangte, wann Fürstund Regierung fachkun¬

dige Unterstützung

im

Ausland anforderten und wie nationale Gerichte und internationale Organe (siehe auchS.643-645) angerufen wurden.

168 Rezensionen

(3)

Daslängste Kapitel (S. 177-642) gliedertsich nach den Akteuren(Fürstenhaus, Landtag, Regierung, Justiz,in- und ausländische Experten, Parteien, Zeitungen, Zivil¬

gesellschaft).Es lässtihre Ansichten anhand dervonih¬

nen verfassten Dokumente deutlich werden. Vorange¬

stelltwerdenihnenEinführungenzu denAkteurenund ihrem Agieren. Dabei sticht hervor, dass die Gerichte wegen derÄnderungen

im

Richterbestellungsverfahren und der dem Staatsgerichtshof entzogenenKompetenz starkbetroffen waren, sichinderDiskussionaberkaum Gehörverschaffenkonnten(S. 453).

Den

in

denMedien geführten Diskursillustrierendie vonChristoph MariaMerkizusammengetragenenLeser¬

briefe (S. 487-617), wobei diese

lediglich

einen Aus¬

schnitt darstellen, daMerki vonjeder Personhöchstens einen Leserbrief

in

die Sammlung aufgenommen hat

(S.486).

Weiterer Forschungsbedarf

Esist zu hoffen,dass Merkis Wunsch(S. 10),weitereUn¬

tersuchungen anzuregen,

in Erfüllung

geht. Soweiter¬

sichtlich, steht zumBeispiel der Nachweis, dass Fürst Hans-AdamII. (siehe dazu S. 667) bereits vor der Ab¬

stimmungüber den EWR

mit

der Schweizausgehandelt habe, dass derZollanschlussvertrag fortbestehen könne, wenn Liechtenstein dem EWR beitrete, die Schweizhin¬

gegennicht, nochaus.Ebenso,dassdiefürstlicheFamilie beieinerÜbersiedlung nach Österreich als (für sie steu¬

erlich vorteilhaft) exterritorial behandeltwordenwäre (siehedazuS.668). Mehrüber dieStrategieunddenEin¬

fluss der den Fürsten beratenden Werbefachleutezu er¬

fahren(siehedazuS. 674undS.709),wäre ebenfallsauf¬

schlussreich. Da es an einer Untersuchungder Folgen des neuen Richterbestellungsverfahrens fehlt, wären weitereBelegeüberseineEntstehunghilfreich.DieInter¬

views (S. 668 und S. 684) lassennämlichkeinenklaren Schlusszu.

Wenn dereineoder die andere der damalsEngagier¬

ten

-

so wiedie Interviewpartner

-

die Ereignissenoch einmalRevuepassierenlässt unddie wichtigenPunkte

für

die kommende Generationen festhält, wäre dies zu begrüssen. DieVerbindungvon historischen Textenund rückblickenden Bewertungen von Beteiligten macht nämlicheinenReiz dieses Buchesaus.

Historischer VereinfürdasFürstentumLiechtenstein,Jahrbuch Band 115,2016

Sorgfältige Gestaltung

des Buches

ChristophMaria Merkiversammelt

in

seinemBuchfast 400Dokumenteverschiedenster Herkunft, die er (zum Teil gekürzt,wennnötig

mit

einerEinleitungversehen) unterAngabe derFundstellenwiedergibt.Siefindensich jeweils

im

thematisch und zeitlich passenden Kapitel.

Dies

verführt

den Leser dazu, sich

in

sie zu vertiefen, underöffnet

ihm

dieVielfaltderArgumentationslinien.

Für die Nachgeborenen sindauch diesorgfältigaus¬

gewähltenFotos(S. 45, S. 57)undAbstimmungsinserate

(S. 626f., S.640f.) von Wert,sagtdocheinBildmehrals Worte

-

auchüber dieArt, wieeinDiskursgeführtwird.

Abgeschlossen

wird

dasBuch(S.719-747)durcheine Chronologie der Ereignisse, Kurzbiographien vonüber 50Personen, einausführliches Personenregisterundein Registerallerabgedruckten Dokumente.

Eine

Schlussbemerkung

EsisteineIronie derGeschichte,dassFürstund Erbprinz die von ihnengewünschtenVerfassungsbestimmungen mittels dervon Fürst JohannII.

im

Jahr 1921 eherskep¬

tisch betrachteten Volksrechte gegen den

Willen

des Landtages durchsetzenkonnten.Nämlich indemsie am

2. August2002 eine Volksinitiative anmelden undsich

im

Abstimmungskampfunverblümt wiePrivatpersonen äussern durften (siehe dazu dieEntscheidung der Ver- waltungsbeschwerde-Instanz vom 12. November 2002:

VBI2002/96, LES2002, S. 207ff., abrufbar unter www.

gerichtsentscheide.li).

Die demokratischen Rechte waren auf Drängen von

Wilhelm

Beck und seinen

Mitstreitern

anlässlich der Schlossverhandlungen (siehe hierzu die Entschliessun- genvon FürstJohannII. vom15. September 1920,abruf¬

barunter www.e-archiv.li) vomHerbst 1920

in

dieVer¬

fassungaufgenommenworden. Dabeiliess essichFürst JohannII.

-

soberichteteseinunterwww.e-archiv.li ab¬

rufbaresDokumentvom18. September 1920

-

nachAb¬

schluss der

für

ihnsichernichteinfachenUnterhandlun¬

gen nicht nehmen, allen Beteiligten

für

ihren Einsatz zumWohle Liechtensteins zu dankenundjedemEinzel¬

nen dieHandzu reichen.

Eine solche Gestehätte nach der Abstimmung vom

16. März 2003 vielleicht dazu beitragen können, Fürst

169

(4)

Hans-AdamII. (wieder) als eine «über den Interessen und Parteiendes Alltagsstehende Macht« (S. 29) zuin¬

stallieren.

ChristophMariaMerkiwird denBeteiligtengerecht, indemerdiePhasendesVerfassungskonfliktsdetailliert undunaufgeregt schildertundsowohl seineInterview¬

partner als auchdie informativausgewähltenTexte im Originaltonsprechenlässtund die Ereignisseverständ¬

lich undzugleich packend präsentiert.

Anschriftder Rezensentin

PDDr.iur.Patricia M.SchiessRütimann,Forschungsbeauf¬

tragtefürRecht amLiechtenstein-Institut,St.Luziweg2, FL-9487Bendern

Bildnachweis

S.163:Atelier SilviaRuppen,Vaduz

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