• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 6 - Bekanntmachung der Zuständigkeit der Senatorin für Justiz und Verfassung für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elekt

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 6 - Bekanntmachung der Zuständigkeit der Senatorin für Justiz und Verfassung für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elekt"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Senatorin für Justiz und Verfassung Freie

Hansestadt Bremen

26. Oktober 2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 30.11.2021

Bekanntmachung der Zuständigkeit der Senatorin für Justiz und Verfassung für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach der Verordnung über die techni- schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das beson-

dere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung- ERVV)

I. Problem

Zum 01.01.2022 tritt das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften in Kraft. Durch das Gesetz wird der elekt- ronische Rechtsverkehr mit den Gerichten dahingehend ausgebaut, dass die digitalen Zugangsmög- lichkeiten zu den Gerichten erweitert werden.

Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte erhalten zum einen die Möglichkeit, möglichst kostenneutral über ein neues be- sonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege zu kommunizieren. Dafür wird ein sogenanntes besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: eBO) geschaffen. Das eBO ermöglicht sowohl den schriftformersetzenden Versand elektronischer Doku- mente an die Gerichte sowie die Zusendung elektronischer Dokumente durch die Gerichte an die Postfachinhaber. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, die nach dem Onlinezu- gangsgesetz (OZG) zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes nach § 2 OZG in die Kom- munikation mit den Gerichten einzubinden.

Zur Umsetzung des eBO ändert das Gesetz auch die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) dahingehend, dass das Kapitel 4 und der § 11 neu gefasst werden. § 11 Abs. 1 ERVV be- sagt folgendes: „Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.“

Die überwiegenden Prozesse bei der Identifizierung und Freischaltung eines neuen Postfachs erfol- gen automatisiert über etablierte Systeme (SAFE-Verzeichnisdienst, SAFE-Registrierungsclient).

Teilweise wurde die Einbindung neuer Software erforderlich (z. B. bei der Anwendung, die für die manuelle Identifizierung bei einem Notar erforderlich ist und die von der BNotK gehostet wird). So-

(2)

fern ein Postfach nicht vom Inhaber selbst gelöscht werden soll, ist nur der Rechtsnachfolger zur In- aktivsetzung des eBO berechtigt. Die Inaktivsetzung soll durch das Projektbüro der BLK1-AG IT- Standards umgesetzt werden. Auch erster Ansprechpartner bei Fragen und Problemen soll das Pro- jektbüro der BLK-AG IT-Standards sein. Die öffentlich-rechtlichen Stellen der Länder (nachfolgend:

eBO-Stelle) werden lediglich auf www.egvp.de veröffentlicht, treten darüber hinaus aber nicht in Er- scheinung und sollen lediglich bei Rechtsfragen herangezogen werden.

Sofern es um die Registrierung, Identifizierung und Freischaltung des eBO für Gerichtsvollzieher und öffentlich bestellte oder beeidigte Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbrin- gen, geht, erfolgt die Identifizierung und Freischaltung durch die für die öffentliche Bestellung und Beeidigung bzw. die Ernennung zuständige Stelle im Bereich der Justiz. Hier wird die eBO-Stelle le- diglich im Vorfeld manuell tätig, indem die Abläufe gemeinsam mit den zuständigen Stellen erarbei- tet und Handlungshilfen erstellt werden.

Aufgrund der technischen und rechtlichen Nähe der eBO-Stelle zur Senatorin für Justiz und Verfas- sung ist deshalb vorgesehen, die Bestimmung der eBO-Stelle auf die Senatorin für Justiz und Ver- fassung zu übertragen und die Stelle bei der IT-Stelle Justiz zu verorten.

II. Lösung

Der Senat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf einer Bekanntmachung über die Zustän- digkeit für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle.

III. Alternativen

Keine.

IV. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Die laufenden Kosten für die technischen Komponenten sowie die Infrastruktur wird über das Pro- jektbüro der BLK-AG IT-Standards auf die Länder umgelegt. Die für die Umsetzung des eBO erfor- derlichen Kosten werden hierbei vom Justizressort im Rahmen des eigenen Budgets getragen.

Der Personalaufwand ist derzeit noch nicht abschließend feststellbar. Derzeit wird davon ausgegan- gen, dass die Aufgaben mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden können.

Die Einrichtung der eBO Stelle betrifft die Mitarbeiter:innen der IT-Stelle. Für die Aufgabenwahrneh- mung ist ein Team von 2 Personen vorgesehen, das sowohl männlich als auch weiblich besetzt ist.

Aufgrund des erwarteten überschaubaren Aufwands werden keine besonderen genderrelevanten Auswirkungen erwartet.

V. Beteiligung und Abstimmung

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den Entwurf der Bekanntmachung rechtsförmlich ge- prüft. Die Vorlage ist mit allen bremischen Ressorts abgestimmt.

1 BLK = BUND-LÄNDER-KOMMISSION FÜR INFORMATIONSTECHNIK IN DER JUSTIZ

(3)

VI. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geeignet nach Beschlussfassung.

VII. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Justiz und Verfassung vom 26.

Oktober 2021 die „Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung“ und deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(4)

Bekanntmachung

über die Zuständigkeit nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Vom …

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständig für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach § 11 Absatz 1 der Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung ist für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin für Justiz und Verfassung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den …

Der Senat

(5)

Begründung

I. Allgemeines

Zum 01.01.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten dahingehend ausgebaut, dass die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten erweitert werden. Bürgerinnen und Bür- ger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte erhalten die Möglichkeit, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches Post- fach mit den Gerichten auf sicherem Wege zu kommunizieren. Dafür wird ein sogenanntes besonde- res elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (kurz: eBO) geschaffen.

Zur Umsetzung des eBO ändert das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften auch die Elektronische- Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) dahingehend, dass das Kapitel 4 und der § 11 neu gefasst wer- den. § 11 Abs. 1 ERVV besagt folgendes: „Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.“

Da die überwiegenden Prozesse bei der Identifizierung und Freischaltung des eBO über bereits etablierten Systeme erfolgt, welche im Auftrag des Projektbüros der BLK-AG IT-Standards von der BNotK betrieben werden und weitere manuelle Identifzierungs- und Freischaltungsprozesse bei den Landesjustizen verortet sind, soll die Bestimmung der öffentlich-rechtliche Stelle von der Senatorin für Justiz und Verfassung übernommen werden.

II. Im Einzelnen

Zu § 1

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach § 11 Absatz 1 der Elektronsicher-Rechtsverkehr-Verordnung für die Freie Hansestadt Bremen.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können,

Ein wesentliches Problem bei McDowell wie auch bei seinen genannten Gegnern  – mit teilweiser Ausnahme gewisser phänomenologisch inspirierter Köpfe 12  – liegt nun aber schon

zeugten Arbeit proportionale Wärmemenge verbraucht und umgekehrt kann durch Verbrauch einer ebenso großen Arbeit dieselbe VVärmemenge erzeugt werden“, setzt der Umwandelbarkeit

In einem adiabatischen Prozesse wird daher die Arbeitsflüssigkeit weder durch Leitung, Ausstrahlung oder einen inneren chemischen Prozeß Wärme gewinnen oder verlieren; die Arbeit,

Es ist daher von Interesse, die Temperaturgrenzen, zwischen welchen Dampfmaschinen zu arbeiten vermögen, einer näheren Betrachtung zu unterziehen, Die Temperatur der Kondensation

Für dieses letzte Resultat berechnet sich nach der Gleichung für W das Maximum an Arbeit, welches nach dem idealen Prozesse von 1 kg Dampf geleistet werden kann, durch

75 bildet das Mittel aus den Diagrammen der beiden Cylinderseiten und die Entfernung jedes dieser beiden Diagramme von der Linie ohne Volumen ()Y entspricht dem Mittel aus den

Frau Rahmöller, Frau Schiemann Genderbeauftragte: Frau Hentschel Datenschtzbeauftragter: Herr Dr. Kommer